Kaufvertrag
Beim Kaufvertrag verpflichtet sich der Käufer, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware zu übergeben und zu übereignen.
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: einen Antrag zum Vertragsabschluss und dessen Annahme. Das Eigentum an der Ware wird durch Einigung und Übergabe auf den Kunden übertragen, § 929 BGB. Oft behält sich der Verkäufer im Kaufvertrag das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Man spricht in diesem Fall von einem Eigentumsvorbehalt.
Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner werden bei vielen Kaufverträgen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers geregelt. Geschieht dies nicht, dann gilt insbesondere das BGB.
Verbraucherschutz
Stehen sich in einem Kaufvertrag ein professioneller Händler, in der Regel ein Kaufmann, und ein Verbraucher gegenüber, greifen viele Schutzvorschriften zugunsten des Käufers. Diese Verbraucherschutzvorschriften sollen den unerfahrenen Geschäftspartner vor Übervorteilung und unüberlegten Abschlüssen schützen. Viele dieser Regelungen finden sich vor allem bei Vertragsschlüssen im Direktvertrieb (früher Haustürgeschäft) und bei Online-Käufen. Besonders strenge Regeln gelten im BGB für Immobilienkaufverträge. Sie müssen notariell beurkundet werden.
Leistungsstörungen
Nicht jeder Kaufvertrag wird so abgewickelt, wie es bei Vertragsabschluss geplant war. Wenn eine Vertragspartei ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt, spricht man von Leistungsstörungen:
- Kaufgegenstände können Sach- oder Rechtsmängel aufweisen, wenn sie nicht die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit haben.
- Der Verkäufer liefert nicht rechtzeitig.
- Der Käufer nimmt die Ware nicht an.
- Der Käufer zahlt den Kaufpreis nicht rechtzeitig.
In all diesen Konstellationen sieht das BGB Ansprüche der Gegenseite vor, wie Gewährleistungsrechte und Rechte aus Verzug.
Arten des Kaufs
Folgende Arten des Kaufs mit teilweise unterschiedlichen Rechtsfolgen werden unterschieden
- Stück- und Gattungskauf
- Sach- und Rechtskauf
- Bar- und Kreditkauf
- Verpflichtung- und Handkauf
- Bürgerlich-rechtlicher Kauf und Handelskauf
- Probekauf
- Wiederkauf
Besondere Vertragstypen
Für einige Vertragstypen gibt es spezielle gesetzliche Regelungen, für andere hat die Rechtsprechung klargestellt, dass Kaufrecht gilt. Da es „den“ Kaufvertrag nicht gibt, sondern jeder Kaufvertrag ein individuell ausgehandelter Vertrag ist, kommt es häufig auf die konkreten Vereinbarungen und die Umstände des Einzelfalls an, ob die gesetzlichen Regelungen in vollem Umfang Anwendung finden oder in zulässiger Weise modifiziert wurden. Besondere gesetzliche Regelungen sind zu beachten bei
- Fernabsatzverträgen: Es gelten zusätzlich §§ 312b-312h BGB.
- Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr: Es gelten zusätzlich die §§ 312i – 312l BGB.
- Verbrauchsgüterkauf: Es gelten zusätzlich die §§ 474 – 479 BGB.
- Verbraucherverträge über digitale Produkte: Es gelten zusätzlich die §§ 327 – 327s BGB.
- Versteigerungen: Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst mit Zuschlag zustande (§ 156 BGB).
- Konditionsgeschäften: In diesem Fall steht der Kaufvertrag unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung. Ein Konditionsgeschäft liegt z. B. vor bei einem Kauf mit Rückgaberecht. Für Bedingungen und Zeitbestimmungen gelten die §§ 158 ff. BGB.
- Sale- and lease-back-Vertrag: Der Käufer kauft die Sache und vermietet sie anschließend an den Verkäufer der Sache. Es handelt sich hierbei um einen zusammengesetzten Vertrag. Auf den kaufrechtlichen Teil finden die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung. Auf den anderen Teil des Vertrags finden die für diesen Vertragstyp geltenden rechtlichen Vorschriften, z. B. Mietrecht, Anwendung.