Fachbeiträge & Kommentare zu Kindeswohl

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FF 3/2016, FF 3/2016 / Sorge- und Umgangsrecht

a) Die Aufrechterhaltung einer Fremdunterbringung ist nach dem von Verfassungs wegen anzuwendenden Prüfungsmaßstab des § 1696 Abs. 2 BGB nur gestattet, wenn weiterhin eine Gefahr für das Kindeswohl besteht. b) Hierzu ist konkret darzulegen, dass bei Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt eine die Aufrechterhaltung der Trennung legitimierende nachhaltige Kindeswohlge...mehr

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AGS 3/2016, Verfahrenskoste... / 2 Aus den Gründen

Der Antrag auf Gewährung eines Kostenvorschusses ist ohne Erfolg. Denn zur Rechtswahrnehmung ist ein Privatgutachten nicht erforderlich. Der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter kann wegen seiner Vergütung keinen Vorschuss (nach § 47 Abs. 1 RVG) beanspruchen. Zur Vergütung zählen nur solche Auslagen des Rechtsanwalts, die zur sachgemäßen Durchführung des Auftrags erford...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 284 Arbeit... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Eine Reform des Zuwanderungsrechts ist am 1.1.2005 mit dem Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält in Art. 1 mit dem neuen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts. Erstmals werden die entscheidenden Bestimmungen über den Aufenthalt und den Arbeitsmarktzugang von Ausländern in einem Gesetz zusammengefasst. Staatsa...mehr

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FF 2/2016, FF 2/2016 / Sorge- und Umgangsrecht

Stellt die begehrte Rückführung der Kinder von den Pflegeeltern zu den leiblichen Eltern nach fünfjähriger Verfahrensdauer wegen der gewachsenen Beziehungen zu den Pflegeeltern und des damit verbundenen Verlustes der primären Bindungspersonen eine nachhaltige Gefährdung der Kinder dar, so ist dieser Gefahr durch eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu begegnen, d...mehr

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FF 2/2016, Unterhaltsbegrenzung, Versorgungsausgleich und Ehe für alle

Herbsttagung und Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht in Weimar (26.–28.11.2015) Diesmal war die Herbsttagung ganz besonders gut besucht: Mehr als 400 Teilnehmer waren nach Weimar gekommen, um sich mit Kolleginnen und Kollegen zu treffen, mit ihnen Erfahrungen auszutauschen und sich über wichtige Themen zu informieren und fortzubilden. Ehe für alle – ein...mehr

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FF 2/2016, Die Einwilligung... / 3. Die Entbehrlichkeit der Einwilligung nach § 1747 Abs. 4 BGB

Für die Fälle der anonymen Samenspende wurde bisher auch die Anwendung des § 1747 Abs. 4 BGB für die Frage des Einwilligungserfordernisses des Samenspenders in Betracht gezogen. Nach § 1747 Abs. 4 BGB ist die Einwilligung eines Elternteils nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Dieser Teil der No...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Familie, Kinder, Sorgerecht [Rdn 809]

Rdn 810 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Familie, Allgemeines, Teil H Rdn 692. Rdn 811 1. Die elterliche Sorge für das oder die minderjährigen Kinder liegt grds. bei den Eltern (§ 1626 Abs. 1 S. 1 BGB). Daran ändert sich nichts, wenn sich die Eltern trennen und geschieden werden. Allerdings kann dann jeder Elternteil beantragen, dass die elterliche Sorge auf ihn allein ü...mehr

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FF 1/2016, FF 1/2016 / Sorgerecht

a) An einen vollständigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind auch dann die gemäß Art. 6 Abs. 3 GG für eine Trennung des Kindes von den Eltern geltenden hohen Anforderungen zu stellen, wenn das Kind vom Ergänzungspfleger im elterlichen Haushalt belassen wird. b) Zweifelt das Gericht daran, dass eine Fremdunterbringung des Kindes noch erforderlich ist, darf es die fü...mehr

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FF 1/2016, Alte und neue Baustellen im Familienrecht

Interview mit Ministerialdirektorin Beate Kienemund, Abteilungsleiterin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 1.12.2015 Beate Kienemund FF/Schnitzler: Sie sind im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig für das Bürgerliche Recht und damit für das gesamte Familienrecht. Kienemund: Das ist zutreffend. Abteilung I (Bürgerliches Rech...mehr

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Teil E: Register / Erziehungsregister, Allgemeines [Rdn 282]

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 2. Zur subjektiven Seite

a) Während vor allem in der Grundentscheidung des BGH die objektive Seite, also die unterschiedliche Wertigkeit der einzelnen Rechte, deutlich im Vordergrund stand, hob er in der neueren Rechtsprechung die subjektive Seite besonders hervor. Die hohe Bedeutung der subjektiven Seite zeigt sich schließlich auch darin, dass der BGH nunmehr die Rangabstufung im Rahmen der Kernber...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 5. Maßnahmen zur Kontrollfestigkeit

a) Trotz der hohen Bedeutung des VA im Rahmen der Kernbereichslehre, die in der Einordnung in den zweithöchsten Rang zum Ausdruck kommt, besteht bei Vereinbarungen zum VA eine erhebliche Dispositionsfreiheit. Der BGH relativiert denn auch seine Klassifizierung mit der Feststellung, dass der VA als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen mit dem Zugewinnausg...mehr

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FF 12/2015, Versorgungsausg... / 1. Das grundlegende Urteil des BGH

a) Grundlegend für das Verständnis und die Behandlung des VA innerhalb der richterlichen Inhaltskontrolle ist das Urteil des BGH vom 11.2.2004,[1] mit dem er die einschlägigen Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 6.2.2001[2] und im Beschluss vom 29.3.2001[3] in das Zivilrecht umsetzte. Dabei stellt der BGH fest, dass die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt und ...mehr

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FF 11/2015, Die nicht mediz... / 2. Rechtfertigung aufgrund von Art. 6 Abs. 2 GG (Familie)?

Nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG wacht die staatliche Gemeinschaft über ihre Betätigung. Im Gegensatz zu Art. 4 GG ist das Recht aus Art. 6 GG durch Gesetz beschränkbar. Das Kindesschutzrecht des BGB (§§ 1666, 1666a BGB) repräsentiert – wie ...mehr

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FF 11/2015, FF 11/2015 / Sorge- und Umgangsrecht

b) Für die Frage, ob die Sorgeberechtigten eine notwendige Heilbehandlung gegen den Willen eines älteren Kindes oder Jugendlichen durchsetzen können, kommt es auf die Schwere und Bedeutung des Eingriffs in die körperliche Integrität des Kindes, die objektive (medizinische) Notwendigkeit und die Gründe für die Haltung des Kindes an. c) Sorgeberechtigte müssen einen Antrag gem...mehr

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FF 11/2015, Begleiteter Umgang / 1 Anmerkung

Der im Leitsatz wiedergegebene wesentliche Inhalt des Nichtannahmebeschlusses ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Wenn das Gesetz in § 1684 Abs. S. 3 BGB den begleiteten Umgang ausdrücklich von der Bereitschaft des Dritten, der hierbei mitwirken soll, abhängig macht, so kann der Umgang bei Fehlen einer solchen Bereitschaft nicht angeordnet werden. Dass dem Gericht di...mehr

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FF 11/2015, Die nicht mediz... / I. Beachtung der vier untereinander in Kollision stehenden Rechtsgüter bei der Beschneidung

Dem Entwurf eines Gesetzes über den Umfang der Personensorge ist zu entnehmen, dass bei der Schaffung eines neuen Beschneidungsgesetzes vier Rechtsgüter beachtet werden müssen, nämlich "die grundgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls, die körperliche Unversehrtheit, die (verfassungsrechtlich garantierte)[5] Religionsfreiheit und das Recht der Eltern auf Erziehung...mehr

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FF 11/2015, Die nicht mediz... / 1. Rechtfertigung aufgrund des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Die Glaubens- und Gewissensfreiheit)?

Art. 4 Abs. 1 GG schützt die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Letztlich handelt es sich hierbei um ein einheitliches Grundrecht,[20] das "auch die Teilnahme an kultischen Handlungen und das Handeln nach dem Glauben umfasst".[21] Geschützt ...mehr

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FF 10/2015, Zuordnung von S... / 1 Gründe:

[1] I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer vor allem dagegen, dass die Gerichte ihm kein paritätisches Umgangsrecht ("Wechselmodell") eingeräumt haben und beanstandet die zugrunde liegende Gesetzeslage. [2] 1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines im September 2011 nichtehelich geborenen Kindes. Kurz nach der Geburt des Kindes trennten sich die Elter...mehr

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FF 10/2015, Zuordnung von S... / 2 Anmerkung

Mit seinem Beschluss vom 24.6.2015 hatte das BVerfG sowohl zu der Frage der Verfassungskonformität der aktuellen Gesetzeslage bezüglich der Zuordnung der elterlichen Sorge sowie des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern, als auch einer möglicherweise gegen Verfassungsgrundsätze verstoßenden Auslegung der §§ 1671, 1684 BGB durch die vorangehenden Fachgerichte Stellung zu...mehr

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FF 10/2015, Ausgewählte Ver... / aa) Prüfungsmaßstab und Kontrolldichte

Hingegen legt das Bundesverfassungsgericht diesen strengen Prüfungsmaßstab in solchen Fällen nicht an, in denen die Fachgerichte wegen Getrenntlebens der Eltern auf Antrag eines Elternteils über die künftige Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu entscheiden haben,[9] selbst wenn ein Elternteil dabei von der Sorge ausgeschlossen wird. Fehlt es an einem diesbezüglichen Einverne...mehr

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FF 10/2015, Familienanwälte und Familienrichter

Interview mit Dr. Hermann Heuschmid, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Bonn FF/Schnitzler: Sie sind seit 1973, also inzwischen mehr als 40 Jahre Anwalt, seit 1997 Fachanwalt für Familienrecht. Wenn Sie diese lange Zeit Revue passieren lassen, was sind für Sie die einschneidendsten Erlebnisse in dieser Zeit? Heuschmid: Es dürfte schwierig sein, auf diese Frage in d...mehr

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FF 10/2015, Ausgewählte Ver... / II. Keine verfassungsrechtliche Vermutung zugunsten gemeinsamer Sorge

Zugenommen haben Verfassungsbeschwerden, mit denen ein von der Sorge ausgeschlossener Elternteil sein Sorgerecht im Rahmen gemeinsamer Sorge erstreiten will. Dabei werden die Chancen, die gemeinsame Sorge im Wege der Verfassungsbeschwerde zu erzwingen, wohl häufig überschätzt. Verfassungsrechtlich steht bei der gerichtlichen Entscheidung über die Verteilung der Sorgeberechti...mehr

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FF 10/2015, Zuordnung von S... / Leitsatz

1. Es obliegt dem Gesetzgeber, den einzelnen Elternteilen bestimmte Rechte und Pflichten zuzuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung fehlen. Seine Gestaltungsbefugnis ist dabei umso größer, je weniger von einer Übereinstimmung zwischen den Eltern und von einer sozialen Beziehung zwischen dem einzelnen Elternteil und dem Kind ausg...mehr

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FF 10/2015, Schmerzensgelda... / 2 Anmerkung

Problematik der Entscheidung Der Beschluss des OLG Köln vom 16.10.2014 ist am Ende wohl zum im konkreten Fall zutreffenden Ergebnis gekommen, zeigt aber zugleich auch, wie gering der Schutz des Umgangsberechtigten ist, wenn der mit der elterlichen Sorge ausgestattete Elternteil sich – ungeachtet der Kindesrechte – querstellt und sich den im konkreten Fall einem Umgangspfleger...mehr

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FF 10/2015, Ausgewählte Ver... / b) Umgangsrecht

Auch der Ausschluss der Eltern vom Umgang mit ihrem in einer Pflegestelle untergebrachten Kind wie auch die Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts unterliegen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen.[5] Zwar kommen die strengen Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 GG bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung eines gerichtlichen Umgangsausschlusses nicht direkt zum Tragen, d...mehr

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FF 10/2015, Ausgewählte Ver... / 2. Anforderungen an die Gerichte

Unabhängig davon, ob die Regelung der paritätischen Betreuung gegen den Willen eines Elternteils – so sie denn möglich ist – als Frage der elterlichen Sorge oder als Umgangsregelung eingeordnet würde, kann über eine paritätische Betreuung des Kindes im konkreten Fall nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der b...mehr

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AGS 10/2015, Vergleichswert... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 32 Abs. 2 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der erforderliche Beschwerdewert erreicht. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Der Mehrwert für den Umgangsvergleich ist auf 1.500,00 EUR festzusetzen. 1. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich die Festsetzung des Verfahrenswerts vorliegend nach § 45 GKG, nicht hingeg...mehr

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FF 9/2015, Sorgerechtsentzi... / IV. Resümee

Die Rechtsprechung des BVerfG nimmt Grundrechte als Abwehrrechte ernst, die individuelle Freiheit gegen staatliche Eingriffe schützen und keine Matrix für eine gute Ordnung sind. Das Argument, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sei nicht primär ein eigenes Grundrecht, sondern diene vor allem dem Schutz des Kindes,[97] ist missverständlich. Das Elterngrundrecht ist ein subjektives Freih...mehr

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FF 9/2015 / Sorge- und Umgangsrecht

Teilweise Außervollzugsetzung einer Entscheidung über die Entziehung wesentlicher Teile des elterlichen Sorgerechts. (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2015 – 1 BvR 1292/15). a) Das Familiengericht ist bei der Anordnung von begleiteten Umgangskontakten von Amts wegen verpflichtet, einen mitwirkungsbereiten Dritten i.S.d. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB zu ermitteln, wobei die Beteiligten eine M...mehr

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FF 9/2015, Sorgerechtsentzi... / 2. Kulturelle und soziale Gleichheit in der Elternverantwortung

Die Kompetenzen von Eltern, Kinder eigenverantwortlich zu erziehen und ihnen Fertigkeiten zu vermitteln, sind ebenso unterschiedlich aufgefächert wie Werte und Erziehungskonzepte, ohne dass dies Rechtfertigung staatlicher Intervention wäre. Insoweit wird verfassungsimmanent auch in Kauf genommen, dass Kinder durch Entscheidungen der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachte...mehr

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FF 9/2015, Sorgerechtsentzi... / III. Rechtsfolge

Dem umfassenden Schutzbereich und der hohen Eingriffsintensität entspricht eine holistische Eingriffsfolgenprüfung, die sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen und deren Beitrag zum Schutz des Kindeswohls einbeziehen muss. Dies ist vor allem bei der Bestimmung der Rechtsfolgen im Rahmen von §§ 1666 Abs. 3, 1666a BGB zu berücksichtigen. Gerichtliche Entscheidungen bleiben g...mehr

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FF 9/2015, Sorgerechtsentzi... / a) Untersuchung des Sachverhalts

Für die Familiengerichte ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG die Pflicht, "die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten".[47] Während Entscheidungen der Jugendämter der verwaltungsgerichtlichen Ko...mehr

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FF 9/2015, Kein Verstoß geg... / 2 Anmerkung

Der Entscheidung des OLG Bremen ist uneingeschränkt zuzustimmen. Sie legt in nicht zu beanstandender Form dar, dass eine zunehmend in der Praxis feststellbare Tendenz des Versuchs einer nachträglichen Gebührenkürzung auf der Ebene der Bezirksrevisoren einer kritischen Bewertung zuzuführen ist und diese Handhabung in zahlreichen Fällen einer rechtlichen Überprüfung nicht stan...mehr

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FF 9/2015, Sorgerechtsentzi... / II. Verfassungsprozessuales

Umstritten geblieben ist vor allem der konkrete Kontrollzugriff des BVerfG.[69] So betont das BVerfG gegenüber den Fachgerichten mit ungewöhnlicher Deutlichkeit, dass eine Trennung der Kinder von ihren Eltern "strenger verfassungsgerichtlicher Kontrolle" unterliege.[70] Die Verhältnismäßigkeit wird bisweilen sehr intensiv geprüft, wobei das BVerfG auch darauf eingeht, inwiew...mehr

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FF 9/2015, Sorgerechtsentzi... / 3. Verhältnismäßigkeit

Die Eingriffsintensität einer Trennung nach Art. 6 Abs. 3 GG erfordert die strikte Beachtung der Verhältnismäßigkeit.[30] Der Staat muss darum, bevor er Kinder von ihren Eltern trennt, nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / 1. Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

Rz. 138 Gewöhnlicher Aufenthalt[128] und Wohnsitz (i.S.d. des deutschen Rechts gem. § 7 BGB) werden häufig zusammenfallen, der Unterschied liegt darin, dass die Begründung eines Wohnsitzes einen dahingehenden Willen voraussetzt,[129] während der gewöhnliche Aufenthalt im Grundsatz auf das rein tatsächliche Verweilen abstellt. Rz. 139 Bedauerlich ist in diesem Zusammenhang all...mehr

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FF 7+8/2015, Der Betreuungs... / a) Kindbezogene Verlängerungsgründe

Die kindbezogenen Gründe, die zu einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus führen können, entsprechen denen, die nach § 1570 Abs. 1 BGB beim nachehelichen Betreuungsunterhalt maßgeblich sind. Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum 1.1.2008 für Kinder ab...mehr

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FF 7+8/2015, Kein Sorgerech... / 1 Gründe:

Konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, die eine Maßnahme nach den §§ 1666, 1667 BGB erforderlich machen würden, sind derzeit nicht ersichtlich. Auch Hinweise auf eine latente Kindeswohlgefährdung liegen derzeit nicht vor. Seit dem Erlass der einstweiligen Anordnung im Verfahren 42 F 81/13 im Mai 2013 sind inzwischen fast zwei Jahre vergangen. Zum Zeitpunkt der ...mehr

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FF 7+8/2015, Befristeter Um... / 1 Gründe:

I. [1] Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den am 12.11.2013 beschlossenen, bis zum 31.10.2015 befristeten Umgangsausschluss mit seinem im Jahr 2003 geborenen Sohn. [2] 1. a) Kurz nach der Geburt trennten sich die Kindeseltern. Ein erstes im Jahr 2005 begonnenes Umgangsverfahren endete im September 2010 vor dem Oberlandesgericht mit der Anordn...mehr

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FF 7+8/2015, Anordnung von ... / Leitsatz

Die Krankheitsgeschichte der Kindesmutter und Vorfälle in der Vergangenheit können zur Abwendung drohender Gefahren für das Kindeswohl die Anordnung von Auflagen gemäß § 1666 Abs. 1 und 3 BGB gebieten, durch die sichergestellt werden soll, dass das Wohlergehen des Kindes im elterlichen Haushalt regelmäßig kontrolliert wird, um im Bedarfsfall ein kurzfristiges Einschreiten zu...mehr

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FF 7+8/2015, Anordnung von ... / 2 Gründe:

I. Die am 15.5.2010 geborene T. stammt aus der Ehe der am 29.1.1965 geborenen Kindesmutter und des am 10.6.1968 geborenen Kindesvaters. Bis zu ihrer Inobhutnahme am 27.5.2013 lebte sie mit ihren Eltern zusammen. Die Kindesmutter, die bereits erwachsene Söhne hat, war aufgrund psychischer Probleme seit T.s Geburt kontinuierlich in ambulanter sowie nach einer Messerattacke auf...mehr

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FF 7+8/2015, Der Betreuungs... / 4. Billigkeitsbetreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr hinaus

Mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes setzt grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ein.[12] Über diesen Zeitpunkt hinaus kann er Betreuungsunterhalt (nur noch) verlangen, "solange und soweit dies der Billigkeit entspricht" (§ 1615l Abs. 2 S. 4 BGB, sog. Billigkeitsbetreuungsunterhalt[13]). Dabei sind gemäß § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB insb...mehr

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FF 6/2015,  Deutscher Familiengerichtstag in Brühl

Der 21. Deutsche Familiengerichtstag wird vom 21. bis 24. Oktober 2015 traditionsgemäß in der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl stattfinden. Zum Auftakt der diesjährigen Tagung spricht Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb zu dem Thema "Die Zukunft der Familie und der Familienarbeit". An den nächsten Tagen folgen die Plenarvorträge "Ist unser Unterhaltsrecht n...mehr

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FF 6/2015, Reproduktionsmed... / I. Verbot der Eizellenspende

Rechtlich und ethisch deutlich weniger heikel als die Leihmutterschaft ist die Eizellenspende. Die Eizellenspende wäre im Übrigen auch Voraussetzung für die Durchführung einer Leihmutterschaft. Denn die Verwendung der von der Leihmutter herrührenden Eizellen wird heutzutage tunlichst vermieden, damit sich möglichst keine Bindungen zwischen der Leihmutter und dem Kind entwick...mehr

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FF 6/2015, Zur Sittenwidrig... / 1 Gründe:

I. Die Antragsgegnerin (nachfolgend: Ehefrau) begehrt als Folgesache im Wege des Stufenantrags zum Zugewinnausgleich Auskunft sowie noch zu beziffernde Zahlung. Der Antragsteller (nachfolgend: Ehemann) beruft sich auf einen ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Die Ehefrau durchlief von 1987 bis 1989 eine Ausbildung als Büroassistentin und war anschließend bis 1...mehr

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FF 5/2015, Ausländische Lei... / 1. ordre public und Kindeswohl

Mit dieser Entscheidung dürften für künftige Fälle familienrechtlicher Zuordnung der in Deutschland lebenden, aber im Ausland im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaftsvereinbarung gezeugten und geborenen Kinder wichtige Orientierungspunkte gegeben sein. Insbesondere die überragende Bedeutung des Kindeswohls für die ordre public-Erwägungen ist damit festgeschrieben.mehr

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FF 5/2015, Ausländische Lei... / 2. Das Kindeswohl

In einer bisher nicht üblichen Intensität betont er die Bedeutung der EMRK für die Auslegung der Grundrechte der deutschen Verfassung und damit für die Beurteilung eines möglichen ordre public-Verstoßes. Im Einklang mit den kürzlich ergangenen Entscheidungen des EuGHMR und des Bundesverfassungsgerichts hebt er das Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Er...mehr

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FF 5/2015, Anerkennungsfähi... / 1 Gründe:

[1] A. Gegenstand des Verfahrens ist die Nachbeurkundung der Geburt des betroffenen Kindes, das in Kalifornien geboren wurde. Die Beteiligten zu 1 (geb. 1963) und zu 2 (geb. 1964) sind eingetragene Lebenspartner. Sie sind deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Berlin. Die Beteiligte zu 3 ist die Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin als Aufsichtsbehörde...mehr

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FF 5/2015, Ausländische Lei... / 3. Keine genetische Verwandtschaft zu beiden Wunscheltern

Offen hat der BGH auch gelassen, ob die Entscheidung ebenso ausgefallen wäre, wenn keiner der Wunscheltern mit dem Kind genetisch verwandt wäre (Rn 53). Der EuGHMR hat in der Zwischenzeit mit dem Fall Paradiso und Campanelli eine derartige Situation zu entscheiden gehabt:[13] Ein italienisches Ehepaar hatte von einer russischen Leihmutter ein Kind übernommen, das mit keinem ...mehr