Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschaftsrecht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erfasste Gesellschaftsarten.

Rn 6 IntGesR bestimmt das anwendbare nationale Gesellschaftsrecht für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften (zu internationalprivatrechtlichen Aspekten von Personengesellschaften s Roth ZGR 14, 168), soweit sie mit eigener Organisationsstruktur nach außen hervortreten: zB KG, OHG und BGB-Außengesellschaften (Staud/Großfeld IntGesR Rz 777). Zu den Schwierigkeiten d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 126. Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG) v 20.12.2001, BGBl I 2001, 3858

Rn. 146 Stand: EL 51 – ET: 05/2002 Erst durch Einschaltung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat konnte das Gesetz unter Berücksichtigung der vom Vermittlungsausschuß vorgeschlagenen Änderungen (BT-Drucks 18/7780) am 14.12.2001 vom Bundestag beschlossen werden, die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 20.12.2001. Die wesentlichen Regelungen, das EStG betreffend, si...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 176 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Das Verständnis für die Übertragungsmöglichkeit von stillen Reserven innerhalb der begünstigten Objekte erschließt sich aus der Gesetzesintention (s Rn 1): Die aufgedeckten stillen Reserven sollen der Besteuerung nicht endgültig verloren gehen, sondern es soll eine Stundung der Steuerbelastung eintreten. Deshalb berücksichtigt der Gesetzgeb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 680 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 § 5 Abs 2 EStG verlangt ("ist") einen Bilanzansatz für entgeltlich erworbene – körperlich nicht greifbare – immaterielle WG des AV. Im Umkehrschluss ist bei nicht entgeltlichem Erwerb die Bilanzierung ausgeschlossen. Die Vorschrift hatte bis zur Gültigkeit des BilMoG nur klarstellende Bedeutung, denn über § 5 Abs 1 S 1 EStG aF ("Maßgeblichk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Vorabzurechnung der Kapitalkonten aus der Gesellschaftsbilanz/Gesamthandsbilanz (Abs. 1a Nr. 1 Buchst. a)

a) Vorbemerkung Rz. 1516 [Autor/Stand] Dem jeweiligen Gesellschafter vorab zuzurechnen sind lediglich dessen Kapitalkonto oder -konten in der Gesellschaftsbilanz (Gesamthandsbilanz). Außen vor bleibt daher das (positive oder negative) Kapitalkonto des jeweiligen Gesellschafters aus der für ihn geführten Sonderbilanz. Hat etwa der betreffende Gesellschafter der Personengesells...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / IV. Gesellschaftsvertragliche Lösungen

Rz. 142 Das Schlagwort "Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht" scheint zu suggerieren, dass es in diesem Kontext "Schleichwege am Erbrecht vorbei"[249] gibt, die zu einer Reduzierung der Pflichtteilsbelastung genutzt werden können. Wichtig sind im gesellschaftsrechtlichen Bereich in diesem Zusammenhang vor allem folgende Fragen:[250]mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 241. Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vom 11.12.2023, BGBl I 2023, Nr 354

Rn. 261 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Der Bundesrat hat am 24.11.2023 dem Gesetz zugestimmt, das Regelungen zum Gesellschaftsrecht, zum Kapitalmarktrecht und zum Steuerrecht enthält. Mit dem ZuFinG soll der Wirtschaftsstandort Deutschland gestärkt werden. Aus steuerlicher Sicht enthält das Gesetz im Wesentlichen (Artikel 17) Änderungen zum EStG mit Bezug auf die Förderung der Mit...mehr

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Literaturverzeichnis / 1 Kommentare

Alternativkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 6, Erbrecht, 1990 Bamberger/Roth/Haul/Poseck (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5: §§ 1922–2385, CISG, IPR, EGBGB, 5. Aufl. 2023 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann (Hrsg.), Zivilprozessordnung, 77. Aufl. 2019 Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Loseblatt-Kommentar, 169. Ergänzungslieferung, Stand 11/2023 Bu...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 392 Verteidigung

Schrifttum: 1. Allgemeines Schrifttum (insbesondere zu §§ 137 ff. StPO): Beulke, Der Verteidiger im Strafverfahren, 1980; Bundesrechtsanwaltskammer, Thesen zur Strafverteidigung; Strafrechtsausschuss der BRAK, Schriftenreihe, Bd. 8, 1992; Eylmann, Die Interessenkollision im Strafverfahren, AnwBl. 1998, 359; Frye, Die Ausschließung des Verteidigers, wistra 2005, 86; Gatzweiler...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Unredlicher Erwerb der eigenen Rechtsposition.

Rn 42 Niemand soll aus seinem eigenen unredlichen Verhalten rechtliche Vorteile ziehen dürfen (BGHZ 122, 163, 168): nemo auditur propriam turpitudinem allegans. Daher kann sich ein Berechtigter auf sein Recht nicht berufen, wenn er dieses unter Verstoß gegen § 242 erworben hat. Dieses Prinzip ergänzt die positiv-rechtlichen Regeln, insbes §§ 134, 138, welche den rechtswidrig...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / Literaturtipps

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Individualarbeitsrecht.

Rn 19 Ansonsten unterliegen nicht individuell ausgehandelte AGB in Individualarbeitsverträgen der Inhaltskontrolle, wobei – wie bei AGB, die ggü Unternehmern verwendet werden (Rn 3) – die Einbeziehungsvorschriften des § 305 II und III nicht anwendbar sind. Arbeitnehmer sind durch das NachwG (§ 611 Rn 54) ausreichend geschützt. Die §§ 305 ff werden hinsichtlich der Befristung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Negatives Schuldanerkenntnis.

Rn 17 Das negative Schuldanerkenntnis setzt wie der Erlass einen Vertrag voraus. Es kann auch als Teil einer komplexeren Vereinbarung, insb eines Vergleichs, abgegeben werden. Inhaltlich ist wie beim positiven Schuldanerkenntnis zu unterscheiden zwischen der bloßen Begründung eines Beweismittels gegen den Anerkennenden (zB in Form einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, BG...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / Literaturtipps

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB I

Ideelle Bruchteile 741 1, 5 Ideeller Erbteil 2060 1 Identitätsirrtum 119 25 Immaterialgüterrecht 826 47 Täterschaftsbegriff 830 3 Immaterialgüterrechte 823 21, 65, 80, 241; 826 25; vor 823 ff 26 Lizenzanalogie 823 21 Immaterialgüterrechtsverletzung; Anknüpfung Art. 13 ROM II 1; Art. 8 ROM II 3, 5 Immaterieller Schaden 280 59; 15 AGG 7; 8 ProdHaftG 1 im internationalen Deliktsrecht Ar...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / Literaturtipps

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten.

Rn 3 Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht die Rechtsnachfolge vTw betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des Abs 2 zwölf Bereichsausnahmen, die mit Erbsachen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 11). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (NK/Looschelders Rz 15). Soweit nicht andere VO eingreifen, ist...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Schrifttum: Beck’sches Handbuch der Genossenschaft, München 2009; Beuthien/Dierkes/Wehrheim, Die Genossenschaft, 2008; Haberger, Die Familiengenossenschaft: (K)ein Instrument der Vermögens- und Unternehmensnachfolge, ZEV 2023, 69; Helios/Strieder, Genossenschaftsrecht – Wiederbelebung einer guten Idee, DB 2005, 2794; Kowanda, Genossenschaften und deren Anteile im Ertragsteuer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Inhaltskontrolle.

Rn 8 § 310 IV nimmt das Gesellschaftsrecht einschließlich des Vereinsrechts von der AGB-Kontrolle aus (Fleck Rpfleger 09, 58). Die Rspr unterwirft Vereinssatzungen einer allg Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315, weil diese Vorschriften die Satzungsautonomie jedenfalls bei Vereinen begrenzen, die im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung haben (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht.

Rn 1 Für alle seit dem 17.12.09 abgeschlossenen Verträge gilt vor deutschen staatlichen Gerichten die unionsrechtliche VO (EG) Nr 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM I) (ABl 2008 L 177/6, geändert durch Berichtigung v 24.11.09 ABl 2009 L 309/87), Art 28 ROM I. ROM I ist ua Teil des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Gefahren der Vertragsdurchführung.

Rn 51 Ohne Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Maklers bleiben nachträgliche Geschehnisse mit Wirkungen auf den Hauptvertrag. Die Parteien des Hauptvertrags können sich dem Vergütungsanspruch insb nicht dadurch entziehen, dass sie den Vertrag einvernehmlich aufheben (BGH NJW-RR 93, 248 [BGH 11.11.1992 - IV ZR 218/91]; 02, 50 [BGH 27.09.2001 - III ZR 318/00]). Gleiches gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Von Rechtsgeschäften. Grundsatz.

Rn 6 Erfasst ist die Form von Verträgen, auch familienrechtlicher Art (vgl zB BGH NJW 20, 2024 [BGH 18.03.2020 - XII ZB 380/19] zu Brautgabeversprechen; BGH NJW-RR 11, 1225 [BGH 13.07.2011 - XII ZR 48/09], m Anm Mörsdorf-Schulte LMK 11, 322656 zur Güterstandsvereinbarung; VG Würzburg BeckRS 22, 8191, Jena FamRZ 20, 1461, München StAZ 20, 177, Mörsdorf-Schulte NJW 07, 1331 zu...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / bb) Einfache Nachfolgeklausel

Rz. 29 Im Anwendungsbereich der einfachen Nachfolgeklausel rücken sämtliche Erben des verstorbenen Gesellschafters in dessen Gesellschafterstellung nach.[93] Sind mehrere Erben vorhanden, erlangt jeder von ihnen eine eigene vollwertige Gesellschafterstellung (anteilig entsprechend der Erbquoten), hinsichtlich der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte sind sie aber zur Bestimm...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Beisse, Gewinnrealisierung – Ein systematischer Überblick über Rechtsgrundlagen, Grundtatbestände und grundsätzliche Streitfragen, DStJG 4 (1981), 13; Lang, Gewinnrealisierung – Rechtsgrundlagen, Grundtatbestände und Prinzipien um Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs 1 EStG, in Ruppe (Hrsg): Gewinnrealisierung im Steuerrecht, Theorie und Praxis der Gewinnverwir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelfälle.

Rn 12 Da der hypothetische Parteiwille aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ermitteln ist, dürfen die Fallbeispiele nicht ungeprüft verallgemeinert werden. Die Abtretung einer Forderung kann in eine Einziehungsermächtigung (BGHZ 68, 125; NJW 87, 3122; 07, 1957 Tz 34), die Abtretung eines Herausgabeanspruchs in die Abtretung eines Bereicherungsanspru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beispiele für Umgehungsgeschäfte.

Rn 33 Arbeitsrecht: Aufhebungsverträge sind nicht wegen Umgehung von § 613a nichtig, wenn sie auf das endgültige Ausscheiden des ArbN aus dem Betrieb gerichtet sind (BAG NZA 99, 424 [BAG 10.12.1998 - 8 AZR 324/97]). Eine Umgehung der arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften über den Kündigungsschutz, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Pflicht zur Abführung von S...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / cc) Abfindungsbeschränkungen der Höhe nach

Rz. 121 Seit seinem Urt. v. 20.9.1993[315] geht der BGH in seiner Rechtsprechung[316] davon aus, dass eine ursprünglich wirksame Abfindungsklausel dauerhaft wirksam bleibt.[317] Daran soll auch ein im Laufe der Zeit eingetretenes grobes Missverhältnis zwischen dem Klauselwert der Abfindung und dem anteiligen wirklichen Wert des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anpassung (Angleichung).

Rn 60 Zu solchen korrekturbedürftigen Verwerfungen kann es kommen, (a) wenn ein Fall mehrere Rechtsfragen aufwirft, die unterschiedlich zu qualifizieren sind und unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen (Depeçage ieS, s.o. Rn 33), (b) wenn Vor- und Hauptfrage unterschiedlichen Rechten unterliegen (s.o. Rn 46) oder (c) wenn ein Statutenwechsel zu einem Nacheinander versc...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / 1. Inhalt und Bedeutung des Wahlrechts nach § 131 HGB

Rz. 158 Soweit der Erbe durch Erbgang Gesellschafter einer OHG bzw. Komplementär einer KG geworden ist, kann er gem. § 131 Abs. 1 bis 3 HGB (§ 139 Abs. 1 bis 3 HGB a.F.) wählen, ob er unter Aufrechterhaltung der persönlichen Haftung Gesellschafter bleiben oder die Fortdauer seiner Gesellschafterstellung von der Einräumung des Kommanditistenstatus abhängig machen will. Wurde ...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / Literaturtipps

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenseitige Verträge.

Rn 3 Gegenseitige Verträge sind unter den Typenverträgen des BGB Kauf, Tausch, Teilzeit Wohnrechteverträge, Miete, Pacht, Dienst- und Werkvertrag mit Reisevertrag, weiter die Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 I sowie Zahlungsdiensteverträge nach 675f ff, bei Entgeltlichkeit auch Darlehen und Verwahrung (weitere Einzelfälle bei Grüneberg/Grüneberg Rz 9). Rn 4 Notwendig ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dispositionsbefugnis über das Rechtsverhältnis.

Rn 5 Das Rechtsverhältnis muss der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen. Sie fehlt, wenn Rechte Dritter (s Rn 14) oder zwingendes Recht betroffen sind. Bsp: Rn 6 Gesellschaftsrecht: (1.) Im Aktienrecht wird (a) die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs zunächst eingeschränkt durch § 50 AktG (Ersatzansprüche gegen Gründer), § 53 AktG (Ersatzansprüche bei Nachgründun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte.

Rn 15 Da die Beifügung von Bedingungen zu einem Rechtsgeschäft eine wesentliche Komponente der vertraglichen Gestaltungsfreiheit ist, sind Rechtsgeschäfte grds bedingungsfreundlich. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtserwerb ins Grundbuch einzutragen ist (Zweibr NJW-RR 08, 1395 [OLG Zweibrücken 01.02.2008 - 3 W 3/08] für bedingtes Sondernutzungsrecht). Gesetzlich von der Bed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / 3. Stichtagsprinzip

Rz. 59 Jede Bewertung ist grundsätzlich zeitpunktbezogen.[107] Das gilt auch für die Unternehmensbewertung. Der Bewertungsstichtag determiniert, welche finanziellen Überschüsse den bisherigen Unternehmenseignern bereits zugeflossen sind und daher bei der Beurteilung der zukünftigen Ertragskraft nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, und ab welchem Zeitpunkt zu erwartende b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung und Anwendungsbereich.

Rn 5 Der in § 242 enthaltene Rechtsgrundsatz hat einen umfassenden Anwendungsbereich und beherrscht die gesamte Rechtsordnung (BGHZ 85, 39, 48; BGHZ 118, 182, 191). Die Vorschrift wird wegen ihrer überragenden Bedeutung gelegentlich als ›königliche Norm‹ bezeichnet (Weber JuS 92, 631). Zu der nur geringe Wirkungen entfaltenden Beschränkung von § 242 auf Sonderverbindungen s ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Eingetragene Lebenspartnerschaft-GbR.

Rn 45 Sog eingetragene Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare bedürfen keiner Anwendung des Gesellschaftsrechtes. Die betreffende rechtliche Basis gleichgeschlechtlicher Verbindungen findet sich im LPartG (BGBl I 01, 266). Durch die weitgehende Annäherung an das Institut der Ehe wurde eine eigenständige personenrechtliche Vereinigung mit ebensolchen Regelungen ge...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Bewertung

Rn. 337b Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Abweichungen zwischen HB u StB – Bewertungsebenemehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 114. Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) v 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433

Rn. 134 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Nach der Verabschiedung des StEntlG 1999/2000/2002 im April 1999 und dem Reparaturgesetz, dem StBereinG 1999 im Dezember 1999, ist es der Bundesregierung gelungen, das StSenkG rechtzeitig vor Inkrafttreten im Jahr 2001 zu verabschieden. Nachdem bereits im Frühjahr 1999 mit den Brühler Empfehlungen das Konzept der geplanten Unternehmenssteuer...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Tatbestandliche Voraussetzungen (begünstigte Veräußerungsobjekte, Reinvestitionsgüter und weitere Voraussetzungen)

Rn. 266 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 § 6b Abs 10 EStG findet bei Veräußerung von Anteilen an KapGes (sog begünstigte Veräußerungsobjekte) Anwendung. Zum Begriff der Veräußerung s Rn 141 ff, zum Begriff der Anteile an KapGes s Rn 292 ff sowie zu den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen (zB 6-Jahres-Frist nach § 6b Abs 4 Nr 2 EStG, Zugehörigkeit zum AV einer inländischen Betriebs...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Verbindlichkeiten, erhaltene Anzahlungen

Rn. 840 Stand: EL 134 – ET: 02/2019 Aus Sicht des allg Sprachgebrauches werden Schulden und Verbindlichkeiten synonym verwandt, ähnlich verfährt das Schuldrecht in den §§ 366, 367 u 371 BGB einerseits und § 257 u § 762 BGB andererseits. Dem schließt sich auch das HGB im bilanzrechtlichen Teil an, wenn es in § 247 Abs 1 HGB von Schulden und (zB) in § 266 Abs 3 HGB von Verbindl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 12. Gewerblich geprägte Personengesellschaften

Schrifttum: Crezelius, Gewerbliche Prägung einer Einheits-GmbH & Co. KG, JbFStR 2018/19, 494; P. Fischer, Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Umlaufvermögen bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, Anm. zu BFH v. 19.1.2017 – IV R 10/14, jurisPR-SteuerR 27/2017 Anm. 2; Geck, Die gewerblich geprägte Einheitspersonengesellschaft in der Nachfolgeberatung, ZEV 2018, 19...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen 51 VersAusglG 5 ff. Amtsermittlungsgr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus 245 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung 1631e 1 Vater biologischer 1747 2 Vaterschaft 1592 2; Art. 19 EGBGB 16 Adoption 1747 2; 1748 10 nichteheliche ~ 1748 10 Vaterschaft; Leibliche ~ 1686a 1 Vaterschaftsanerkennung 1594 1; 1963 6 Drittanerkennung 1599 8 Form, Widerruf 1597 1 Unwirksamkeit 1598 1 Verbot missbräuchlicher Anerkennung 1597a 1 Zustimmung der Mutter 1595 1 Zusti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gegen § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Vgl zunächst § 1848 Rn 1. § 1852 fasst die Fälle genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte des Handels- und Gesellschaftsrechts zusammen (BTDrs 19/24445, 288).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeine Grundsätze

Rz. 1039 [Autor/Stand] Der Frage der Mitunternehmerschaft ist für die Bewertung des Betriebsvermögens von Personengesellschaften erhebliche Bedeutung beizumessen. § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BewG i.d.F. vor dem StÄndG 1992 forderte für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs bei einer Personengesellschaft, dass die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen waren. Dies galt auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gegenständlicher Anwendungsbereich.

Rn 3 Das Verbot des § 181 gilt für das gesamte Privatrecht unter Einschluss des Gesellschaftsrechts, soweit nicht abschließende Sondervorschriften wie die Stimmrechtsverbote in den §§ 34, 450, 451; 47 IV GmbHG; 136 I AktG; 43 III GenG; 25 IV WEG eingreifen. § 181 findet zwar auf Prozesshandlungen keine unmittelbare Anwendung (BGHZ 41, 104, 107). Im Prozessrecht gilt aber der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr