Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendhilfe

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.1.4 Anspruch auf Zusammenarbeit

Rz. 6 Schon aus dem Begriff der partnerschaftlichen Zusammenarbeit folgt, dass sich aus der Grundnorm des § 4 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich kein durchsetzbarer Anspruch auf Zusammenarbeit in bestimmter Art und Weise und in einer bestimmten Handlungsform ergeben kann. In Betracht kommen lediglich in bestimmten Konstellationen Ansprüche auf Information, auf Beteiligung und auf e...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.1.5.4 Selbständigkeit in der Gestaltung der Organisationsstruktur

Rz. 13 Die freien Träger haben eine von den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe unabhängige und eigenständige Organisationsstruktur. Sie entscheiden eigenständig und aufgrund eigener Arbeitgeberbefugnis über die personelle Besetzung und die Organisation der von ihnen betriebenen Einrichtungen. Dies ist soweit unumstritten. Hingegen wird unterschiedlich beurteilt, wie weit d...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.2 Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2)

Rz. 11 Bei § 16 handelt es sich um eine "Soll-Vorschrift", also eine gesetzliche Bestimmung, die ein Tun oder Unterlassen für den Regelfall vorschreibt und eine Ermessensentscheidung in atypischen Fällen zulässt. Hieraus ergibt sich ein hoher Verpflichtungsgrad des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, da es nur ausnahmsweise in seinem Ermessen steht, Leistungen der allgemein...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 2.2 Beratungsgegenstände

Rz. 4 Abs. 2 Satz 1 konkretisiert in einem nicht abschließenden Aufgabenkatalog den Beratungsauftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Hierzu gehört zum einen eine Beratung über die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem sowie mögliche Auswirkungen einer Hilfe, die sich in psychosozialer Hinsicht auf die betroffenen Pers...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 3 Literatur

Rz. 15 Bringewat, Staatliches Wächteramt und Strafbarkeitsrisiken in der kommunalen Jugendhilfe, UJ 2001 S. 418; ders., Schutz des Kindeswohls – eine Aufgabe des Strafrechts!? ZKJ 2007 S. 225; ders., Strafrechtliche Garantenhaftung in der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, FPR 2007 S. 12; Coester, Die Rechte des Kindes, Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes Nr....mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das JWG enthielt keine dem § 10 ganz oder teilweise entsprechende Vorschrift. Die Leistungen der Jugendhilfe wurden seit jeher in Rechtsprechung und Literatur als Fürsorgeleistungen angesehen. Daraus folgte die Nachrangigkeit gegenüber anderen Sozialleistungen. Im Verhältnis zur Sozialhilfe sah man die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe als speziellere und deshalb ...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.2.2.2 Logisch-systematische Interpretation

Rz. 9 Die logisch-systematische Interpretation berücksichtigt den Bedeutungszusammenhang, in dem ein Begriff verwendet wird, also den gesetzlichen Kontext. Dabei gilt das Postulat der Einheit der Rechtsordnung: Jede Norm muss sich widerspruchsfrei in die Rechtsordnung einfügen lassen. Rechtsvorschriften sind so auszulegen, dass keine andere Bestimmung überflüssig wird; tatsä...mehr

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Jung, SGB VIII § 8 Beteilig... / 2.5 Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten

Rz. 12 Abs. 3 in der durch das BKiSchG geänderten Fassung normiert einen Rechtsanspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten für Kinder und Jugendliche. Der Gesetzgeber will an die Diskussion am Runden Tisch "Sexueller Kindesmissbrauch" und an die Vorgaben aus Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention (vgl. Haufe – Rechtslupe Stichwort: "UN-Kinderrechtekonven...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.1.1.1 Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger

Rz. 6 Die Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger werden in Abs. 1 Satz 1 beispielhaft genannt. Gemeint sind Ansprüche auf andere Sozialleistungen mit Ausnahme der in Abs. 2 aufgeführten Leistungen nach SGB II und SGB XII, die gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe nachrangig sind. Die jeweilige Sozialleistung muss dem gleichen Zweck dienen wie die zu gewährende Leistun...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 24 BVerfG, Entscheidung v. 18.7.1967, 2 BvF 3/62 u. a. OVG Münster, Urteil v. 3.12.2001, ZfJ 2002 S. 305. OVG Lüneburg, Urteil v. 12.1.1999, RsDE 44 S. 81, 85. Rz. 25 Backhaus-Maul, Die Subsidiaritätsidee in den Zeiten der Kostenrechnung – Vertragsverhandlungen zwischen Sozialverwaltungen und Wohlfahrtsverbänden, ZfJ 2000 S. 161. Fieseler, Öffentliche und freie Jugendhilfe –...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.4.3 Beratung und Unterstützung

Rz. 12 Abs. 3 Nr. 3 legt die Beratung und Unterstützung der Eltern und anderer Erziehungsberechtigter als Aufgabe der Jugendhilfe fest. Dies findet seine Ausprägungen in den Vorschriften des 2. Abschnitts zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21) und des 4. Abschnitts zur Hilfe zur Erziehung (§§ 27 bis 40). Der Begriff des Erziehungsberechtigten ist in § 7 Ab...mehr

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Jung, SGB VIII § 8 Beteilig... / 2.2.2 Antragsrecht

Rz. 8 Das Recht, Sozialleistungen zu beantragen und solche entgegenzunehmen, steht dem Jugendlichen gemäß § 36 SGB I von der Vollendung des 15. Lebensjahres an zu. Das Antragsrecht hat nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung; es ist bei zahlreichen sozialrechtlichen Ansprüchen materielle Voraussetzung. Dies gilt auch für die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII, soweit...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.1.3 Erziehung

Rz. 6 Neben der Förderung der Entwicklung normiert Abs. 1 ein Recht auf Erziehung. Dieses Recht besteht jedoch primär nicht gegenüber dem Staat. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (dazu im Einzelnen Rz. 8). Demgemäß betont Abs. 2 den Vorrang des elterlichen Erziehungsr...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.1.5.2 Selbständigkeit der Zielsetzung

Rz. 11 Die freien Träger haben das Recht, Konzeptionen und Arbeitsweisen selbst zu bestimmen. Dabei wird freilich durch die den öffentlichen Trägern obliegende Gesamtverantwortung der Rahmen vorgegeben. Denn die Gesamtverantwortung erstreckt sich auf die Tätigkeit der öffentlichen und der freien Träger (BVerfG, Entscheidung v. 18.7.1967, 2 BvF 3/62 u. a.). Sie schließt die P...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.3.1 Die Grundregel

Rz. 16 Gemäß Abs. 3 und 4 gehen Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Dabei ist wiederum im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Leistung nach dem SGB VIII dem gleichen Zweck dient wie die Leistung nach dem SGB II oder dem SGB XII. Nu...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.8.3.2 Schulbezogene Maßnahmen

Rz. 30 Die "schulbezogene" Jugendarbeit gestaltet – u. a. im Rahmen der Sicherung von Betreuungszeiten, beispielsweise in der Grundschule – sowohl bildungs- als auch erholungsorientierte Angebote. Sie ist dann hilfreich, wenn sie dreierlei leistet: Zum einen sollte sie das in Schulen oftmals aufgebaute Frustrations- und Aggressionspotenzial helfen, abzubauen. Darüber hinaus so...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.3.2 Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II

Rz. 17 Abs. 3 wurde durch das KICK neu gefasst. Wie nach dem bisherigen Recht sind gemäß Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich die Leistungen der Jugendhilfe gegenüber Leistungen nach dem SGB II vorrangig. Die Ausnahme bilden gemäß Abs. 3 Satz 2 die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 und der §§ 14 bis 16g, 19 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 6 SGB XII sowie Le...mehr

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Jung, SGB VIII § 20 Betreuu... / 2.8 Ermöglichen eines niedrigschwelligen Zugangs zu Hilfen (Abs. 3)

Rz. 12 Indem ein niedrigschwelliger Zugang zu den Hilfen nach § 20 geschaffen wird, sollen Familien mit vergleichbaren Bedarfslagen in Notsituationen bei der Alltagsbewältigung unterstützt werden. Durch den Verweis auf § 36a Abs. 2 wird mit Abs. 3 Satz 1 sichergestellt, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch dann zur Kostenübernahme ohne seine vorherige P...mehr

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Jung, SGB VIII § 9 Grundric... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift nennt 4 Vorgaben bzw. Grundanforderungen an die öffentliche Jugendhilfe. Die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung ist zu beachten. Die wachsende Selbständigkeit der Kinder und Jugendlichen und ihre spezifischen Bedürfnisse und Eigenarten sind zu berücksichtigen. Geschlechtsspezifische Lebenslagen sind zu beachten und die G...mehr

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Jung, SGB VIII § 4a Selbsto... / 3 Literatur

Rz. 6 Beckmann/Lohse, SGB VIII-Reform: Überblick über den Entwurf eines Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes, JAmt 2021 S. 178; Meysen, Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und Einrichtungen – und mehr – Reform des SGB VIII mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG, FamRZ 2021 S. 401; Ritscher, Systemische Kinder- und Jugendhilfe, Anregungen für die Pr...mehr

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Jung, SGB VIII § 9 Grundric... / 2.3 Berücksichtigung der wachsenden Selbständigkeit des Kindes oder Jugendlichen

Rz. 6 Nr. 2 lehnt sich an § 1626 Abs. 2 BGB an. Danach berücksichtigen die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewussten Handeln. Diese Verpflichtung der Eltern hat auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu beachten. Zusätzlich hat er die jeweiligen besonderen sozialen und kul...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.1.5.3 Selbständigkeit bei der Durchführung der Aufgaben

Rz. 12 Auch bei der Durchführung der Aufgaben wird ein Spannungsverhältnis durch das Prinzip der Gesamtverantwortung der öffentlichen Träger auf der einen und die Autonomie der freien Träger aufgezeigt. Zur Gesamtverantwortung gehört sowohl die Letztverantwortlichkeit der öffentlichen Träger für die Aufgabenerfüllung und die Bereitstellung von Einrichtungen (vgl. § 79 Abs. 2...mehr

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Jung, SGB VIII § 13 Jugends... / 4 Literatur

Rz. 24 Bennewitz, Maßnahmen nach SGB II und III für benachteiligte junge Menschen im Übergang Schule – Beruf – Möglichkeiten und Umsetzung, ArchsozArb 2015 S. 18; Bennewitz/Eschelbach, Jugendberufshilfe an der Schnittstelle SGB II/III – SGB VIII, JAmt 2014 S. 62; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung des § 16h S...mehr

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Jung, SGB VIII § 47 Melde- ... / 2.5 Informationsaustausch

Rz. 8 Während in Abs. 1 die schon zuvor bestehenden Meldepflichten des Einrichtungsträgers gegenüber dem überörtlichen (erlaubniserteilenden) Träger der öffentlichen Jugendhilfe normiert sind; regelt Abs. 3 gegenseitige Meldepflichten der Behörden über Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Die überaus vage ...mehr

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Jung, SGB VIII § 8 Beteilig... / 2.3 Hinweispflicht

Rz. 10 Gemäß Abs. 1 Satz 2 obliegt dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe eine Pflicht, das Kind oder den Jugendlichen auf seine Verfahrensrechte im Verwaltungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren hinzuweisen. Damit wird Art. 12 Abs. 2 der UN-Kindschaftsrechtskonvention umgesetzt. Als Verfahrensrechte sind das Recht auf Anhörung, auf Akteneinsi...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 3 Literatur

Rz. 11 Beckmann/Lohse, SGB VIII-Reform: Überblick über den Entwurf eines Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes, JAmt 2021 S. 178; Gerlach, Aktuelle Rechtsentwicklungen im Bereich des Betriebserlaubnisrechts des SGB VIII – SGB VIII-Reformprozess und Rechtsprechung, NDV 2019 S. 359; ders., Die Auswirkungen der SGB-VIII Reform auf die Praxis der Träger der freien Jugendhilfe – Teil...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.3.3 Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

Rz. 18 Absatz 4 wird ebenfalls durch das KICK neu gefasst und durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 geändert. Ebenso wie bei Leistungsempfängern nach dem SGB II (vgl. Rz. 17) werden auch für sie die Mehraufwendungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung vorrangig durch den nach...mehr

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Jung, SGB VIII § 8a Schutza... / 1 Rechtsentwicklung und Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wird durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 eingefügt. Unter dem Eindruck spektakulärer Fälle von Kindesmissbrauch und Vernachlässigung von Kindern hat der Gesetzgeber die allgemeinen Vorschriften des...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.2.2 Subjektiv-öffentliches Recht

Rz. 4 Fraglich ist, ob der Gesetzgeber damit nur einen objektiven Rechtszustand herstellen möchte oder dem einzelnen jungen Menschen auch einen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen der Jugendarbeit einräumt. Denn mit der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) korrespondiert noch nicht die subjektive Befugni...mehr

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Jung, SGB VIII § 19 Gemeins... / 2.2 Adressaten des Förderangebots (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 8 Leistungsempfänger sind Mütter oder Väter, denen allein die Personensorge nach den Vorschriften des BGB zusteht (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 5). Ein Elternteil hat auch dann i. S. d. Abs. 1 Satz 1 für ein Kind zu sorgen, wenn ihm das Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII und das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur bezüglich des Antrags nach § 19 zusteht (OVG Lüneburg, Beschlu...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 1 Rechtspraxis/Allgemeines

Rz. 2 Für den Prozess der Zusammenführung der Zuständigkeiten für die Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII ist ein Zeitraum von insgesamt 7 Jahren vorgesehen, der sich in 2 Phasen im Sinne eines Stufenmodells vollzieht. Die 2. Stufe soll mit der Einführung eines "Verfahrenslotsen" durch eine Fachkraft ...mehr

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Jung, SGB VIII § 13 Jugends... / 2.7 Kostenbeteiligung

Rz. 22 § 91 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt, dass für die Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3) Kostenbeiträge erhoben werden. Nach Maßgabe der §§ 93 f. haben sich Kinder und Jugendliche (§ 92 Abs. 1 Nr. 1), junge Volljährige (§ 92 Abs. 1 Nr. 2), Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen (§ 92 Abs. 1 Nr. 4) sowie Elternteile (§ 92 A...mehr

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Jung, SGB VIII § 43 Erlaubn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl I S. 2729) eigenständig in § 43 geregelt. Zuvor unterfiel die Kindertagespflege der Pflegeerlaubnis nach § 44 a. F., allerdings nur bei Betreuung von mehr als 3 Kindern. Die Neuregelung f...mehr

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Jung, SGB VIII § 20 Betreuu... / 2.7 Einsatz ehrenamtlicher Patinnen und Paten (Abs. 2)

Rz. 11 Gemäß Abs. 2 Satz 1 können bei der Hilfe neben haupt- oder nebenamtlich tätigen Fachkräften auch ehrenamtlich tätige Personen als Patinnen und Paten eingesetzt werden. Voraussetzung dafür ist der Abschluss einer Vereinbarung nach Abs. 3 Satz 2, die zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Leistungserbringer zur Sicherstellung der Niedrigschwelligkeit d...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.3 Staatliches Wächteramt

Rz. 9 Das in Abs. 2 Satz 2 formulierte sog. staatliche Wächteramt beinhaltet zunächst einmal die Aufgabe und die Pflicht des Staates zur Kontrolle der Wahrnehmung des Elternrechts. Es verleiht dem Staat – anders als im Schulbereich – kein eigenes Erziehungsrecht. Ebenso wie der wortgleiche Art. 6 Abs. 2 GG verleiht Abs. 2 kein subjektives Recht der Eltern oder des Kindes auf...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.1.2 Förderung der Entwicklung

Rz. 5 Absatz 1 führt den Begriff der Förderung der Entwicklung ein. Dieser Begriff, der in einer Vielzahl einzelner Vorschriften des SGB VIII verwendet wird, macht deutlich, dass in erster Linie durch Hilfeangebote und Hilfeleistungen an die jungen Menschen und lediglich nachrangig durch staatliche Eingriffe das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht werden soll. Schon hi...mehr

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Jung, SGB VIII § 8a Schutza... / 2.1.1 Begriff der Kindeswohlgefährdung

Rz. 4 Die in Art 6 Abs. 2 Satz 2 GG normierte Pflicht des Staates aufgrund des Wächteramtes stellt eine tief in Grundrechte des Kindes und der Eltern und Sorgeberechtigten eingreifende Befugnis dar. Sie beinhaltet zugleich eine Verpflichtung zum Tätigwerden, bei deren Nichterfüllung Ansprüche der Geschädigten wegen Amtspflichtverletzung und sogar strafrechtliche Konsequenzen...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.1.4 Erziehungsziel

Rz. 7 Als Erziehungsziel benennt Abs. 1 die eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit. Dies beinhaltet einerseits die Erziehung zu selbständigem Denken, Entscheiden und Handeln, um so die Individualität, die Unverwechselbarkeit und die Lebenskompetenz zu fördern. Andererseits sollen dem jungen Menschen die in der Gesellschaft geltenden Normen, Werte und Reg...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.2.2.3 Teleologische Interpretation

Rz. 11 Zum selben Ergebnis gelangt die Auslegung nach dem Normzweck (teleologische Interpretation). Denn der Gesetzgeber kann sich seiner Haushaltsverantwortung nicht in der Weise entäußern, dass er die Anspruchsteller faktisch über die Mittelverwendung entscheiden lässt. Dies wäre ineffektiv, unpraktikabel und würde die Funktionstüchtigkeit der Jugendhilfe insgesamt in Frag...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 3 Literatur

Rz. 35 Beckmann, Lohse, SGB VIII-Reform: Überblick über den Entwurf eines Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes, JAmt 2021 S. 178; Bernzen , Rechtsansprüche oder Ermessen im SGB VIII – praxisbezogene Reflexion zur Rechtsanwendung, RdJB 2014 S. 474; Dehmer/Struck, Bildungs- und Teilhabeförderung von Kindern und Jugendlichen – Wie kann sie im Rahmen des SGB VIII gesichert werden? J...mehr

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Jung, SGB VIII § 46 Prüfung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift dient dem Schutz von Minderjährigen in Einrichtungen. Sie ergänzt gemeinsam mit §§ 47 f. die in § 45 geregelte Betriebserlaubnis. Nach deren Erteilung soll das Landesjugendamt nach Abs. 1 Satz 1 örtlich prüfen, ob das Kindeswohl in der Einrichtung weiterhin gewährleistet ist. Ziel dieser Prüfung ist die Klärung der Frage, ob ein weiteres Tätigwerden erfo...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift führt in Abs. 1 Verpflichtungen und Leistungen auf, die vom Grundsatz her gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe vorrangig sind. Sie entspricht im Wortlaut § 2 Abs. 2 SGB XII und § 5 Ab. 1 SGB II. Absatz 2 regelt die Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen zu den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach dem SGB VIII und stellt die unterhalt...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.3 Adressaten der Förderangebote (Abs. 1 Satz 1, Abs. 4)

Rz. 15 Adressaten der Jugendarbeit sind junge Menschen, die nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 noch nicht 27 Jahre alt sind. Eine Ausnahme hierzu bildet Abs. 4: Hiernach können Angebote der Jugendarbeit auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen. Diese Regelung berücksichtigt insbesondere, dass längere Schul- und A...mehr

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Jung, SGB VIII § 43 Erlaubn... / 2.1.2 Voraussetzungen und Verfahren der Erlaubniserteilung (Abs. 2)

Rz. 7 Die Erlaubnis ist nach Abs. 2 Satz 1 zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Kindertagespflege geeignet ist. Bei dem Tatbestandsmerkmal der "Eignung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.7.2012, 12 B 815/12). Die Eignungsaussage wird zunächst durch die Rege...mehr

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Jung, SGB VIII § 19 Gemeins... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 19 ersetzt § 5 Abs. 1 Nr. 2 JWG. Hierin war die Aufgabe des Jugendamtes geregelt, die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und ggf. zu schaffen. Dies betraf vor allem Hilfen für Mutter und Kind vor und nach der Geburt. § 19 wurde neu gefasst durch Art. 1 Nr. 19 des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S....mehr

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Jung, SGB VIII § 20 Betreuu... / 2.4 Erforderlichkeit der Hilfeleistung zur Gewährleistung des Kindeswohls (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 9 Kumulativ muss die Hilfe erforderlich sein, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten. Dies ist nicht der Fall, wenn andere in dem Haushalt lebende Personen, wie z. B. ältere Geschwister oder Großeltern, die Betreuung sicherstellen können. Gleiches gilt, wenn der verbliebene Elternteil die finanziellen Mittel zum Einsatz einer Tagesmutter aufbringen kann (genauso Kunkel, ...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 16 steht zu Beginn des Zweiten Abschnitts der "Förderung der Erziehung in der Familie", der den Verfassungsauftrag aus Art. 6 GG zum Schutz von Ehe und Familie mit umsetzt. Zu der Aufgabe, die Familie zu stärken, gehört auch die Förderung der Erziehungskompetenz. Die Vorschrift gibt den Rahmen für ein Leistungsangebot mit dem Ziel vor, die Erziehungskompetenz der Erzi...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.2.4 Teilhabeanspruch

Rz. 14 Junge Menschen haben aber im Rahmen der Maßnahmen, die gemäß § 11 Abs. 2 angeboten werden, einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Teilhabe an den Leistungen (Grube, in: Hauck/Haines, SGB VIII, § 11 Rz. 10.). Bietet der öffentliche Jugendhilfeträger Jugendarbeit tatsächlich an, so haben alle jungen Menschen grundsätzlich gleichen Zugang zum jeweiligen Angebot unte...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.2.1 Familienbildung (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 13 Die Leistungsangebote der Familienbildung sollen allen Familienmitgliedern zugute kommen, also nicht nur den Personensorgeberechtigten, sondern auch den zu erziehenden jungen Menschen. Es handelt sich um präventive Maßnahmen, die keinen besonderen Anlass voraussetzen und parallel zur Schul- und Erwachsenenbildung erfolgen. Dadurch, dass die Angebote der Familienbildung...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.2.3 Familienfreizeit und Familienerholung (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 15 Die Förderung der Erziehung in der Familie soll ferner durch Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung erfolgen. Urlaub und Ferienveranstaltungen können so eine Erholungsphase bilden, in der belastende Alltagsprobleme für die Familie weniger gegenwärtig sind und durch gemeinsame Erlebnisse, ein engeres Miteinander und neue Eindrücke ein stärkerer Zusammen...mehr