Fachbeiträge & Kommentare zu Lebensversicherung

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Aufgeschobene und sofortbeginnende Rentenversicherung

Rz. 36 In der Rentenversicherung wird weiter unterschieden zwischen sog. sofortbeginnenden und aufgeschobenen Rentenversicherungen. Bei der sofortbeginnenden Rentenversicherung zahlt der Versicherungsnehmer eine Einmalprämie; die Rentenzahlung beginnt sogleich nach Abschluss der Versicherung. Bei der aufgeschobenen Rentenversicherung wird die erste Rente erst nach einer Wart...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Basisrente

Rz. 25 Bei der sog. Basisrente (auch Rürup-Rente genannt) handelt es sich um eine besondere, steuerlich geförderte Rentenversicherung. Förderfähig sind Basisrenten, die den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes für Basisrentenverträge (§§ 2, 2a AltZertG) erfüllen und nach § 5a AltZertG zertifiziert sind. Die Beiträge zu ei...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / jj) Pfändbarkeit von Basisrenten

Rz. 618 Bei zertifizierten Basisrenten ist ein Rückkauf in der Ansparphase zwingend ausgeschlossen. Daher existiert in der Ansparphase kein Rückkaufswert, der gepfändet werden könnte.[1053] Darüber hinaus erfüllt ein zertifizierter Basisrentenvertrag im Sinne von § 2 AltZertG die Voraussetzungen von § 851c Abs. 1 ZPO. Das in einem Basisrentenvertrag angesparte Deckungskapita...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Einzelfälle

Rz. 546 Auslegungsschwierigkeiten entstehen vor allem, wenn die Erklärung nicht durch Nennung des vollständigen Namens und des Geburtsdatums, sondern abstrakt erfolgt. Derartige Formulierungen geben häufig nur unvollständig den Willen des Versicherungsnehmers wieder. Bei der Beratung des Versicherungsnehmers über das Bezugsrecht ist zu prüfen, ob sich sein Inhalt mit dem Wil...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Inhaber des Versicherungsscheins

Rz. 558 Lautet die Bezeichnung auf den "Inhaber des Versicherungsscheins", so liegt darin regelmäßig noch keine Begründung eines Bezugsrechts, da ansonsten der Versicherungsschein zu einem echten Inhaberpapier wird.[936] Bezugsberechtigt sein soll jedoch, wer mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers in den Besitz des Versicherungsscheins gelangt ist.[937] Da dies für d...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / VII. Vertragsänderungen ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmers

Rz. 166 In der Lebensversicherung können wegen der langen Laufzeit und der damit verbundenen Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung oder in manchen Fällen auch wegen der Unkenntnis des tatsächlichen Umfangs des versicherten Risikos Vertragsänderungen erforderlich werden. Dies gilt daneben auch für Fälle der Änderung gesetzlicher Regelungen oder der höchstrichterlichen ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ii) Pfändbarkeit von Riesterrenten

Rz. 617 Nach §§ 97, 10a, 82 EStG ist das geförderte Deckungskapital einer Riesterrente nicht übertragbar. Dies gilt unabhängig davon, ob das geförderte Deckungskapital auf Eigenbeiträgen oder Zulagen beruht. Ansprüche aus Riesterrente sind damit nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar, soweit sie auf geförderten Beiträgen und Zulagen beruhen.[1050] Rentenzahlungen oder Ratenzahlung...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Gesetzliche oder testamentarische Erben

Rz. 547 Bezeichnet der Versicherungsnehmer die Erben als "bezugsberechtigt", erwerben die bezeichneten Personen die Versicherungsleistung nicht als Teil des Nachlasses, sondern als Bezugsberechtigte, die ihr Recht dann im Zweifel auch unabhängig von einer Erbausschlagung behalten sollen.[918] Rz. 548 Mit der Formulierung "gesetzliche Erben" oder "gesetzl. Erbfolge" ist bezugs...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 544 Da ein Bezugsrecht einseitig durch Erklärung des Versicherungsnehmers bzw. des Berechtigten gegenüber dem Versicherer zustande kommt, kommt es für die Bestimmung des Inhalts auf die Auslegung der entsprechenden Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB an.[913] Die Person des Bezugsberechtigten und der Inhalt des Bezugsrechts sind anhand der Erforschung des wirklichen Willens d...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Anpassung aufgrund vertraglicher Rechte

Rz. 186 Für die halbzwingende Regelung zur Bedingungsanpassung bei der Krankenversicherung hat der BGH mit Urt. v. 23.1.2008 [222] entschieden, dass eine Klausel, die dem Versicherer über die in § 178g Abs. 3 VVG a.F. gezogenen Grenzen hinaus eine Änderungsbefugnis einräumt, nicht mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar und daher gem. § 307 Abs....mehr

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§ 14 Lebensversicherung / I. Einführung

Rz. 45 Für das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen in §§ 145 ff. BGB, d.h. der Lebensversicherungsvertrag kommt durch einen Antrag und dessen Annahme zustande. Rz. 46 Weiterhin ist das wirksame Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages davon abhängig, dass – soweit der Lebensversicherungsvertrag für den ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / III. Vorvertragliche Informationspflichten

Rz. 54 Informationspflichten für Lebensversicherungsverträge sind in verschiedenen Gesetzen geregelt:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Ausnahmen von der Informationspflicht

Rz. 71 Die Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 5 S. 1 VVG, dass für Versicherungsverträge über ein Großrisiko gem. Art. 10 Abs. 1 S. 2 EGVVG keine Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen nach § 7 Abs. 1 – 4 VVG besteht, ist für Lebensversicherungsverträge ohne Bedeutung. Rz. 72 Ein genereller Verzicht auf die Aushändigung der Informationen i.S.v. § 7 VVG i.V.m. der VVG-Info...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 4. Versicherung auf verbundene Leben

Rz. 18 Im Rahmen der Versicherung auf verbundene Leben werden zwei Personen versichert. Hier sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Rz. 19 Im ersten Fall wird vereinbart, dass die Versicherungsleistung nur bei Ableben der zuerst versterbenden versicherten Person fällig wird. Ein Versicherungsvertrag dieser Art empfiehlt sich z.B. als sog. Teilhaberversicherung in Form e...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Vereinbarkeit der Ausschlussklausel mit §§ 19, 32 VVG

Rz. 220 Die Vereinbarkeit einer Ausschlussklausel für gefahrrelevante Umstände in der Kreditlebensversicherung mit §§ 19, 32 VVG ist umstritten.[293] Rz. 221 So wird die Ansicht vertreten, dass derartige Risikoausschlussklauseln in der Kreditlebensversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 19 VVG abweichen und daher nach § 32 VVG unwirksam sind.[294] Denn die Au...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / IV. Informationspflichten während der Vertragslaufzeit

Rz. 93 Der Versicherer hat gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht nur bei Vertragsschluss, sondern ebenso während der Vertragslaufzeit Informationspflichten zu erfüllen. Zu den während der Vertragslaufzeit zu erfüllenden Informationspflichten zählen:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Informationspflichten nach dem AltZertG bei Riester- und Basisrenten

Rz. 91 Bei Riesterrenten und Basisrenten ersetzt das individuelle Produktinformationsblatt nach § 7 Abs. 1 AltZertG (Altersvorsorge-Produktinformationsblatt) das Produktinformationsblatt nach § 4 VVG-InfoV. Das Altersvorsorge-Produktinformationsblatt ist erstmals bei Vertragsschlüssen nach dem 31.12.2016 auszuhändigen. Welche Angaben das Altersvorsorge-Produktinformationsbla...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Rz. 39 Versicherte Leistung ist bei einer Erwerbs-/Berufsunfunfähigkeits-Zusatzversicherung zunächst die vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur weiteren Prämienzahlung für die gesamte Versicherung (Prämienbefreiung). Darüber hinaus kann die Zahlung einer Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrente mitversichert werden. Rz. 40 Im Bereich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherun...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Riesterrente

Rz. 26 Bei der Riesterrente handelt es sich ebenfalls um eine besondere, staatlich geförderte Rentenversicherung. Förderfähig sind Riesterrenten, die die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes für Altersvorsorgeverträge (§§ 1, 2a AltZertG) erfüllen und nach § 5 AltZertG zertifiziert sind. Die staatliche Förderung erfolgt in...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Kündigung gem. § 38 VVG

Rz. 483 Nach § 38 Abs. 3 VVG ist der Versicherer bei Verzug des Versicherungsnehmers mit einer Folgeprämie berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen.[809] Der Verzug des Versicherungsnehmers mit Zinsen für ein Policendarlehen berechtigt den Versicherer nicht zur Kündigung des Versicherungsvertrags.[810] Voraussetzung für das Kündigungsrecht des Versicherers ist, dass ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Bedingungsanpassung

Rz. 176 § 164 VVG berechtigt den Versicherer bei der Lebensversicherung in bestimmten Fällen zur Änderung unwirksamer Versicherungsbedingungen. Voraussetzung für eine Bedingungsänderung ist, dass die Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden sind und dass die Beding...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Gesetzliche Auslegungsregeln

Rz. 559 Ergeben sich auch nach Auslegung des Bezugsrechts Zweifel an dessen Inhalt, ist gegebenenfalls auf die gesetzlichen Auslegungsregeln abzustellen. Rz. 560 So ergibt sich aus § 330 S. 1 BGB, das die Bezugsrechtseinräumung im Zweifel dazu führt, dass es sich bei der Lebensversicherung um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt. Nach § 159 Abs. 2 VVG, § 331 Abs. 1 ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ee) Stornoabzug bei Verträgen mit Vertragsschluss bis zum 31.12.2007

Rz. 372 Aufgrund der Regelung in Art. 4 Abs. 2 EGVVG, dass für Altverträge mit Vertragsschluss bis zum 31.12.2007 § 176 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist, muss auch bei dem Stornoabzug zwischen Verträgen mit Vertragsschluss bis zum 31.12.2007 und Verträgen mit Vertragsschluss ab dem 1.1.2008 unterschieden werden. Für Verträge mit Vertragss...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / II. Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung

Rz. 133 Bei der Möglichkeit der Weiterführung der Versicherung ohne weitere Prämienzahlung handelt es sich um eine Besonderheit der Lebensversicherung (vgl. § 165 VVG).[143] Rz. 134 Damit der Versicherer nicht zur aufwändigen und – auch für die Versichertengemeinschaft nachteiligen – kostenungünstigen (Fort-)Führung von Kleinstlebensversicherungen verpflichtet ist, kann gem. ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Ausschluss wegen unterlassener Rückfrage oder Risikoprüfung

Rz. 426 Über den Fall der positiven Kenntnis des Versicherers hinaus können die Rechte des Versicherers wegen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach der Rechtsprechung auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Versicherer eine ihm obliegende Rückfrage unterlässt und damit von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung absieht. Eine Nachfrageobliegenheit des Versicher...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Geltendmachung der Rechte innerhalb der Monatsfrist

Rz. 432 Gemäß § 21 Abs. 1 VVG stehen dem Versicherer die Rechte nach § 19 Abs. 2–4 VVG nur zu, wenn er die ihm zustehenden Rechte innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich geltend macht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltende gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt (§ 21 Abs. 1 S....mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Voraussetzungen der Anfechtung

Rz. 462 Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags bee...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Ermittlung des Ehezeitanteils

Rz. 661 Der Ehezeitanteil ist der Wert des auszugleichenden Anrechts, der auf den in der Ehezeit erbrachten Beiträgen des Ausgleichspflichtigen beruht. Wird ein Beitrag nachentrichtet, kommt es darauf an, ob der Zeitpunkt der Beitragszahlung in der Ehezeit liegt.[1157] Für die Ermittlung des Werts des Anrechts ist ein Vergleich des Wertes zum Ende der Ehezeit und zum Beginn ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Bezugsrechte

Rz. 632 Bei einem widerruflichen Bezugsrecht erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls (siehe oben Rdn 507). Wird vor dem Eintritt des Versicherungsfalls über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen. Lehnt der Insolvenz...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Durchführung einer internen Teilung

Rz. 667 Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG soll die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Gewährleistet ist dies, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Personmehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Voraussetzungen des Widerrufs

Rz. 313 Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist, dass der Versicherungsnehmer den Widerruf wirksam innerhalb der Widerrufsfrist erklärt hat. Rz. 314 Für die Lebensversicherung ist zu beachten, dass abweichend von der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 8 Abs. 1 S. 1 VVG eine Widerrufsfrist von 30 Tagen gilt (§ 152 Abs. 1 VVG). Ausreichend für die Fristwahrung ist es, wen...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Versicherungsschein

Rz. 242 Unabhängig von der Fälligkeit der Versicherungsleistung nach § 14 VVG ist der Versicherer in der Lebensversicherung zur Leistung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet. Kann der Versicherungsschein nicht eingereicht werden, braucht der Versicherer nur gegen gerichtliche Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens (§§ 466 ff. FamFG) die Lei...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Berechnung des Rückkaufswerts bei Verträgen mit Vertragsschluss ab dem 1.1.2008

Rz. 364 Die Verpflichtung zur Zahlung des Rückkaufswertes bei Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers besteht gem. § 169 Abs. 1 VVG nur bei Versicherungen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei denen der Eintritt der Verpflichtung gewiss ist. Unter § 169 VVG fallen damit (klassische und fondsgebundene) kapitalbildende Lebensversicherungen sowie Ren...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / D. Rechtsänderungen während der Vertragslaufzeit

I. Allgemeines Rz. 131 Auch ein Lebensversicherungsvertrag kann durch Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit geändert werden (§ 311 Abs. 1 BGB). Abzugrenzen ist eine solche Vertragsänderung von dem Abschluss eines neuen Lebensversicherungsvertrages. Entscheidend für die Frage, ob eine Vertragsänderung oder ein Neuabschluss vorliegt, ist der Wille der Vertragsparteien, in...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / VI. Stundung der Prämien

Rz. 165 Die Stundung der Prämien setzt eine entsprechende Vereinbarung mit dem Versicherer voraus. Der Inhalt der Stundungsvereinbarung ist den Parteien überlassen. So kann bereits die erste oder einmalige Prämie gestundet werden oder nur die Folgeprämien ab einem bestimmten Zeitpunkt. Bei einer Stundung der Erstprämie besteht abweichend von § 37 Abs. 2 VVG Versicherungsschu...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Inhalt der Anzeigepflicht

Rz. 395 Zur Feststellung einer Anzeigepflichtverletzung ist zunächst der Inhalt der Anzeigepflicht zu bestimmen. Anzeigepflichtig sind alle dem Versicherungsnehmer bekannten gefahrerheblichen Umstände i.S.v. § 19 VVG, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Als anzeigepflichtiger Umstand kommen objektive und subjektive Gegebenheiten in Betracht sowie sog. indizie...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Anzeige an den Versicherer

Rz. 415 Für die Feststellung einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht stellt sich schließlich die Frage, ob der Versicherungsnehmer die ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände dem Versicherer auch wirklich angezeigt hat. Rz. 416 Erklärungsempfänger sind insoweit der Versicherer, dessen Organe und Angestellte.[653] Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 VVG hat auch der Versiche...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / e) Einschränkungen und bedingte Bezugsrechte

Rz. 520 In der Praxis sind weitere Einschränkungen oder in anderer Form bedingte Bezugsrechte durchaus üblich. Rechtlich sind sie größtenteils unbedenklich. Schwierigkeiten entstehen jedoch, wenn der Inhalt des Bezugsrechts unter bestimmten Umständen keine eindeutige Zuordnung der Versicherungsleistung ermöglicht oder wenn mit der Einräumung des Bezugsrechts über die Bezugsr...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 525 Die Einräumung eines Bezugsrechts erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die Verfügungscharakter hat.[865] Für die Änderung und Aufhebung eines Bezugsrechts gilt dies ebenfalls, mit der Einschränkung, dass bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht der Bezugsberechtigte zustimmen muss.[866] Hieraus folgt auch, dass bei Benennung eines anderen Bezug...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Anzeigepflichtiger Zeitraum

Rz. 411 Ob ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht vorliegt, hängt weiter davon ab, in welchem Zeitraum für den Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht bestand. Rz. 412 Dabei ist zu beachten, dass die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG für den Versicherungsnehmer "bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung" besteht. Abweichend von der ­Regelung im alten VVG bes...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (2) Verwirkung

Rz. 307 Das Recht des Versicherungsnehmers zum Widerspruch kann verwirkt sein. Ob Verwirkung vorliegt, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Dabei setzt Verwirkung nach der Allgemeinen Rechtsprechung ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerspruchsrecht fehlt es regelmäßig am Umstan...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Kündigungsrecht

Rz. 450 Soweit der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, steht dem Versicherer nur noch ein Recht zur Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu (§ 19 Abs. 3 S. 2 VVG). Rechtsfolge einer wirksam erklärten Kündigung ist die Beendigung der Versicherung mit Ablauf der Kündigungsfri...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (1) Allgemeines

Rz. 298 Mit wirksamem Widerspruch des Versicherungsnehmers verliert der bis dahin schwebend unwirksame Versicherungsvertrag endgültig seine Wirksamkeit.[432] Dem Versicherungsnehmer steht ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zu, wobei er sich den erbrachten Versicherungsschutz als Vermögensv...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Umfang der Abtretung

Rz. 569 Der Umfang einer Abtretung ist durch Auslegung der Abtretungserklärung zu ermitteln; eine Teilabtretung ist möglich.[955] Üblich sind Begrenzungen der Höhe nach oder die Abtretung lediglich der Erlebensfall- oder der Todesfallansprüche. Im Regelfall werden neben der Hauptforderung auch sämtliche Gestaltungsrechte aus der Lebensversicherung abgetreten;[956] hierzu geh...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Widerruf einer Kreditlebensversicherung als verbundenes Geschäft

Rz. 328 Mit Urt. v. 15.12.2009[492] hat der BGH entschieden, dass ein Darlehensvertrag und eine Kreditlebensversicherung (auch Restschuldversicherung genannt) ein verbundenes Geschäft darstellen können. Ein verbundenes Geschäft liege dann vor, wenn der Darlehens- und der Versicherungsvertrag die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB erfüllen. Dies bedeute, dass das Darle...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Betriebliche Altersversorgung

Rz. 27 Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kommt die Rentenversicherung als sog. Rückdeckungsversicherung und als Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) vor. Aufgrund der Entwicklung in der Gesetzgebung (Altersvermögensgesetz – AVmG – vom 26.6.2001) hat darüber hin...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Minderjähriger als Versicherungsnehmer

Rz. 105 Will ein Minderjähriger einen Lebensversicherungsvertrag abschließen, bedarf es stets der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB), da der Lebensversicherungsvertrag aufgrund der Verpflichtung zur Prämienzahlung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist;[103] erforderlich ist regelmäßig die Einwilligung beider Elternteile (vgl. § 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BG...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ff) Stornoabzug bei Verträgen mit Vertragsschluss ab dem 1.1.2008

Rz. 383 Für Versicherungsverträge mit Vertragsschluss ab dem 1.1.2008 regelt § 169 Abs. 5 S. 1 VVG, dass ein Stornoabzug nur dann zulässig ist, wenn dieser vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Beweislast dafür, dass der Stornoabzug die Voraussetzungen des § 169 Abs. 5 VVG erfüllt, trägt der Versicherer.[563] Unwirksam ist die Vereinbarung eines Stornoabzugs für noch...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / III. Rechtsänderungen aufgrund vertraglicher Rechte des Versicherungsnehmers

Rz. 148 Da sich der Bedarf des Versicherungsnehmers an Alters- und Hinterbliebenenversorgung, aber auch an Versicherungsschutz für den Fall der Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung während der Laufzeit der Versicherung erheblich ändern kann, räumen die Versicherer dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Versicherungsbedingungen häufig Möglichkeiten ein, die Versicherung umz...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 6. Rechte des Versicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Rz. 388 Die Rechte des Versicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer sind in §§ 19 bis 23 VVG geregelt. Danach ist wie folgt zu differenzieren: Liegt eine arglistige Täuschung vor, ermöglicht § 23 VVG dem Versicherer die Anfechtung des Versicherungsvertrags. Im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der vorve...mehr