Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 8. Eigenes Umgangsrecht anderer Personen nach § 1685 BGB

Rz. 49 Neben dem normalen Umgangsrecht besteht auch ein Umgangsrecht anderer Bezugspersonen des § 1685 BGB . Enge Bezugspersonen können der Ehegatte oder frühere Ehegatte eines Elternteils bzw. der Lebensgefährte oder frühere Lebensgefährte sein. Erfasst werden auch Pflegepersonen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege gelebt hat, erwachsene Geschwister, Großelter...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 12. Pflicht zum Umgang

Rz. 63 Dem Umgangsrecht des Kindes mit dem anderen Elternteil steht dessen Umgangspflicht gegenüber. Soweit § 1684 Abs. 1 BGB nicht nur ein Umgangsrecht, sondern auch die Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind als Konkretisierung der den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind statuiert,[96] begegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bede...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 2. Anordnung des Wechselmodells durch gerichtliche Umgangsregelung

Rz. 48 Der BGH hat klargestellt dass durch eine gerichtliche Umgangsregelung ein Wechselmodell auch gegen den Willen des anderen Elternteils angeordnet werden kann.[61] (Siehe auch § 23 Rdn 36) Rz. 49 Praxistipp:mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 1. Zumutbarkeitsfragen

Rz. 88 Der besondere Bedarf wird über den normalen Unterhalt hinausgehend geltend gemacht, belastet den Unterhaltspflichtigen also zusätzlich. Deshalb muss auch die Zumutbarkeit der zusätzlichen Unterhaltspflicht für den Unterhaltspflichtigen selbst, aber auch für seine Familie (Ehegatten und Kinder) geprüft werden. Daher besteht auch eine Abhängigkeit von der Leistungsfähig...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 2. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 172 Die Tatsache der Volljährigkeit führt zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf das volljährige Kind, das das Fortbestehen der rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs und seine Bedürftigkeit darlegen muss, auch in einem Abänderungsverfahren des Unterhaltspflichtigen. Rz. 173 Begründet wird diese zu Lasten des Kindes geänderte Beweislastverteilung ...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 3. Fiktive Einkünfte aus anderen Gründen

Rz. 71 In der Praxis spielt auch das fiktive Einkommen aus BAföG-Leistungen eine Rolle. Kinder, die eine Ausbildung absolvieren, müssen demnach staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen, um die unterhaltspflichtigen Eltern zu entlasten. Dem volljährigen studierenden Kind ist die Inanspruchnahme von BAföG zumutbar. Das unterhaltsberechtigte Kind ist gehalten, ent...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 3. Verteilung der Haftung auf die Eltern

Rz. 52 Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) müssen die Eltern anteilig aufkommen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Anteile der Eltern sind dabei unter Vorwegabzug des sogenannten angemessenen Selbstbehalts zu ermitteln.[71] Weil zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Eltern beim Wechselmodell einen Teil des Unterhalts in Natur decken,[72] find...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / I. Angemessene Ausbildung

Rz. 7 Jedes Kind hat nach § 1610 Abs. 2 BGB seinen Eltern gegenüber einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildung,[2] die Begabungen, Fähigkeiten, Leistungswillen und Neigungen entspricht. Geschuldet wird daher von den Eltern eine optimale, begabungsbezogene Berufsausbildung. d.h. eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und d...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Mitwirkungspflichten beim Umgangsrecht

Rz. 60 Der sorgeberechtigte Elternteil muss nicht nur den Umgang ermöglichen und das Kind zu den Umgangsterminen bereithalten, sondern muss auch das Kind zum Umgang motivieren. Der betreuende Elternteil hat im Rahmen seiner Wohlverhaltenspflicht gem. § 1684 Abs. 2 BGB die Kontakte zu dem anderen Elternteil positiv zu fördern und erzieherisch auf das Kind einzuwirken.[91] Er ...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / IV. Haftung für den notwendigen und angemessenen zusätzlichen Bedarf

1. Zumutbarkeitsfragen Rz. 88 Der besondere Bedarf wird über den normalen Unterhalt hinausgehend geltend gemacht, belastet den Unterhaltspflichtigen also zusätzlich. Deshalb muss auch die Zumutbarkeit der zusätzlichen Unterhaltspflicht für den Unterhaltspflichtigen selbst, aber auch für seine Familie (Ehegatten und Kinder) geprüft werden. Daher besteht auch eine Abhängigkeit ...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / III. Angemessenheit des zusätzlichen Bedarfes (Höhe der Kosten)

Rz. 87 Ist die Notwendigkeit des konkret geltend gemachten Bedarfes gegeben, muss weiter geprüft werden, ob die dafür aufgewandten Kosten angemessen sind. So kann bei Kosten für medizinische Behandlungen auch hinsichtlich der Höhe und Angemessenheit der Kosten auf die Bewertung durch die Krankenkasse abgestellt werden. Denkbar ist, aufgrund der Nichtanerkennung eines Teiles d...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 2. Durchsetzung von Mehrbedarf/Verfahrensfragen

Rz. 92 Mehrbedarf ist aber nach der bisher herrschenden Ansicht ein unselbstständiger Teil des Unterhalts und soll daher nur zusammen mit diesem geltend gemacht werden können. Daher soll auch eine Teilentscheidung über den Mehrbedarf, ohne zugleich über den restlichen Unterhaltsanspruch zu entscheiden, wegen der Gefahr der Widersprüchlichkeit regelmäßig nicht zulässig sein.mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / II. Unterhaltspflichten beim echten Wechselmodell

1. Beide Eltern haften für den Barunterhalt Rz. 50 Bei einem echten Wechselmodell wird kein Elternteil vom Barunterhalt für das Kind befreit. [64] Denn die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB passt nicht auf die Fallgestaltung des echten Wechselmodells und ist daher nicht anwendbar.[65] Bei einem echten Wechselmodell haften wegen der paritätischen Betreuung des Kindes folgl...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf

1. Sonderbedarf Rz. 79 Nach der Legaldefinition des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt Sonderbedarf bei einem unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf vor. Es handelt sich um einen überraschenden, nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbaren und der Höhe nach nicht abschätzbaren Bedarf, der deshalb beim laufenden Unterhalt nicht angesetzt werden konnte und deshalb eine zusät...mehr

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§ 16 Neue Partnerschaft mit... / C. Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

Rz. 15 Nach kontroversen Diskussionen über die künftige Neugestaltung[15] ist am 19.5.2013 ist das "Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern" vom 16.4.2013[16] in Kraft getreten.[17] I. Gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a BGB Rz. 16 Die gesetzliche Neuregelung geht zunächst – wie bisher – von der gesetzlichen Alleinsorge der Mutter au...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / V. Verfahrensrecht

1. Durchsetzung des zusätzlichen Bedarfes Rz. 91 Sonderbedarf kann ohne Verzug rückwirkend verlangt werden (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 1585b Abs. 1 BGB), nicht aber Mehrbedarf als erhöhter laufender Unterhalt. Der Anspruch auf Sonderbedarf kann aber nur rückwirkend für ein Jahr geltend gemacht werden. Maßgeblich für die Fristberechnung ist die Zustellung der Antragsschrift an ...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / H. Spezielle verfahrensrechtliche Fragen zum Minderjährigenunterhalt

I. Berechtigung zur Durchsetzung des Kindesunterhaltes Rz. 97 Das minderjährige Kind kann seinen Unterhaltsanspruch nicht selbst durchsetzen. § 1629 Abs. 1 BGB erlaubt dem Sorgeberechtigten die gesetzliche Vertretung des Kindes, also auch die Geltendmachung von Kindesunterhalt. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ermöglicht bei gemeinsamer elterlicher Sorge dem Elternteil, der das Kind i...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 1.1. Stufe: Dient die alleinige elterliche Sorge dem Kindeswohl?

Rz. 148 Zu prüfen ist hier[201] Rz. 149 In Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sor...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / VIII. Ausbildungsverzögerung durch Schwangerschaft und Kindesbetreuung

Rz. 43 Eine Ausbildungsverzögerung durch eine Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung beseitigt den Unterhaltsanspruch nicht.[56] Für den Zeitraum der unterhaltsrechtlich geschützten Betreuung des (Enkel-)Kindes nimmt der BGH Bezug auf die Regelungen der §§ 1570 BGB, § 1615l BGB (dazu siehe § 16 Rdn 8). Die daraus abgeleitete gesetzgeberische Grundentscheidung...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / C. Regelungen zum Sorgerecht

Rz. 138 Sind – noch minderjährige – Kinder aus der Ehe hervorgegangen, so bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern. Jedoch kann jeder Elternteil die Übertragung des alleinigen Sorgerechts beantragen (§ 1671 BGB). Rz. 139 Praxistipp:mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 2. Berücksichtigung von Ehegattenunterhalt

Rz. 95 Wird Ehegattenunterhalt gezahlt, ist vor der Berechnung der Haftungsanteile[124] Rz. 96 Auf der Ebene der Leistungsfähigkeit besteht kein unterhalt...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 4. Taktische Überlegungen des Unterhaltspflichtigen

Rz. 176 Wird das unterhaltsberechtigte Kind volljährig, so erhöht sich der ihm nach der Düsseldorfer Tabelle zustehende Betrag. Insgesamt kann es also voraussichtlich einen höheren Gesamtunterhalt beanspruchen. Daher hat der Unterhaltspflichtige – auf den ersten Blick – gar kein Interesse, einen bestehenden Titel abzuändern. Rz. 177 Es lohnt sich aber eine genauere Betrachtun...mehr

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§ 21 Vereinbarungen zwische... / I. Elternvereinbarung zum Sorgerecht

Rz. 71 Zwar gilt das gemeinsame elterliche Sorgerecht fort, wenn kein Antrag nach § 1671 BGB gestellt wird. In der Praxis ist es dennoch sinnvoll, durch interne Elternvereinbarung das Einverständnis an der gemeinsamen Sorge zu bestätigen und Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung der elterlichen Sorge im täglichen Leben schaffen. Die Eltern können dann unter Berücksichtigung ihr...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / b) Übernachtung

Rz. 12 Auch Übernachtungen und Ferienaufenthalte gehören zu normalen Umgangskontrakten – und zwar auch bei kleineren Kindern. Insbesondere dann, wenn der Umgangsberechtigte wegen größerer örtlicher Entfernungen einen hohen Aufwand treiben muss, um den Kontakt zu seinem Kind zu pflegen, besteht ein sachlicher Grund, Umgang mit Übernachtungen und während längerer Ferienzeiten ...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 2. BAföG-Leistungen

Rz. 57 Auch BAföG-Leistungen sind als unterhaltsrechtliches Einkommen anzurechnen und mindern damit die Bedürftigkeit des Auszubildenden bzw. Studenten, soweit sie als Regelleistungen bezogen werden. Der Unterhaltsberechtigte ist gehalten, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. Rz. 58 Das gilt auch, wenn die Förderung nur darlehensweise erfolgt.[75] Das Darlehen[76] (50 % de...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / 2. Verwirkung von Rückständen beim Kindesunterhalt

Rz. 424 Auch rückständiger Kindesunterhalt kann verwirken.[496] Wird jedoch nur der Mindestunterhalt geltend gemacht, müssen besondere Gründe das Vorliegen des Zeit- und Umstandsmoments rechtfertigen, weil der Pflichtige trotz Zeitablaufs nicht damit rechnen kann, dass das minderjährige Kind nicht auf den Unterhalt in dieser Höhe angewiesen ist.[497] Solche besonderen Umstän...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / aa) Normale und besondere Kosten des Umgangsrechts

Rz. 56 Bei Umgangsregelungen gem. § 1684 Abs. 1 BGB geht es in erster Linie um die Frage der zeitlichen Ausgestaltung des Kontaktes zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil (siehe § 23 Rdn 4). Bei der Ausübung des Umgangsrechts ist es – sofern keine andere Vereinbarung der Eltern vorliegt – grundsätzlich Aufgabe des Umgangsberechtigten, das Kind beim anderen El...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 3. Ausbildungsvergütung

Rz. 66 Erzielt das Kind tatsächlich Einkommen aus der Ausbildung (Ausbildungsvergütung), so ist dieser Betrag zuerst – zugunsten des Kindes – um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf (von derzeit 90 EUR mtl.) zu kürzen, der dem Kind anrechnungsfrei verbleibt.[84]mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / I. Gesetzliche Rahmenbedingungen für das Umgangsrecht

Rz. 5 Leben die Eltern nicht zusammen, so hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind. § 1626 Abs. 3 BGB legt fest, dass der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohle des Kindes gehört. § 1684 Abs. 1 BGB definiert dies als eigenes Recht des Kindes. Zur Umgangspflicht siehe Rdn 63. Rz. 6 Dabei steht ein Umgangsrecht auch einem...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / V. Problemfälle

Rz. 208 Problematisch ist es, dass ein Näherungsverbot zum Schutz einer Mutter in der Praxis für den Vater einen Umgangsausschluss mit dem Kind gleichkommt. Nach § 1 Abs. 1 letzter Hs. GewSchG ist eine einstweilige Anordnung nur zulässig, soweit die untersagte Handlung nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Das FamG wird deshalb die Interessen des So...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / X. Gegenseitigkeitsverhältnis beim Ausbildungsunterhalt

Rz. 47 Dabei stehen Unterhaltspflicht und Unterhaltsanspruch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Während die Eltern eine Berufsausbildung ermöglichen müssen, trifft das unterhaltsberechtigte Kind die Obliegenheit, diese Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in einer angemessenen und üblichen Zeit durchzuführen und erfolgreich abzuschließen. Besteht ein Unte...mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / aa) Verfahrensstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 BGB

Rz. 136 Wird während der Trennungszeit Kindesunterhalt geltend gemacht, vertritt derjenige Elternteil das Kind, der es in seiner Obhut hat (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB). Solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, besteht also eine gesetzliche Verfahrensstandschaft für die Geltendmachung des Minderjährigenunterhaltes (§ 1629 Abs. 3 BGB). Fo...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 4. Berufsrechtliche Risiken für den bisher tätigen Anwalt

Rz. 153 Wer bisher die Mutter mit dem minderjährigen Kind anwaltlich vertreten hat, ist gut beraten, das Mandat nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nicht weiter auszuüben. Denn aus anwaltlicher Sicht stellt sich die Frage der Interessenkollision [204] bei gleichzeitiger Vertretung des Kindes, das Unterhalt gegen den unterhaltspflichtigen Vater geltend macht und der Mu...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / c) Kindbezogener Billigkeitsergänzungsunterhalt gem. § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB

Rz. 28 Der Unterhaltsanspruch verlängert sich, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (kindbezogener Billigkeitsergänzungsunterhalt § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB).[19] Das früher in der Praxis verbreitete Altersphasenmodell gilt nicht mehr.[20] Wegen...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / a) Verfahrensstandschaft

Rz. 138 Ist der Titel in Verfahrensstandschaft erlangt worden, steht der Name des Kindes nicht im Rubrum. Nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes kann der Titel daher auf das Kind umgeschrieben werden;[187] das Kind kann nunmehr im eigenen Namen vollstrecken. Rz. 139 Vollstreckt nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes der Elternteil aus einem solchen Titel, so ist...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 2. Art und Detailliertheit der Regelung

Rz. 23 Eine Regelung kann durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung getroffen werden. Die einvernehmliche Regelung aller Beteiligten über den Umgang (Umgangsvergleich)[23] wird vom Familiengericht gem. § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligt. Die fehlende Protokollierung des Einvernehmens des Verfahrensbeistandes mit einem Umgangsvergleich steht der Vollstreckung des Bi...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / 2. Erwerbsobliegenheit während Übergangszeiten

Rz. 70 Oftmals schließen die einzelnen Schul- und Ausbildungsabschnitte nicht nahtlos aneinander an, sondern es treten zeitliche Lücken auf. Die Rechtsprechung zu der Frage, wie diese Lücken unterhaltsrechtlich zu behandeln sind, ist noch uneinheitlich:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / G. Umgangs- und Auskunftsrechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, § 1686a BGB

Rz. 218 Das "Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters" vom 25.4.2013[289] verfolgt das Ziel der Erweiterung der bisher nur stark eingeschränkten Möglichkeit eines sog. biologischen Vaters, der Umgang mit seinem Kind oder zumindest Auskunft über dessen persönliche Verhältnisse haben möchte. Rz. 219 Es regelt in § 1686a BGB Umgangs- und Auskunftsr...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 4. Übersiedlung ins Ausland

Rz. 168 Zieht ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland, so führt dies naturgemäß dazu, dass das Umgangsrecht nur noch unter großen Schwierigkeiten oder gar nicht mehr ausgeübt werden kann. Erforderlich ist eine umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile der Auswanderung für das Kindeswohl, um zu ermitteln, ob die Auswanderung mit dem Elternteil oder der Verbleib des Kindes be...mehr

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§ 10 Zustellung des Scheidu... / G. Kindschaftsrechtliche Auswirkungen der Zustellung des Scheidungsantrages

Rz. 69 § 1599 Abs. 2 BGB ermöglicht ab Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens die Anerkennung eines noch während der Ehe geborenes Kind durch den leiblichen Vater, der nicht der Ehemann ist. Rz. 70 Praxistipp:mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / IV. Freiwilligendienst

Rz. 16 Ob der Freiwilligendienst als Ausbildung oder Teil einer Ausbildung mit der Folge eines fortbestehenden Ausbildungsunterhaltsanspruchs angesehen werden kann, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich, teilweise stark differenzierend, beurteilt. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes, das einen solchen Dienst ableistet, werden folgende Ansichten v...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / IV. Wechselseitige Auskunftsansprüche der unterhaltspflichtigen Elternteile

Rz. 105 Das Kind hat gegen beide Elternteile einen Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB, ebenso können die Eltern vom Kind Auskunft verlangen. Jedoch haben auch die beiden anteilig haftenden Elternteile einen Auskunftsanspruch gegeneinander, den die Rspr. jedoch auf § 242 BGB stützt. Denn zwischen den Eltern besteht kein Unterhaltsanspruch, der aber Grundlage des Auskunftsanspruc...mehr

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§ 19 Volljährigenunterhalt:... / I. Gerichtszuständigkeit, § 232 FamFG

Rz. 114 § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG bestimmt das Gericht der – anhängigen – Ehesache als ausschließlichen Gerichtsstand für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, sowie für Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen. Bei Streitigkeiten über den Unterhalt volljähriger Kinder ist alle...mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 6. Verfahrensbeistand

Rz. 86 Das FamFG hat die Bedeutung des Verfahrensbeistandes gestärkt und in § 158 FamFG die Voraussetzungen für eine Bestellung umfassend geregelt.[132] Praxistipp:mehr

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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / 5. Ausschluss des Umgangsrechts

Rz. 38 Das Umgangsrecht kann nur eingeschränkt werden kann, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. S. 1 BGB).[59] Zu beachten ist hier der durch das EuGHMR[60] festgelegte Schutz des Umgangsrechts durch Art. 8 EMRK. Allerdings stellt – so stellt das BVerfG klar – ein unbefristeter Ausschluss des Umgangs des Vaters keine Verletzung des Art. 6 Abs. 2...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / II. Berücksichtigung des Wohnwerts auf Seiten des Unterhaltspflichtigen beim Kindesunterhalt

Rz. 38 Beim Kindesunterhalt ist mietfreies Wohnen (zum Wohnvorteil siehe § 3 Rdn 82 ff.) nur einkommenserhöhend zu berücksichtigen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil in der Wohnung lebt.[52] Dabei ist der Wohnwert grundsätzlich mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete zu bemessen,[53] und zwar unabhängig davon, ob das Objekt auch seiner ne...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 1. Sonderbedarf

Rz. 79 Nach der Legaldefinition des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt Sonderbedarf bei einem unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf vor. Es handelt sich um einen überraschenden, nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbaren und der Höhe nach nicht abschätzbaren Bedarf, der deshalb beim laufenden Unterhalt nicht angesetzt werden konnte und deshalb eine zusätzliche Unterhal...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 1. Durchsetzung des zusätzlichen Bedarfes

Rz. 91 Sonderbedarf kann ohne Verzug rückwirkend verlangt werden (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 1585b Abs. 1 BGB), nicht aber Mehrbedarf als erhöhter laufender Unterhalt. Der Anspruch auf Sonderbedarf kann aber nur rückwirkend für ein Jahr geltend gemacht werden. Maßgeblich für die Fristberechnung ist die Zustellung der Antragsschrift an den Zahlungspflichtigen (§ 113 FamFG i.V....mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / 2. Mehrbedarf

Rz. 80 Als Mehrbedarf ist dagegen der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen der Bedarfsbemessung nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann. Rz. 81 Vorhersehbare zusätzli...mehr

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§ 18 Unterhalt des gemeinsc... / II. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 106 Der Unterhaltspflichtige hat die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit ergeben soll.[132] Für die Annahme einer Leistungsunfähigkeit bedarf es der vollständigen Darlegung sowohl der eigenen Einkünfte wie auch des eigenen Vermögens durch den Unterhaltspflichtigen. Legt dieser seine Einkünfte o...mehr