Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 7.3 Entgeltliche Übertragung bei ausgeglichenen Verlusten

Rz. 358 Auch wenn der ertragsteuerliche Verlustausgleich durch § 15a EStG eine tief greifende Einschränkung erfahren hat, werden weiterhin negative Kapitalkonten durch ausgleichsfähige Verluste entstehen oder sich erhöhen. Das gilt insbesondere für die Fälle einer erweiterten Haftung (Rz. 237ff.) und das Vorhandensein nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben (Rz. 197). Rz. 359 In...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.3.4 Ergebnisse aus Sonderbilanzen

Rz. 189 § 15a EStG versucht, eine Verbindung herzustellen zwischen der Ausgleichsfähigkeit eines Verlustanteils und der persönlichen Haftung des Gesellschafters, dem dieser Verlustanteil steuerlich zuzurechnen ist. Bei Vorgängen im Sonderbetriebsvermögen fehlt es an dieser Grundvoraussetzung. Gesellschaftsgläubiger können auf das Sonderbetriebsvermögen zwar keinen Zugriff ne...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.4.6 Erweiterung des Anwendungsbereichs – Abs. 5

Rz. 28 Der Anwendungsbereich von § 15a Abs. 1–4 EStG beschränkt sich ausweislich des Wortlauts zunächst nur auf die beschränkte Haftung bei Kommanditisten. Der Gesetzgeber hat es allerdings dabei nicht belassen, und in § 15a Abs. 5 EStG normiert, dass die vorstehenden Regeln auf Unternehmer mit vergleichbarem Haftungskonzept entsprechend anzuwenden sind. Dabei werden nach de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 5.4 Rechtsfolge/Gewinnzurechnung

Rz. 308 Im Fall sowohl der Minderung der Einlage als auch der Haftsumme ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlage- bzw. Haftungsminderung als Gewinn zuzurechnen. Die Zurechnung dieses fiktiven Gewinns ist indes sachlich und zeitlich begrenzt. Die Begrenzung bezieht sich zunächst auf früher als ausgleichsfähig behandelte, nunmehr nur noch als verrechenbar anzusehende Verl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3.5 Umfang des erweiterten Verlustausgleichs

Rz. 253 In den Fällen der Haftung aus § 171 Abs. 1 HGB ist nach allem ein Verlustausgleich über die tatsächliche Einlage hinaus möglich. Der Kommanditist wird so gestellt, als habe er eine Einlage in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme geleistet. Die höhere Haftsumme steht nur einmal für den erweiterten Verlustausgleich zur Verfügung. Eine Addition von Haftsu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 3 Verlustausgleich bei überschießender Außenhaftung (Abs. 1 S. 2 und 3)

Rz. 234 § 15a Abs. 1 EStG spricht in S. 1 als Grundtatbestand zunächst die Einlage des Kommanditisten an, womit die effektive, tatsächlich geleistete Einlage gemeint ist. Diese Einlage ist – zeitlich gesehen – geleistet i. S. d. § 15a Abs. 1 S. 2 EStG ("… seine geleistete Einlage übersteigt …"), wenn sie tatsächlich erbracht ist. Das wiederum entscheidet sich nach Handelsrec...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.5.2.2 Verzicht des Kommanditisten auf Vergütungen

Rz. 216 Besonders unbefriedigend sind Situationen, bei denen im Gesamthandsvermögen Aufwendungen und Verluste anfallen, die im Sonderbetriebsvermögen korrespondierend zu Erträgen und Gewinnen führen. Beispiele hierfür bilden Miet- und Zinszahlungen oder Arbeitsvergütungen an die Kommanditisten. Sie können in der Gesamthandsbilanz verrechenbare Verluste und in der Sonderbilan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 2.3.1 Verlustermittlung und -zurechnung

Rz. 177 § 15a EStG stellt zwar in erster Linie eine Ergänzung zu § 15 EStG dar, ist gleichwohl aber keine ergänzende Vorschrift zur Gewinnermittlung oder -zurechnung. Sie setzt vielmehr zuzurechnende Verlustanteile voraus und bestimmt für diese, unter welchen Bedingungen sie ausgleichsfähig oder nur verrechenbar sind. Auch im Anwendungsbereich des § 15a EStG gelten die allg....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.5.3.2 Verhältnis zu weiteren Vorschriften

Rz. 40 Die Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4ff. EStG sind gegenüber § 15a EStG grundsätzlich vorrangig. Dies ist insofern notwendig, als § 15a EStG erst auf das nach den einkommensteuerlichen Vorschriften, wie z. B. § 4h EStG, ermittelte Ergebnis Bezug nimmt.[1] Das Ertragsteuerrecht enthält aber insbesondere auch weitere Vorschriften, die den sofortigen Verlustausgleich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 15... / 1.9.2 Verfassungsmäßigkeit

Rz. 98 Im Schrifttum wurde mehrfach auch die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift infrage gestellt. Während ein Teil der Autoren Unklarheiten und Kompliziertheit in Einzelpunkten beanstandete, sahen andere in der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers Ansatzpunkte für verfassungsrechtliche Bedenken. Hierbei wurde einmal die unterschiedliche steuerliche Behandlung gegen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltervertrag (WEMoG) / 3.2.5 Haftungsbeschränkung

In gewissen Grenzen kann der Verwalter seine Haftung für Pflichtverletzungen beschränken. Da entsprechende Haftungsbeschränkungen einseitig aber ausschließlich den Interessen des Verwalters dienen und dies auch eindrücklich dokumentieren, sind entsprechende Klauseln m. E. nicht empfehlenswert. Ein redlicher und "gestandener" Verwalter sollte sich hinsichtlich einer möglichen...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sondernutzungsrechte (WEMoG) / 3.1.3 Abwägung im Einzelfall

Ob sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümern Erhaltungspflichten auferlegt werden oder ob insoweit lediglich eine entsprechende Kostentragungsverpflichtung geregelt werden soll, bedarf der umfassenden Abwägung im konkreten Einzelfall insbesondere im Hinblick auf die dem jeweiligen Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche des Gemeinschaftseigentums. Bei Übertragung de...mehr

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Warum sollten Verkehrswege ... / 1.5 Folgen von Verstößen

Kommen Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft Ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben: Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR (ArbSchG) oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 26 ArbSchG) geahndet werden. Die Haftun...mehr

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ZErb 06/2024, Haftungsfalle... / III. Besonderheiten der Haftung

Vorliegend soll der Fokus der Betrachtung auf mögliche Besonderheiten der Haftung beim Einsatz mehrerer Testamentsvollstrecker gerichtet werden. Herausgehoben werden vier Eigenheiten, die bei Mittestamentsvollstreckern vorkommen können: Geschäftsbereichsverteilungen, Mehrheitsentscheidungen, Haftungsprivilegierungen und der Fall sukzessiv tätiger Testamentsvollstrecker. 1. Pr...mehr

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ZErb 06/2024, Haftungsfalle... / II. Überblick: Die Haftung nach § 2219 Abs. 2 BGB

Im Zentrum der Frage nach der Haftung des Testamentsvollstreckers im Allgemeinen steht § 2219 BGB. Nach Abs. 1 der Norm ist der Testamentsvollstrecker dem Erben (bzw. im Fall der Vermächtnisvollstreckung dem Vermächtnisnehmer) zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Verpflichtungen verletzt. Abs. 2 präzisiert sodann die Aussage bezüglich der H...mehr

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ZErb 06/2024, Haftungsfalle Mittestamentsvollstrecker? - Zu Grundfragen der Haftung bei mehreren Testamentsvollstreckern

1 Die Haftung des Testamentsvollstreckers ist von omnipräsenter Bedeutung. Sowohl für Testamentsvollstrecker als auch für Erben sind Haftungsfragen aus teils unterschiedlichen Beweggründen zentral. Wenn das daraus folgende Bedürfnis der Information über Haftungsthemen auf einen Bereich trifft, der in Literatur und Rechtsprechung bisweilen nur sporadisch beschrieben wird – w...mehr

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FF 06/2024, Mit Vollgas ode... / b) Verschärfte Haftung

aa) Allgemeine Grundsätze Die Positionen der Beteiligten stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis:mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / H. Haftung des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers

Rz. 332 Bei der Frage der Haftung eines Bevollmächtigten muss zwischen der Haftung gegenüber dem Vollmachtgeber und gegenüber einem Dritten unterschieden werden. Gegenüber dem Vollmachtgeber haftet der Bevollmächtigte nach Maßgabe des der Vollmacht zugrunde liegenden Vertrages. Vgl. dazu Rdn 256 ff. Ist der Bevollmächtigte –was bei Vorsorgevollmachten regelmäßig der Fall sein...mehr

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ZErb 06/2024, Haftungsfalle... / aa. (Unklare) Meinungslage zu Mehrheitsentscheiden

Auch wenn sich in Literatur und Rechtsprechung häufig gar keine Aussage zu den soeben aufgeworfenen Fragen findet, so gibt es doch gelegentlich – wenn auch kurze – Stellungnahmen zum Fall der Haftung beim Mehrheitsentscheid. Im Wesentlichen existieren zwei Strömungen: Zum einen wird vertreten, dass die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker generell nur...mehr

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ZErb 06/2024, Haftungsfalle... / 3. Sukzessiv tätige Testamentsvollstrecker

Kein Fall der gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckung nach § 2224 BGB ist die Erscheinungsform der sukzessiv auftretenden Testamentsvollstrecker. Gleichwohl soll auf diese Fallgruppe an dieser Stelle in aller Kürze hingewiesen werden, da sie sich im Nahbereich der Mittestamentsvollstreckung bewegt.[22] Die Situation meint Fälle, in denen mehrere Testamentsvollstrecker nic...mehr

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AGS 06/2024, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Kostenfestsetzung für und gegen mehrere Streitgenossen, ZAP 2024, 361 In der Praxis kommt es recht häufig vor, dass sich im Kostenfestsetzungsverfahren auf einer Seite oder gar auf beiden Seiten mehrere Parteien gegenüberstehen. In seinem Beitrag erörtert Schneider, welcher Anteil an den zu erstattenden Kosten für welche Partei bzw. gegen welch...mehr

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ZErb 06/2024, Haftungsfalle... / IV. Gestaltungsmöglichkeiten

Abschließend erscheint es opportun, noch einen kurzen Blick auf Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Haftung mehrerer Testamentsvollstrecker zu werfen. Prima facie erscheint es angesichts der Regelung des § 2220 BGB, der u.a. § 2219 BGB der Disposition des Erblassers vollkommen entzieht, paradox, über Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Haftung nachzudenken. Auf Seit...mehr

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ZErb 06/2024, Haftungsfalle... / bb. Übereinstimmung bei Geschäftsbereichsverteilungen

Mehr Einstimmigkeit als bei Fragen des Mehrheitsentscheids besteht in der Literatur bezüglich der Haftungssituation bei der Verteilung von Geschäftsbereichen, wenngleich auch hier bei genauerem Hinsehen zur Vorsicht und zur Differenzierung zu mahnen ist. Es findet sich überwiegend die Aussage, dass Testamentsvollstrecker, denen vom Erblasser ein bestimmter Geschäftsbereich z...mehr

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FF 06/2024, Mit Vollgas ode... / aa) Allgemeine Grundsätze

Die Positionen der Beteiligten stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis:mehr

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ZErb 06/2024, Haftungsfalle... / I. Einführung

Die Bedeutung des Einsatzes mehrerer Testamentsvollstrecker im Vergleich zum Einzelvollstrecker steigt mit zunehmender Komplexität der zu erwartenden Aufgaben. Da diese wiederum häufig mit dem vermögensmäßigen Umfang des zu vollstreckenden Nachlasses korreliert, ist die qualitative Bedeutung des Einsatzes mehrerer Testamentsvollstrecker nicht zu unterschätzen. Ein gesteigert...mehr

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ZErb 06/2024, Haftungsfalle... / c. Ergebnis

Die Betrachtung hat gezeigt, dass die Sonderfälle der Geschäftsbereichszuweisung sowie des Mehrheitsentscheids unter Rekurs auf die Grundlagen der Haftung gut in den Griff zu bekommen sind. Plakativ gesprochen sollten folgende zwei Kernaussagen in Erinnerung bleiben: erstens, keine Haftung ohne Verschulden und zweitens, Überwachungsverschulden ist auch Verschulden.mehr

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ZErb 06/2024, Haftungsfalle... / 1

Die Haftung des Testamentsvollstreckers ist von omnipräsenter Bedeutung. Sowohl für Testamentsvollstrecker als auch für Erben sind Haftungsfragen aus teils unterschiedlichen Beweggründen zentral. Wenn das daraus folgende Bedürfnis der Information über Haftungsthemen auf einen Bereich trifft, der in Literatur und Rechtsprechung bisweilen nur sporadisch beschrieben wird – wie ...mehr

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ZErb 06/2024, Haftungsfalle... / b. Lösung

Nach den bereits bei den Grundlagen der Haftung festgehaltenen Grundsätzen steht jedenfalls fest, dass die Haftung eines Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht kommt, wenn ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt. Aus diesem Grund muss eine Zurechnung von Verschulden, was sich dogmatisch aus § 31 BGB analog oder aus § 278 BGB konstruieren ließe, ausscheiden.[9] Dies h...mehr

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ZErb 06/2024, Haftungsfalle... / 6

Auf einen Blick Der Einsatz mehrerer Testamentsvollstrecker bietet im Bereich der Haftung einige Besonderheiten im Vergleich zum Einzelvollstrecker. Gleichwohl hat der Beitrag gezeigt, dass sich die meisten Probleme unter Rekurs auf allgemeine Grundsätze in den Griff bekommen lassen. Da es jedoch an einer gewissen Rechtsprechungsbasis im Bereich der Haftung mehrerer Testamen...mehr

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ZErb 06/2024, Haftungsfalle... / 1. Probleme bei der Verteilung von Geschäftsbereichen sowie beim Mehrheitsentscheid

a. Problemaufriss Nach dem gesetzlichen Regelfall führen mehrere Testamentsvollstrecker ihr Amt gem. § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB’gemeinschaftlich. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit von Amtshandlungen der Testamentsvollstrecker stets das gemeinsame Auftreten sämtlicher Vollstrecker erfordert. Dabei bedeutet Gemeinschaftlichkeit zwar nicht Simultanität,[5] gleichwohl müssen –...mehr

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FoVo 06/2024, Die Mithaftun... / 1. Einbeziehung weiterer Schuldner

Anders als die Schuldübernahme nach § 414 BGB, in der der Dritte durch einen Vertrag mit dem Gläubiger an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, ist der Schuldbeitritt nicht explizit gesetzlich geregelt, gleichwohl aber in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Auch eine Zahlungsvereinbarung im Forderungseinzug ist aber eben eine vertragliche Vereinbarung, wo dies so ge...mehr

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ZErb 06/2024, Haftungsfalle... / 2. Testamentsvollstrecker mit reiner Aufsichtsfunktion

Ein weiterer Sonderfall, der bei Mittestamentsvollstreckern auftreten kann, ist, dass zwar formal mehrere Testamentsvollstrecker mit demselben Geschäftsbereich ernannt sind, allerdings einem Vollstrecker nur eine Aufsichtsfunktion zukommen soll. In diesem Fall haftet der die Aufsicht führende Testamentsvollstrecker zwar nach außen ebenfalls voll als Gesamtschuldner nach § 22...mehr

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ZErb 06/2024, Haftungsfalle... / a. Problemaufriss

Nach dem gesetzlichen Regelfall führen mehrere Testamentsvollstrecker ihr Amt gem. § 2224 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB’gemeinschaftlich. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit von Amtshandlungen der Testamentsvollstrecker stets das gemeinsame Auftreten sämtlicher Vollstrecker erfordert. Dabei bedeutet Gemeinschaftlichkeit zwar nicht Simultanität,[5] gleichwohl müssen – plakativ gesproc...mehr

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FF 06/2024, Mit Vollgas ode... / bb) Besonderheiten bei einstweiliger Anordnung

Stellt man auf den nur vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung ab, liegt die Annahme nahe, einen Wegfall des Rechtsgrundes als von vornherein möglich anzusehen. Der Gläubiger einer einstweiligen Anordnung würde dann für die Rückzahlung von empfangenem Unterhalt – in Abweichung vom Normalfall – nach § 818 Abs. 4 BGB haften; § 820 Abs. 1 S. 2 BGB wäre sinngemäß anzuw...mehr

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AGS 06/2024, ABC der Gegens... / 2. Adhäsionsverfahren, Allgemeines (Nrn. 4143, 4144 VV)

Es gelten die allgemeinen Regeln.[5] Maßgebend für den Gegenstandswert ist i.d.R. die Höhe des geltend gemachten bzw. abgewehrten Anspruchs.[6] Dass nur ein Grundurteil ergangen ist, mindert den Gegenstandswert im Rechtsmittelverfahren nicht.[7] Wird ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld verlangt, ist diejenige Summe zugrunde zu legen, die s...mehr

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zfs 06/2024, Kein Vorschuss... / 1 Sachverhalt

Die Kl. macht Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung geltend, insbesondere auf Vorschuss für Sanierungsarbeiten in Höhe von 33.000,00 EUR. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsverhältnis zum Objekt X. Es handelt sich um eine Versicherung zum Neuwert. Grundlage sind die VGB 2000. Versichert ist auch das Risiko von Leitungswasserschäd...mehr

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zfs 06/2024, Zeitpunkt des ... / 2 Aus den Gründen: “…

Der Kl. steht gegen die Bekl. kein Anspruch auf Deckungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung vom 15.9.2005 zu. Der Versicherungsfall ist während der Vertragslaufzeit (jedenfalls bis 1.6.2011) Ende des Jahres 2010 eingetreten, auf ihn sind die seit 1.6.2008 geltenden AHB (H61/00) anzuwenden (1). Der Anspruch ist jedoch verjährt (2). 1. Nach dem Wortlaut der Versicher...mehr

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zfs 06/2024, Zur Erstattung... / 1 Sachverhalt

[1] Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Bei diesem wurde der Pkw des Geschädigten durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. [2] Der Geschädigte beauftragte im März 202...mehr

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FoVo 06/2024, Die Mithaftun... / 2. Sicherungsrechte

Eine andere Ebene: Sicherungsrechte Auf einer anderen Ebene liegt die Frage der ursprünglichen oder nachträglichen Begründung einer Bürgschaft. Hier geht es um die Vereinbarung von Sicherungsrechten. Der Sicherungsgeber sichert also die Einhaltung einer Verbindlichkeit eines anderen ab. Grundsätzlich ist die Sicherheit dabei nachrangig, d.h. bleibt hinter dem Schuldbeitritt, ...mehr

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zfs 06/2024, Erstattung der... / 1 Aus den Gründen:

1. Die Einstandspflicht der Bekl. dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. 2. Mit der Zahlung eines Betrages von 5.157,23 EUR hat die Bekl. ihre Verpflichtung jedoch erfüllt. Sie hat den Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts und der Selbstbeteiligung erstattet. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf den Wiederbes...mehr

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FF 06/2024, Mit Vollgas ode... / bb) Besonderheiten bei einstweiliger Anordnung

§ 241 FamFG gilt nach seinem Wortlaut nur bei Stellung eines Abänderungsantrags (nach §§ 238, 239, 240), nicht dagegen bei einem Leistungsantrag im Hauptsacheverfahren oder einem negativen Feststellungsantrag nach einstweiliger Anordnung.[161] Es ist streitig, ob eine analoge Anwendung von § 241 FamFG auf die Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 54 Abs. 1 FamFG in ...mehr

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zfs 06/2024, Keine grob fah... / 2 Aus den Gründen:

Die Kl. hat einen Anspruch auf Feststellung des Fortbestands der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Vertrag ist durch die Rücktrittserklärung der Bekl. vom 23.7.2020 nicht wirksam gemäß § 19 Abs. 2 VVG beendet worden, da es jedenfalls an einer mindestens grobfahrlässigen Verletzung der Anzeigepflicht fehlt (§ 19 Abs. 3 VVG) und die Bekl. überdies selbst geltend macht,...mehr

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zfs 06/2024, Zur Bemessung ... / 1 Aus den Gründen:

I. Die Parteien streiten um die Höhe des Hinterbliebenengelds, das der Klägerin aufgrund des Todes ihrer Mutter bei einem Verkehrsunfall zusteht. Das Landgericht Augsburg (Urt. v. 5.1.2024 – 112 O 495/22) hat die Beklagte zu 2) (im Folgenden: die Beklagte) zur Zahlung von 16.364,41 EUR nebst Zinsen verurteilt. In diesem Betrag ist neben Beerdigungskosten in Höhe von 4.364,41 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.3 Versteuerung bei steuerbefreiten Körperschaften als Anteilseigner (§ 21 Abs 3 Nr 2 UmwStG)

Tz. 234 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Versteuerung des VG (§ 8b KStG) Bei kst-befreiten Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen als AE gilt der VG aus einbringungsgeborenen Anteilen gem § 21 Abs 3 Nr 2 UmwStG "als in einem wG dieser Kö entstanden". Hierdurch wird bestimmt, dass zum einen die St-Befreiung des VG ausgeschlossen ist (s Tz 232) und andererseits wird klargestellt...mehr

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zfs 06/2024, Zur Gehörsverl... / 1 Sachverhalt

[1] I. Die Klägerin verlangt als Dienstherrin des städtischen Feuerwehrbeamten B. (im Folgenden: Geschädigter) aus gemäß § 81 LBG NRW übergegangenem Recht von den Beklagten die Erstattung von Leistungen, die sie nach einem Verkehrsunfall am 1.8.2009 an den Geschädigten, der aufgrund des Unfalls unter anderem komplexe Frakturen des rechten Handgelenks und des rechten Unterarm...mehr

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zfs 06/2024, Schadensumfang... / 2 Aus den Gründen:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 7.651,89 EUR aus § 115 VVG (§§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, §§ 249 ff. BGB). Die Haftung der Beklagten aus § 115 VVG für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalles auf der BAB 270 dem Grunde nach, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Zwischen den Par...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 137 – ET: 06/2024 Bis einschließlich 1999 mussten Spenden an freizeitnah tätige Vereine (wie z. B. die Sport-, Karnevals- und Kleingärtnervereine) über sog. Durchlaufstellen geleitet werden, um einen Spendenabzug nach § 10b EStG zu erhalten. Damit sollte verhindert werden, dass Mitgliedsbeiträge an diese Vereine steuerlich geltend gemacht werden können. Ab dem 0...mehr

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§ 1 Vorsorgevollmachten / a) Rechtliche Qualifizierung des Innenverhältnisses

Rz. 256 Es stellt sich die Frage, wie das Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten rechtlich zu qualifizieren ist. In Betracht kommen insbesondere ein reines Gefälligkeitsverhältnis, ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Ist der Bevollmächtigte ein naher Angehöriger oder eine sonst sehr nahestehende Person und wird die Vollmacht daher u...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Müllgebühren (WEMoG)

Zusammenfassung Die Verteilung der Müllgebühren richtet sich grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen, so eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer keinen hiervon abweichenden Verteilungsschlüssel vorsieht. Auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG kann auch bezüglich der Müllgebühren der gesetzliche oder vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel abgeä...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Haftung gegenüber sonstigen Dritten

Tz. 85 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Eine Haftung nach § 93 AktG scheidet nicht nur gegenüber Aktionären, sondern auch gegenüber sonstigen Dritten aus (vgl. HdR-E, AktG § 93, Rn. 84). Denkbar ist eine Haftung von Vorstandsmitgliedern gegenüber Dritten aus vertraglichen Ansprüchen (z. B. Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft), aus § 280 Abs. 1 i. V. m. § 311 Abs. ...mehr