Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Dritter

Rz. 3 Dritter ist derjenige, den die Vertragsschließenden zum Erben eingesetzt haben. Er kann auch am Vertragsschluss beteiligt gewesen sein,[3] z.B. wenn die Kinder als Dritte gegenüber dem Erstversterbenden auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Wird der Dritte nicht ausdrücklich als Erbe bezeichnet, kann sich seine Erbenstellung auch durch Auslegung ergeben.[4] Eine E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Praktische Bedeutung

Rz. 6 Praktisch bedeutsam wird die Vorschrift insbesondere, wenn der Erblasser die Kinder eines nahen Angehörigen zu Erben eingesetzt hat und entgegen § 2070 BGB anzunehmen ist, dass er auch die nach dem Erbfall geborenen Kinder berufen wollte.[15] In diesem Fall sind die bereits lebenden Kinder Vorerben bzgl. des Erbteils der noch nicht Gezeugten.[16] Letztere werden Nacher...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Ausnahme durch Abs. 1 Nr. 2

Rz. 6 Abs. 1 Nr. 2 findet Anwendung, wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Vermächtnisnehmer für den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Vermächtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert wird. Grenze für die Anwendbarkeit der Nr. 2 ist, dass dem Beschwerten noch Geschwister geboren werden können. Die nicht ehelichen Kinder, Halbg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Angrenzende Rechtsfragen – Prinzip des sichersten Weges – Achtung Haftungsfalle

Rz. 23 Dass, wie bereits (vgl. Rdn 6) dargelegt, die Zustellung des Scheidungsantrages erforderlich ist, um die erbrechtlichen Folgen herbeizuführen, ist beim Beratungsgespräch zwischen Anwalt und Mandant zu berücksichtigen. Unter Umständen ist daher darauf zu achten, dass neben dem Scheidungsantrag noch andere Wege zu empfehlen sind.[68] Erhält demgemäß ein Rechtsanwalt den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / f) Änderung der Rechtslage zwischen Testamentserrichtung und Erbfall

Rz. 72 Wenn sich die Rechtslage zwischen Testamentserrichtung und Eintritt des Erbfalls ändert, kann dies Auswirkungen auf die Auslegung des Testaments haben. Eine Änderung der Rechtlage liegt bspw. in der Einführung des Erbrechts des nichtehelichen Kindes.[281] Eine Änderung der Rechtslage war auch im Außerkrafttreten des Rechtserbhofgesetzes oder bzgl. der Änderungen des e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das NEhelG v. 19.8.1969 eingefügt, das nichteheliche Kinder erbrechtlich den ehelichen weitgehend gleichstellte. Ausgehend von der tatsächlichen Vermutung, dass Leistungen des in § 2057a BGB bezeichneten Charakters regelmäßig nur von ehelichen Kindern erbracht würden, die im Familienverband lebten,[1] sollte deren Benachteiligung gegenüber de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Indizien für Wechselbezüglichkeit

Rz. 6 Stark für Wechselbezüglichkeit[39] spricht es, wenn gleichlautende Verfügungen der Ehegatten bzw. Verfügungen in der "Wir"-Form im gemeinschaftlichen Testament vorliegen.[40] Alleine das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments sagt nichts über die Frage der Wechselbezüglichkeit aus.[41] Gegen Wechselbezüglichkeit spricht eine unterschiedliche Regelung der beiden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abkömmling

Rz. 2 Der Begriff des Abkömmlings wird im BGB nicht definiert. Die Verwandtschaft wird in § 1589 BGB beschrieben, nach welcher eine Person von der anderen abstammt. Abkömmlinge sind also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers bzw. des Verzichtenden. Die rechtliche Abstammung bestimmt sich nach dem jeweiligen Familienrecht (vgl. zudem § 1924 Rdn 4 ff.). Nichteheliche ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abkömmlinge eines Dritten

Rz. 3 Erfasst werden nur die Zuwendungen an die Abkömmlinge eines Dritten, nicht jedoch die Zuwendungen an die Abkömmlinge des Erblassers.[3] Die Vorschrift des § 2070 BGB findet somit dann keine Anwendung, wenn der Erblasser Personen zu seinen Erben eingesetzt hat, die zu seinen Abkömmlingen gehören. Nach einer Ansicht sind hier jedoch die Regeln der gesetzlichen Erbfolge h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 4 Das Nachvermächtnis entsteht aufgrund einer Anordnung des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung. Diese Anordnung kann ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich aber auch durch die Auslegung des Erblasserwillens ergeben.[6] Wurde bspw. den Ehegatten ein Vermächtnis zugewendet mit der Bestimmung, die Werte sollen einzeln den gemeinsamen Kindern "vererbt" werden und ein...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2333 ff.... / A. Grundsätzliches

Rz. 1 Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts ist es, den nächsten Angehörigen des Erblassers eine Mindestteilhabe an dessen Vermögen zu sichern. Deshalb setzt es der das deutsche Erbrecht im Übrigen prägenden Testierfreiheit Grenzen,[1] über die sich der Erblasser nicht hinwegsetzen soll. Tut er es doch, kann der benachteiligte Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zu einer gesetzlichen Erbfolge und zur sog. Verwandtenerbfolge kommt es, wenn der Erblasser nicht durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass verfügt hat. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass der nächste Verwandte und der Ehegatte des Erblassers bzw. der eingetragene Lebenspartner bei Vorliegen einer Lebenspartnerschaft zum Erben berufen wird. Der Ehepartn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bestimmbarkeit

Rz. 6 Für die Bestimmbarkeit genügt es, wenn der Erblasser den Personenkreis der Vermächtnisnehmer allg. bestimmt hat und die endgültige Auswahl dem Beschwerten oder einem Dritten überlässt. Der Personenkreis muss dabei allerdings auch hinreichend genau bestimmt sein.[3] Das RG setzte das "Vorhandensein eines beschränkten, leicht überschaubaren Personenkreises" voraus.[4] Bl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Person des Anspruchsberechtigten

Rz. 2 Anspruchsinhaber kann nur sein, wer – abstrakt – dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört.[3] Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich.[4] Daher können auch für den gesetzlichen Erben[5] oder sogar den zum Alleinerben[6] (insoweit allerdings nur über § 2329 BGB, da der Alleinerbe natürlich nur gegenüber dem Beschenkten und nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Wirkung der Ausschlagung

Rz. 6 Als Folge der Ausschlagung wird nach Abs. 2 der Vorerbe zum Vollerben, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Wird die Ausschlagung erst nach Eintritt des Nacherbfalls erklärt, stellt sie das bereits weggefallene Erbrecht des Vorerben, § 2139 BGB, rückwirkend wieder her.[17] Die Erbschaft verbleibt den Erben des Vorerben, wenn dessen Tod den Nacherbfall herb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Erbrecht des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 35 § 10 LPartG Erbrecht (1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zuwendungen, die ausgleichungs- und anrechnungspflichtig sind (Abs. 4)

Rz. 17 Abs. 4 bestimmt, dass eine ausgleichungspflichtige Zuwendung, die zugleich nach § 2315 BGB anrechnungspflichtig ist, nur mit der Hälfte des Wertes auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Es ist somit zunächst das Ausgleichungsverfahren durchzuführen. Im Anschluss erfolgt die Berechnung des Pflichtteils unter Anrechnung des hälftigen Zuwendungswertes.[30] Bei der Berechnu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / ee) Abfindungen für Verzichte

Rz. 19 Der Schenkungscharakter von Abfindungsleistungen, die im Gegenzug für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht geleistet werden, ist bis heute umstritten.[87] Rz. 20 Für den Erbverzicht hat der BGH[88] nunmehr allerdings – ohne die Frage der Entgeltlichkeit ausdrücklich zu beantworten – klargestellt, dass wegen einer Abfindung, die ein weichender Abkömmling für den Verzich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zur Zeit des Erbfalls zu erwartende Geburt eines Erben

Rz. 4 Ein Unterhaltsanspruch nach S. 1 kommt nur in Betracht, wenn zur Zeit des Erbfalls – Tod des Erblassers – die Geburt eines Erben zu erwarten ist. Das setzt im Hinblick auf die Regelung des § 1923 Abs. 2 BGB zunächst voraus, dass das ungeborene Kind bereits gezeugt ist (nasciturus), weil es ansonsten an der Erbfähigkeit fehlen würde. Rz. 5 Des Weiteren muss der nascituru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Form und Frist der Anfechtung

Rz. 87 Für die Form und Frist der Anfechtung sind §§ 2282 und 2283 BGB entsprechend anzuwenden.[214] Insbesondere bedarf die Anfechtung der notariellen Beurkundung nach § 2282 Abs. 3 BGB analog.[215] Insofern kann auf die Erläuterungen zu §§ 2282 und 2283 BGB verwiesen werden. Die Anfechtungsfrist beginnt frühestens mit dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten.[216] Rz. 88 Die A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Tatbestand

Rz. 1 Die Vorschrift, die quasi das Gegenstück zu § 2089 BGB darstellt, soll verhindern, dass widersprüchliche Anordnungen des Erblassers das Testament unwirksam machen. Dies ergibt sich bereits aus den §§ 140, 2084 BGB. Die Vorschrift gilt gem. § 2157 BGB entsprechend für das Vermächtnis. § 2090 BGB greift nur dann ein, wenn kein entgegenstehender Wille des Erblassers anzun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Remuneratorische Schenkungen

Rz. 16 Unter den Schenkungsbegriff des § 2325 BGB sind auch belohnende (sog. remuneratorische) Schenkungen zu subsumieren.[74] Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn es sich gleichzeitig um Anstandsschenkungen[75] i.S.d. § 2330 BGB handelt[76] oder wenn ein sog. Vorleistungsfall gegeben ist. Eine Anstandsschenkung kann sogar in der Zuwendung eines Hauses an einen Dritten zu se...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 3 Die Annahme als Kind wird durch das FamilienG auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen, § 1752 Abs. 1 BGB; bei der Volljährigenadoption kann der Antrag auch vom Anzunehmenden erfolgen, § 1768 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Aufhebung der Adoption beim Minderjährigen richtet sich nach § 1760 BGB sowie § 1763 BGB und erfolgt durch das FamilienG. Die Aufhebung bei Volljährigen richt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verwandtenadoption

Rz. 8 Abs. 4 sieht für die Fälle der Verwandtenadoption, bei denen das adoptierte minderjährige Kind mit den Annehmenden im zweiten oder dritten Grad verwandt ist, eine klarstellende Regelung vor. War der Erblasser von den Großeltern adoptiert worden, so könnten theoretisch seine leiblichen Eltern und deren sonstige Abkömmlinge nach Abs. 3 an die Stelle der Großeltern treten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ausdrückliche Ersatzerbenbenennung

Rz. 16 Die Ersatzerben (Gleiches gilt für die Ersatzvermächtnisnehmer) können zu solchen entweder durch Auslegung (§§ 2069, 2190 BGB) oder durch ausdrückliche Benennung in der letztwilligen Verfügung werden. Diskutiert wird, ob die Wirkung des § 2349 BGB auch in jedem Fall eintreten soll, wenn eine ausdrückliche Ersatzerbenberufung vorliegt. Insoweit könnte der Wille des Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Weitere Fälle der Schlusserbeneinsetzung

Rz. 26 Eine nicht ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung kann sich auch aus einer Verteilung nach Gegenständen ergeben, selbst wenn dabei bzgl. eines der Gegenstände offenbleibt, wer diesen erhalten soll.[64] Die Anordnung, dass ein Kind im Fall der Anfechtung des Testaments auf den Pflichtteil verwiesen sein soll, kann dagegen nicht als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anspruchsgegner

Rz. 6 Der Anspruch richtet sich gegen den Erben – im Falle des Alleinerben gegen diesen allein und im Falle der Miterben gegen die einzelnen Miterben als Gesamtschuldner.[19] Hat der Erbe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, kann von ihm keine Kostenerstattung nach § 1968 BGB verlangt werden, da die Erbenstellung Voraussetzung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten nach § 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Pflichtteilsklausel

Rz. 40 In der Bestimmung, dass ein zum Schlusserben bestimmtes Kind bei Verlangen des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil verlangen können soll, kann eine Änderungsbefugnis für diesen Fall angenommen werden.[87] Ein solcher Abänderungsvorbehalt kann sich entsprechend den allg. Grundsätzen auch erst durch ergänzende Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verzichtender

Rz. 9 Der Verzichtende kann bei einem Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben werden soll, ebenso vertreten werden wie beim Abschluss des Erbverzichtsvertrages und bei sonstigen Rechtsgeschäften unter Lebenden. Zu beachten ist, dass die reine Aufhebung für den Verzichtenden rechtlich vorteilhaft ist. Handelt der gesetzliche Vertreter für ein geschäftsunfähiges Kind, bed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 33 Der Pflichtteil beträgt gem. Abs. 1 die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird somit von zwei Faktoren bestimmt,[148] erstens von der gesetzlichen Erbquote und zweitens vom Wert und Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (Abs. 1 S. 2, § 2311 BGB). Denn der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich durch Anwendung d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ist jemand innerhalb derselben Erbenordnung mehrfach mit dem Erblasser verwandt, was bspw. bei Verwandtenheirat oder -adoption der Fall sein kann, steht ihm innerhalb der Erbenordnung der Erbteil aus jedem der einzelnen Verwandtschaftsverhältnisse zu. Voraussetzung ist, dass eine Zugehörigkeit zu verschiedenen Stämmen innerhalb derselben Erbenordnung besteht – bei vers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rechtsfolgen für die übrigen Miterben (§ 2056 S. 2 BGB)

Rz. 17 Das Gesetz ordnet an, der "Nachlass" solle unter den Übrigen derart geteilt werden, dass sowohl der Erbteil des Ausgeschiedenen als auch der ihm zugewendete Wert außer Betracht zu bleiben hat. Diese Berechnungsregel führt zu einem zweiten Abschichtungsverfahren, als dessen Ergebnis im Einzelfall ein weiterer Miterbe nach § 2056 S. 1 BGB ausscheiden kann, weil sich ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Unwirksamkeit der Verfügung vor Eintritt des Erbfalls (Abs. 2)

Rz. 31 Nach Abs. 2 tritt keine Erbunwürdigkeit ein, wenn noch vor dem Tod des Erblassers die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt (Abs. 1 Nr. 3) oder in Ansehung derer ein Urkundsdelikt begangen worden ist (Abs. 1 Nr. 4), unwirksam geworden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Verfügung, zu deren Aufhebung der Erblasser bestimmt worden ist (Abs. 1 Nr. 3), unwirks...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Pflegschaft für die Leibesfrucht

Rz. 36 Die Nachlasspflegschaft ist ihrer Hauptzwecksetzung nach auf die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses u.a. für den Fall ausgerichtet, dass der Erbe unbekannt ist. Unbekannt i.S.d. Abs. 1 kann auch ein zum Erben berufener nasciturus sein (siehe Rdn 9). Die Pflegschaft für eine Leibesfrucht dient nach § 1912 Abs. 1 BGB der Wahrung ihrer künftigen Rechte, soweit diese ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfahren vor dem Nachlassgericht

Rz. 7 Das Nachlassgericht soll nach Abs. 3 S. 1 die nachfolgenden Erben über die Ausschlagung informieren. Schon aus einem Vergleich der Wortlaute von Abs. 3 S. 1 und 2 folgt, dass das Nachlassgericht hierzu nicht verpflichtet ist. Allerdings wird das Nachlassgericht den Rahmen pflichtgemäßen Ermessens schnell überschreiten, wenn die Information unterbleibt. Abs. 3 soll verf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 1963 BGB räumt zwar der werdenden Mutter eines nasciturus einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt aus dem Nachlass bzw. Erbteil des zu erwartenden Erben ein (zur Anspruchsberechtigung siehe Rdn 3 ff.). Ihrer Zweckrichtung nach dient die Regelung des § 1963 BGB jedoch dem Schutz des gezeugten, aber noch nicht geborenen Erben: "Das Kind soll in der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rangfolge

Rz. 2 Innerhalb der Erben dritter Ordnung schließen die Großeltern Abkömmlinge aus. Ein Eintrittsrecht der Abkömmlinge besteht nur dann, wenn ein Großelternteil nach Abs. 3 weggefallen ist. In diesem Fall treten an seine Stelle seine Abkömmlinge. Insoweit gilt es zu berücksichtigten, dass bei Anwendung des NEhelG (altes Recht) eine fehlende Verwandtschaft zwischen dem nichte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anfechtungsberechtigte

Rz. 10 Zur Erklärung der Anfechtung sind diejenigen berechtigt, die auch die Annahme oder Ausschlagung erklären können (vgl. § 1943 Rdn 7 ff. und § 1945 Rdn 7 ff.). Ein gesetzlicher Vertreter kann die Anfechtung der Ausschlagung auch dann erklären, wenn das Familien- bzw. Betreuungsgericht der Ausschlagung zugestimmt hat, da die Zustimmung keine Pflicht zur Ausschlagung stat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Gegen die Ablehnung der Anordnung oder die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft

Rz. 122 Eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen Beschlüsse, durch welche die Anordnung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, besteht grundsätzlich für den Erbprätendenten.[323] Erforderlich ist, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet.[324] Beschwerdeberechtigt ist auch ein Kind, wenn es nach dem Tod des Erbl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Nach der Regelung des § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Für die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der Erbe verantwortlich. Es gibt jedoch Fälle, in denen Erbfall und tatsächliche Übernahme bzw. Verwaltung der Erbschaft durch den bzw. die Erben...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Vorschrift des § 2091 BGB setzt die Einsetzung mehrerer Erben ohne Bestimmung ihres Erbteils voraus. Hierbei ist es unerheblich, ob die Erbeinsetzungen in einem oder mehreren Testamenten erfolgt sind.[1] Allerdings dürfen die Erbteile auch nach Auslegung des Testaments weder ausdrücklich noch mittelbar bestimmbar sein (Vorrang der Auslegung!).[2] Letzteres kann ins...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Ersatzauflage (§ 2190 BGB)

Rz. 22 Der Erblasser bestimmt einen Ersatzbegünstigten für den Fall, dass der Erstbegünstigte vor oder nach dem Erbfall wegfällt.[15] Anlass dazu gibt es bspw., wenn der Erblasser mit einer Freibetragsauflage[16] zugunsten mehrerer Kinder arbeiten will und für den Fall, dass eines der Kinder nicht zum Zuge kommt, dessen Abkömmlinge bedacht werden.mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / II. Motive der Anordnung

Rz. 2 Typischerweise werden mit der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge folgende Zwecke verfolgt:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Änderungsvorbehalt bei Wiederverheiratungsklauseln

Rz. 38 Besonders häufig ist auch der Fall der Einräumung eines durch die Wiederheirat bedingten Aufhebungsrechts für den Überlebenden. Haben die Ehegatten bei einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) bestimmt, dass im Falle der Wiederheirat der Überlebende sich mit den zu Schlusserben eingesetzten Kindern nach der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen hat, so ist im Zweifel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erhöhung des Erbteils

Rz. 4 Weitere Voraussetzung ist, dass sich infolge des Wegfalls eines gesetzlichen Erben der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben erhöht. Zu einer Erhöhung kommt es dann, wenn derjenige gesetzliche Erbe, dem die Erhöhung zugutekommt, bereits vor dem Wegfall zum gesetzlichen Erben berufen war, allerdings zu einer geringeren Quote. Der gesetzliche Erbteil eines Verwandten ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auslegung, Umdeutung

Rz. 3 Ist ein Vertrag nach § 2302 BGB nichtig, besteht die Möglichkeit, eine solche unzulässige Verpflichtung auszulegen oder in eine letztwillige Anordnung umzudeuten. Diente die Verpflichtung zu einer letztwilligen Verfügung der Abgeltung von erbrachten Dienstleistungen, kann in dieser Verpflichtung die Vereinbarung einer Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB gesehen werden;[8] ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Vorschrift regelt zwei Varianten: (1) Einsetzung auf – genau – die gesetzlichen Erbteile. Dies muss nicht mit ausdrücklichem Hinweis auf das Gesetz oder gar mittels konkreter Bezifferung der Quote geschehen, vgl. etwa § 2066 BGB. (2) Verhältnismäßige Entsprechung: die Erbteile können größer oder kleiner sein als die gesetzlichen, solange nur die Erbteile der konkre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Rz. 9 Oft ergeben sich Abgrenzungsprobleme zwischen einem Vorausvermächtnis oder einer Teilungsanordnung (§ 2048 BGB).[15] Liegt keine eindeutige Erklärung des Erblassers vor, ist hier der Wille des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Teilungsanordnung nimmt der Erblasser Einfluss auf die Verteilung seines Vermögens unter den Erben. Er konkretisiert letztlich de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abkömmlinge

Rz. 4 Abkömmlinge des Erblassers sind die mit ihm in gerader absteigender Linie verwandten Personen, seine Kinder, Enkel und Urenkel. Maßgebend für die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder ist die rechtliche Abstammung[1] nach dem jeweils geltenden Familienrecht.[2] Änderungen im Familienrecht wirken sich daher auch unmittelbar auf das Erbrecht aus.[3]mehr