Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Regelungszweck

Rn 1 § 149 begrenzt die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters bei Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten des Schuldners. Hier ist der Wert im Verhältnis zur Größe relativ hoch, so dass eine besondere Gefahr des Abhandenkommens besteht. Die Norm entspricht strukturell § 132 Nr. 1 Satz 2 GVGA für die Einzelzwangsvollstreckung; auch hier werden Geld, Wertpapiere und Kostbar...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vollstreckungsverbot für oktroyierte Masseverbindlichkeiten (Abs. 1)

Rn 4 Das in § 90 geregelte Vollstreckungsverbot erfasst nicht alle Masseverbindlichkeiten, sondern ist beschränkt auf solche, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind. Damit fallen unter Abs. 1 nur die Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fallgruppe, die in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Dauer des Verbots

Rn 3 Der Begriff der "Zwangsvollstreckungen" in § 89 ist weiter als der entsprechende Begriff in § 88. Unter den Begriff fallen bei § 89 – insoweit übereinstimmend mit § 88 (siehe dort Rn. 5) – zunächst alle Vollstreckungsakte, die zu einer Sicherung für die Forderung des Insolvenzgläubigers führen würden, wenn es § 89 nicht gäbe, also Pfändungen von Gegenständen des bewegli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Grundsätze der Haftanordnung und Rechtsmittel (Abs. 3)

Rn 17 Gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG kann nur der (Insolvenz-)Richter durch Beschluss anordnen, dass der Schuldner in Haft genommen werden soll. Schon aus dem bei hoheitlichen Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen stets zu beachtenden allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass Haft nicht angeordnet werden darf, wenn sie zu ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsbehelfe

Rn 16 Anordnung und Durchführung der Siegelung beruhen nicht auf einer insolvenzgerichtlichen Entscheidung, sondern allein auf der dahingehenden Entschließung des Insolvenzverwalters. Dieser übt – ohne dass es insoweit auf den Theorienstreit zur zivil- und insolvenzrechtlichen Stellung des Verwalters[24] ankäme – weder ein öffentliches Amt aus noch hat er staatliche Macht.[2...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Schuldner als Vorerbe (Abs. 2)

Rn 15 Bei der in Abs. 2 enthaltenen Regelung handelt es sich um die insolvenzrechtliche Parallelvorschrift zu § 2115 BGB und § 773 ZPO, die mit der früheren Regelung in § 128 KO inhaltlich übereinstimmt.[32] § 83 Abs. 2 ist nicht im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) anwendbar, da in diesem Fall der durch § 83 Abs. 2 bezweckte Schutz des Nacherben vor einer Beeinträchti...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Zwangsvorführung und Haftanordnung (Abs. 2)

Rn 10 Wie schon nach § 101 Abs. 2 KO kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach seiner Anhörung in Haft nehmen lassen, wenn die in Nr. 1-3 geregelten Voraussetzungen vorliegen. Dabei dienen die auf der Grundlage von Nr. 1 verhängten Zwangsmittel der Erzwingung einer bestimmten Handlung des Schuldners, wogegen Zwangsmittel nach Nr. 2 und 3 dort näher bestim...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 294 geändert und neu gefasst.[3] § 294 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 59 Ahrens, Entschuldungsverfahren und Restschuldbefreiung, NZI 2007,193; ders., Antragsobliegenheit und Unterhalt in der Insolvenz, NZI 2008, 159; ders., Die Entschuldung mittelloser Personen im parlamentarischen Verfahren, NZI 2008, 86; ders., Restschuldbefreiung und Versagungsgründe, ZVI 2011, 273; ders., Eckpunkte des Bundesjustizministeriums zur Reform der Verbraucher...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Rechtsbehelfe

Rn 39 Bei einem Rechtsstreit um die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes ist Leistungs- oder Feststellungsklage nach ZPO zu erheben, solange noch keine Herausgabevollstreckung stattgefunden hat.[48] Das Rechtsschutzbedürfnis des Verwalters entfällt nicht wegen der Möglichkeit, nach § 148 Abs. 2 Satz 1 die Vollstreckung einzuleiten.[49] Rn 40 Nach Herausgabevollstreckung durc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufgaben des Treuhänders (§ 312 Abs. 1 Satz 1 a. F.)

Rn 36 Mit der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses und der Treuhänderbestellung erlischt die Befugnis des Schuldners, sein Vermögen, soweit es zur Masse gehört, zu verwalten und darüber zu verfügen. Vom Schuldner kann weder erwartet werden, dass er sein Vermögen in der gebotenen Weise verwaltet und in dieser Weise hierüber verfügt, noch dass er sein Vermögen zur gleichmäßig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Glaubhaftmachung und Entscheidung (§ 290 Abs. 2 a. F. u. n. F.)

Rn 106 Für die Glaubhaftmachung gelten gemäß § 4 die für den Zivilprozess geltenden Regeln des § 294 Abs. 1 ZPO, d. h. neben den allgemeinen Beweismitteln (Beweis durch Augenschein, Zeugenbeweis, Sachverständige, Urkunden – auch einfache Abschriften, Parteivernehmung) steht auch das Mittel der Versicherung an Eides Statt zur Verfügung.[217] Ausreichend sind auch die anwaltsc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Informations- und Auskunftspflichten (Nr. 3)

Rn 49 Aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 ergeben sich für den Schuldner eine Reihe von gesetzlichen Informations- und Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder, damit diese ohne großen Untersuchungsaufwand das Verhalten des Schuldners überwachen und dessen Beachtung der Obliegenheiten überprüfen können.[77] Der Begriff "Auskunft" wird vom BGH[78] weit ausgeleg...mehr

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FoVo 10/2014, Die Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostenrecht (Teil III)

Durchführungsbestim­mungen zum GvKostG Mit dem 2. KostRMoG sind die Kosten der Zwangsvollstreckung um rund ein Drittel gestiegen. Das macht eine stärkere Kostenkontrolle neben einer stärkeren Selektion der Fälle mit Erfolgsaussichten erforderlich, um die unbefriedigte Forderung zu Lasten des Gläubigers nicht weiter anwachsen zu lassen. Maßgeblich für die Kosten des Gerichtsvo...mehr

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FoVo 10/2014, Rangverhältni... / II. Die Lösung

Pacta sunt servanda Wird von dem Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner eine (erste) Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO geschlossen und hält der Schuldner seine Raten ein, ist die Vollstreckung nach § 802b Abs. 2 S. 2 ZPO aufgeschoben. Diese Rechtsfolge zugunsten des Schuldners, aber auch des ersten Gläubigers steht nach dem eindeutigen Wortlaut von § 802b Abs. 3 S. 2 un...mehr

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FoVo 10/2014, Kostenfolgen ... / 2 II. Die Entscheidung

Was sind notwendige Kosten der Zwangs­vollstreckung? Nach der Rechtsprechung des BGH gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH NJW 2006, 1598; BGH NJW 2006, 1141; BGH NJW 2005, 2460). Notwendig...mehr

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FoVo 10/2014, Kostenfolgen ... / 1 I. Der Fall

Zug-um-Zug-Vollstreckung beauftragt … Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten. Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch das die Schuldnerin zu einer Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden war. Die Gläubiger erteilten über ihre damaligen ...mehr

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FoVo 10/2014, Rangverhältni... / I. Das Problem

Mehrere Gläubiger, aber das Geld reicht nicht In FoVo 2014, 150 haben Sie dargestellt, wie zu verfahren ist, wenn der Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner eine erste Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen hat und nunmehr für einen zweiten Gläubiger einen Vollstreckungsauftrag mit gütlicher Einigung erhält, die Mittel des Schuldners aber nicht ausreichen, um auch mit dem zweite...mehr

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FoVo 10/2014, Wann beginnt ... / 2 II. Die Entscheidung

AG nimmt bedingten Auftrag an Die Erinnerung der Gläubigerin ist gemäß § 766 ZPO, § 5 Abs. 2 GvKostG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Pfändungsauftrag der Gläubigerin ist insoweit als bedingter Auftrag anzusehen, als die Pfändung dann zu prüfen ist, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat. Im Rahmen des Vermögensauskunftsverfahrens kann keine Prüf...mehr

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FoVo 10/2014, Kostenfolgen ... / Leitsatz

Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen. Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der...mehr

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FoVo 10/2014, Wann beginnt ... / 1 I. Der Fall

Kombinierter Voll­streckungsauftrag Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Sie beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Weiterhin wurde ein Pfändungsauftrag nach Abnahme der Vermögensauskunft erteilt, "soweit sich daraus pfändbare Gegenstände ergeben". ...mehr

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FoVo 10/2014, Wann beginnt ... / Leitsatz

Beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nach Abnahme der Vermögensauskunft, die sich aus dem Vermögensverzeichnis ergebenden pfändbaren Sachen zu pfänden, so ist die Prüfung, ob sich pfändbare Gegenstände aus dem Vermögensverzeichnis ergeben, bereits Teil des Pfändungsverfahrens, für das eine gesonderte Gebühr entsteht. AG Bingen, 24.2.2014 – 5 M 315/14mehr

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FoVo 10/2014, Unverzüglicher Widerspruch gegen Ratenzahlungsvereinbarungen

In zahlreichen Beiträgen der letzten Monate wurde ausführlich dargestellt, wann und in welchem Umfang der Gläubiger einer zwischen Schuldner (SU) und Gerichtsvollzieher (GV) getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung widersprechen kann. Der Widerspruch gegen Ratenzahlungsvereinbarungen kann bereits mit dem ersten Zwangsvollstreckungsauftrag erfolgen. Anderenfalls muss "unverzügli...mehr

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FoVo 10/2014, Kostenfolgen ... / 3 Der Praxistipp

Zwangsvollstreckung beginnt im Erkenntnisverfahren Der Streit um die Kosten und die Wahl des komplexeren Vorgehens in der Zwangsvollstreckung hätte vielleicht vermieden werden können, wenn die Bevollmächtigten des Gläubigers schon bei der Titulierung neben dem reinen Zahlungsantrag auch noch die gerichtliche Feststellung begehrt hätten, dass sich der Schuldner mit der Annahme...mehr

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FoVo 10/2014, Wann beginnt ... / 3 Der Praxistipp

Das kann man auch anders sehen Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des AG, dass das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft mit dem von Amts wegen durchzuführenden Eintragungsanordnungsverfahren gemäß § 882c ZPO abgeschlossen wird. Gerade hiervon ausgehend kann man aber auch zu einem anderen Ergebnis kommen als das AG in seiner Entscheidung. Das AG übersieht nämlic...mehr

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FoVo 8/9 2014, Der Umgang des Gerichtsvollziehers mit der gütlichen Erledigung nach den Bestimmungen der GVGA

Gütliche Erledigung als eigenständige Aufgabe Mit der Reform der Sachaufklärung erlangte die gütliche Erledigung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO eigenständige Bedeutung und wird seitdem nicht mehr nur als Annex zu einer anderen Vollstreckungsmaßnahme wie noch in §§ 806b, 813a und b sowie 900 Abs. 3 ZPO a.F. behandelt. Das machte es erforderlich, die bisherige Regelung in ...mehr

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FoVo 8/9 2014, Die Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostenrecht (Teil II)

Durchführungsbestimmungen zum GvKostG Mit dem 2. KostRModG sind die Kosten der Zwangsvollstreckung um rund ein Drittel gestiegen. Das macht eine stärkere Kostenkontrolle neben einer stärkeren Selektion der Fälle mit Erfolgsaussichten erforderlich, um die unbefriedigte Forderung zu Lasten des Gläubigers nicht weiter anwachsen zu lassen. Maßgeblich für die Kosten des Gerichtsvo...mehr

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FoVo 8/9 2014, Das Auto des... / II. Die Lösung

Ausgangspunkt ist § 808 ZPO Der Lösung kommt man schnell näher, wenn man sehr systematisch arbeitet. Ausgangspunkt ist dabei § 808 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen pfändet. Gewahrsam bedeutet, dass nach dem äußeren Anschein die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit eines Menschen auf eine Sache besteht und dass aufgrund dieser ...mehr

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FoVo 8/9 2014, Die Optionen bei der gütlichen Erledigung nutzen

Hier kann der Gläubiger Vollstreckung gestalten Nach § 802a Abs. 2 ZPO ist der Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO durch den Gerichtsvollzieher mit jeder Vollstreckungsmaßnahme grundsätzlich mit beauftragt. Allerdings kann der Gläubiger einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung auch ausdrücklich zustimmen und durch entsprechende Weisungen deren Inhalt beeinflussen....mehr

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FoVo 8/9 2014, Achten Sie auf ein vollständiges Protokoll

Keine Informationsmöglichkeit auslassen Der Vollstreckungserfolg lebt von der Information. Je mehr Informationen der Gläubiger über das Einkommen und Vermögen des Schuldners hat, desto schneller und effektiver und damit letztlich auch kostensparender kann er im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen. Hinweis Ungeachtet der auf eine effektive Informationsbeschaffung gerichteten...mehr

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zfs 08/2014, Erstattungsfäh... / Leitsatz

1. Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen. 2. Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe b...mehr

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zfs 08/2014, Erstattungsfäh... / 2 Aus den Gründen:

[8] "… II. 2. a) Nach der Rspr. des BGH gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH RVGreport 2006, 196 (Hansens) = AGS 2006, 214; RVGreport 2006, 111 (ders.) = NJW 2016,1141; AGS 2005, 416...mehr

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zfs 08/2014, Erstattungsfäh... / Sachverhalt

Die Gläubiger hatten gegen die Schuldnerin ein Urteil erwirkt, in dem letztere zu einer Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden war. Die Gläubiger erteilten über ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten dem Gerichtsvollzieher (GV) den Auftrag, die Inhaberschuldverschreibungen der Hauptzahlstelle der Schuldnerin in F. anzubiet...mehr

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FoVo 8/9 2014, Auslegung de... / 1 I. Die Entscheidung

Versuch der gütlichen Erledigung Der GV hat die Gebühr gemäß Nr. 207 GvKostG zu Recht erhoben. Er hat den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache unternommen. Entsprechend der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG entsteht die Gebühr in einem derartigen Fall nur dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und ...mehr

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zfs 08/2014, Erstattungsfäh... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie klärt eine in der Rspr. der Instanzgerichte lange umstrittene Frage. I. Gerichtsvollzieher-Kosten Der BGH hat eigene Überlegungen zum Anfall der GV-Kosten angestellt, wegen fehlender tatsächlicher Grundlagen die Sache jedoch an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Anders als nach Auffassung des I. ZS des BGH (RVGreport 2013, 477 [Hansens...mehr

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FoVo 7/2014, Die Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostenrecht

Gerichtsvollzieherkosten nach dem GvKostG Mit dem 2. KostRModG sind die Kosten der Zwangsvollstreckung um rund ein Drittel gestiegen. Das macht eine stärkere Kostenkontrolle neben einer stärkeren Selektion der Fälle mit Erfolgsaussichten erforderlich, um die unbefriedigte Forderung zu Lasten des Gläubigers nicht weiter anwachsen zu lassen. Maßgeblich für die Kosten des Gerich...mehr

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FoVo 7/2014, Erfolgreiches ... / 1 I. Der Fall

Nachbesserungsantrag des Drittgläubigers abgelehnt Der Gerichtsvollzieher hat einen Nachbesserungsauftrag eines Gläubigers bezüglich eines von einem anderen Gläubiger eingeholten Vermögensverzeichnisses abgelehnt, weil der Drittgläubiger nicht den ursprünglichen Auftrag zur Vermögensauskunft erteilt und der Schuldner alle Fragen bereits ausreichend beantwortet habe. Hiergegen...mehr

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FoVo 6/2014, Untreue durch einen Gerichtsvollzieher

Leitsatz 1. Ein Gerichtsvollzieher ist bei einer Wohnungsräumung allen an der Zwangsvollstreckung Beteiligten gegenüber verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten. Dies bedeutet nicht, dass er die zu erteilenden Speditionsaufträge jeweils an den günstigsten Unternehmer vergeben muss. Er darf weitere Aspekte wie die Arbeitsqualität der Transportunternehmen und ihre Er...mehr

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AGS 6/2014, Keine Einigungsgebühr bei Zahlungsbewilligung durch Gerichtsvollzieher

RVG VV Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 Leitsatz Bewilligt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gem. § 802b Abs. 2 ZPO Teilzahlungen, so löst dies für den Gläubigervertreter auch dann keine Einigungsgebühr aus, wenn er sich mit der Ratenzahlung einverstanden erklärt. AG Schleswig, Beschl. v. 2.5.2014 – 61 M 6/14 1 Aus den Gründen Der Gläubiger hat durch den erinnerungsführende...mehr

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FoVo 6/2014, Untreue durch ... / Leitsatz

1. Ein Gerichtsvollzieher ist bei einer Wohnungsräumung allen an der Zwangsvollstreckung Beteiligten gegenüber verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten. Dies bedeutet nicht, dass er die zu erteilenden Speditionsaufträge jeweils an den günstigsten Unternehmer vergeben muss. Er darf weitere Aspekte wie die Arbeitsqualität der Transportunternehmen und ihre Erfahrung ...mehr

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FoVo 6/2014, Vollstreckung gegen (vermeintlich) vermögenslose Schuldner

Bescheinigung statt Schuldnerbesuch Wird der Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung nach § 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beauftragt, muss der Gläubiger nicht selten feststellen, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht aufsucht, sondern dem Gläubiger eine Fruchtlosigkeits- bzw. Unpfändbarkeitsbescheinigung übersendet. Grundlage dieser Verfahrensweise ist § 32 der aktuellen Ge...mehr

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FoVo 6/2014, Untreue durch ... / 2 II. Der Praxistipp

Kein exotischer Fall Dass ein GV sich durch die Beauftragung eines Unternehmens als Hilfsorgan bei einer Räumungsvollstreckung strafbar macht, dürfte sicher die Ausnahme sein. Auch ist nicht festzustellen, dass die GV in der Masse einen Dritten als "Generalunternehmer" einsetzen. Handelt es sich deshalb bei dem vom KG entschiedenen Fall um eine exotische Fallkonstellation? Au...mehr

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FoVo 6/2014, Untreue durch ... / 1 I. Die Entscheidung

Beauftragung einer Spedition ist Ermessensentscheidung Die Angeklagte M war als Gerichtsvollzieherin allen an der Zwangsvollstreckung Beteiligten gegenüber verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten (vgl. OLG Hamburg MDR 2000, 602; LG Stuttgart DGVZ 1990, 172, 173; LG Saarbrücken DGVZ 1985, 92). Dies bedeutet zwar nicht, dass sie die von ihr zu erteilenden Speditions...mehr

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FoVo 6/2014, Isolierter Ant... / 2 II. Die Entscheidung

Beschwerdebefugnis der GV fraglich Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob die Beschwerde der GV zulässig ist. Zwar hat das AG die Beschwerde zugelassen, so dass die Entscheidung gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG (zur Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG auch im Rahmen der Erinnerung gem. § 766 Abs. 2 ZPO vgl. BGH DGVZ 2008, 187; Hartmann...mehr

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FoVo 6/2014, Zwangsvollstre... / 1 Der Praxistipp

Zug um Zug führt zu § 756 ZPO Die Entscheidung des AG zeigt exemplarisch, dass der Bevollmächtigte schon im Erkenntnisverfahren die mögliche spätere Zwangsvollstreckung im Auge haben muss. Bei der erstrebten oder allein möglichen Verurteilung des Schuldners zu einer Zug-um-Zug-Leistung muss § 756 ZPO ins Auge gefasst werden. Im Wortlaut: § 756 ZPO (1) Hängt die Vollstreckung v...mehr

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AGS 6/2014, Keine Einigungs... / 1 Aus den Gründen

Der Gläubiger hat durch den erinnerungsführenden Rechtsanwalt Vollstreckungsauftrag erteilt und sein Einverständnis mit drei Raten erteilt; für den Fall sollte eine Einigungsgebühr eingezogen werden. Die Gerichtsvollzieherin traf im Zuge der Zwangsvollstreckung mit dem Schuldner eine gütliche Einigung, wonach die titulierte Forderung mit einem Teilbetrag von 125,00 EUR und we...mehr

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FoVo 6/2014, Zwangsvollstre... / Leitsatz

Bei einer Zug-um-Zug-Vollstreckung genügt ein wörtliches Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher (GV) nur, wenn der Schuldner erklärt, die Gegenleistung des Gläubigers nicht annehmen zu wollen. AG Schöneberg, 24.1.2014 – 31 M 8119/13mehr

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FoVo 6/2014, Isolierter Ant... / Leitsatz

Hat der Gläubiger den Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO und – für den Fall der Fruchtlosigkeit dieses Versuches – die Sachpfändung beantragt, erhält der Gerichtsvollzieher (GV) für den Versuch der gütlichen Einigung keine Gebühr. LG Freiburg, 22.1.2014 – 3 T 177/13mehr

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AGS 6/2014, Keine Einigungs... / Leitsatz

Bewilligt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gem. § 802b Abs. 2 ZPO Teilzahlungen, so löst dies für den Gläubigervertreter auch dann keine Einigungsgebühr aus, wenn er sich mit der Ratenzahlung einverstanden erklärt. AG Schleswig, Beschl. v. 2.5.2014 – 61 M 6/14mehr

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AGS 6/2014, Keine Einigungs... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung ist zutreffend. Weshalb Anwälte offenbar nicht in der Lage sind, den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zur Kenntnis zu nehmen, und sich solche unsinnigen Erinnerungsverfahren ersparen, ist nicht nachzuvollziehen. Mag man noch über die Frage einer Einigung streiten, fehlt es doch auf jeden Fall daran, dass der Gläubiger vorläufig auf die weitere Vollstreckung...mehr