Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / I. Wechselwirkungen mit §§ 1601 ff. BGB

Der Bedarf bestimmt sich nach dem Einkommen des nicht betreuenden Elternteils und wird gemäß den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Betreut der nicht betreuende Elternteil selbst ein weiteres minderjähriges Kind oder versorgt er den Haushalt des neuen Partners, stellt sich die Frage, ob er sich auf Leistungsunfähigkeit berufen kann. Der Unterhaltsanspruch des m...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / a) Kindeswohlschwelle und Feststellungslast

Der Umgang mit dem Kind ist nur zu regeln, wenn er "dem Kindeswohl dient." Damit handelt es sich um eine sog. positive Kindeswohlschwelle,[34] die sich aktuell noch in §§ 1686a Abs. 1 Nr. 1, 1685 Abs. 1 BGB und 1741 Abs. 1 S. 1 BGB findet und sich bis vor Kurzem noch in §§ 1678 Abs. 2 BGB a.F., 1680 Abs. 2 S. 2 BGB a.F., 1672 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. fand. Dies hat im Rahmen der...mehr

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FF 09/2017, FF 9/2017 / Internationales Recht

EuGH, Urt. v. 8.6.2017 – Rs. C-111/17 PPU Art. 11 Abs. 1 Brüssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Kind im Einklang mit dem gemeinsamen Willen seiner Eltern in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Eltern vor seiner Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, geboren wurde und sich dort mehrere Monate la...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / 1. Im Bezugszeitraum von Elterngeld

Fraglich ist, ob der Ehegatte/Partner, der für ein minderjähriges Kind unterhaltspflichtig ist, die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, den Bezug von Elterngeld zu wählen, wahrnehmen kann. Elterngeld kann seit 1.1.2015 auch für eine längere Bezugsdauer gewählt werden (Elterngeld plus).[10] Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage der Wahl von Elterngeld wie folgt ausgeführt: Zit...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / b) Beispiel 2

Praxis-Beispiel Sachverhalt: M und F haben zusammen ein nichteheliches Kind NK, welches bei M lebt. F hat aus einer früheren Ehe zwei Kinder KF 1 und KF 2, die keinen Unterhalt (auch keine UVG-Leistungen) mehr erhalten. M ist inzwischen mit Ehefrau E verheiratet, die die gemeinsamen Kinder KM 1 und KM 2 betreut und nicht erwerbstätig ist. F ist nunmehr in zweiter Ehe mit Ehem...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / 2. Die Privilegierung des Umgangsrechts nach § 1685 Abs. 1 BGB gegenüber § 1685 Abs. 2 BGB und die Inferiorität gegenüber dem Umgangsrecht der Elternteile nach § 1684 Abs. 1 BGB

Für das Umgangsrecht nach beiden Absätzen des § 1685 BGB müssen Bindungen des Kindes zu dem Umgangsberechtigten bestehen. Nur dann dient der Umgang dem Wohl des Kindes, vgl. schon § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB. Für ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB muss aber zusätzlich eine tatsächliche Verantwortungsübernahme für das Kind durch den Berechtigten vorliegen oder vorgelegen habe...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / 2. Nach dem Bezugszeitraum von Elterngeld

Das volljährige Kind hat die Rollenwahl des Ehegatten in der neuen Ehe zumindest insoweit zu akzeptieren, als dieser sich während der ersten drei Lebensjahre um das Kind aus der neuen Ehe kümmert (umstritten – a.A. wohl Klinkhammer, der immer eine konkrete Einzelfallabwägung vornimmt[35]). Hat das jüngste zu betreuende Kind das dritte Lebensjahr erreicht, wird in Anlehnung an...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / IV. Fazit

Das Umgangsrecht der Großeltern in § 1685 Abs. 1 BGB ist von seiner ratio legis her ein im Sinne des Kindes kodifiziertes Rechtsinstitut. Originär großelterlichen Interessen dient es demgegenüber lediglich reflexhaft und nur, solange diese sich mit denjenigen des Kindes decken. So ist weniger der Aufbau, sondern vielmehr der Schutz bereits entstandener Bindungen und Beziehun...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / 1. Im Bezugszeitraum von Elterngeld

Bislang nicht dargestellt ist die Situation bezüglich nicht privilegiert volljähriger Kinder, wenn ein Elternteil ein weiteres Kind bekommt und sich für den Bezug von Elterngeld entscheidet. Für das Kind stellt sich die Frage, ob es die Rollenwahl des Elterngeld beziehenden, unterhaltspflichtigen Elternteils zu akzeptieren hat und daher möglicherweise keinen Anspruch mehr au...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / I. Einführung

Mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997,[1] in Kraft seit dem 1.7.1998, wurde mit § 1685 BGB erstmalig ein Umgangsrecht für andere Verwandte als die Eltern des Kindes eingeführt. Die Einführung eines solchen Umgangsrechts entsprach einer über die Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Rechtsentwicklung, denn die meisten Rechtsordnungen der europäischen Nachba...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / a) Beispiel 1

Praxis-Beispiel Sachverhalt: Nach der Scheidung bleiben K 1 (5 J) und K 2 (3 J) bei M, der 1.200 EUR netto verdient und das Kindergeld erhält. F, die in der Ehe Hausfrau war, heiratet erneut. F ist in der zweiten Ehe Hausfrau. Ihr zweiter Ehemann Z verdient 2.700 EUR netto. M verlangt ab 1.1.2017 von F Kindesunterhalt, den F im Hinblick auf ihr fehlendes Einkommen verweigert....mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / 1. Im Bezugszeitraum von Elterngeld

Zunächst stellt sich die Frage, ob sich der unterhaltspflichtige Ehegatte gegenüber seinem früheren Ehegatten auf eine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit berufen kann, wenn er nunmehr im Rahmen einer neuen Beziehung ein weiteres Kind hat und insoweit Unterhaltspflichten gegenüber dem neuen Kind und der neuen Ehefrau/nichtehelichen Mutter bestehen. Fraglich ist w...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / 4. Beispiel

Praxis-Beispiel Sachverhalt: E, die geschiedene Ehefrau des M, versorgt die gemeinsamen Kinder KE 1, geboren am 10.10.2002 (14 J), und KE 2, geboren am 9.9.2009 (7 J). E arbeitet 75 % und verdient 1.200 EUR netto. Die Scheidung wurde 2012 rechtskräftig und M zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts i.H.v. 680 EUR verpflichtet. M verdient 3.500 EUR netto und hat mit seiner n...mehr

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FF 09/2017, Ausweitung des Unterhalts-vorschusses

Die von Bundestag und Bundesrat bereits Anfang Juni beschlossenen Neuregelungen zum Unterhaltsvorschuss werden rückwirkend zum 1.7.2017 in Kraft treten. Alleinerziehenden wird empfohlen, schon jetzt einen Antrag auf den erweiterten Unterhaltsvorschuss zu stellen. Die Reform des Unterhaltsvorschusses ist Bestandteil des umfangreichen "Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatli...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsanspr... / 2 Anmerkung

Vorbemerkung Die Vorschrift des § 1615l BGB regelt Unterhaltsansprüche der nicht miteinander verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt. Während § 1615l Abs. 2 S. 1 BGB sich mit dem Unterhalt wegen Schwangerschaft oder Krankheit befasst, enthält § 1615l Abs. 2 S. 2 (bis 5) BGB den sog. Unterhaltsanspruch wegen der Kindesbetreuung, kurz: Betreuungsunterhaltsanspruch. Satz 2 ni...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / 2. Nach dem Bezugszeitraum von Elterngeld

Mit Ablauf des Bezugszeitraums von Elterngeld ist zumindest eine teilweise Erwerbstätigkeit zuzumuten. Insoweit kann zumindest eine teilweise Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils erwartet werden, so dass dieser – selbst bei berechtigtem Bezug von Elterngeld – teilweise eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss. Auch hier ist zu beachten, dass die neue Ehefrau und die bish...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / d) Beschränkungen des Umgangs

Auch der Großelternumgang unterliegt den Beschränkungsmöglichkeiten der §§ 1685 Abs. 3 S. 1, 1684 Abs. 4 S. 3 BGB. Es kommen also ebenfalls ein Umgangsausschluss im Falle einer Kindeswohlgefährdung wie auch ein begleiteter Umgang in Betracht, wobei im letzteren Fall ein freiwilliger Umgangsbegleiter notfalls vom Großelternteil angeboten werden sollte.[85] Andererseits trifft...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsanspr... / 1 Aus den Gründen:

I. Der Antragsgegner und die Antragstellerin zu 2) sind die nicht verheirateten Eltern des am 7.11.2015 geborenen Antragstellers zu 1). Dieser lebt bei seiner Mutter, von der er versorgt und betreut wird. Die Vaterschaft erkannte der Antragsgegner mit notarieller Urkunde vom 12.1.2016 an. Durch weitere notarielle Urkunde … verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung ein...mehr

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FF 09/2017, FF 9/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

OLG Hamburg, Beschl. v. 2.8.2016 – 2 UF 49/16, FamRZ 2017, 1140 Das von der Untersuchungshaftanstalt Hamburg entwickelte Konzept zur Gestaltung des Umgangs inhaftierter Väter mit ihren Kindern im Rahmen einer Vater-Kind-Gruppe ermöglicht grundsätzlich einen mit dem Kindeswohl in Einklang zu bringenden Umgang.mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / c) Die Ausgestaltung eines Großelternumgangs

Kann das Gericht anhand der dargestellten Rechtssätze im Einzelfall positiv feststellen, dass ein Großelternumgang dem Wohl des Kindes dient, stellt sich die Frage nach der Ausgestaltung des Umgangs. In Bezug auf die Häufigkeit ist wie auch im Falle des elterlichen Umgangs zunächst das Alter des Kindes in den Blick zu nehmen, um einen altersgerechten Umgang zu finden.[76] Ins...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / 3. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres

Anders als bei §§ 1570, 1615l BGB kommt es auf die Frage des dritten Lebensjahres des jüngsten minderjährigen Kindes hier unterhaltsrechtlich nicht an. Auch soweit eine Mutter ihr Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht erreicht hat, betreut und erzieht, obliegt es ihr, jedenfalls eine halbtätige Erwerbstätigkeit auszuüben! (Zeitraum nach Elterngeld – vor dem dritten Lebe...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / Einführung

Zu beachten ist, dass der Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern oder privilegiert volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 3 S. 1 BGB) vorrangig zu befriedigen ist und insoweit eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige nunmehr in einer (neuen) Familienkonstellation lebt und dort ein weiterer Unterhaltspflichtiger hi...mehr

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FF 09/2017, FF 9/2017 / Schwiegerelternzuwendung

OLG Bremen, Beschl. v. 11.7.2017 – 4 U 1/17 a) Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die sich auf unentgeltliche Arbeitsleistungen z.B. an der Immobilie des Schwiegerkindes stützen und in der Zeit vom 1.1.2002 bis 1.1.2010 entstanden sind, sind keine familienrechtlichen Ansprüche i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. und unterliegen daher der Regelverjährung...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / 3. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres

Hat das letzte Kind aus der neuen Beziehung auch schon das dritte Lebensjahr vollendet, so besteht entsprechend der Wertung der §§ 1570, 1615l BGB eine Vollerwerbspflicht, sofern nicht kind- oder elternbezogene Gründe ausnahmsweise entgegenstehen.mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / 1. Umgangsberechtigung

Die Großeltern sind schon dem Wortlaut nach eindeutig umgangsberechtigt. Der Gesetzgeber hatte mit § 1685 Abs. 1 BGB wohl zunächst nur die gesetzlichen Verwandten des Kindes im Sinne einer Verwandtschaft im zweiten Grad in gerader Linie im Blick.[20] Dies bedeutet nach der Rechtsprechung, dass ein leiblicher Großelternteil, der mangels rechtlich anerkannter Vaterschaft des E...mehr

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FF 09/2017, FF 9/2017 / Namensrecht

VG Koblenz, Urt. v. 18.7.2017 – 1 K 759/16.KO Lässt sich nach alledem nicht feststellen, dass die Beibehaltung ihres Familiennamens für das Kind schwerwiegende Nachteile mit sich bringt oder dass die Namensänderung solche Vorteile für es hat, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum Kindesvater nicht zumutbar erscheint, hat es beim Grundsatz der Namenskontinuität zu bl...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / 3. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres

Hat das jüngste zu betreuende Kind das dritte Lebensjahr erreicht, wird in Anlehnung an die Grundsätze der §§ 1570 Abs. 1, 1615l BGB eine teilweise Erwerbstätigkeit zu erwarten sein.mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / 2. Nach dem Bezugszeitraum von Elterngeld

Für die Zeit danach ist auf die obigen Ausführungen zur sog. Hausmann/Hausfrauen-Rechtsprechung hinzuweisen.[14] Ein Elternteil, der sich wiederverheiratet, kann nach § 1356 Abs. 1 BGB im Einvernehmen mit seinem Ehegatten in der neuen Ehe die Haushaltsführung übernehmen. Diese Haushaltsführung entlastet aber nur den neuen Ehegatten und Kinder aus der neuen Ehe, nicht dagegen ...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / VI. Privatautonomie und Inhaltskontrolle

Bergschneider [26] hat in seiner Besprechung des Beschlusses vom 31.10.2012[27] dem BGH vorgehalten, diese Entscheidung nicht zum Anlass genommen zu haben, die klassische Kernbereichslehre aus dem Jahr 2004 einer überfälligen Wartung unterzogen zu haben. Die Gesetzeslage habe sich doch seither wesentlich geändert, sodass gleichsam die Geschäftsgrundlage für die bisherige Kern...mehr

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zerb 9/2017, Durchgreifen d... / Sachverhalt

Der Erblasser war bis zu seinem Tod mit der Beteiligten zu 1) verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die Beteiligten zu 2) und 3). Der Erblasser ist auch der Vater des Beteiligten zu 4), der am 20.12.1996 nichtehelich geboren ist (Bl I/3 d. A.). Der Erblasser hat die Vaterschaft für den Beteiligten zu 4) durch die am 9.12.1996 von dem Notar ... (Urkundenr...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / IV. Freistellung und Verzicht – wie alles anfing

Die Rechtsprechung zur Wirksamkeits- und Inhaltskontrolle nahm bekanntlich ihren Ausgang mit einer Entscheidung des BVerfG vom 6.2.2001.[16] Auf Drängen des werdenden Vaters hatte die schwangere Frau einen Totalverzicht unterzeichnet, mit dem sie auf jeglichen Unterhalt für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft ab Rechtskraft der Scheidung verzichtete und sich verpflichtete, ...mehr

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FF 09/2017, FF 9/2017 / Unterhalt

OLG Hamburg, Beschl. v. 10.7.2017 – 2 UF 96/16, FamRZ 2017, 1130 Eine in einer notariellen Vereinbarung der Eheleute enthaltene Regelung zum Wegfall nachehelicher Unterhaltsansprüche bei zweijährigem Zusammenleben mit einem Partner in einem Haushalt ist nach ihrem konkreten Wortlaut und der Gesamtstruktur der Vereinbarung als eine den Rückgriff auf § 1579 Nr. 2 BGB ausschließ...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / 2. Nach dem Bezugszeitraum von Elterngeld

Im Gegensatz zum Kindesunterhalt für einen Minderjährigen (Rang: § 1609 Nr. 1 BGB) steht der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten, sofern der Unterhaltsanspruch nicht aufgrund der Kinderbetreuung besteht, als reiner Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) oder Alters-/Krankheitsunterhalt (§§ 1571, 1572 BGB) im Rang von § 1609 Nr. 3 BGB. Der frühere Ehegat...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / I. Erstes Beispiel – Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart aus 1993

Der nachfolgende Vergleich wurde 1993 von den seinerzeit im Scheidungsverfahren in der zweiten Instanz befindlichen, zwischenzeitlich jeweils verstorbenen Eltern der Erbprätendenten (die sich mittlerweile im Erbscheinsverfahren mit einer späte- ren Ehefrau des Vaters streiten) geschlossen. Hierbei hat der gesamte Senat mitgewirkt und jeweils der anwaltliche Vertreter des ein...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / 1

Im Familienrecht stellen sich zumeist nicht nur die klassischen Fragen des Kindes- oder nachehelichen Unterhalts, wenn eine Ehe gescheitert ist. Auch nichteheliche Eltern und das Zusammenleben von Kindern unterschiedlicher Eltern bestimmen den Alltag in der familienrechtlichen Praxis. Gerade sog. Patchworkfamilien oder Fälle einer Geschwistertrennung sind unterhaltsrechtlich...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsrecht... / 3. Haftungsquoten der Eltern für den Kindesunterhalt

Sind auch noch minderjährige oder privilegiert volljährige Kinder vorhanden, so sind diese stets vorab zu befriedigen (§ 1609 Nr. 1 BGB). Gleiches gilt ggf. für vorrangige Ehegattenunterhaltsansprüche (§§ 1609 Nr. 2 und 3 BGB). Mit der Konstellation von zwei volljährigen Kindern bei zwei verschiedenen Müttern hat sich Gutdeutsch (FamRZ 2006, 1724 ff.) befasst. Es soll nur ein ...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 1. Beispiel 1

Hier mag zunächst im Zuge der Auslegung nach § 2084 BGB gut vertreten werden, dass § 2 des Vergleichs keine "Verpflichtung zur späteren Vererbung" nach § 2302 BGB enthält, sondern dass die Klausel so zu lesen ist, dass bereits mit ihr vererbt wird (wobei dann noch zu diskutieren ist, ob eine Erbeinsetzung oder die Aussetzung eines Vermächtnisses vorliegt). Damit wäre § 2302 ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Smart Working: Pluspunkte als attraktiver Arbeitgeber sammeln

Zusammenfassung Die Digitalisierung macht es möglich: Arbeiten wann und wo man möchte. Wenn alle Unterlagen digitalisiert sind – bis hin zu den Mandantenbelegen – und über VPN-Zugang oder in der Cloud zur Verfügung stehen, steht dem nichts im Wege. Ob das Szenario des hippen Mitarbeiters, der im Straßencafé seine E-Mails checkt und mit den Mandanten im Garten via Skype über S...mehr

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FF 09/2017, "Ja, die Zeit, die rennt!"

Inge Saathoff Dies dürfte ein ebenso abgedroschener wie wahrer Spruch sein. Als Kind und junger Mensch schmunzelt man über dieses Wehklagen der älteren Generation und mit zunehmendem Alter erfährt man am eigenen Leibe, was damit gemeint ist. Warum schreibe ich Ihnen das? Zum einen neigt sich dieses Jahr mit großen Schritten schon wieder dem Ende zu, obwohl es – gefühlt – doch ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6 Prüfung des Jahresabschlusses (Abs. 3)

Rn 52 Der Jahresabschluss und der Lagebericht großer und mittelgroßer Kapitalgesellschaften (und durch § 264 a HGB, § 3 PublG erfasster Personalgesellschaften und Einzelkaufleute) sind im Rahmen der Rechnungslegung durch einen Abschlussprüfer gesondert zu prüfen (§§ 316 ff., 267 Abs. 2 und 3 HGB).[95] Ohne diese Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Das...mehr

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FF 09/2017, Unterhaltsanspr... / Leitsatz

Für den Unterhaltsbedarf nach § 1615l BGB ist ausschließlich an die Lebensstellung der Mutter vor der Geburt des Kindes und damit an das vor der Geburt erzielte Einkommen bzw. die zu prognostizierende Einkommensentwicklung anzuknüpfen. Auch bei weit überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Unterhaltsberechtigten ist der konkrete Bedarf nicht im Einzelnen darzulegen...mehr

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FF 09/2017, FF 9/2017 / Vormundschaft

OLG Hamm, Beschl. v. 13.6.2017 – 4 UF 31/17 Bei der Auswahl des Vormunds sind neben den Neigungen des Kindes auch der mutmaßliche Wille der Eltern und verwandtschaftliche Beziehungen zu berücksichtigen. Ist ein minderjähriger Flüchtling durch seine 19-jährige Schwester, die ebenfalls geflohen ist, begleitet und wird eine Urkunde vorgelegt, aus der sich eindeutig der Wunsch de...mehr

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FF 09/2017, Gestaltungsspie... / V. Nachehelicher Unterhalt – das Formproblem

Mit dem UÄndG 2008[18] ist dem bis dahin geltenden § 1585c BGB der Satz angefügt worden, dass eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, der notariellen Beurkundung bedarf. Das sich mit dieser Differenzierung ergebende Gestaltungspotenzial liegt auf der Hand. Unterhaltsverträge, die vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, unterstehen e...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / a) Subjektive Komponente der Umdeutung

Die Rechtsprechung ist differenziert und fragt, ob es (gegebenenfalls aus Umständen außerhalb des familiengerichtlichen Vergleichs zu ermittelnde) Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine solche Umdeutung gewollt gewesen. Ein Beispiel hierfür könnte eine Klausel wie § 3 aus dem Beispiel 1 sein. Aus Sicht des Praktikers bietet es sich insofern an, etwaige am damaligen Vergleichsabs...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / Einführung

In familiengerichtlichen Scheidungs- und Scheidungsfolgenvergleichen (also in gerichtlichen Vergleichsprotokollen) finden sich in der Praxis hin und wieder Regelungen, die einen erbrechtlichen Bezug haben. Dabei werden oft konkrete Gegenstände für den Fall des Todes eines der sich scheidenden Ehegatten Kindern zu geordnet. Hier ist die Vorschrift des § 2302 BGB zu beachten, ...mehr

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FF 09/2017, FF 9/2017 / Sonstiges

BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017 – 2 BvR 345/17 1. Die familiären Beziehungen des Gefangenen haben für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist, wesentliche Bedeutung. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern. Der Staat hat die Pflicht, die Ehe und die Familie durch geeign...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / 4

Auf einen Blick Es sind in familiengerichtlichen Scheidungsfolgenvergleichen Konstellationen denkbar, in denen der Vergleich gegen § 2302 BGB verstößt, weil in diesem erbrechtliche Positionen geregelt werden und einem der scheidenden Ehegatten eine Pflicht auferlegt werden soll, später einmal in bestimmter Weise zu testieren/nicht zu testieren, meist betreffend die ehelichen...mehr

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zfs 09/2017, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Unfall mit Kindern Referent: Nicolas Eilers, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Groß-Gerau Ort: Stuttgart/arcona MO.Hotel Datum: Freitag, 27.10.2017, 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr (5 Vortragsstunden) Thema: Typische Verletzungen bei Verkehrs- und/oder Privatunfällen Referentin: Dr. med. Christine Rohden, Fachärztin für Orth...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2.7 Sonstige Forderungen

Rn 81 Höchstpersönliche Ansprüche, wie z. B. Pflichtteilsansprüche,[187] Ansprüche auf Rückgabe einer Schenkung, Erbersatzansprüche des nichtehelichen Kindes und Ansprüche eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich, sind nach § 852 ZPO nur dann pfändbar und damit gemäß Teil der Insolvenzmasse, wenn sie durch Vertrag anerkannt[188] oder rechtshängig geworden sind. Hat der Insolven...mehr

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zfs 09/2017, Bedingte Fahre... / Sachverhalt

Der 1997 geborenen Kl. wurde auf ihren Antrag hin die Fahrerlaubnis der Klasse B am 29.5.2015 erteilt. Mit ihrem Antrag hatte sie das ärztliche Attest einer Fachärztin für Innere Medizin v. 5.12.2014 eingereicht, wonach sie unter einer Multiplen Sklerose (im Folgenden: MS) leide und regelmäßig neurologisch untersucht werde. Es seien keine neurologischen Ausfallerscheinungen ...mehr