Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterbeschluss

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Finnland / IV. Gesellschafterbeschlüsse/Hauptversammlung

1. Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung Rz. 131 Die ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres abzuhalten (OYL 5:3.1). Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt, wenn dies in der Satzung vorgeschrieben ist, vom Vorstand für erforderlich erachtet wird oder vom Aufsichtsrat für erforderlich erachtet wir...mehr

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Dänemark / IV. Gesellschafterbeschlüsse

1. Gesellschafterversammlung, schriftliches Umlaufverfahren Rz. 84 Das Beschlussrecht der Gesellschafter ist in § 76 SEL statuiert. Das Recht der Gesellschafter, Beschlüsse zu fassen, wird grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung (generalforsamling) ausgeübt. Die Gesellschafter können jedoch in einem konkreten Fall in anderer Weise als auf einer eigentlichen Gesellschaf...mehr

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Serbien / IV. Gesellschafterbeschlüsse

1. Gesellschafterversammlung Rz. 68 Die Gesellschafterversammlung ist in den Art. 199 ff. ZPD geregelt. Sie trifft Beschlüsse in Fragen, zu denen sie von Gesetzes wegen (Art. 200 ZPD) oder durch Gründungsakt ermächtigt ist. Die Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse auch im Korrespondenzweg, per Telefon oder auf andere, im Gründungsakt bestimmte Weise fassen (Art. 212 ZPD)...mehr

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Italien / IV. Gesellschafterbeschlüsse

1. Gesellschafterversammlung a) Rechtsstellung der Gesellschafterversammlung Rz. 123 Die Gesellschafterversammlung (assemblea dei soci) ist das höchste Organ der Gesellschaft. Sie setzt sich aus allen Gesellschaftern zusammen, die sich an einem bestimmten Ort zusammenfinden, um den Willen der Gesellschaft zu den Tagesordnungspunkten durch Beschluss zu bilden. Die Einberufung d...mehr

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Ungarn / IV. Gesellschafterbeschlüsse

1. Gesellschafterversammlung Rz. 117 Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, §§ 3:16 f. Ptk. i.V.m. §§ 3:109 ff. Ptk und § 3:188 Abs. 1 Ptk. Das BGB enthält keine taxative Aufzählung des ausschließlichen Kompetenzbereichs der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung ist jedoch für alle strategischen Entsch...mehr

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Belgien / IV. Gesellschafterbeschlüsse

1. Gesellschafterversammlung Rz. 88 Die Gesellschafter müssen sich nach Art. 5:96 GGV zumindest einmal pro Jahr an einem durch die Gesellschaftssatzung festgelegten Tag und Ort treffen. Da gem. Art. 5:98 GGV anlässlich der Gesellschafterversammlung der Tätigkeitsbericht der Geschäftsführung und der Bericht der Rechnungsprüfer eingesehen bzw. angehört wird, findet sie zumeist ...mehr

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Türkei / V. Gesellschafterbeschlüsse

1. Generalversammlung Rz. 164 Die Gesellschafterversammlung (ortaklar kurulu) heißt seit der HGB-Reform wie bei der AG "genel kurul" (Generalversammlung). Damit soll wohl die Annäherung des GmbH-Rechts an das Aktienrecht dokumentiert werden. In Art. 616 ff. HGB stehen die Aufgaben und Verfahren der Generalversammlung, weitere Zuständigkeiten sind über die GmbH-Vorschriften de...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 106 Eine ordentliche Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres abzuhalten. Die Einberufung erfolgt durch die Geschäftsführer. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung kann durch den Aufsichtsrat oder durch die Gesellschafter selbst einberufen werden, sofern diese über...mehr

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Pakistan / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 89 Bei den Gesellschafterbeschlüssen unterscheidet man zwischen der ordinary resolution, extraordinary resolution und der special resolution. Rz. 90 Von einer ordinary resolution wird gesprochen, wenn ein Beschluss innerhalb der Gesellschafterversammlung geschlossen wird. Rz. 91 Demgegenüber handelt es sich bei der extraordinary resolution um einen Beschluss der zu drei Vi...mehr

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Mexiko / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 97 Die Gesellschafterversammlung ist nach Art. 77 Satz 1 LGSM das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist nach Art. 78 LGSM für folgende Entscheidungen zwingend zuständig: Bestätigung der Jahresbilanz, Ausschüttung von Dividenden, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Ernennung des Aufsichtsrats (falls anwendbar), Teilung oder Einziehung eines Geschäftsanteils,...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / VIII. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 104 Das Gesetz unterscheidet zwischen einfachen Beschlüssen (Ordinary Resolutions) und qualifizierten Beschlüssen (Special Resolutions). Einfache Beschlüsse sind zu fassen mit einfacher Mehrheit, qualifizierte Beschlüsse mit mindestens 75 %iger Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Rz. 105 Die Abstimmung erfolgt nach Köpfen; die Satzung wird in der Regel Abstimmung nach Kapit...mehr

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Weißrussland / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 44 Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht die gesetzlichen Vorschriften oder die Satzung etwas anderes vorsehen. Eine Beschlussfassung in einem schriftlichen Umlaufverfahren ist möglich, allerdings gelten für bestimmte Beschlüsse, wie etwa die Bestätigung des Jahresabschlusses, besondere Regelungen. Diese können nur in einer in Anwes...mehr

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Deutschland / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 165 Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen grundsätzlich durch Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung (§§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GmbHG). 1. Gesellschafterversammlung Rz. 166 Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Nach ganz überwiegender Ansicht besitzt die Gesellschaf...mehr

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Griechenland / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 104 Die Gesellschafterversammlung stellt das oberste Organ einer EPE dar. Sie ist berechtigt, über jegliche Angelegenheit der Gesellschaft zu entscheiden (Art. 14 Abs. 1 G. 3190/1955). Rz. 105 Die Gesellschafterversammlung darf nur von den Geschäftsführern einberufen werden (Art. 10 Abs. 2 G. 3190/1955). Die Einberufung liegt grundsätzlich im freien Ermessen der Geschäfts...mehr

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Singapur / V. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 102 Gesellschafterbeschlüsse werden auf den sog. General Meetings der Gesellschaft gefasst. Einem General Meeting geht grundsätzlich eine ordnungsgemäße Ladung voraus, die Angaben zu Ort, Datum, Zeit sowie die zu fassenden Beschlüsse enthalten muss und von der zuständigen Person ausgesprochen wird. Eine Ladung gilt als ordnungsgemäß, wenn sie fristgerecht, d.h. 14 bzw. 2...mehr

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China / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 133 Seit der Gesetzesnovelle 2006 verfügen FIEs über eine Gesellschafterversammlung als Machtorgan. Diese besteht aus allen Gesellschaftern, tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und entscheidet über alle grundlegenden Fragen, vgl. Art. 37 Gesellschaftsgesetz. Sie ist gegenüber dem Board of Directors mit einem Weisungsrecht ausgestattet. Rz. 134 Die Aufgaben des Board...mehr

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Liechtenstein / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 74 Die Gesellschafterversammlung ist oberstes Organ der Gesellschaft. Die Einberufung wird statutarisch geregelt; in der Praxis findet sie mindestens einmal jährlich statt. Gesellschafter, die mindestens ein Zehntel des Stammkapitals vertreten, können jederzeit die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Einberufung erfolgt mittels eingeschriebenem Brief...mehr

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Kanada / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 52 Die Gesellschafter haben im kanadischen Recht weitaus geringeren Einfluss auf die Führung der Geschäfte als im deutschen GmbH-Recht; insoweit steht das kanadische Gesellschaftsrecht dem deutschen Aktiengesetz näher als dem GmbH-Gesetz. Der Board of Directors ist das zentrale Leitungsorgan und seine Bedeutung zeigt sich in Rechten, die über die eines Geschäftsführers n...mehr

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England und Wales1 England ... / a) Beschlussformen und Beschlussmehrheiten

Rz. 347 Im englischen Gesellschaftsrecht werden Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung durch Beschlüsse (resolutions) gefasst. Grundsätzlich ist die einfache Mehrheit für die Beschlussfassung ausreichend. In diesem Zusammenhang spricht man von einfachen Mehrheitsbeschlüssen (ordinary resolutions). Manche Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit bedürfen einer...mehr

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Österreich / g) Zustimmungspflicht anderer Gesellschafter oder der Gesellschaft (Vinkulierung)

Rz. 137 Das Gesetz sieht keinerlei Zustimmungserfordernisse der anderen Gesellschafter oder der Gesellschaft vor. Derartige Zustimmungserfordernisse werden im Gesellschaftsvertrag häufig vereinbart. Folgende Varianten sind in der Praxis üblich:mehr

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England und Wales1 England ... / b) Bezugsrechte bei der Anteilsausgabe

Rz. 176 Zu berücksichtigen sind die gesetzlichen Bezugsrechte, die in Sec. 561 CA 2006 verankert sind. Der Begriff "rights issue" umschreibt den gesetzlichen Normalfall, nämlich dass die auszugebenden Anteile den bereits vorhandenen Gesellschaftern in Relation ihrer Beteiligungsrechte zuerst angeboten werden müssen, wenn es sich um eine Anteilsausgabe gegen Bareinlagen hande...mehr

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Schweden / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 87 Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Wenigstens einmal im Jahr, und zwar innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres, muss eine Hauptversammlung stattfinden, um über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung von Gewinn und Verlust und die Entlastung und (Wieder-)Wahl der Leitungs- und Kontrollorgane zu ...mehr

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Slowakei / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 87 Die Gesellschafter üben die die Führung der Gesellschaft betreffenden Rechte und die Kontrolle der Tätigkeit der Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung in dem im Gesellschaftsvertrag angeführten Umfang und in dort angeführter Art aus. Die Gesellschafterversammlung der Gesellschafter ist das höchste Organ der Gesellschaft. Zu ihren Befugnissen i.S.d. § 125 HG...mehr

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Bulgarien / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 75 Die Gesellschafterversammlung ("OS"; общо събрание) ist in Art. 136 ff. TZ geregelt. Sie beschließt in Fragen, zu denen sie von Gesetzes wegen oder durch Gesellschaftervertrag ermächtigt ist. In die zwingende Zuständigkeit der OS fallen folgende Fragen:mehr

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Russland / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 80 Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung wird durch die Satzung der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem GmbH-Gesetz bestimmt. Zu den ausschließlichen Kompetenzen der Gesellschafterversammlung gehören:mehr

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Italien / b) Anfechtbarkeit der Beschlüsse

Rz. 133 Das Gesetz, das hier auf die Regelung der S.p.A. weitgehend verweist, gibt dagegen stimmenden Gesellschaftern, jedem Geschäftsführer und dem Rechnungsprüferausschuss in seiner Gesamtheit ein Anfechtungsrecht für Gesellschafterbeschlüsse, welche gegen das Gesetz oder die Gründungsurkunde verstoßen. Die Anfechtung muss innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme des Beschluss...mehr

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England und Wales1 England ... / 3. Voraussetzungen und Ablauf einer Kapitalherabsetzung

Rz. 187 Erforderlich ist nach Sec. 641 CA 2006 ein Beschluss der Gesellschafter mit 75 %-Mehrheit, der entweder – wie im alten Recht – einer gerichtlichen Bestätigung bedarf oder ohne gerichtliche Zustimmung nunmehr alternativ durch eine Versicherung der Geschäftsführer über die uneingeschränkt fortbestehende Zahlungsfähigkeit ersetzt werden kann (solvency statement gem. Sec...mehr

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Griechenland / I. Geschäftsführer

Rz. 112 Als Geschäftsführer (diacheiristes) können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bestellt werden, die unbeschränkt geschäftsfähig sind. Die Geschäftsführer können Gesellschafter oder Dritte sein. Eine Höchstzahl der Geschäftsführer gibt es nicht. Sollten mehrere Geschäftsführer bestellt werden, muss die Art der Ges...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / III. Kapitalerhaltung

Rz. 41 Zu den Bestimmungen über den Kapitalschutz gehört, dass außer im Fall der vorweggenommenen Gewinnentnahme ohne einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss kein Gesellschaftsvermögen verteilt bzw. ausgeschüttet werden darf. Fällt die Gesellschaft nach einem derartigen Gesellschafterbeschluss in eine Vermögenskrise,[79] darf die Geschäftsführung trotz Vorhandenseins de...mehr

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Estland / 4. Beschlussfassung und Mehrheit

Rz. 91 In der Gesellschafterversammlung wird durch Gesellschafterbeschluss entschieden. Ein Gesellschafterbeschluss ist gefasst, wenn mindestens die Hälfte der in der Versammlung vertretenen Stimmen für den Beschluss gestimmt haben (§ 174 HGB). Eine abweichende Regelung kann in der Satzung festgelegt werden. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung, einschließlich der Erh...mehr

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England und Wales1 England ... / b) Bestellung nach der Gründung

Rz. 408 Für die Bestellung eines Geschäftsführers nach der Gründung sind die hierfür vorgesehenen Vorgaben in den Articles zu beachten. In englischen Kapitalgesellschaften existieren hierzu unterschiedliche Bestimmungen. Rz. 409 Möglich ist zum einen ein Kooptationsverfahren, d.h., die Geschäftsführer können in den Articles ermächtigt werden, einen Nachfolger für einen aussch...mehr

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Estland / V. Kapitalerhöhung

Rz. 49 Das in der Satzung bestimmte Stammkapital kann durch einen Gesellschafterbeschluss mit mindestens ⅔ aller Stimmen erhöht werden. Im Beschluss sind Angaben über die Anzahl der neuen Geschäftsanteile, ihre Nennwerte und der Umfang der Erhöhung des Stammkapitals, die Besonderheiten der mit den neuen Anteilen verbundenen Rechte sowie Ort, Zeit und Art der Leistung für die...mehr

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Estland / 6. Vertretung

Rz. 93 Ein Gesellschafter kann durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen bevollmächtigten Vertreter vertreten werden. Im letzteren Fall muss die Bevollmächtigung (Vollmachturkunde) dem Gesellschafterbeschluss beigefügt werden.mehr

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Estland / 7. Form

Rz. 94 Alle Versammlungen müssen zusammen mit einer Liste der teilnehmenden Gesellschafter in Protokollen der Gesellschafterversammlung aufgeführt und von den Gesellschaftern unterschrieben werden. Ein Gesellschafterbeschluss kann zudem auch in einem die Gesellschafterversammlung ersetzenden schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / VI. Kapitalherabsetzung

Rz. 86 Eine Kapitalherabsetzung ist bei der LLC zulässig. Auch hier bedarf es eines satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses mit ¾-Mehrheit. Dieser Gesellschafterbeschluss bedarf allerdings der Genehmigung der zuständigen Registrierungsbehörde in dem Emirat, in dem die LLC ansässig ist.mehr

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England und Wales1 England ... / b) Form und Frist der Ladung

Rz. 357 Satzungsbestimmungen, die eine kürzere Ladungsfrist als 14 Tage für die jährliche Gesellschafterversammlung (AGM) und für andere Gesellschafterversammlungen vorsehen, sind ungültig (Sec. 307 CA 2006). Die Table A enthält zu den zwingenden gesetzlichen Regelungen keine abweichende Aussage, allerdings dürften die Articles längere Fristen vorsehen. Rz. 358 Für die Berech...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / H. Weitere Organe der Gesellschaft

Rz. 138 Der Gesellschaftsvertrag einer Sp. z o.o. kann vorsehen, dass diese einen Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission bzw. beide dieser Organe hat. Bei Gesellschaften, in denen das Stammkapital einen Betrag von 500.000 PLN (ca. 111.000 EUR) übersteigt und die mehr als 25 Gesellschafter haben, muss ein Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission bestellt werden. Beide V...mehr

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Kanada / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 68 Im Rahmen einer ggf. in den Articles of Incorporation festgelegten Höchstzahl ernennen die Gesellschafter die Direktoren. Bei Gründung geschieht dies (obligatorisch) durch die Gründer, die die Direktoren bei Anmeldung der Gesellschaft benennen müssen (Sect. 106 [1] CBCA). In der Folge werden die Direktoren in den jährlich stattfindenden ordentlichen Gesellschaftervers...mehr

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Türkei / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 196 Der Beschluss zur Berufung oder Abberufung des Geschäftsführers bedarf der für einfache Gesellschafterbeschlüsse geltenden Mehrheit (Art. 620 HGB: Mehrheit des in der Versammlung vertretenen Kapitals). Der Beschluss ist eintragungs- und bekanntmachungspflichtig. Rz. 197 Der Geschäftsführer kann auch zurücktreten. Den Rücktritt hat er dem Handelsregister zur Eintragung...mehr

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Brasilien / I. Geschäftsführer

Rz. 87 Die Geschäftsführer einer Limitada müssen natürliche Personen sein. Dies ergibt sich aus Art. 1053 i.V.m. Art. 997 Abs. 6 CC. Sie müssen vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister bestellt sein. Geschäftsführer können sowohl die Gesellschafter selbst (oder einzelne von ihnen) wie von der Gesellschafterversammlung bestimmte Fremdgeschäftsführer sein. Nicht-Gese...mehr

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England und Wales1 England ... / 1. Möglichkeiten einer Umwandlung der Gesellschaft

Rz. 390 Eine Ltd. kann im Wege eines "Formwechsels" zu einer plc (public company limited by shares) umgewandelt werden. Die plc und die Ltd. sind nach englischem Verständnis nur zwei verschiedene Ausprägungen einer einheitlichen Rechtsform der Kapitalgesellschaft. Entsprechend passt die Parallele zum deutschen Formwechsel nicht ganz, da nicht das Rechtskleid gewechselt wird,...mehr

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England und Wales1 England ... / 1. Voraussetzungen der Kapitalerhöhung

Rz. 173 Sec. 550 CA 2006 erlaubt den Geschäftsführern der Ltd. uneingeschränkt die Anteilsausgabe und räumt der Gesellschafterversammlung das Recht ein, diese Kompetenz in den Articles zu beschränken. Die Mustersatzung in Table A, Art. 22 Abs. 1 erlaubt Kapitalerhöhungen durch die Ausgabe neuer Anteile durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit. Anders liegt der Fa...mehr

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England und Wales1 England ... / a) Erhöhung des Kapitals im Wege der Anteilsausgabe

Rz. 175 Erforderlich sind demnach für eine Ausgabe neuer Anteile durch die Geschäftsführer:mehr

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Serbien / 1. Bestellung des Geschäftsführers

Rz. 82 Zum Geschäftsführer kann jede geschäftsfähige natürliche Person bestellt werden, es sei denn, besondere Gesetze für eine bestimmte Art der Geschäftstätigkeit legen strengere Anforderungen fest. Ein Geschäftsführer kann durch Gründungsakt, durch Gesellschafterbeschluss, was die einfache Mehrheit der Stimmen aller Stimmberechtigten voraussetzt, oder durch einen Aufsicht...mehr

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England und Wales1 England ... / I. Auflösungsgründe

Rz. 535 Nach Sec. 84 Insolvency Act 1986 kann eine Gesellschaft aus zwei Gründen freiwillig aufgelöst werden:mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / V. Kapitalerhöhung

Rz. 45 Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens[88] ¾ aller Stimmen, der die Art der Erhöhung und den Zeitraum der Einzahlung, die Beträge der beteiligten Gesellschafter, den Nominalwert der neuen Beteiligungen und, falls vorhanden, die Höhe eines Aufgelds (Agio) regelt. In dem Gesellschafterbeschluss wird auc...mehr

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Österreich / IV. Beilagen zur Firmenbuchanmeldung

Rz. 111 Dem Antrag auf Neueintragung einer GmbH müssen folgende Urkunden beigelegt werden (§ 9 Abs. 2 GmbHG):mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / V. Kapitalerhöhung

Rz. 41 Bereits der Gesellschaftsvertrag der Sp. z o.o. kann eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter vorsehen, so dass es hierzu keiner späteren Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf. In diesem Fall muss der Gesellschaftsvertrag die genaue Höhe, bis zu welcher das Stammkapital durch Gesellschafterbeschluss angehoben werden kann,...mehr

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Brasilien / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 90 Das bis 2002 unter altem Recht geltende Erfordernis der absoluten Mehrheit für die Ernennung und Abberufung von Geschäftsführern wurde im CC durch ein differenziertes System von Quoren abgelöst. Dies ist eine Folge der fakultativen Fremdorganschaft und der Wahlmöglichkeit zwischen Ernennung im Gesellschaftsvertrag und Ernennung durch gesonderten Gesellschafterbeschlus...mehr

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Griechenland / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 113 Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt durch einfachen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss muss in das Protokollbuch eingetragen werden. Nur die Bestellung der ersten Geschäftsführer kann in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Rz. 114 Für die Abberufung der Geschäftsführer gibt es folgende Fallkonstellationen:mehr