Fachbeiträge & Kommentare zu Lebensversicherung

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§ 14 Lebensversicherung / gg) Pfändbarkeit von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

Rz. 615 Rentenleistungen der betrieblichen Altersversorgung, und damit auch solche aus Direktversicherungen oder der Pensionskasse, sind als Arbeitseinkommen nach Eintritt des Versorgungsfalls nur nach Maßgabe der §§ 850a–850i ZPO pfändbar.[1048]mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Todesfallversicherung

Rz. 8 Man spricht von einer reinen Todesfallversicherung, wenn vereinbart wird, dass eine Leistungspflicht des Versicherers nur besteht, wenn der Tod der versicherten Person während der – begrenzten – Vertragslaufzeit eintritt. Es handelt sich um eine bedingte Todesfallversicherung, bei der der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss ist.mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Auslegung des Bezugsrechts

a) Allgemeines Rz. 544 Da ein Bezugsrecht einseitig durch Erklärung des Versicherungsnehmers bzw. des Berechtigten gegenüber dem Versicherer zustande kommt, kommt es für die Bestimmung des Inhalts auf die Auslegung der entsprechenden Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB an.[913] Die Person des Bezugsberechtigten und der Inhalt des Bezugsrechts sind anhand der Erforschung des wirkli...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Erlebensfallversicherung

Rz. 10 Denkbar ist auch eine reine Erlebensfallversicherung. Bei dieser besteht eine Leistungspflicht des Versicherers nur, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Verstirbt die versicherte Person vor diesem Zeitpunkt, wird keine Leistung fällig. Es handelt sich damit ebenfalls um eine Risikoversicherung. Die reine Erlebensfallversicherung besitzt kein...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Kapitallebensversicherung

Rz. 12 Bei der sog. Kapitallebensversicherung wird sowohl im Todes- als auch im Erlebensfall eine einmalige Kapitalzahlung fällig. Ebenso wie Rentenversicherungen können Kapitallebensversicherungen nach Art der Kapitalanlage in klassische Kapitallebensversicherungen, fondsgebundene Kapitallebensversicherungen und hybride Kapitallebensversicherungen unterschieden werden (sieh...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Termfixversicherung

Rz. 16 Die Versicherungsleistung wird bei der sog. Termfixversicherung zu einem bei Vertragsschluss fest vereinbarten Zeitpunkt in jedem Fall (unbedingt) fällig. Stirbt die versicherte Person vor diesem Zeitpunkt, entfällt die weitere Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsfall ist nach der herrschenden Meinung im Tod der versicherten Person und ni...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Private Rentenversicherung der sog. dritten Schicht

Rz. 24 Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ist die steuerliche Förderung der Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung der sog. dritten Schicht für Vertragsabschlüsse ab 1.1.2005 entfallen. Im Rentenbezug sind Renten aus privaten Rentenversicherungen der dritten Schicht steuerlich dadurch gefördert, dass sie lediglich mit dem sog. Ertragsanteil zu versteuern sind ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 5. Höhe der Versicherungsleistung

Rz. 248 Im Fall des Eintritts des Versicherungsfalls hat der Bezugsberechtigte zunächst Anspruch auf die garantierte Versicherungsleistung, die in dem Versicherungsschein ausgewiesen ist. Darüber hinaus ist gem. § 153 Abs. 1 VVG eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) fällig, soweit die Überschussbeteiligung nicht durch ausdrü...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Informationspflicht während der Vertragslaufzeit bei Riester- und Basisrenten

Rz. 96 Für Riester- und Basisrenten sieht § 7a AltZertG eine jährliche Informationspflicht vor. Einzelheiten zu den für Riester- und Basisrenten während der Vertragslaufzeit bestehenden Informationspflichten können § 7a AltZertG entnommen werden. Daneben besteht für Riesterrenten gemäß § 7b AltZertG eine besondere Informationspflicht vor Beginn der Auszahlungsphase.mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Nachweis der letzten Prämienzahlung

Rz. 241 Ältere Versicherungsbedingungen bestimmen teilweise weiter, dass der Versicherer neben dem Versicherungsschein den Nachweis der letzten Prämienzahlung verlangen kann. Diese Regelung dient der Wahrung des Aufrechnungsrechts des Versicherers gem. § 35 VVG.mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 4. Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung

Rz. 43 Bei einer Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung zahlt der Versicherer eine Hinterbliebenenrente, wenn die mitversicherte Person zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person noch lebt. Mitversicherte Person ist dabei diejenige Person, an die nach dem Tod der versicherten Person die Hinterbliebenenrente gezahlt werden soll.mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Insolvenz des Versicherungsnehmers

a) Allgemeines Rz. 621 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).[1060] Rz. 622 Ansprüche aus privaten Lebensversicherungen, die zum Vermögen des Schuldners gehören, sind grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse des Sc...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / e) Ausschlussklausel in der Kreditlebensversicherung

Rz. 219 In der Kreditlebensversicherung[292] wird häufig die Durchführung einer Gesundheitsprüfung durch die Anwendung einer Ausschlussklausel ersetzt, nach der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, wenn der Versicherungsfall auf konkret in der Ausschlussklausel aufgeführten gefahrrelevanten Umständen beruht, soweit diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits vorhande...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Kreditlebensversicherung

Rz. 9 Die sog. Kreditlebens- oder Restschuldversicherung ist eine Sonderform der reinen Todesfallversicherung. Sie dient dazu, den Versicherungsnehmer (Darlehensgeber, Verkäufer bei Ratenkauf) vor den Folgen des Versterbens des Darlehensnehmers bzw. Käufers, die als versicherte Person eingesetzt werden, zu schützen. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht darin, bei Ab...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / IV. Zwangsvollstreckung

1. Allgemeines Rz. 586 Im Rahmen der Zwangsvollstreckung[986] ist zu unterscheiden zwischen der Einzelvollstreckung durch Pfändung und Überweisung und der Gesamtvollstreckung im Rahmen der Insolvenz des Versicherungsnehmers. Rz. 587 Für die Lebensversicherung sieht § 170 VVG ein Eintrittsrecht des Bezugsberechtigten bei einer Zwangsvollstreckung gegen den Versicherungsnehmer v...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Klassische Rentenversicherung

Rz. 33 Bei der klassischen Rentenversicherung garantiert der Versicherer eine Altersrente in bestimmter Höhe. Daneben besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung), sofern die Überschussbeteiligung nicht ausgeschlossen ist. Anders als bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung ist der Versic...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / I. Risikolebensversicherung

Rz. 7 Bei einer Risikolebensversicherung wird die Versicherungsleistung nur bei Eintritt des versicherten Risikos fällig. Dabei ist grundsätzlich zwischen einer reinen Todesfallversicherung und einer reinen Erlebensfallversicherung zu unterscheiden. 1. Todesfallversicherung Rz. 8 Man spricht von einer reinen Todesfallversicherung, wenn vereinbart wird, dass eine Leistungspflic...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / f) Informationspflichten bei Telefongesprächen

Rz. 78 Nimmt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer telefonisch Kontakt auf, treffen den Versicherer bereits im Rahmen dieses Telefongesprächs besondere Informationspflichten (§ 5 VVG-InfoV). Da für Lebensversicherungsverträge in diesem Zusammenhang keine Sonderregelungen bestehen, wird hinsichtlich der Informationspflichten bei Telefongesprächen auf die entsprechenden ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 4. Informationspflicht während der Vertragslaufzeit bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung

Rz. 97 Bei Verträgen der betrieblichen Altersversorgung sieht § 144 Abs. 1 Nr. 2 VAG besondere Informationspflichten vor, die der Versicherer während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses gegenüber Versorgungsanwärtern und -empfängern zu erbringen hat. Einzelheiten können § 144 Abs. 1 Nr. 2 VAG entnommen werden.mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Pflegerenten-Zusatzversicherung

Rz. 42 Bei der Pflegerenten-Zusatzversicherung gewährt der Versicherer bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit während der Dauer der Versicherung sog. Pflegerenten; die Leistung und deren Höhe sind abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit.mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Ausnahmen

Rz. 321 Kein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers besteht gem. § 8 Abs. 3 VVG:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Der folgende Beitrag stellt die Grundzüge des Rechts der Lebensversicherung dar und gibt einen Überblick über praxisrelevante Probleme im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen. Eine erschöpfende Darstellung des Lebensversicherungsrechts ist in dem vorgegebenen Rahmen nicht möglich. Insoweit wird auf die Kommentierungen der §§ 150 ff. VVG und der Allgemeinen Bed...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / VIII. Versicherungsbeginn

Rz. 124 Hinsichtlich des Versicherungsbeginns ist zu unterscheiden zwischen dem formellen, dem materiellen und dem technischen Versicherungsbeginn. Der formelle Versicherungsbeginn bezeichnet den Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages. Mit dem technischen Versicherungsbeginn ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Prämien zu zahlen. Der materielle Versich...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 276 Ein Lebensversicherungsvertrag kann durch Ausübung verschiedener Gestaltungsrechte aufgehoben werden. Die Auflösung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer ist dabei auf bestimmte gesetzlich geregelte Fälle begrenzt. Einen Lebensversicherungsvertrag mit einem Versicherungsnehmer, der die ihm obliegenden Pflichten erfüllt (hat), kann der Versicherer grundsätz...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Minderjähriger als versicherte Person

Rz. 114 Ist die versicherte Person ein minderjähriges Kind, trifft § 150 Abs. 3 VVG eine Sonderregelung für den Fall, dass der Vater oder die Mutter als Versicherungsnehmer die Lebensversicherung auf die Person des minderjährigen Kindes beantragen. In diesem Fall bedarf es der Einwilligung des minderjährigen Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) BGH, Urt. v. 17.2.1966 – II ZR 286/63

Rz. 518 Der BGH hat im Jahr 1966 einen Fall entschieden, in dem einer dritten Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt worden war. Im Erlebensfall sollten die Ansprüche an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden. Eine Gläubigerin des Versicherungsnehmers pfändete die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung inklusive des Rechts auf Kündig...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei fehlender Ausgleichsreife

Rz. 658 Bei fehlender Ausgleichsreife findet ein Wertausgleich nicht statt (§ 19 VersAusglG). In welchen Fällen eine fehlende Ausgleichsreife vorliegt, ist in § 19 Abs. 2 VersAusglG beschrieben. Für Versicherungsverträge ist dabei die Ausnahmeregelung in § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG von Bedeutung. Nicht ausgleichsreif sind danach Anrechte, die dem Grunde oder der Höhe nach n...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Durchführung einer externen Teilung

Rz. 672 In bestimmten Ausnahmefällen ist auch eine sog. externe Teilung zulässig, d.h. die Begründung eines Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu Lasten des Anrechts des ausgleichsverpflichteten Ehegatten bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht (§ 14 Abs. 1 VersAusglG). Der Ausgleichsberec...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 460 Gemäß § 22 VVG hat der Versicherer das Recht, seine auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages gerichtete Erklärung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten. Daneben hat der Versicherer das Recht, seine Vertragserklärung wegen Drohung oder Irrtum anzufechten. § 22 VVG lässt die Anfechtung wegen Drohung und Irrtum unberührt, weil ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Rücktrittsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss zwischen dem 29.7.1994/1.1.1995 und dem 31.12.2007

Rz. 281 Mit Wirksamkeit zum 29.7.1994 wurde die Regelung in § 8 Abs. 5 VVG a.F. eingefügt, die dem Versicherungsnehmer bei einem Lebensversicherungsvertrag das Recht einräumt, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluss vom Vertrag zurückzutreten. Mit Wirksamkeit zum 8.12.2004 wurde die Rücktrittsfrist in der Lebensversicherung von 14 auf 30 Tage verlängert.[387]...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Hybride Rentenversicherung

Rz. 35 Hybride Rentenversicherungen sind Mischformen von klassischer und fondsgebundener Rentenversicherung, häufig verbunden einer sog. Beitragserhaltungsgarantie des Versicherers. Bei derartigen hybriden Rentenversicherungen werden zur Zeit drei Unterarten unterschieden: Bei dem sog. herkömmlichen Hybrid-Produkt wird durch den Versicherer ein Teil des Sparbeitrags konserva...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 481 Eine Kündigung durch den Versicherer ist regelmäßig nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich.[807] Neben der Kündigung wegen Verzugs mit der Zahlung einer Folgeprämie (§ 38 VVG) kommt eine Kündigung im Falle der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 3 S. 2 VVG (siehe Rdn 450 ff.) sowie bei Gefahrerhöhung in Betracht (§ 24 VVG). Für die ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Versorgungsausgleich bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung

Rz. 659 Ansprüche aus Rentenversicherungen, die ein Ehegatte an einen Dritten abgetreten hat, fallen grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich.[1144] Etwas Anderes gilt dann, wenn es sich um eine Sicherungsabtretung handelt. Zur Sicherheit abgetretene Ansprüche unterfallen dem Versorgungsausgleich.[1145] Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch aus der Rentenversicherung...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / II. Beratungs- und Dokumentationspflicht

Rz. 50 Im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages regelt das VVG in §§ 6, 7 Beratungs- und Informationspflichten des Versicherers und in §§ 60 – 62 Beratungs- und Informationspflichten des Versicherungsvermittlers. Der Umfang dieser Beratungs- und Informationspflicht richtet sich unter anderem nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beur...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Umfang der Pfändung

Rz. 593 In Bezug auf den Umfang der Pfändung kommt es zunächst auf die Angaben im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an. Hier stellt sich die Frage nach den Anforderungen an die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung. Diese ist so bestimmt zu bezeichnen, dass sie von anderen unterschieden werden kann und die Feststellung ihrer Identität gesichert ist.[994] Es muss unzweif...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / g) Die normierte Modellrechnung nach § 154 VVG

Rz. 79 Nach § 154 VVG ist dem Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungen eine normierte Modellrechnung zu übermitteln, wenn der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe möglicher Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus macht. Hintergrund für diese Bestimmung ist, dass dem Vers...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Rechtslage zur Überschussbeteiligung bis zum 31.12.2007

Rz. 253 Vor Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG am 29.7.1994 bedurften die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Genehmigung der Versicherungsaufsicht. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Versicherungsaufsicht auf eine sehr vorsichtige Beitragskalkulation der Versicherer geachtet, um eine langfristige Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Geteiltes Bezugsrecht

Rz. 513 Das Bezugsrecht zum Empfang der Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung muss sich nicht auf sämtliche Leistungen aus der Lebensversicherung beziehen und kann auch mehreren Personen ganz oder teilweise eingeräumt werden; weitergehende Einschränkungen z.B. der Höhe nach sind ebenfalls möglich. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, ein Bezugsrecht unter einer au...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Rücktrittsrecht

Rz. 440 Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfordert eine entsprechende Erklärung des Versicherers; es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Gem. § 21 Abs. 1 S. 3 VVG muss der Rücktritt begründet werden. Rz. 441 Die Erklärung des Versicherers muss unzweideutig als Rücktritt zu verstehen sein (zur Möglichkeit der Umdeutung einer Anfechtungserkläru...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Kündigung gem. § 24 VVG wegen Gefahrerhöhung

Rz. 493 Die Vorschrift des § 24 VVG bietet dem Versicherer die Möglichkeit, die Lebensversicherung im Falle einer objektiven Gefahrerhöhung zu kündigen. Rz. 494 Nimmt der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung selbst vor oder gestattet er deren Vornahme durch einen anderen (sog. gewollte Gefahrerhöhung), kann der Versicherer den Vertrag bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) § 14 VVG

Rz. 231 Nach § 14 VVG ist die Leistung aus einer Lebensversicherung mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig.[304] Notwendige Erhebungen umfassen die Beschaffung der Unterlagen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer braucht, um den Eintritt des Versicherungsfalls fes...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (5) Angabe des Adressaten des Widerspruchs in der Widerspruchsbelehrung

Rz. 293 Es ist nicht erforderlich, dass die Widerspruchsbelehrung den Adressaten des Widerspruchs benennt.[422] Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei klar, dass er seinen Widerspruch an den unter der Belehrung oder im Begleitschreiben benannten Versicherer zu richten habe. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Begleitschreiben ein den Versicherungsvertrag betreuender...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Form der Widerspruchsbelehrung

Rz. 296 Die Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerspruchsrecht ist gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nur dann wirksam, wenn diese in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben ist. Eine drucktechnische Hervorhebung ist etwa durch Fettdruck, eine andere Farbe, Schriftart oder Schriftgröße, Einrücken oder Einrahmen möglich.[426] Ob das jeweils durch den Versicher...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / gg) Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung eines Mindestrückkaufswertes und auf Erstattung des Stornoabzugs

Rz. 387 Die Verjährung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Zahlung eines Mindestrückkaufwertes sowie auf Erstattung eines zu Unrecht einbehaltenen Stornoabzugs unterliegt den allgemeinen Regelungen zur Verjährung. Sofern der Anspruch auf Zahlung des Mindestrückkaufswertes vor dem 1.1.2008 entstanden ist, gilt zunächst die fünfjährige Verjährungsfrist beginnend mit dem...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Rz. 393 Voraussetzung für die vorgenannten Rechte des Versicherers ist zunächst eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Eine solche liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefra...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (4) Angabe des Beginns der Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung

Rz. 291 Eine Widerspruchsbelehrung erfüllt dann die gesetzlichen Vorgaben, wenn der Beginn der Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung korrekt angegeben ist. Dafür reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst.[416] Es ist nicht erforderlich, dass die Widerspruchsbelehrung de...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / II. Abtretung

Rz. 563 Für die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus einer Lebensversicherung gelten zunächst die allgemeinen Regeln der §§ 398 ff. BGB . Sie werden ergänzt durch die Versicherungsbedingungen. In § 9 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung wird zunächst klargestellt, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte aus dem Versic...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 189 Der Eintritt des Versicherungsfalls hängt von dem versicherten Risiko und damit von der Art der Versicherung ab. In der Lebensversicherung tritt der Versicherungsfall ein mit dem Tod der versicherten Person oder, soweit vereinbart, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Der Versicherungsfall ist regelmäßig in den Versicherungsbedingungen defin...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Rz. 439 Im Falle der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 VVG). Anderenfalls ist der Versicherer lediglich zur Kündigung des Versicherungsvertrages unter Einhaltung einer F...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Beginn der Widerspruchsfrist

Rz. 297 Maßgebend für den Beginn der Widerspruchsfrist ist, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten hat. Die Beweislast hierfür obliegt dem Versicherer, soweit der Versicherungsnehmer den Erhalt dieser Unterlagen substantiiert bestreitet. Nicht ausreichend ist es, wenn der ...mehr