Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendhilfe

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Wunsch- und Wahlrecht (Kind... / Zusammenfassung

Begriff Wunsch- und Wahlrecht ist das Recht des Personensorgeberechtigten zwischen Einrichtungen und Diensten der verschiedenen Träger der Jugendhilfe zu wählen. Wünsche zur Gestaltung der Hilfe dürfen geäußert werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Das Wunsch- und Wahlrecht ist in § 5 SGB VIII allgemein, speziell für die Hilfe zur Erziehung und ...mehr

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Wunsch- und Wahlrecht (Kind... / 1 Verbindlichkeit

Der Wahl und dem Wunsch "soll" entsprochen werden. Dies bedeutet, dass ihm entsprochen werden muss, es sei denn, es liegt ein atypischer Einzelfall vor. Für diesen bestünde dann Ermessen. Bei den Hilfen nach §§ 27, 35a und 41 SGB VIII ist dem Wunsch zu entsprechen.mehr

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Wunsch- und Wahlrecht (Kind... / 3 Hinweispflicht

Die Leistungsberechtigten sind auf ihr Wunsch- und Wahlrecht ausdrücklich hinzuweisen.[1]mehr

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Wunsch- und Wahlrecht (Kind... / 4 Trägerwahl

Aus dem inhaltlichen und systematischen Zusammenhang des Wunsch- und Wahlrechts mit dem Subsidiaritätsprinzip[1] folgt, dass es sich nur auf die Wahl freier gemeinnütziger, nicht aber privat-gewerblicher Träger bezieht.[2]mehr

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Wunsch- und Wahlrecht (Kind... / 2 Grenzen

Erste Grenze ist die Angemessenheit des Wunsches. Diese Grenze ergibt sich aus § 33 Satz 2 SGB I i. V. m. § 37 Satz 2 SGB I. Eine weitere Grenze sind die unverhältnismäßigen Mehrkosten.[1] Zu prüfen sind zunächst die Mehrkosten gegenüber den durchschnittlichen Kosten der Hilfe im örtlichen und überörtlichen Bereich des Trägers. Erfordert die Hilfe danach Mehrkosten, ist weite...mehr

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FF 12/2021, Geburtstag des Bundesverfassungsgerichts

Prof. Dr. Henning Radtke Schnitzler/FF: Anlass für das Interview ist der 70. Geburtstag des Bundesverfassungsgerichts. Laut den Presseerklärungen in verschiedenen Fachzeitschriften, die ich gelesen habe, waren beim Festakt zur offiziellen Eröffnung der damalige Bundespräsidenten Theodor Heuss und Bundeskanzler Konrad Adenauer am 28. September zugegen. Das Gericht hat sich aber ...mehr

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FF 12/2021, Negativer Kompe... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligte hat mit Schreiben vom 19.4.2021 beim Familiengericht darum nachgesucht, ein Verfahren nach § 1666 BGB zu eröffnen und gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung der von ihrer 15-jährigen Tochter besuchten Gesamtschule einstweilig anzuordnen, die schulintern getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019...mehr

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FF 11/2021, Erlass einer ei... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] 1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Oktober 2008 geborenen Kindes. Die nicht miteinander verheirateten Eltern übten die elterliche Sorge zunächst gemeinsam aus. Nach ihrer Trennung im Jahr 2013 strengten sie verschiedene gerichtliche Verfahren über das Sorge- und das Umgangsrecht an. [2] Im hier gegenständlichen Verfahren beantragten beide Eltern ...mehr

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Jansen, SGB IV § 10 Beschäf... / 2.1 Dienstleistende im freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr (Abs. 1)

Rz. 3 Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, gilt als Beschäftigungsort der Sitz des jeweiligen Trägers. Auf den Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, kommt es nicht an. Erforderlich ist, dass sowohl der Träger die Voraussetzungen des § 10 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) als auch die freiwillige Person die Voraussetzungen des § 2 ...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.6 Vergaberechtliche Überprüfung von Aufträgen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe an Träger der freien Jugendhilfe

Rz. 21 Per Beschluss v. 11.1.2006 (VK 73/05) setzte sich die Vergabekammer Stuttgart mit der Ausschreibung der Trägerschaft von Jugendhäusern für die offene Jugendarbeit auseinander. Das Gericht prüfte, ob die Vergabe derartiger Leistungen bei Überschreitung des Schwellenwerts dem Anwendungsbereich öffentlicher Aufträge nach § 100 GWB unterliegt. Die Kammer kam zu dem Ergebn...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Eine Verpflichtung des Jugendamtes zur Zusammenarbeit mit den freien Trägern sah § 7 JWG vor. Dabei sollte deren Selbständigkeit gewährleistet werden. § 5 Abs. 3 Satz 2 JWG normierte den Vorrang der freien Jugendhilfe, soweit geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen durch freie Träger gewährleistet waren. Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Stärku...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.1.5 Achtung der Selbständigkeit der freien Jugendhilfe

2.1.5.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben Rz. 10 Nach Abs. 1 Satz 2 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in mehrerlei Hinsicht die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe zu achten. Die freien Träger sind in der Zielsetzung, bei der Durchführung der Aufgaben und in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur autonom. Damit erfüllt der Gesetzgeber verfassungsrechtliche Vorga...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.2.2 Umfang und Grenzen des Vorrangs der freien Jugendhilfe

2.2.2.1 Anerkannte Träger Rz. 17 Schon aus den vorangehenden Ausführungen geht hervor, dass der Vorrang der freien Jugendhilfe begrenzt ist. Zudem nennt der Wortlaut des Abs. 2 zwingend zu beachtende Voraussetzungen. Nur anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe kann der Vorrang eingeräumt werden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in § 75 Abs. 1 und 2 geregelt. Ei...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.2.2.3 Förderung der freien Jugendhilfe

Rz. 23 Abs. 3 enthält einen Programmsatz. Im Jugendhilferecht gibt es für Träger der freien Jugendhilfe keinen strikten Rechtsanspruch auf Förderung. Die einzelnen Voraussetzungen für die Förderung der freien Jugendhilfe sind in § 74 geregelt. Aus der Zusammenschau der § 4 Abs. 3, § 74 Abs. 1 und 3 ergibt sich kein strikter Rechtsanspruch auf eine Förderung in bestimmter Höh...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift galt unverändert seit Inkrafttreten des SGB VIII: Ihre Grundstruktur entspricht der des § 1 JWG. Durch die Wortwahl wird die Wandlung vom ordnungs- und eingriffsrechtlich geprägten Gesetzeswerk des JWG zum Sozial-Leistungsgesetz deutlich. Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärk...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.4 Grundziele der Jugendhilfe

2.4.1 Förderung junger Menschen Rz. 11 Abs. 3 Nr. 1 greift den in Abs. 1 aufgeführten Programmsatz auf (vgl. dazu Rz. 3) und erweitert ihn um das Gebot dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Dies findet seine Ausprägungen in zahlreichen Einzelvorschriften des SGB VIII. Beispielhaft seien dazu die Vorschriften des 3. Abschnitts zur Förderung von Kinde...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.2 Vorrang der freien Jugendhilfe

2.2.1 Das Subsidiaritätsprinzip als Ausgangspunkt Rz. 14 Schon die Herleitung des Regelungsgehalts der Vorschrift ist nicht unumstritten. Historisch gesehen gründet der Programmsatz des § 4 Abs. 2 nach wohl einhelliger Auffassung im Subsidiaritätsprinzip. Dabei wird zumeist die Formulierung des Subsidiaritätsprinzips in der päpstlichen Sozialenzyklika "Quadragesimo anno" zugr...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.1 Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien Jugendhilfe

2.1.1 Gesetzgeberische Zielsetzung Rz. 3 Die Vorschrift soll eine sinnvolle, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßige Zusammenarbeit öffentlicher und privater Jugendhilfe gewährleisten. Damit soll ein plurales Angebot geschaffen und so das in § 5 normierte Wunsch- und Wahlrecht verwirklicht werden. Damit werden zugleich verfassungsrechtliche Anforderungen in de...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.1.3 Formen der Zusammenarbeit

Rz. 5 Verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe sind in einzelnen Vorschriften des SGB VIII ausdrücklich vorgesehen. Grundlegend ist die in § 71 normierte Zusammenarbeit im Jugendhilfeausschuss und im Landesjugendhilfeausschuss. Diese Gremien befassen sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe in Bezug auf die Erörterung bestimmt...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 3 Literatur

Rz. 20 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Diskussionspapier zur Gestaltung der Schnittstelle bei Hilfen nach dem SGB VIII und dem SGB XII für junge Menschen mit Behinderung, NDV 2010 S. 467; DIJuF, Rechtsgutachten v. 10.3.2017, J 4.200/J 9.120 Sr – Vorrangigkeit der Medikamentengabe gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe bei ADHS oder ähnlichen Störu...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.2.2.2 Geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen

Rz. 18 Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers. Ihr Bestand und ihr Charakter sind von Personalwechsel weitgehend unabhängig. Der Einrichtungsbegriff ist vielmehr orts- und gebäudebezogen (BT-Drs. 11/5948 S. 83 zu § 44 Entwurf). Der Begriffsinhalt ...mehr

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Jung, SGB VIII § 4a Selbsto... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 enthält eine Begriffsdefinition für selbstorganisierte Zusammenschlüsse im Sinne des SGB VIII. Gemeint sind selbstorganisierte (nicht-staatliche) Zusammenschlüsse Betroffener. Die Organisationsformen reichen von Mitbestimmung in Institutionen und Dienstleistungseinrichtungen bis hin zu autonomer politischer Lobbyarbeit im Gemeinwesen sowie Formen der Selbsthilfe...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz bilden den Schwerpunkt der Jugendhilfe (vgl. auch § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB I; § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Grundgedanke ist, präventive Angebote zum Schutz für Kinder und Jugendliche zur Verfügung zu stellen, um deren Gefährdung durch schädliche Einflüsse von vornherein zu vermeiden. Die in den...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.2.1 Objektiv-rechtliche Leistungspflicht des öffentlichen Trägers

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 sind jungen Menschen die Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um ihre Entwicklung zu fördern. Diese Leistungspflicht richtet sich nicht an die Träger der freien Jugendhilfe, sondern allein an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 1 Satz 1). Reichen die Angebote der freien Juge...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.2.1 Das Subsidiaritätsprinzip als Ausgangspunkt

Rz. 14 Schon die Herleitung des Regelungsgehalts der Vorschrift ist nicht unumstritten. Historisch gesehen gründet der Programmsatz des § 4 Abs. 2 nach wohl einhelliger Auffassung im Subsidiaritätsprinzip. Dabei wird zumeist die Formulierung des Subsidiaritätsprinzips in der päpstlichen Sozialenzyklika "Quadragesimo anno" zugrunde gelegt. Sie geht ihrerseits auf die katholis...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.2.2.1 Anerkannte Träger

Rz. 17 Schon aus den vorangehenden Ausführungen geht hervor, dass der Vorrang der freien Jugendhilfe begrenzt ist. Zudem nennt der Wortlaut des Abs. 2 zwingend zu beachtende Voraussetzungen. Nur anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe kann der Vorrang eingeräumt werden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in § 75 Abs. 1 und 2 geregelt. Ein Rechtsanspruch auf Aner...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.1.1 Gesetzgeberische Zielsetzung

Rz. 3 Die Vorschrift soll eine sinnvolle, auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßige Zusammenarbeit öffentlicher und privater Jugendhilfe gewährleisten. Damit soll ein plurales Angebot geschaffen und so das in § 5 normierte Wunsch- und Wahlrecht verwirklicht werden. Damit werden zugleich verfassungsrechtliche Anforderungen in der durch das BVerfG gegebenen Inter...mehr

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Jung, SGB VIII § 8a Schutza... / 2.5 Vereinbarungen mit Leistungserbringern

Rz. 27 Abs. 4 verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Vereinbarungen mit denjenigen Trägern und Einrichtungen zu schließen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen. Damit soll erreicht werden, dass freie Träger und Einrichtungen, die durch Abs. 1 nicht unmittelbar verpflichtet werden, sich vertraglich verpflichten, den Schutzauftrag nach Abs. 1 in entspreche...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 1 Allgemeines/Rechtspraxis

Rz. 2 Die Vorschrift trägt der wachsenden Bedeutung der Schulsozialarbeit als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung. Allein in Nordrhein-Westfalen gibt es aktuell im Jahr 2021 inzwischen mehr als 3.000 Stellen für Sozialpädagogen und Sozialarbeiter an Schulen. Satz 1 definiert den rechtlichen Rahmen. Die in § 81 Nr. 4 bereits vorgesehene Zusammenarbeit der Träger der...mehr

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Jung, SGB VIII § 13 Jugends... / 2.6 Gebot zur Abstimmung der Angebote der Jugendsozialarbeit (Abs. 4)

Rz. 21 In Abs. 4 wird das Verhältnis zwischen den verschiedenen Leistungsträgern dahingehend festgelegt, dass eine Abstimmung der Maßnahmen erfolgen soll. Dies trägt zweierlei Zielen Rechnung: Zum einen soll so ein ausgeglichenes Angebotsspektrum für die jungen Menschen sichergestellt werden. Dies kann nur dann gelingen, wenn die verschiedenen Träger in einem gemeinsamen Verb...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.2 Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen

Rz. 13 Die Neufassung des Abs. 2 durch das KICK regelt das Vor- und Nachrangverhältnis speziell für unterhaltsberechtigte Empfänger von Hilfen und Teilnehmern an Maßnahmen nach dem SGB VIII und unterhaltsverpflichteten Dritten. Aus dem Kontext des Abs. 2 Satz 1 geht hervor, dass die Leistungen der Jugendhilfe unabhängig von dem Bestehen oder Nichtbestehen von Unterhaltsverpf...mehr

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Jung, SGB VIII, SGBVIII SGB... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Mit den Regelungen soll der Anspruch auf Beratung aus § 14 SGB I und die Auskunftspflicht gemäß § 15 SGB I konkretisiert und auf den Aufgabenbereich der Kinder- und Jugendhilfe zugeschnitten werden. Primärer Zweck der Beratung nach dieser Vorschrift ist es, die Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe in die Lage zu versetzen, ihre Rechte nach dem SGB V...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.1.5.1 Verfassungsrechtliche Vorgaben

Rz. 10 Nach Abs. 1 Satz 2 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in mehrerlei Hinsicht die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe zu achten. Die freien Träger sind in der Zielsetzung, bei der Durchführung der Aufgaben und in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur autonom. Damit erfüllt der Gesetzgeber verfassungsrechtliche Vorgaben. Denn die freien Träger sind Träge...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.4.2 Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen und erleichtern

Rz. 11a Abs. 3 Nr. 2 i. d. F. des KJSG konkretisiert den Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe, zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beizutragen. Es wird klargestellt, dass der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe auch ...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Ebenso wie die übrigen Vorschriften des ersten Kapitels enthält auch § 4 Programmsätze. Die Regelung der Einzelheiten bleibt den nachfolgenden Vorschriften überlassen. § 4 regelt nicht nur die Zusammenarbeit der Träger, sondern normiert in Abs. 2 den Vorrang der freien Träger der Jugendhilfe und in Abs. 3 die Pflicht der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freie...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 2.4.5 Beitrag zur Schaffung positiver Lebensbedingungen

Rz. 14 Der in Abs. 3 Nr. 5 enthaltene Programmsatz weist auf den gesamtgesellschaftlichen Bezug der Jugendhilfe hin. Die Jugendhilfe soll auch andere Politikfelder beeinflussen, um so positive Lebensbedingungen und eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu gewährleisten. Dabei kommen insbesondere die Stadtentwicklung, die Verkehrspolitik, die Arbeitsmarktpolitik und die...mehr

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Jung, SGB VIII § 4a Selbsto... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Mit der Vorschrift verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe gleichberechtigt und konsequent an Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Selbstorganisierte Zusammenschlüsse als fester Bestandteil der freien Jugendhilfe können diese Beteiligung und die diesbezügliche Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe ganz ma...mehr

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Jung, SGB VIII § 9 Grundric... / 2.4 Chancengleichheit und Gleichberechtigung

Rz. 7 Nr. 3 verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Art einer Generalklausel zunächst dazu, die unterschiedlichen Lebenssituationen von Mädchen und Jungen zu erkennen und zu berücksichtigen, um im nächsten Schritt Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung zu fördern. Dies ist der Ansatz der unter der Bezeichnung "Gender Mainstreaming" entwick...mehr

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Jung, SGB VIII § 8a Schutza... / 3 Literatur

Rz. 40 Bayerisches Landesjugendamt, Empfehlungen zur Umsetzung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII, München, 15.3.2006; Beckmann/Lohse, SGB VIII-Reform: Überblick über den Entwurf eines Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes, JAmt 2021 S. 178; Blüml/Kindler/Lillig, Kindeswohlgefährdung und ASD, Berlin 2006; Bringewat, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) und st...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.1 Nachrang gegenüber Verpflichtungen und Leistungen anderer

Rz. 3 Gemeint sind in Abs. 1 Satz 1 rechtliche Verpflichtungen Dritter, aus denen derjenige einen Anspruch herleiten kann, der als Empfänger von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht kommt. Es kommen sowohl vertragliche als auch gesetzliche Verpflichtungen in Betracht. Sittliche oder moralische Verpflichtungen zählen nicht dazu. Die Neufassung des Abs. 1 Satz 1 ...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.5 Träger der Jugendarbeit (Abs. 2)

Rz. 18 Absatz 2 macht deutlich, dass die Jugendarbeit von ganz unterschiedlichen Trägern angeboten wird. Neben den klassischen, zumeist mitgliedschaftlich organisierten Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugendarbeit in freier Trägerschaft (vgl. zu Jugendverbänden und -gruppen näher § 12) übernehmen auch "andere Träger" Aufgaben im Bereich der Jugendarbeit. Dies sind – i...mehr

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Jung, SGB VIII § 13 Jugends... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die in § 13 geregelte Jugendsozialarbeit ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 – genauso wie die Jugendarbeit – eine Leistung der Jugendhilfe. Unter der Jugendsozialhilfe werden verschiedene Leistungen verstanden; ihr Schwerpunkt liegt bei der schulischen und beruflichen Unterstützung und Integration junger Menschen mit sozialen und individuellen Eingliederungsschwierigkeiten. Rz...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 2.1.1.1 Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger

Rz. 6 Die Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger werden in Abs. 1 Satz 1 beispielhaft genannt. Gemeint sind Ansprüche auf andere Sozialleistungen mit Ausnahme der in Abs. 2 aufgeführten Leistungen nach SGB II und SGB XII, die gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe nachrangig sind. Die jeweilige Sozialleistung muss dem gleichen Zweck dienen wie die zu gewährende Leistun...mehr

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Jung, SGB VIII § 11 Jugenda... / 2.2.2.2 Logisch-systematische Interpretation

Rz. 9 Die logisch-systematische Interpretation berücksichtigt den Bedeutungszusammenhang, in dem ein Begriff verwendet wird, also den gesetzlichen Kontext. Dabei gilt das Postulat der Einheit der Rechtsordnung: Jede Norm muss sich widerspruchsfrei in die Rechtsordnung einfügen lassen. Rechtsvorschriften sind so auszulegen, dass keine andere Bestimmung überflüssig wird; tatsä...mehr

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Jung, SGB VIII § 4 Zusammen... / 2.1.4 Anspruch auf Zusammenarbeit

Rz. 6 Schon aus dem Begriff der partnerschaftlichen Zusammenarbeit folgt, dass sich aus der Grundnorm des § 4 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich kein durchsetzbarer Anspruch auf Zusammenarbeit in bestimmter Art und Weise und in einer bestimmten Handlungsform ergeben kann. In Betracht kommen lediglich in bestimmten Konstellationen Ansprüche auf Information, auf Beteiligung und auf e...mehr

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Jung, SGB VIII § 16 Allgeme... / 2.2 Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2)

Rz. 11 Bei § 16 handelt es sich um eine "Soll-Vorschrift", also eine gesetzliche Bestimmung, die ein Tun oder Unterlassen für den Regelfall vorschreibt und eine Ermessensentscheidung in atypischen Fällen zulässt. Hieraus ergibt sich ein hoher Verpflichtungsgrad des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, da es nur ausnahmsweise in seinem Ermessen steht, Leistungen der allgemein...mehr

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Jung, SGB VIII § 8a Schutza... / 2.1.4 Zuständigkeit und Verfahren

Rz. 15 Zuständig für die Wahrnehmung des Schutzauftrages ist der örtliche Träger, also das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche zu dem Zeitpunkt tatsächlich aufhält, in dem gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls auftreten. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass die Zuständigkeitsregelung des § 87 für die Inobhutnahme entsprech...mehr

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Jung, SGB VIII § 10 Verhält... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das JWG enthielt keine dem § 10 ganz oder teilweise entsprechende Vorschrift. Die Leistungen der Jugendhilfe wurden seit jeher in Rechtsprechung und Literatur als Fürsorgeleistungen angesehen. Daraus folgte die Nachrangigkeit gegenüber anderen Sozialleistungen. Im Verhältnis zur Sozialhilfe sah man die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe als speziellere und deshalb ...mehr

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Jung, SGB VIII § 1 Recht au... / 3 Literatur

Rz. 15 Bringewat, Staatliches Wächteramt und Strafbarkeitsrisiken in der kommunalen Jugendhilfe, UJ 2001 S. 418; ders., Schutz des Kindeswohls – eine Aufgabe des Strafrechts!? ZKJ 2007 S. 225; ders., Strafrechtliche Garantenhaftung in der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, FPR 2007 S. 12; Coester, Die Rechte des Kindes, Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes Nr....mehr

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Jung, SGB VIII § 8 Beteilig... / 2.5 Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten

Rz. 12 Abs. 3 in der durch das BKiSchG geänderten Fassung normiert einen Rechtsanspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten für Kinder und Jugendliche. Der Gesetzgeber will an die Diskussion am Runden Tisch "Sexueller Kindesmissbrauch" und an die Vorgaben aus Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention (vgl. Haufe – Rechtslupe Stichwort: "UN-Kinderrechtekonven...mehr