Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Finnland / d) Adoptivkinder

Rz. 38 Für die Stellung des Adoptivkindes sind zwei Daten von Bedeutung: Am 1.1.1966 trat das neue Erbrechtsgesetz in Kraft, am 1.1.1980 ein neues Adoptionsgesetz, welches, ohne Änderungen für das Erbrecht zu bringen, durch ein neues Adoptionsgesetz (22/2012) ersetzt worden ist. Sofern die Adoption nach dem 1.1.1966 und vor dem 1.1.1980 stattfand, liegt eine sogenannte schwac...mehr

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Luxemburg / 3. Noterbquote

Rz. 103 Die Höhe des Noterbrechts hängt von der Zahl der Kinder bzw. Abkömmlinge des Erblassers ab. Rz. 104 Hinterlässt der Erblasser ein Kind, ist dieses noterbberechtigt in Höhe der Hälfte des Nachlasses; über die andere Hälfte ("verfügbare Quote") kann der Erblasser verfügen. Hinterlässt er zwei Kinder, haben diese Noterbrechte von insgesamt zwei Drittel, d.h. über ein Dri...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / c) Erblasser in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet

Rz. 54 Ist der Verstorbene in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet und hat dieser Kinder aus vorherigen Beziehungen (z.B. Kinder aus vorheriger Ehe oder uneheliche Kinder; särkullsbarn ), die nicht zugleich Kinder des längstlebenden Ehegatten sind, so ist es auch hier so, dass diese Kinder sogleich ihren Erbanteil einfordern können, d.h. im Verhältnis zu diesen fällt der en...mehr

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Kosovo / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 4 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regelungen über die Repräsentation und die Erbfolge nach Stämmen (Art. 13 kosvErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt. Erben zweiter Ordnung sind gem. Art. 15 kosvErbG die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge e...mehr

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Bosnien und Herzegowina / c) Nasciturus

Rz. 21 Die Voraussetzung für die Erbfolge ist, dass der Erbe das Ableben des Erblassers erlebt hat bzw. in diesem Moment gezeugt war und danach lebendig geboren wurde, Art. 157 Abs. 1 und 2 ErbG FBuH, Art. 147 Abs. 1 und 2 ErbG RS, Art. 1162 Abs. 1 und 2 ErbG BD BuH. In welchem Zeitraum seit dem Ableben des Erblassers dies geschehen sollte, schreiben die Erbgesetze nicht vor...mehr

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Ungarn / 5. Berechnungsgrundlage des Pflichtteils und Anrechnung

Rz. 170 Gemäß § 7:80 Ptk. liegt dem Pflichtteil der reine Wert des Nachlasses – d.h. der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten –, jedoch hinzugerechnet der reine Wert der vom Erblasser unter Lebenden – unabhängig, an wen – getätigten unentgeltlichen Zuwendungen zur Zuwendungszeit zugrunde. Wäre jedoch die Berücksichtigung des zur Zeit der Zuwendung maß...mehr

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Griechenland / 3. Erbrecht – Adoptionsrecht

Rz. 23 Nach Art. 23 grZGB unterliegen die materiellen Voraussetzungen für die Adoption dem Recht des Staates, dem der Annehmende und das angenommene Kind angehören (beide leges patriae werden trennend berücksichtigt). Rz. 24 Die Rechtsverhältnisse zwischen dem annehmenden Elternteil oder den annehmenden Eltern und dem angenommenen Kind unterliegenmehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / b) Erblasser in erster Ehe verheiratet

Rz. 44 Ist der Erblasser in erster Ehe verheiratet und existieren keine Kinder oder nur gemeinsame Kinder mit diesem längstlebenden Ehegatten, so fällt der gesamte Nachlass zunächst dem längstlebenden Ehegatten, gewissermaßen einem unbefreiten Vorerben vergleichbar, alleine zu, und zwar auch vor den gemeinsamen Kindern der Ehegatten (ÄB 3:1). Dies gilt aber nicht, wenn im Ze...mehr

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Slowakei / 5. Vierte Ordnung

Rz. 22 In der vierten und letzten Ordnung erben die Großeltern des Erblassers zu gleichen Teilen und wenn keiner von diesen erbt, erben deren Kinder zu gleichen Teilen.[14] Die oben angeführte Bestimmung (§ 475a BGB) kann nach der slowakischen Rechtstheorie in mehrfacher Weise ausgelegt werden. Nach einer Ansicht ist das Erbrecht des Kindes der Großeltern ausgeschlossen, falls...mehr

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Frankreich / b) Abkömmlinge

Rz. 118 Vorbehaltserben sind gem. Art. 913 C.C. im Übrigen die Abkömmlinge des Erblassers. Dabei ist ohne Bedeutung, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Abkömmlinge handelt. Gemäß Art. 913–1 C.C. gelten innerhalb der Gruppe der Deszendenten die allgemeinen Prinzipien des gesetzlichen Erbrechts, insbesondere der Grundsatz der Repräsentation nach Stämmen bei Vorversterbe...mehr

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Serbien / C. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 8 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regeln der Repräsentation und der Erbfolge nach Stämmen (Art. 9 serbErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge in den Erbteil jeweils ihres Vorv...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Noterbberechtigte

Rz. 86 Noterbberechtigt sind gemäß Art. 41 CDCIBmehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 2. Gesetzliche Vertretung

Rz. 57 Gegenstück der rechtsgeschäftlichen Vertretung ist die Vertretung, die auf gesetzlicher Anordnung beruht. Die wohl bekannteste dieser gesetzlichen Vertretungen ist die der Eltern für ihre Kinder. Die Eltern können für ihre Kinder kraft der ihnen anvertrauten elterlichen Sorge, § 1629 BGB, weitgehend wirksam über ein dem Kind gehörendes Vermögen verfügen, wodurch das Ki...mehr

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§ 24 Verfahren in Familiens... / E. Fragen und Antworten

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 2. Verantwortlichkeit

Rz. 98 Wer unter sieben Jahre alt ist, ist für einen Schaden, den er verursacht, nicht verantwortlich. Wer das siebte, aber das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, haftet nur, wenn er bei Begehung der Schädigung die notwendige Einsicht für seine Verantwortlichkeit hatte. Bis zum Alter von zehn Jahren haften im Übrigen Kinder grundsätzlich nicht für Schäden, die sie be...mehr

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Niederlande / 2. Inhalt des Testaments

Rz. 112 Mittels eines Testaments kann der zukünftige Erblasser die Erbfolge regeln. Er kann eine vom Gesetz abweichende Erbfolge im Testament festlegen. Der Erblasser kann andere als die gesetzlichen Erben als testamentarische Erben einsetzen. So kann er das Stiefkind als eigenes Kind zum Erben ernennen. Die Erben brauchen nicht natürliche Personen zu sein, sondern können au...mehr

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Tschechien / a) Erbeinsetzung

Rz. 39 Zum Erben kann jede natürliche und juristische Person eingesetzt werden, die zum Zeitpunkt des Todes rechtsfähig ist. Rechtsfähig ist auch ein bereits gezeugtes Kind, wenn es lebend geboren wird. Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben benennen. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage muss der Erblasser nicht mehr zwingend einen Erben bestimmen, sondern kann sich dar...mehr

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Deutschland / IV. Typische Ehegattentestamente – Berliner Testament

Rz. 89 Typisch für die Gestaltung von Ehegattentestamenten ist, dass Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und der Nachlass erst nach dem Tod des Letztversterbenden auf einen oder mehrere Dritte (regelmäßig die gemeinsamen Kinder) übergehen soll. Für derartige Gestaltungen ist der Begriff "Berliner Testament" gebräuchlich. Hier bestehen zwei Gestaltungsmöglichkeiten:...mehr

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Irland / e) Schutz vor lebzeitigen Schenkungen

Rz. 137 Damit der Nachlass nicht zu Lasten des überlebenden Ehegatten und der Kinder ausgehöhlt wird, gelten für lebzeitige Schenkungen, die innerhalb von drei Jahren vor dem Tod des Erblassers, mit dem Tod oder danach vollzogen werden, besondere Bedingungen (Sec. 121 (1) ISA). Wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass diese in der Absicht erfolgt sind, das gesetzlic...mehr

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Belgien / 6. Das Noterbrecht

Rz. 75 Das belgische Recht begrenzt die Befugnis, Verfügungen von Todes wegen zu errichten (und lebzeitige unentgeltliche Verfügungen vorzunehmen; siehe dazu Rdn 95), durch das Noterbrecht der Vorbehalts- bzw. Pflichtteilserben.[100] Zu diesem Personenkreis zählen die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers, Art. 913 ff. ZGB. Aszendenten sind mit der belgischen Erbrechts...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / XV. Behandlung von Lebensversicherungen

Rz. 189 Lebensversicherungen auf den Todesfall ohne schriftliche Bestimmung eines Begünstigten oder, falls die Einsetzung eines Begünstigten widerrufen wurde, ohne neue Bestimmung, fallen in den Nachlass. Liegt die Nennung eines Begünstigten vor, fällt der Versicherungsbetrag nicht in den Nachlass (FAL § 14:7, Abs. 1). Hat der Verstorbene als Begünstigte "Ehegatte und Kinder...mehr

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Kroatien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht ist in dem am 3.4.2003 in Kraft getretenen Erbgesetz[10] enthalten, welches das noch aus dem Jahr 1955 stammende alte jugoslawische Bundesgesetz über das Erbrecht abgelöst hat.[11] Da die jugoslawische Teilrepublik Kroatien während der Dauer der Zugehörigkeit zur SFR Jugoslawien von ihrer Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Erbrechts keine...mehr

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Belgien / 2. Tarif für Erwerber in gerader Linie, Ehegatten, Zusammenwohnende

Rz. 218 Rz. 219 In der Region Brüssel-Hauptstadt gilt für Persone...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 2. Kreis der Noterbberechtigten und Höhe ihrer Beteiligung

Rz. 105 Noterben sind der Ehegatte, die Vorfahren und die Nachkommen. Für sie gelten gem. Art. 2157 CC die Reihenfolge und die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge (siehe Rdn 47 ff.). Rz. 106 Die Höhe des Noterbteils richtet sich nach Rang und Anzahl der vorhandenen Noterben. Der Ehegatte allein erhält als Noterbteil die Hälfte des Nachlasses (Art. 2158 CC); bei Zusammentreff...mehr

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Deutschland / 1. Grundsätze

Rz. 97 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Pflichtteilsquote eines Ehegatten bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dessen Güterstand (siehe Rdn 20 ff.). Rz. 98 Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so hängt die Höhe des Pflichtteils davon ab, ob es zur erb- oder güterrechtlichen Lösung kommt. Wird der Ehegatte nicht Erbe ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Aszendenten und Geschwister

Rz. 86 Die Eltern erben nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Anders als nach deutschem Recht erben neben den Eltern gleichzeitig auch etwaige Geschwister des Erblassers, weil sie Erben gleicher Ordnung sind. Rz. 87 War der Erblasser nicht verheiratet, erben die Eltern bzw. der überlebende Elternteil einerseits und die Geschwister, ersatzweise deren Repräsentanten, a...mehr

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Großbritannien: England und... / b) Domizilbegriff

Rz. 7 Maßgebliche Bedeutung bei der Bestimmung des anwendbaren Erbrechts hat damit das Domizil (domicile) des Erblassers. Mit diesem Begriff, für den es keine feste Definition gibt, soll die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Rechtsordnung, also nicht nur zu einem bestimmten Ort, bestimmt werden. Aufgrund der Intention zur langfristigen Bindung, die mit diesem Be...mehr

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Estland / a) Erste Ordnung

Rz. 10 Die erste Ordnung besteht aus den Kindern des Erblassers. Diese erben zu gleichen Teilen. Wenn ein Kind des Erblassers vor dem Erbfall gestorben ist, erben seine hinterbliebenen Abkömmlinge seinen Anteil jeweils zu gleichen Teilen.mehr

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Deutschland / 1. Erbfolge nach Ordnungen

Rz. 8 Das deutsche Recht geht für das Verwandtenerbrecht zunächst vom sog. Parentelsystem aus und teilt die Verwandten entsprechend in Ordnungen ein.[11] Verwandte der näheren Ordnung schließen die Verwandten der entfernteren Ordnungen von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB). Erben der zweiten Ordnung kommen also nur dann zum Zuge, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sin...mehr

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Finnland / 4. Internationales Abstammungsrecht

Rz. 23 Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ihrem Kind war bis 2011 im Gesetz vom 5.12.1929 betreffend gewisse familienrechtliche Verhältnisse internationaler Natur geregelt. Insoweit wird auf die Vorauflage des Werkes verwiesen. Dieses Gesetz wurde mit dem Gesetz 10.12.2010/1081aufgehoben und mit dem Gesetz 1016/2009 in das Vaterschaftsgesetz (Isyyslaki) eingefügt, derz...mehr

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Schweiz / 2. Pflichtteile und verfügbare Quote

Rz. 112 Pflichtteilsgeschützt sind nicht sämtliche gesetzlichen Erben, sondern nur die Nachkommen des Erblassers, seine Eltern und der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende eingetragene Partner (Art. 470 Abs. 1 ZGB). Der Pflichtteil berechnet sich als Bruchteil des jeweiligen gesetzlichen Erbanspruchs: Er beträgt für Nachkommen drei Viertel,[169] für Vater und Mutter je ...mehr

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Monaco / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 14 Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des Nachlasses bei einem Kind, zwei Drittel bei zwei Kindern und bei mehr als zwei Kindern drei Viertel des Nachlasses (Art. 780 Code Civil). Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so steht den Eltern jeweils ein Viertel zu (Art. 781 Code Civil). Der überlebende Ehegatte erhält keinen Pflichtteil. Er wird auch nicht im gesetzlichen Güters...mehr

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Slowenien / VI. Land- und Forstwirtschaften

Rz. 32 Für "geschützte Landwirtschaften" besteht eine Sondererbfolge nach dem Gesetz über die Erbfolge bei Landwirtschaften (LandwErbG).[65] Deren Zweck ist vor allem die Erhaltung von land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftseinheiten sowie die Übernahme durch einen Erben unter besonderen Bedingungen. Eine "geschützte Landwirtschaft" weist eine bestimmte Größe auf[66] un...mehr

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§ 24 Verfahren in Familiens... / B. Familiensachen

Rz. 2 Bei den AG werden gem. § 23b GVG Abteilungen für Familiensachen gebildet, die man Familiengerichte nennt. Es handelt sich also nicht um eine eigene Gerichtsbarkeit, sondern um eine Spezialzuständigkeit innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In § 111FamFG sind die Familiensachen abschließend aufgeführt. Familiensachen sind danach:mehr

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Polen / 3. Gesetzliches Erbrecht aufgrund Adoption

Rz. 33 Im polnischen Erbrecht beerbt ein Adoptierter den Annehmenden und seine Verwandten so, als wenn er ein leibliches Kind des Annehmenden wäre, und der Annehmende und seine Verwandten beerben einen Adoptierten so, als wenn der Annehmende ein leiblicher Elternteil des Adoptierten wäre (Art. 936 § 1 ZGB). Rz. 34 Gemäß Art. 936 § 2 ZGB beerbt der Adoptierte aber nicht seine ...mehr

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Deutschland / 3. Adoption

Rz. 17 Im Hinblick auf die erbrechtlichen Wirkungen einer Annahme als Kind (Adoption) ist zwischen der Annahme eines Minderjährigen und der Annahme eines Volljährigen zu unterscheiden. Volljährigkeit tritt mit dem 18. Lebensjahr ein. Durch die Annahme eines Minderjährigen als Kind erlangt dieses in vollem Umfang die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden (§ 1754 Abs. 2 ...mehr

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Norwegen / 4. Erbrecht des nichtehelichen Lebensgefährten

Rz. 31 Lebensgefährten fielen lange aus dem durch das Erbrecht geschützten Personenkreis heraus. Notwendig war insoweit eine testamentarische Verfügung oder eine Lebensversicherung zugunsten des überlebenden Lebensgefährten. Durch eine Änderung des Erbgesetzes im Jahre 2008 erhielten dann Lebensgefährten unter bestimmten Voraussetzungen ein begrenztes gesetzliches Erbrecht s...mehr

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Irland / a) Erbberechtigte Personen

Rz. 31 Das Verwandtenerbrecht basiert im irischen Recht auf dem Parentelsystem, bei entfernteren Verwandten auf dem Gradualsystem.[40] Rz. 32 In erster Linie erben im irischen Erbrecht die Abkömmlinge des Erblassers. Ist kein überlebender Ehegatte (vgl. Rdn 40 ff.) oder eingetragener Lebenspartner vorhanden (vgl. Rdn 48) vorhanden, erhalten die Kinder den gesamten Nachlass. S...mehr

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Litauen / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 50 Gemäß Art. 5.20 lit. BGB erben die (Adoptiv-)Kinder, der Ehegatte und die (Adoptiv-)Eltern ungeachtet des Inhalts des Testaments mindestens die Hälfte dessen, was ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde, vorausgesetzt, sie waren zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers unterhaltsbedürftig (Pflichtteil). Anders als im deutschen Recht handelt es sich hierb...mehr

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Ungarn / a) Das gesetzliche Erbrecht des Adoptivkindes

Rz. 66 Bei offenen Adoptionen bleiben die leiblichen Eltern des Kindes bekannt. Die allgemeine Rechtsfolge der Adoption ist, dass das Adoptivkind in die Rechtsstellung des leiblichen Kindes des Adoptierenden tritt;[65] eine Verwandtschaftsbeziehung entsteht auch zwischen dem Adoptivkind und den leiblichen Verwandten des Adoptierenden. Rz. 67 Im Erbrecht hat dies zur Folge, da...mehr

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Island / 1. Verwandtenerbrecht

Rz. 5 Das Erbrecht ist im Erbgesetzbuch vom 14.3.1962 (im Folgenden: ErbG), zuletzt geändert durch Gesetz 145/2013, geregelt.[5] Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben, so treten dessen Abkömmlinge in die Erbfolge ein (Art. 2 ErbG). Nichteheliche Kinder und Adoptivkinder sind ehelichen...mehr

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Russische Föderation / I. Prinzipien der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 12 Das russische Erbrecht gruppiert die möglichen gesetzlichen Erben in acht Kategorien, wobei jeweils die Erben einer Kategorie mögliche Erben der nachfolgenden Kategorien grundsätzlich ausschließen. Anknüpfungspunkt ist zwar der Grad der Verwandtschaft, jedoch wird die Ehe als gleichrangiger Anknüpfungspunkt angesehen, so dass Ehegatten in der gleichen Kategorie wie di...mehr

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§ 24 Verfahren in Familiens... / II. Verfahren

Rz. 14 Die Entscheidung im Verfahren über die einstweilige Anordnung erfolgt durch Beschluss und kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, sobald die Ehesache bei Gericht anhängig oder ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht worden ist. Mit dem Antrag sind die anspruchsbegründenden Tatsach...mehr

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§ 8 Sachenrecht / III. Reallast

Rz. 63 Wiederkehrende Leistungsverpflichtungen können durch Reallasten an Grundstücken abgesichert werden. In der Praxis kommt die Reallast häufig anlässlich sog. Altenteilsverträge (Leibgedinge, vgl. Art. 96 EGBGB) vor. So kann sich bspw. ein Kind gegenüber seinen Eltern im Ausgleich dafür, dass diese bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereit waren, ...mehr

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Tschechien / b) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 47 Wieder eingeführt in das neue ZGB wurde das Institut der Vor- und Nacherbschaft, das in den §§ 1512 ff. ZGB geregelt ist. Es steht dem Erblasser jetzt offen, im Falle des Todes seines Erben oder auch für bestimmte andere Fälle für seinen Erben einen weiteren Erben (Nacherben) zu bestimmen. Der Nacherbe ist im Zweifel auch als Ersatzerbe zu sehen. Ist zweifelhaft, ob d...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / V. Namensrecht

Rz. 36 Das Personenstandsgesetz verpflichtet jede Person, einen Namen zu führen. Der Name ist die ständige Bezeichnung einer Person, die dazu dient, die Person von anderen Personen unterscheiden zu können. Die Namen natürlicher Personen bestehen regelmäßig aus Vor- und Familiennamen, wobei Letzterer durch Abstammung oder Adoption erworben wird. So erhält das eheliche Kind den...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / V. Möglichkeit eines mehrfachen gewöhnlichen Aufenthalts?

Rz. 38 Umstritten ist die Frage, ob auch ein mehrfacher gewöhnlicher Aufenthalt vorstellbar ist. Typischerweise werden hier als Problemfälle die sog. Mallorca-Rentner genannt, die gleichermaßen viel Zeit des Jahres in Deutschland wie auch im Süden verbringen, oder die Fälle, in denen eine Person in einem Staat arbeitet und in einem anderen mit der Familie lebt. Man könnte hi...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 5. Erbeinsetzung

Rz. 107 Nach italienischem Recht kann der Erblasser im Testament bezüglich seines ganzen oder nur eines Teils seines Vermögens eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einsetzen. Eine Erbeinsetzung ist allerdings nicht zwingend. Gemäß Art. 588 Abs. 1 c.c. hängt die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis davon ab, ob sich die Verfügung des Erblassers auf den Gesa...mehr

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Bulgarien / I. Erbfähigkeit, Erbunwürdigkeit

Rz. 7 Erbfähig ist gem. Art. 2 Abs. 1 ErbG schon der Gezeugte, vorausgesetzt, er wird lebend und überlebensfähig geboren. Beim Erbfall während der Schwangerschaft wird daher das noch nicht geborene Kind mitberücksichtigt. Rz. 8 Die Erbfähigkeit wird zu Lebzeiten durch die sog. Erbunwürdigkeit ausgeschlossen. Erbunwürdig ist gem. Art. 3 ErbG,mehr

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Griechenland / V. Vorfragen

Rz. 28 Die Vorfragen sind auch auf dem Gebiet des Internationalen Erbrechts gesondert anzuknüpfen. Die Vorschriften des Erbrechts bestimmen nur, ob und in welcher Weise Ehegatten und Verwandte erbberechtigt sind und nicht, ob zwischen diesen Personen und dem Erblasser eine familienrechtliche Beziehung besteht. Zur Anknüpfung der Vorfrage werden im griechischen Recht im Wesen...mehr