Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtsvollzieher

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FoVo 3/2013, Auch eine Vorpfändung kann einiges bewirken …

Was ist der Sinn der Zwangsvollstreckung? In der Zwangsvollstreckung sucht der Gläubiger selbstverständlich seine schnelle und vollständige Befriedigung durch einen einmaligen Zugriff und die Verwertung des gepfändeten Vermögensgegenstandes oder -rechts. Leider ist das meist nur Theorie. In der Regel kann der Gläubiger einer nicht nur völlig geringfügigen Forderung sich nur s...mehr

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FoVo 3/2013, Übergangsbesti... / 1 I. Der Fall

Der Schuldner hat am 29.12.2010 die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung abgegeben. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 25.10.2010. Unter dem 14.1.2013 beauftragte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner die Vermöge...mehr

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FoVo 3/2013, Übergangsbesti... / 2 II. Die Entscheidung

Die nach § 766 Abs. 2 ZPO statthafte Erinnerung ist in der Sache begründet. Der Gerichtsvollzieher weigert sich zu Unrecht, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. gilt vorliegend nicht mehr. Nach § 39 Nr. 4 EGZPO steht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO a.F. im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO...mehr

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FoVo 3/2013, Übergangsbesti... / 3 III. Der Praxistipp

Die Entscheidung entspricht der in der FoVo (2012, 221 und 2013, 26) vertretenen Auffassung. Die gesetzliche Übergangsbestimmung § 39 EGZPO ist in ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck, ihrer systematischen Stellung und vom Ziel des Gesetzgebers, eine klare Grenzregelung zu schaffen, eindeutig. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist weder für Billigkeitsüberlegun...mehr

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AGS 3/2013, Streitwert eine... / 2 Aus den Gründen

Das Klagebegehren geht über das bloße Räumungsbegehren, dessen Wert nach § 41 Abs. 2 S. 2 GKG mit dem Wert der Nutzung eines Jahres zu bemessen ist, hinaus. Denn der Kläger hat mit seiner Klage neben der Räumung auch die Entfernung der Baulichkeiten und Gebäude einschließlich der Fundamente sowie dem Verschließen vorhandener Versorgungsleistungen verlangt. Dieses Begehren wi...mehr

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FoVo 3/2013, Hier spricht das BMJ

Formulare seit dem 1.3.2013 verbindlich Seit dem 1.3.2013 sind die Formulare für die Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses, eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen gewöhnlicher Geldforderungen verbindlich. Werden andere Muster oder Formulare benutzt, muss der Rechtspfleger den Antrag ...mehr

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FoVo 2/2013, Es läuft noch nicht alles rund …

Unsicherheiten bleiben Am 1.1.2013 ist die Reform der Sachaufklärung in Kraft getreten. Die Erfahrungen des ersten Monats zeigen, dass noch viel Unsicherheit herrscht. Hieran haben die Landesjustizverwaltungen einen wesentlichen Anteil, weil sie es nicht geschafft haben, mit der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung rechtzeitig Klarheit im Sinne aller Beteiligten zu schaffen. ...mehr

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AGKompakt 2/2013, Sicherung... / 1 I. Der Fall

Durch vorläufig vollstreckbares Urteil war der Schuldner verurteilt worden, an den Gläubiger 28.156,89 EUR zu zahlen. Da der Schuldner gegen das Urteil Berufung einlegte, beschränkte sich der Gläubiger zunächst darauf, eine Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO vorzunehmen, worauf der Gläubiger sodann 29.752,85 EUR an den Gerichtsvollzieher zahlte, der diesen Betrag hinter...mehr

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FoVo 2/2013, Wann gibt es e... / II. Die Lösung

Stichtag 31.12.2012 Die Lösung bestimmt sich nach § 39 EGZPO, der die Übergangsbestimmungen zur Reform der Sachaufklärung enthält (FoVo 2012, 221). Dabei gilt der Grundsatz, dass vor dem 1.1.2013 gestellte Vollstreckungsanträge nach altem Recht abgehandelt werden, während nach dem 31.12.2012 gestellte Vollstreckungsanträge neuem Recht unterliegen, § 39 Abs. 1 EGZPO. Fall ist a...mehr

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FoVo 2/2013, Musteranlage zum verbindlichen PfÜB-Antrag

Verbindliches PfÜB-Formular ist ­ergänzungsbedürftig Nach der am 30.8.2012 in Kraft getretenen Zwangsvollstreckungsformularverordnung darf ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ab dem 1.3.2013 nur noch mit dem dafür verbindlich vorgesehenen Formular beantragt werden (FoVo 2012, 126 und 186). Das Formular selbst sieht allerdings nur einige pfändbare Ansprüche vor. In der Pr...mehr

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FoVo 2/2013, Uneinbringlich... / 2 II. Der Praxistipp

Entscheidung auf die Regelungen in der ZPO übertragbar Die Entscheidung des VG Gießen ist nicht nur in der Verwaltungsvollstreckung von Interesse, sondern kann auch auf die Zwangsvollstreckung nach der ZPO übertragen werden, wo sich vergleichbare Regelungen finden, d.h. die Verhängung von Ersatzzwangshaft von der mangelnden Beitreibbarkeit des primär verhängten Zwangsgeldes a...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Gru... / I. Die Grundsätze der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieher als Dienstleister des Gläubigers Als ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung und damit zugleich als Grundsätze für die Arbeitsweise des Gerichtsvollziehers wird postuliert, dass er die Zwangsvollstreckung zügig zu betreiben hat, seine Tätigkeit auf die vollständige Befriedigung des Gläubigers ausrichten muss und zugleich im Sinne von Schuldner wie Gläubiger...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / 1. Ermittlung des Wohnsitzes/Aufenthaltsortes des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher

Der durch die Gesetzesnovelle eingefügte neue § 755 ZPO gibt dem Gerichtsvollzieher unter Durchbrechung des Beibringungsgrundsatzes die Rechtsgrundlage, bei unbekanntem Wohnsitz oder Aufenthaltsort die neue Anschrift des Schuldners zu ermitteln. Voraussetzungen dazu sind: Der Gerichtsv...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Die Folgen der gütlichen Erledigung mit dem Gerichtsvollzieher

Information des Gläubigers Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger unverzüglich über die mit dem Schuldner getroffene Zahlungsvereinbarung zu unterrichten, ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung des Zahlungsaufschubes ist (Fischer, DGVZ 2010, 113; Musielak/Voit, § 802b Rn 5). Einerseits soll der Gläubiger prüfen können, ob die von ihm gemachten Vorgaben für die Zahlungsver...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Gru... / II. Die neuen Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

Der Gerichtsvollzieher wird grundsätzlich nur dann tätig, wenn der Gläubiger ihn mit einer Handlung beauftragt hat. Einzig die gütliche Einigung ist stets Teil seines Auftrages, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Der Gerichtsvollzieher wird nach § 754 Abs. 1 ZPO durch den Antrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt, Leistungen des Schu...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Grundsätze der Vollstreckung und Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

Einführung Reform bringt Denksportaufgaben Im Mittelpunkt der Reform stehen die neuen Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers, die beliebig miteinander kombiniert werden können. Die Aufgabe, die sich dem Gläubiger stellt, ist es, die für ihn richtige Kombination herauszufinden, die den Schuldner freiwillig oder zwangsweise effektiv zum Forderungsausgleich motiviert oder jedenf...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, So gestalten Sie künftig die Beauftragung des Gerichtsvollziehers

Die Vielzahl der neuen Optionen der Reform der Sachaufklärung stellt hohe Ansprüche an die Antragstellung durch den Gläubiger. Die nachfolgende Mustervorlage soll Ihnen dabei die Möglichkeit geben, Ihre Einzelanträge nach den von Ihnen in verschiedenen Fallkonstellationen bevorzugten Arbeitsabläufen zusammenzustellen. Im Jahre 2013 werden wir die Übersicht zu einzelnen Strei...mehr

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FoVo 12/2012, So gestalten Sie künftig die Beauftragung des Gerichtsvollziehers

In den letzten Ausgaben haben wir ausführlich über die Reform der Sachaufklärung berichtet. Dabei wurde deutlich, dass die Reform viele für den Gläubiger sinnvolle Instrumente enthält, die aber auch ihren Preis haben. Die Frage nach den Kosten und damit auch nach der Kosten-/Nutzen-Relation wird sich mit dem 2. KostRMoG (FoVo 2012, 21 und 184) noch drängender stellen. Die Vi...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Gütliche Erledigung ist nicht mehr nur Beiwerk

Gütliche Erledigung wird ins Zentrum gerückt Schon bisher war es Aufgabe des Gerichtsvollziehers, in den verschiedenen Phasen der Sachpfändung und des Offenbarungsverfahrens mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung zu versuchen. Anders als bei der eigentlichen Zwangsvollstreckung zeigten sich die Gerichtsvollzieher hier auch stets erfolgreich. In vielen Fällen konnten engag...mehr

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FoVo 1/2013, Die Kosten im Auge behalten

Neue Möglichkeiten – neue Kosten In den letzten Ausgaben wurden bereits verschiedene Aspekte der Reform der Sachaufklärung vorgestellt. Die neuen Möglichkeiten können die Zwangsvollstreckung effektiver gestalten. Die neuen Möglichkeiten dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie auch eine Kostenbelastung mit sich bringen. Hierüber muss der Gläubiger aufgeklärt werden....mehr

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AGS Nr.12/2012, Keine Minde... / 2 Aus den Gründen

Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei nach § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil der danach maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht werde. Von § 567 Abs. 2 ZPO seien alle Fälle erfasst, in denen der Gericht...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / b) Informationsbeschaffung bei Dritten, § 802l ZPO n.F.

§ 802l ZPO n.F. schafft eine für die Praxis wesentliche Erweiterung der Informationsmöglichkeiten und Befugnisse des Gerichtsvollziehers und ist vergleichbar mit § 236 Abs. 1 FamFG. Die Vorschrift ermöglicht erstmals die Beschaffung von Informationen über Vollstreckungsmöglichkeiten bei bestimmten Behörden, nämlich bei der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralam...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / 4. Gütliche Erledigung

Im neuen Recht sind die über verschiedene Vorschriften des bisherigen Rechts verteilten Regelungen zum Aufschub der Vollstreckung zusammengefasst in der Vorschrift des § 802b ZPO n.F. Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein, § 802b Abs. 1 ZPO n.F. Das Gesetz sieht zwei Varianten hierfür vor:mehr

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AGS Nr.12/2012, Keine Minde... / 1 Sachverhalt

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Am 2.10.2006 erteilte sie dem Gerichtsvollzieher einen (ersten) Vollstreckungsauftrag, in dem die Adresse des Schuldners falsch angegeben war. Am 1.11.2006 erklärte der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag für erledigt, da der Schuldner unter der im Vollstreckun...mehr

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FoVo 1/2013, Muss der Schul... / II. Die Lösung

Frage ist im Vermögensverzeichnis nicht vorgesehen … Zunächst ist festzustellen, dass die Frage nach einem Mobiltelefon (Handy) in den bisherigen Vermögensverzeichnissen nicht vorgesehen ist. Auch wenn die Bundesländer derzeit an einem neuen Formblatt für das Vermögensverzeichnis arbeiten, ist nicht ersichtlich, dass sich dies kurzfristig ändert. … VV ist nicht abschließend … D...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / III. Praxistipps

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Rückblick: Diese Beiträge aus der FoVo sollten Sie nicht verpasst haben

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FoVo 1/2013, Standardauftrag: Aufenthaltsermittlung, gütliche Einigung und Sachpfändung

Nach dem Inkrafttreten der Reform der Sachaufklärung zum 1.1.2013 ist eine Vielzahl von Kombinationen zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers möglich. In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen einen Musterantrag vorgestellt, der alle Optionen umfasste. Neben dieser umfassenden Beauftragung muss schon aus Kostengründen aber immer auch eine Teilbeauftragung in Betracht gezogen w...mehr

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FoVo 1/2013, Haftaufschub / 2 II. Die Entscheidung

Gesundheitszustand ist von Amts wegen zu prüfen Der OGV hatte die beantragte Verhaftung der Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 807, 899 ff. ZPO) zu Recht verweigert. Gemäß § 906 ZPO darf ein Haftbefehl dann nicht vollstreckt werden, wenn durch die Vollstreckung, d.h. die Haft, die Gesundheit des Schuldners einer nahen...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / 3. Gerichtsvollzieherkosten

Die Kosten des Gerichtsvollziehers bestimmen sich nach dem GvKostG, das gleichfalls durch das 2. KostRMoG geändert wurde. Danach erhält der Gerichtsvollzieher für die Abnahme der Vermögensauskunft seit 1.8.2013 eine Festgebühr von 33,00 EUR nach Nr. 260 GvKostG-KostVerz., die für die Verfahren nach §§ 802c, 802d ZPO gesondert entsteht. Für die Übermittlung eines mit eidessta...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / bb) Verfahren

Das Verfahren der Vermögensauskunft ist in § 802f ZPO n.F. geregelt. Der Abnahme der Vermögensauskunft geht eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung von zwei Wochen und den in § 802f Abs. 3 n.F. vorgesehenen Belehrungen voraus. Die Zahlungsaufforderung mit Belehrung ist dem Schuldner vom Gerichtsvollzieher zuzustellen. Die Zustellung muss an den Schuldner selbst erfolgen, ...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / cc) Inhalt der Vermögensauskunft

Der Inhalt der Vermögensauskunft ergibt sich aus § 802c ZPO n.F. Neben den Angaben zur Person einschließlich Geburtsdatum und Geburtsort sind alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben, auch wenn sie gepfändet oder sicherungsübereignet sind. Auch nicht werthaltige Forderungen muss der Schuldner angeben, ebenso künftige Forderungen.[7] Offensichtlich nach § 8...mehr

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FoVo 1/2013, Muss der Schul... / I. Das Problem

Frage nach dem Handy erlaubt Mit dem Antrag auf Abgabe eines Vermögensverzeichnisses im Rahmen des bisherigen Offenbarungsverfahrens wurde der Gerichtsvollzieher auch gebeten, den Schuldner zu befragen, ob er über ein Handy verfüge, wie alt dieses sei und welchen ursprünglichen Kaufpreis es hatte bzw. – soweit es im Rahmen eines subventionierten Pauschalvertrages erworben wur...mehr

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FoVo 12/2012, Übergangsrech... / II. Die Lösung

Übergangsvorschrift Die Frage beantwortet sich aus § 39 Nr. 4 EGZPO. Im Wortlaut: § 39 Nr. 4 EGZPO Im Rahmen des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO und des § 284 Abs. 4 S. 1 AO steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder nach § 284 AO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 AO in der ab dem...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / aa) Voraussetzungen

Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht unter folgenden Voraussetzungen:mehr

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AGS 1/2013, Erstattungsfähi... / 1 Sachverhalt

Unter dem 8.1.2008 verurteilte das LG die Schuldnerin, 41.506,70 EUR nebst Zinsen an die Gläubiger zu zahlen. Das vorläufig vollstreckbare Urteil wurde den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 11.1.2008 zugestellt. Nachdem den Gläubigern am 18.1.2008 eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilt worden war, beauftragten sie am 28.1.2008 den Gerichts...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Editorial

Das neue Jahr hat in der Zwangsvollstreckung große Veränderungen mit sich gebracht. Zum 1.1.2013 ist die Reform der Sachaufklärung in Kraft getreten. Chancen und Risiken Die Reform bietet in der Zwangsvollstreckung viele neue Möglichkeiten, deren Nutzung aber auch hohe Kosten verursachen kann, wenn die einzelnen Instrumente nicht sachgerecht eingesetzt werden. 25 neue Möglichke...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / dd) Verweigerung der Vermögensauskunft

Weigert sich der Schuldner, die Vermögensauskunft zu erteilen, leistet er die eidesstattliche Versicherung nicht oder bleibt er unentschuldigt dem Termin fern, hat dies folgende Konsequenzen:mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / Einführung

Durch das Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 haben sich auch die in Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren zu erhebenden Gerichts-, Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten geändert, die insbesondere bei bestehenden Vorauszahlungspflichten der Gerichte und Gerichtsvollzieher beachtet werden sollten, um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.mehr

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FoVo 12/2012, Die Übergangsbestimmungen

Jetzt geht’s los … Der Jahreswechsel steht bevor und damit das Inkrafttreten der Reform der Sachaufklärung. Es wird ernst. Es stellt sich damit die Frage, was mit den Anträgen geschieht, die noch im Jahr 2012 gestellt wurden. Das hat der Gesetzgeber in § 39 EGZPO geregelt. Die Einzelbestimmungen der Übergangsvorschrift sind von dem strengen Grundsatz geprägt, dass eine bis zu...mehr

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AGS Nr.12/2012, Keine Minde... / Leitsatz

Eine Entscheidung über die Kosten i.S.d. § 567 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn darüber zu entscheiden ist, ob der Gerichtsvollzieher mit Recht die Vollstreckung einer Hauptforderung verweigert hat, weil er im Gegensatz zum Gläubiger der Auffassung ist, eine außerhalb der Zwangsvollstreckung erfolgte Zahlung des Schuldners habe dessen nicht zur Vollstreckung angemeldete Kost...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / 1. Gerichtskosten

Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung[6] ist mit Wirkung vom 1.1.2013 an die Stelle der eidesstattlichen Versicherung die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) getreten. Zuständig für deren Abnahme beim Schuldner ist der Gerichtsvollzieher. Gerichtsgebühren entstehen hierfür nicht. Muss jedoch wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft die Anordnu...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / a) Informationsbeschaffung beim Schuldner (Vermögensauskunft)

Der Schuldner ist gem. § 802c ZPO n.F. verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher eine umfassende Vermögensauskunft zu erteilen. Das gilt unabhängig davon, ob der Schuldner eine natürliche Person oder eine juristische Person oder Personenvereinigung ist (klargestellt durch die Aufnahme der Verpflichtung zu Angaben zum Handelsregister durch Gesetz vom 22.12.2011).[6] aa) Voraussetzu...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / 5. Zentrales Vollstreckungsgericht und Auskunftsrechte

Die neu eingeführten zentralen Vollstreckungsgerichte der einzelnen Bundesländer führen zwei Verzeichnisse in elektronischer Form als landesweites Internetregister: Im Vermögensverzeichnis werden die im jeweiligen Bundesland erteilten Vermögensauskünfte gesammelt. Eine Vermögensauskunft w...mehr

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AGS 09/2013, Erhebung von K... / 2. Anwaltskosten

Der Anwalt erhält für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft oder wegen der Anordnung der Erzwingungshaft eine 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV) sowie eine 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 VV). Dabei ergibt sich aus der Anm. zu Nr. 3310 VV eindeutig, dass die Terminsgebühr auch für die Teilnahme an einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft entsteht. Es handelt sich b...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / 2. Informationsbeschaffung über Vermögenswerte des Schuldners vor Durchführung von Pfändungsmaßnahmen

Angaben zu pfändbarem Vermögen hat der Gläubiger nach altem Recht nur durch die eidesstattliche Versicherung des Schuldners erlangt. Dies setzte im Regelfall einen gescheiterten Pfändungsversuch voraus, verbunden mit entsprechenden Vollstreckungskosten. Bislang musste häufig ein Pfändungsauftrag erteilt werden, von dem man schon ahnte, dass er erfolglos bleiben würde, nur um...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / 3. Sofortige Abnahme der Vermögensauskunft

Es besteht wie bisher die Möglichkeit, einen "Kombiauftrag" zu erteilen, mit dem die Pfändung beauftragt wird und die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft bei erfolgloser Pfändung. In diesem Falle wird – abweichend von § 802f Abs. 1, Abs. 3 ZPO n.F. – keine Zahlungsfrist mehr gesetzt und es ergeht keine Terminsladung. Die Vermögensauskunft wird vor Ort nach der erfolglosen...mehr

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FF 01/2013, Neues Recht der... / ff) Rechtsbehelfe

Wie schon nach bisherigem Recht kann der Schuldner gegen die Anordnung der Vermögensauskunft bzw. der erneuten Vermögensauskunft Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen. Über sie entscheidet der Vollstreckungsrichter, § 20 Nr. 17 RPflG. Dagegen ist sofortige Beschwerde möglich, § 793 Abs. 1 ZPO. Das Widerspruchsrecht des Schuldners gem. § 900 Abs. 4 ZPO a.F. ist weggefallen. Ein W...mehr

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AGS 1/2013, Terminsgebühr f... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde ist gem. den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten 670,56 EUR (nach Teilabhilfe noch 538,80 EUR) und übersteigt damit den Beschwerdewert von 200,00 EUR. Dass die Einlegung der sofortigen Beschwerde in rechtsmissbräuchlicher und damit in unzulässiger Weise erfolgt wäre...mehr

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FoVo 3/2013 Sonderheft, Gru... / Einführung

Reform bringt Denksportaufgaben Im Mittelpunkt der Reform stehen die neuen Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers, die beliebig miteinander kombiniert werden können. Die Aufgabe, die sich dem Gläubiger stellt, ist es, die für ihn richtige Kombination herauszufinden, die den Schuldner freiwillig oder zwangsweise effektiv zum Forderungsausgleich motiviert oder jedenfalls ein I...mehr