Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 26 WEG – Bestellung und Abberufung des Verwalters.

Gesetzestext (1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer. (2) 1Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. 2Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2310 BGB – Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils.

Gesetzestext 1Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. 2Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt. A. Zweck....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2281 BGB – Anfechtung durch den Erblasser.

Gesetzestext (1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. (2) 1Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zu Gunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1849 BGB – Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere.

Gesetzestext (1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über Das Gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. (2) Einer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2027 BGB – Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers.

Gesetzestext (1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. (2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat. A. Allgemeines. Rn 1 Da es im Erbrecht e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 194 BGB – Gegenstand der Verjährung.

Gesetzestext (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nichtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 559c BGB – Vereinfachtes Verfahren.

Gesetzestext (1) Übersteigen die für die Modernisierungsmaßnahme geltend gemachten Kosten für die Wohnung vor Abzug der Pauschale nach Satz 2 10.000 Euro nicht, so kann der Vermieter die Mieterhöhung nach einem vereinfachten Verfahren berechnen. Als Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären (§ 559 Absatz 2), werden pauschal 30 Prozent der nach Satz 1 gel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1790 BGB – Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht.

Gesetzestext (1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen. (2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. Der Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 547 BGB – Erstattung von im Voraus entrichteter Miete.

Gesetzestext (1) 1Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. 2Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 827 BGB – Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit.

Gesetzestext 1Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. 2Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2084 BGB – Auslegung zugunsten der Wirksamkeit.

Gesetzestext Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. A. Allgemeines. I. Ziel der Auslegung. Rn 1 Ziel der Auslegung ist allein die Ermittlung des Erblasserwillens nach dem Verständnis des Erblassers selbst, § 133. Nur bei wechselseitigen Verfügunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651m BGB – Minderung.

Gesetzestext (1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. (2) Hat der Reisende m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2026 BGB – Keine Berufung auf Ersitzung.

Gesetzestext Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift vermeidet, dass die lange Verjährungsfrist des Erbschaftsanspruchs von 30 Jahren (§ 197 I Nr 2) durch die 10-jährige Ersitzungsfris...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675n BGB – Zugang von Zahlungsaufträgen.

Gesetzestext (1) 1Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht. 2Fällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. 3Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1713 BGB – Antragsberechtigte.

Gesetzestext (1) 1Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. 3Der Antrag ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 460 BGB – Wiederkauf zum Schätzungswert.

Gesetzestext Ist als Wiederkaufpreis der Schätzungswert vereinbart, den der gekaufte Gegenstand zurzeit des Wiederkaufs hat, so ist der Wiederverkäufer für eine Verschlechterung, den Untergang oder die aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des Gegenstandes nicht verantwortlich, der Wiederkäufer zum Ersatz von Verwendungen nicht verpflichtet. A. Zwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 215 BGB – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung.

Gesetzestext Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte. A. Aufrechnung. Rn 1 Die Aufrechnung bleibt auch mit einer verjährten Forderung möglich, soweit die Aufrechnungslage bereits zu ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung.

Gesetzestext (1) 1Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 2Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 471 BGB – Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz.

Gesetzestext Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt. A. Zweck, Abdingbarkeit. Rn 1 Die Privilegierung von Verkäufen im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter setzt das Prinzip um, dass schuldrechtliche Verschaffungsansprüche in diesen Verfahren ihre Wirkung verlieren, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 441 BGB – Minderung.

Gesetzestext (1) 1Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 323 Abs 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. (3) 1Bei der Minderung ist der Kaufp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 493 BGB – Informationen während des Vertragsverhältnisses.

Gesetzestext (1) 1Ist in einem Verbrau cherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. 2Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 482 BGB – Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage.

Gesetzestext (1) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Te...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 28 WEG – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht.

Gesetzestext (1) 1Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. 2Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält. (2) 1Nach Ablauf des Kalenderj...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1380 BGB – Anrechnung von Vorausempfängen.

Gesetzestext (1) 1Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1118 BGB – Haftung für Nebenforderungen.

Gesetzestext Kraft der Hypothek haftet das Grundstück auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung. A. Haftung ohne Eintragung. Rn 1 Die Haftung nach § 1118 besteht ohne Eintragung in das Grundbuch und neben der Haftung für die vereinbarten Zinsen nach § 1115. Außer f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1567 BGB – Getrenntleben.

Gesetzestext (1) 1Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. 2Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. (2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1674 BGB – Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis.

Gesetzestext (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, daß er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. (2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, daß der Grund des Ruhens nicht mehr besteht. A. Abs 1: Ruhen der elterlichen Sorge. I. Rn 1 Die elterliche Sorge ruht, wenn di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 887 BGB – Aufgebot des Vormerkungsgläubigers.

Gesetzestext 1Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 2Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung. A. Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 19 ROM II – Gesetzlicher Forderungsübergang.

Gesetzestext Hat eine Person (›der Gläubiger‹) aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses eine Forderung gegen eine andere Person (›den Schuldner‹) und hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1143 BGB – Übergang der Forderung.

Gesetzestext (1) 1Ist der Eigentümer nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. 2Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung. (2) Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173. A. Allgemeines. Rn 1 § 1143 geht – ebenso wie § 12...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1317 BGB – Antragsfrist.

Gesetzestext (1) 1Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden. 2Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1030 BGB – Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen.

Gesetzestext (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden. A. Rechtstyp. Rn 1 Der Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht. Systematisch stellt er eine Dienstbarkeit dar, daneben ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2299 BGB – Einseitige Verfügungen.

Gesetzestext (1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann. (2) 1Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. 2Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird. (3) Wird ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1205 BGB – Bestellung.

Gesetzestext (1) 1Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. 2Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts. (2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 713 BGB – Gesellschaftsvermögen

Gesetzestext Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft. A. Grundlagen. Rn 1 § 713 ist ein zentrales Element in der gesetzlichen Neuausrichtung der GbR und zugleich Grundnorm für die anderen Personengesellschaften (BTDrs 19/276351, 148). In konsequent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1826 BGB – Haftung des Betreuers.

Gesetzestext (1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer bestellt, so ist er dem Betr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 767 BGB – Umfang der Bürgschaftsschuld.

Gesetzestext (1) 1Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. 2Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. 3Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 25 WEG – Beschlussfassung.

Gesetzestext (1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) 1Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. 2Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 562d BGB – Pfändung durch Dritte.

Gesetzestext Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden. A. Grundsätzliches. Rn 1 § 562d enthält eine inhaltliche und zeitliche Beschränkung (Burbulla MietRB 23, 174) für die G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Einleitung

A. Entstehung und Fortentwicklung des BGB. I. Ausgangspunkte. Rn 1 Entscheidende Grundlage der Entwicklung eines Bürgerlichen Rechts war das Römische Recht (insb corpus iuris civilis von 529/534 nChr). Ab dem 11./12. Jahrhundert kam es zur Rezeption des Römischen Rechts und anschließend über Jahrhunderte zur wissenschaftlichen Bearbeitung (Glossatoren, Postglossatoren). Trotz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.

Gesetzestext (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2304 BGB – Auslegungsregel.

Gesetzestext Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen. A. Zweck. Rn 1 Die negative Auslegungsregel stellt als Ausn zu § 2087 I klar, dass bei der mehrdeutigen Anordnung, jemand solle einen Pflichtteil erhalten, im Zweifel eine Erbeinsetzung nicht angenommen werden kann (Mot V, 391). In Betracht kommen eine Vermächtnisanordnung in Höhe des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 110 BGB – Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln.

Gesetzestext Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. A. Normzweck und Bedeutung. Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1938 BGB – Enterbung ohne Erbeinsetzung.

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. A. Allgemeines. Rn 1 IdR wird die Enterbung in der Weise vorgenommen, dass der Erblasser eine andere Person als den gesetzlichen Erben einsetzt. Fällt der eingesetzte Erbe weg, kann eine Enterbung der g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 185 BGB – Verfügung eines Nichtberechtigten.

Gesetzestext (1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) 1Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1981 BGB – Anordnung der Nachlassverwaltung.

Gesetzestext (1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. (2) 1Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. 2Der Antrag ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1298 BGB – Ersatzpflicht bei Rücktritt.

Gesetzestext (1) 1Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche an Stelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. 2Dem anderen Verlobten hat er auch den Schad...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1952 BGB – Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts.

Gesetzestext (1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. (3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen. A. Allgemeines. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1360 BGB – Verpflichtung zum Familienunterhalt.

Gesetzestext 1Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. 2Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts. A. Grundlagen. Rn 1 Als Ausfluss des § 1353 I 2 stellt §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2350 BGB – Verzicht zugunsten eines anderen.

Gesetzestext (1) Verzichtet jemand zu Gunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird. (2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zu Gunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten ode...mehr