Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Betriebsrentenstärkungsgese... / 1 Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung sind steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG.[1] Die Steuerbefreiung ist betragsmäßig begrenzt. Der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wurde 2018 ...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 1.2 Änderungen bei der Zinsschranke

Nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG sind Zinsaufwendungen eines Betriebs nur in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA, abziehbar (sog. Zinsschranke). Der vollständige Abzug der Zinsaufwendungen wird gewährt, wenn die Nettozinsaufwendungen die Freigrenze von 3 Mio. EUR nicht übersteigen, der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 2.5.5 Entwurf des überarbeiteten UmwSt-Erlasses

Das BMF hat am 11.10.2023 einen Entwurf für die Aktualisierung des BMF-Schreibens v. 11.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1314) zu den Grundsätzen der Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (sog. Umwandlungssteuererlass) an die Verbände übersandt. Der Entwurf beinhaltet u.a. Ausführungen zu den folgenden Bereichen des UmwStG: Persönlicher Anwendungsbereich (§ 1 UmwStG): Anpassungen ...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 2.4.10 Keine erweiterte Grundstückskürzung ohne Beteiligung am Vermögen

Eine Komplementär-GmbH, die nicht am Vermögen der grundbesitzverwaltenden GmbH & Co. KG beteiligt ist, verwaltet laut BFH bezüglich des Grundbesitzes der KG keinen eigenen Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (BFH, Urteil v. 20.4.2023, III R 53/20, BStBl 2023 II S. 933). Konkret war eine Komplementär-GmbH ohne Vermögensbeteiligung an einer grundbesitzverwaltenden, ni...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 2 Zukunftsfinanzierungsgesetz: Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen

Der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen an Arbeitnehmer ergebende geldwerte Vorteil ist unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG bis zu einem Betrag von bisher 1.440 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Dieser Freibetrag erhöht sich durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz v. 11.12.2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) mit Wirkung ab dem...mehr

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GmbH: Tod eines Gesellschafters

1 Typischer Sachverhalt Einer der GmbH-Gesellschafter verstirbt unerwartet. 2 Problemstellung Eine Vielzahl der unternehmerischen Entscheidungen innerhalb von GmbHs wird oftmals unter Beteiligung der Gesellschafter getroffen, sodass der plötzliche Wegfall eines Gesellschafters unmittelbare Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb des Unternehmens haben kann. Dies gilt besonders in...mehr

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GmbH: Tod eines Gesellschaf... / 1 Typischer Sachverhalt

Einer der GmbH-Gesellschafter verstirbt unerwartet.mehr

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GmbH: Tod eines Gesellschaf... / 3 Sofortmaßnahmen

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GmbH: Tod eines Gesellschaf... / 2 Problemstellung

Eine Vielzahl der unternehmerischen Entscheidungen innerhalb von GmbHs wird oftmals unter Beteiligung der Gesellschafter getroffen, sodass der plötzliche Wegfall eines Gesellschafters unmittelbare Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb des Unternehmens haben kann. Dies gilt besonders in kleinen und mittelständischen sowie familiär beherrschten GmbHs. Konsequenz des plötzliche...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Privateinlagen / 1.3 Einlage durch ausdrückliches oder schlüssiges Handeln

Wirtschaftsgüter des Privatvermögens werden entweder durch eine ausdrückliche Einlagehandlung oder durch schlüssiges Handeln in den Betrieb eingelegt.[1] Praxis-Beispiel Einlage durch Einlagehandlung und schlüssiges Handeln Der bisher privat genutzte Computer wird aus der privaten Wohnung in den geschäftlichen Verkaufsraum gebracht, damit mit ihm Ausgangsrechnungen und Bestell...mehr

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Zukunftsfinanzierungsgesetz / 1.2 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Aufgeschobene Besteuerung

Außerdem werden die Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern in § 19a EStG ausgeweitet. Die Änderungen haben das Ziel, Startup- und KMU-Unternehmen durch Verbesserung der Mitarbeitergewinnung und -bindung zu fördern und zudem die sog. dryincome-Problematik für die Arbeitnehmer zu entschärfen. Folgendes wir...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3 Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

3.2.1.3.1 Gestaltungsfreiheit Gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert sieht das Gesetz nun ausdrücklich vor, dass von den Vorschriften des 2. Kapitels (Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft) durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden kann, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 708 BGB).[1] Das bedeute...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.7.3 Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag

Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht ausreicht, haben die Gesellschafter der GbR nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhäl...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.4.3 Persönliche Haftung der Gesellschafter

Neue Fassung § 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter 1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Das Gesetz sieht nun ausdrücklich vor, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR den Gläubigern als Gesamtschul...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.2.3.1 Darlehen einer Kapitalgesellschaft an Gesellschafter

Rz. 31 Kapitalgesellschaften sind auch steuerrechtlich eigenständige Rechtssubjekte. Sie haben keine Privatsphäre und damit auch kein Privatvermögen. Darlehensforderungen der Kapitalgesellschaft werden daher in der Steuerbilanz aktiviert und die Zinsen sind als Betriebseinnahmen zu behandeln, auch wenn es sich um Darlehensforderungen an Gesellschafter handelt. Rz. 32 Die Darl...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.4.4 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die GbR gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich (§ 722 Abs. 1 BGB). Dagegen findet auch aus einem gegen die GbR gerichteten Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft nicht statt (§ 722 Abs. 2 BGB). Neue Fassung § 722 BGB – Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.4 Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters

Der Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters sowie des Eintritts eines neuen Gesellschafters ist nun in § 712 BGB geregelt.[1] Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu (§ 712 Abs. 1 BGB). Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.2.2.2 Darlehen einer Personengesellschaft an Gesellschafter

Rz. 20 Steuerrechtlich kann nach Verwaltungsanweisung[1] zur Beurteilung eines Darlehens einer Personengesellschaft an Gesellschafter § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG weder direkt noch indirekt angewendet werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Darlehen an den Gesellschafter aus der Sicht der Gesellschaft betrieblich oder außerbetrieblich veranlasst ist. Dabei ist im Rahmen einer Ges...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.2.2.3 Darlehen von Gesellschaftern an die Personengesellschaft

Rz. 26 Vergütungen, die ein Gesellschafter von der Gesellschaft für die Hingabe von Darlehen bezieht, sind beim Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Durch diese Vorschrift werden Einkünfte des Gesellschafters zu Einkünften aus Gewerbebetrieb qualifiziert, die ohne diese Norm nicht als inländische gewerbliche Einkünfte anzusehen wären. ...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.2.3.2 Darlehen von Gesellschaftern an die Kapitalgesellschaft

Rz. 35 Darlehensforderungen der Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft sind als deren Betriebsvermögen oder Privatvermögen zu behandeln, je nachdem, ob die betreffenden Gesellschafter das Darlehen aus ihrem Betriebsvermögen (bspw. Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer einer Personengesellschaft) oder Privatvermögen gewähren. Die an die Gesellschafter gezahlten Zinsen ...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.5.3 Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag und Nachhaftung

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der GbR nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen (§ 728a BGB). Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.5.2 Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters

Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der GbR zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit l...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.5 Ausscheiden eines Gesellschafters

3.2.1.5.1 Gründe für das Ausscheiden und Zeitpunkt des Ausscheidens Neuregelungen erfolgten auch im Hinblick auf das Ausscheiden eines Gesellschafters. Neue Fassung § 723 BGB – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Au...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.5.1 Gründe für das Ausscheiden und Zeitpunkt des Ausscheidens

Neuregelungen erfolgten auch im Hinblick auf das Ausscheiden eines Gesellschafters. Neue Fassung § 723 BGB – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht: Tod eines Gesellschafters; Kündigu...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.2.2 Gesellschaftsregister

Ein Kernstück des MoPeG ist die Einführung des Gesellschaftsregisters verbunden mit der Möglichkeit (aber nicht der Pflicht!), sich dort registrieren zu lassen. Weil die GbR über keine natürliche Publizität verfügt, kann die Publizität mit Hilfe eines öffentlichen Registers hergestellt werden, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Existenz, Identität und ordnungsgemäße Ver...mehr

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GmbH: Anfechtbarkeit und Ni... / 1 Fehlerhafte Einberufung / Die fünf häufigsten Fehler

Die Einladungsfristen wurden nicht eingehalten Jeder Gesellschafter muss die Gelegenheit haben, sich hinreichend auf die Gesellschafterversammlung und die darin zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten. Soweit die (fehlerhafte) Einladung dem Gesellschafter die Teilnahme und Vorbereitung erschwert, wird davon ausgegangen, dass dem Gesellschafter die Ausübung eines unverzichtbaren...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.8 Geschäftsführungsbefugnis

Die Geschäftsführungsbefugnis ist nun in § 715 BGB geregelt.[1] Danach sind wie bisher alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet (§ 715 Abs. 1 BGB). Zur näheren Konkretisierung sieht das Gesetz weiter vor, dass die Befugnis zur Geschäftsführung sich auf alle Geschäfte erstreckt, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 3.2 Feststellung der Anwesenheit und ordnungsgemäßen Besetzung

Sodann werden die anwesenden Gesellschafter und das damit vertretene Stammkapital festgestellt. Ein Gesellschafter hat die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten (einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten) vertreten zu lassen. Die Vollmacht bedarf zu ihrer Wirksamkeit aber der Schriftform. Liegt nur eine mündliche Vollmacht vor, so hat der Bevollmächtigte weder...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.2 Beiträge; Stimmkraft; Anteil am Gewinn und Verlust

Die bisherigen Vorschriften zu den Beiträgen der Gesellschafter (§ 706 BGB-alt) und dem Anteil am Gewinn und Verlust (§ 722 BGB-alt) finden sich nun zusammengefasst in § 709 BGB. Darüber hinaus enthält § 709 Abs. 3 BGB auch erstmals eine Regelung zur Stimmkraft. Neue Fassung § 709 BGB – Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust (1) Der Beitrag eines Gesellschafters k...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 3.1 Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung

Die Feststellung beginnt immer mit der Feststellung der ordnungsgemäß erfolgten Ladung: Ist die Ladung schon nicht ordnungsgemäß erfolgt (weil z. B. nicht alle Gesellschafter eine Einladung erhalten haben), können Beschlüsse nur dann ergehen, wenn alle Gesellschafter anwesend sind und alle auf die ordnungsgemäße Ladung der Versammlung verzichten. In einer Ein-Personen-GmbH ist...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.4.2 Vertretung der Gesellschaft

Inhaltliche Änderungen hat auch die Regelung der Vertretung der GbR erfahren. Bisher sah das Gesetz nur vor, dass, soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zustand, er im Zweifel auch ermächtigt war, die anderen Gesellschafter zu vertreten (§ 714 BGB-alt). Die gesetzliche Neuregelung schreibt nun zunächst vor, dass zur Vertret...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.1 Rechtsnatur der GbR

Gegenüber dem Wortlaut der bisherigen Regelung des § 705 BGB sieht die neue Vorschrift in Absatz 1 sprachlich umformuliert vor, dass die Gesellschaft durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet wird, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den im Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB). Neue...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.6 Auflösung der Gesellschaft

Nach der gesetzlichen Neuregelung wird die GbR aus folgenden Gründen aufgelöst (§ 729 Abs. 1 BGB): Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; Kündigung der Gesellschaft; Auflösungsbeschluss. Die GbR wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmögli...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 5 Abstimmung über die Tagesordnungspunkte

Nun wird die Abstimmung eingeleitet. Die Mehrheiten, mit denen über die Tagesordnungspunkte beschlossen wird, ergeben sich in der Regel aus dem Gesellschaftsvertrag. Fehlt es an einer solchen Regelung, beschließt die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In wenigen gewichtigen Fällen ist gesetzlich vorgesehen, dass unabdingbar mindestens ei...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.9 Gesellschafterklage

Erstmals, aber ohne wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber der bestehenden Rechtslage, ist im Gesetz nun ausdrücklich die Gesellschafterklage (sog. actio pro socio) aufgenommen worden. Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu mach...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.7 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Im Rahmen der Reform des Personengesellschaftsrechts erfolgt für die GmbH eine Änderung des § 40 Abs. 1 GmbHG (Liste der Gesellschafter). Abs. 1 Satz 1 GmbHG sah wie bisher unverändert vor, dass die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihr...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / Einführung

Viele Entscheidungen, die für die GmbH von besonderem Gewicht sind, darf bzw. will der Geschäftsführer nicht alleine treffen. Dafür sind vorab Beschlüsse der Gesellschafterversammlung als Vertretung der Anteilseigner notwendig. Die Beschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst und binden bzw. entlasten den/die Geschäftsführer. Die Wirksamkeit eines solchen Gesells...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.5 Gesellschaftsvermögen

Nach der gesetzlichen Neuregelung (§ 713 BGB) sind die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft. Neue Fassung § 713 BGB – Gesellschaftsvermögen Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie beg...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.1.2 Bilanzierung

Rz. 10 Handelsrechtlich gilt die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB. Hiernach gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörend. Von einem Einzelkaufmann an Dritte gewährte Darlehen sind daher im Zweifel betrieblich veranlasst und damit zu aktivieren. Rz. 11 Darlehensforderungen einer Personengesellschaft gehöre...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.7.2 Liquidatoren

Nach dem Gesetz sind alle Gesellschafter zur Liquidation berufen (§ 736 Abs. 1 BGB).[1] Aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden (§ 736 Abs. 4 Satz 1 BGB).[2] Eine gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren ist ebenfalls mögli...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 4 Verlesung der Tagesordnungspunkte

Als Nächstes sollte der Versammlungsleiter die Tagesordnungspunkte verlesen. Gegenstand der Versammlung können nur solche Tagesordnungspunkte sein, die jedem Gesellschafter 3 Tage vor Beginn der Versammlung zugegangen sind. Wird diese Frist unterschritten, können die Gesellschafter einstimmig auf diese Frist zur Vorankündigung verzichten. Nur bei ausdrücklichem Verzicht kann ...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.1 Überblick

In der Begründung zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wird ausgeführt, dass das Recht der GbR innerhalb des bestehenden Systems, das heißt unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften, konsolidiert und konsequent am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eig...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.6 Beschlussfassung

Inhaltlich unverändert (bisher § 709 Abs. 1 Halbs. 2 BGB-alt im Zusammenhang mit der Geschäftsführung geregelt) sieht nun § 714 BGB vor, dass Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter bedürfen. Auch diese Regelung ist (gemäß § 708 BGB) dispositiv, d.h. im Gesellschaftsvertrag kann zum Beispiel vereinbart werden, dass für Gesellschafterbes...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.1 Gestaltungsfreiheit

Gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert sieht das Gesetz nun ausdrücklich vor, dass von den Vorschriften des 2. Kapitels (Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft) durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden kann, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 708 BGB).[1] Das bedeutet, dass im Recht der GbR über...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.2 Nicht rechtsfähige GbR

Im Rahmen der Neuregelung des Personengesellschaftsrechts sind in einem eigenen Untertitel 3 ("Nicht rechtsfähige Gesellschaft") die auf die nicht rechtsfähige Gesellschaft anwendbaren Vorschriften zur besseren Unterscheidbarkeit von der rechtsfähigen Gesellschaft zusammengefasst. Das damit verbundene Ziel ist, jenen Gesellschaftern einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft ein...mehr

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GmbH: Anfechtbarkeit und Ni... / 4 Inhaltliche Mängel

Verstoß gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten Beschlüsse, die gegen Schutzgesetze verstoßen, z. B. Verstöße gegen die Kapitalerhaltungspflicht oder Beschlüsse, die strafbare Handlungen zur Folge haben, können nicht wirksam gefasst werden. Folge: Nichtigkeit (und Anfechtbarkeit) Benachteiligende Kapitalerhöhungsbeschlüsse Wird eine Kapitalerhöhung durchgeführt, sind die...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.3 Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Als wesentliche inhaltliche Neuerungen sieht das Gesetz vor, dass Personenhandelsgesellschaften auch für die Ausübung freier Berufe geöffnet werden (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB), dass das Beschlussmängelrecht am Vorbild des aktienrechtlichen Anfechtungsmodells geregelt wird (§ 110 ff. HGB) und dass dem Gesellschafter nunmehr ausdrücklich ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund einge...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 9 Hinzuziehung von Beratern

Grundsätzlich kann sich der Geschäftsführer sowie auch jeder Gesellschafter zu seiner Vorbereitung eines Beraters, insbesondere eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, bedienen. Dies ist auch dann möglich, wenn der Gesellschafter/Geschäftsführer einer Schweigepflicht unterliegt, soweit er dafür Sorge trägt, dass auch die Berater einer entsprechenden Verschwiegenheitsverpfli...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.11 Informationsrechte und -pflichten

Informationsrechte und -pflichten des Gesellschafters gegenüber der GbR sind künftig in § 717 BGB geregelt. Danach hat jeder Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen (§ 717 Abs. 1 Satz ...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.3 Übertragung und Übergang von Geschäftsanteilen

Erstmals sind nun auch die Übertragung und der Übergang von Geschäftsanteilen gesetzlich geregelt. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter (§ 711 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Zustimmung der anderen Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass für die Beschlussfassung eine einfache Mehrheit genügt.[1] Im ...mehr