Fachbeiträge & Kommentare zu Mitbestimmung

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / ll) Einführung neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren

Rz. 1310 Nach § 111 S. 3 Nr. 5 BetrVG gilt die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren als Betriebsänderung. Tatbestände von § 111 S. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BetrVG überschneiden sich. Bei § 111 S. 3 Nr. 5 BetrVG steht im Vordergrund, wie die "menschliche Arbeitskraft" zur Erledigung bestimmter Aufgaben im Betrieb eingesetzt wird. Rz. 1311 Änderungen de...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Mitbestimmungsrecht und Arbeitnehmerrechte

Rz. 823 Das BetrVG regelt – die systematisch nicht ganz passenden Arbeitnehmerrechte auf Unterrichtung und Einsicht in die Personalakte ausgenommen (§§ 81 ff. BetrVG) – neben den formalen Bedingungen für Betriebsratswahl und -organisation das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Für die Frage, wie sich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffene Regelungen im...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Schriftform

Rz. 1315 Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben (§ 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Diese Schriftlichkeit ist konstitutiv. Die betroffenen Arbeitnehmer müssen wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen die geplante B...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Gesetzliche Regelung für Kündigungen

Rz. 825 Regelungen darüber, welche Auswirkungen die Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrats durch den Arbeitgeber auf Arbeitsverhältnisse hat, finden sich nur an wenigen Stellen. Zum einen besagt § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG , dass Kündigungen unwirksam sind, wenn der Betriebsrat vor Ausspruch nicht ordnungsgemäß unter Mitteilung der Gründe angehört worden ist. Aus ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / j) Nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats

Rz. 839 Ob die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzungen eine Maßnahme insgesamt unwirksam macht – und sich der Arbeitnehmer auch dann noch auf die Unwirksamkeit für die Zukunft berufen kann –, wenn der Betriebsrat ihr nachträglich zustimmt, erscheint als zweifelhaft (dafür LAG Bremen v. 20.7.2005 – 2 TaBV 4/05, juris; LAG Hamm v. 15.7.2008 – 14 Sa 1957/07, juris; dagegen LAG ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

Rz. 826 Für sonstige Mitbestimmungsverletzungen finden sich keine Regelungen. Die Rspr. behilft sich mit der sog. "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung", die besagt, dass Voraussetzung für die Wirksamkeit bestimmter Maßnahmen des Arbeitgebers ggü. dem Arbeitnehmer nicht nur deren individualrechtliche Zulässigkeit ist, sondern dass darüber hinaus auch die Mitbestimmungsrecht...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Formularverträge

Rz. 1062 Die Bestimmungen des § 94 Abs. 1 BetrVG gelten nach seinem Abs. 2 auch für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, die allgemein für den Betrieb verwendet werden sollen. Der Betriebsrat hat also auch hier ein Mitbestimmungsrecht über deren Inhalt, soweit die Angaben sich auf die persönlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer beziehen und über die Feststel...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Änderung des Arbeitsvertrags

Rz. 828 Für Änderungen des Arbeitsvertrags gilt diese Theorie nach der Rspr. des 2. Senats nicht. Diese sind – wie der erstmals abgeschlossene Arbeitsvertrag – demnach auch ohne Zustimmung des Betriebsrates wirksam. Soll allerdings die Vertragsänderung zu einer Änderung von Umständen führen, für deren Verwirklichung die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist – etwa be...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Allgemeines

Rz. 1260 Nach § 111 BetrVG hat der Betriebsrat Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte bei Betriebsänderungen. Entscheidend hierfür ist, wie der Katalog des § 111 S. 3 BetrVG zeigt, dass die Struktur des Betriebs geändert wird. Änderungen der Unternehmensstruktur als solche sind vom Beteiligungsrecht nach §§ 111 f. BetrVG nicht erfasst. Dasselbe gilt für den reinen Betriebsüb...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Systematik

Rz. 841 Das BetrVG regelt die Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrates in einer Vielzahl von Einzelbestimmungen, insb. bei der näheren Ausgestaltung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten, bei der Ausgestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung, in personellen Angelegenheiten und in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Daneben f...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / dd) Auswahlgesichtspunkte

Rz. 1070 Die Auswahlgesichtspunkte unterliegen nach der Konkretisierung des § 95 Abs. 2 BetrVG insoweit der Mitbestimmung des Betriebsrates, als sie fachliche oder persönliche Voraussetzungen oder soziale Gesichtspunkte betreffen oder Verfahrensregelungen aufstellen (Einzelheiten vgl. Richardi/Thüsing, § 95 Rn 22 ff.). Rz. 1071 Weitere Voraussetzung für die Aufstellung von Ri...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / c) Zuständiges Betriebsratsgremium

Rz. 1265 Häufig besteht für Betriebsänderungen, soweit nicht nur ein einziger Betrieb betroffen ist, die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für die Beratungen über einen Interessenausgleich ist immer dann gegeben, wenn mehrere Betriebe durch eine einheitliche Maßnahme des Arbeitgebers betroffen sind; maßgeblich ist hierbei die ur...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Antragsrecht

Rz. 856 § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gibt dem Betriebsrat – und zwar dem Betriebsratsgremium, sodass ein vorangegangener Beschluss Voraussetzung ist – ein generelles Antrags- und Initiativrecht, unabhängig vom Bestehen einzelner u.U. weitergehender Mitbestimmungsrechte (BAG v. 27.6.1989 – 1 ABR 19/88, juris: allerdings heißt dies nicht, dass dem Betriebsrat grundsätzlich alle Un...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / aa) Wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer

Rz. 1268 Liegen diese Voraussetzungen vor, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob derartige Änderungen zu wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Der Begriff "gelten" beinhaltet solche Betriebsänderungen, die derartige Nachteile nach sich ziehen können. Er fingiert derartige Nachteile; ob sie tatsächlich ent...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / gg) Zusammenschluss und Eingliederung

Rz. 1290 Der Zusammenschluss mit anderen Betrieben gilt gem. § 111 S. 3 Nr. 3 BetrVG als Betriebsänderung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind gegeben, Rz. 1291 Eine Betr...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / ee) Betriebsverlegung

Rz. 1286 Unabhängig davon, ob im Einzelfall wesentliche Nachteile für die Belegschaft auszuschließen sind, ist eine Betriebsverlegung eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 S. 3 Nr. 2 BetrVG. Allerdings stellt nicht jede geringfügige Veränderung der örtlichen Lage eines Betriebes eine Verlegung dar. Der Bereich des Geringfügigen soll jedoch bereits dann überschritten sein, wenn ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / e) Abweichende Organisationsstrukturen

aa) Anschließung kleiner Betriebsteile Rz. 45 Nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG können Arbeitnehmer eines Betriebsteiles, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrates im Hauptbetrieb teilzunehmen. Dieses Recht ist ausgeschlossen, wenn eine wirksame anderweitige Zuordnung nach § 3 BetrVG, also i.d.R. durch Tarifvertr...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Grenzen der Regelungsmacht

a) Vorrang des Tarifvertrags aa) Allgemeines Rz. 1487 Die wichtigsten Einschränkungen der Zuständigkeit des Betriebsrates zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen folgen aus dem Schutz der Tarifautonomie. Insb. zu Fragen der Arbeitsentgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, sind Betriebsvereinbarungen nur...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Eingriffe während des Wahlverfahrens

a) Abbruch der Wahl Rz. 330 Es ist streitig, ob und inwieweit Entscheidungen des Wahlvorstandes während der laufenden Wahl angegriffen und gerichtlicherseits korrigiert werden können. Zumindest für den Abbruch der Wahl vertritt das BAG die Ansicht, dass ein solcher nur dann durch die ArbGe – regelmäßig im Verfahren einstweiliger Verfügung – verfügt werden kann, wenn das ArbG ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / B. Geschäftsführung des Betriebsrats

I. Planung und Organisation der Betriebsratsarbeit Rz. 420 Die Arbeit eines Betriebsrates ist zeitaufwendig und komplex. Die unterschiedlichen Tätigkeiten der Betriebsratsmitglieder einerseits und die Wahrnehmung der dem Betriebsrat gesetzlich zugewiesenen Aufgaben andererseits setzen ein hohes Maß an Planung und Organisation voraus. Effektive Betriebsratsarbeit erfordert neb...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 12. Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)

a) Briefwahlberechtigte Rz. 249 Schriftliche Stimmabgabe ist für Arbeitnehmer vorgesehen, die sich "zum Zeitpunkt der Wahl" nicht im Betrieb befinden. Dabei hat der Wahlvorstand, dem bekannt ist, dass Arbeitnehmer "nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses" voraussichtlich am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein werden, diesen automatisch die Briefwahlunterlagen z...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Verfahren vor der Einigungsstelle

a) Verfahrensgrundsätze Rz. 1582 Das Verfahren vor der Einigungsstelle findet gesetzliche Regelung nur im Hinblick auf einige wenige zwingende Verfahrensvorschriften. Sonstige Bestimmungen können im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt oder von der Einigungsstelle selbst nach billigem Ermessen getroffen werden. Rz. 1583 Gesetzlich vorgeschrieben ist die B...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Wahlzeitpunkt (Amtszeit) und Zwischenwahlen

a) Amtszeit des Betriebsrats aa) Vierjährige Amtszeit Rz. 65 Die Betriebsräte werden auf vier Jahre gewählt. Dies wird häufig in der Praxis nicht beachtet. Meist nimmt der neue Betriebsrat seine Arbeit nach der Bekanntgabe der Wahl sofort auf und löst den alten Betriebsrat sofort oder spätestens mit der konstituierenden Sitzung ab. Dabei regelt § 21 BetrVG eindeutig: Die Amtsz...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Organisatorische Aufgaben

a) Vorbereitung von Betriebsratssitzungen und Sitzungsdauer Rz. 423 Die Betriebsratssitzungen müssen vorbereitet werden. Wenn keine größeren Probleme anstehen, dürfte es – in größeren Betrieben (ab mindestens neun Betriebsratsmitgliedern) wird es sich empfehlen, einen Teil der Aufgaben in Ausschüssen zu erledigen – i.d.R. genügen, aber auch notwendig sein, einen Sitzungsturnu...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / III. Wahl im "normalen" Wahlverfahren

1. Betriebsadresse, Orte für Aushänge und Wahltermin Rz. 141 Erste Aufgabe des Wahlvorstandes ist es – neben der Bestellung eines Schriftführers, der die Niederschriften verantwortet und neben dem Vorsitzenden unterzeichnet, ggf. der Wahl eines stellvertretenden Wahlvorstandsvorsitzenden und der Festlegung, dass Sitzungen auch in Video- oder Telefonkonferenz stattfinden könne...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Wahl

a) Wahlverfahren Rz. 436 Gem. § 26 Abs. 1 BetrVG wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dies geschieht i.d.R. bei der konstituierenden Sitzung des Betriebsrates nach der Betriebsratswahl, die vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes gem. § 29 Abs. 1 BetrVG einberufen wird. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes leitet die konstituierende Sit...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 5. Geltungsbereich

a) Persönlicher Geltungsbereich Rz. 1520 Der persönliche Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung erstreckt sich auf alle aktiven Arbeitnehmer desjenigen Betriebes (vgl. § 5 Abs. 1 BetrVG), für den die Vereinbarung abgeschlossen wurde (vgl. allg. dazu Waltermann, NZA 1996, 357, 363). Sie gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 BetrVG als Nichtarbeitnehmer bezeichneten Personen und n...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 13. Auszählung der Stimmen und Feststellung der Gewählten

a) Öffentlichkeit der Auszählung Rz. 269 Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das sich aufgrund der Auszählung ergebende Wahlergebnis bekannt. Gegen die Pflicht, dies in öffentlicher Sitzung vorzunehmen, wird verstoßen, wenn Zeit und Ort der Auszählung nicht, nicht ausreichend oder fehlerhaft bekannt ge...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / XIII. Gerichtliche Geltendmachung der Arbeitsentgelt- und Kostenerstattungsansprüche

1. Vergütungsansprüche Rz. 662 Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Zeitdauer durchgeführter Betriebsratstätigkeit – wenn der Arbeitgeber etwa deswegen nicht zahlt, weil er die Erforderlichkeit dieser Tätigkeit bestreitet – sowie für die Dauer der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung i.S.v. § 37 Abs. 6 oder Abs. 7 BetrVG ist im Urteilsverfahren geltend zu m...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Spruch der Einigungsstelle

a) Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle Rz. 1592 Die Angelegenheiten, über die die Einigungsstelle beschließen kann, müssen in die funktionale Zuständigkeit der Betriebspartner fallen. Typischerweise werden der Einigungsstelle Streitigkeiten darüber vorgelegt, wie eine Angelegenheit am zweckmäßigsten und sachgerechtesten in der Zukunft geregelt werden soll (Regelungsstr...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 6. Kosten der Einigungsstelle

a) Eigene Kosten der Einigungsstelle Rz. 1606 Die Kosten der Einigungsstelle selbst trägt nach § 76a Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Hierunter sind die Kosten zu fassen, die infolge der Durchführung des Einigungsstellenverfahrens entstehen. Hierzu gehören auch die Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen, soweit diese erforderlich und die Kosten verhältnismäßig sind ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / I. Bildung eines Gesamtbetriebsrats

1. Errichtung Rz. 752 Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist zwingend ein Gesamtbetriebsrat als Vertretung nicht auf Betriebs-, sondern auf Unternehmensebene zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte gewählt worden sind. Nach § 51 Abs. 3 BetrVG hat hierzu der Betriebsrat der Hauptverwaltung zur konstituierenden Sitzung einzuladen, um den Vorsitzenden und den stellvert...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 2. Rechtsstellung

a) Vertretung i.R.d. Betriebsratsbeschlüsse Rz. 442 Der Vorsitzende des Betriebsrates vertritt den Betriebsrat gem. § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG i.R.d. von ihm gefassten Beschlüsse. Der Betriebsratsvorsitzende ist lediglich Sprachrohr des Betriebsrates. Er ist nicht Vertreter im Willen, sondern nur Vertreter in der Erklärung. Er kann nicht nach eigenem Gutdünken handeln und entsch...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Anwaltskosten

a) Verfahrensart Rz. 670 Anwaltskosten, die dem Betriebsrat oder dem einzelnen Betriebsratsmitglied zur Durchsetzung seiner Vergütungs- oder Kostenerstattungsansprüche gem. §§ 37, 40 BetrVG entstehen, sind grds. als erforderliche Betriebsratskosten vom Arbeitgeber zu tragen (§ 40 BetrVG); sie sind aber nicht einschränkungslos erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit von Anw...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / I. Grundsätze

1. Überblick über die Wahl a) Belegschaftsrecht Rz. 1 Die Arbeitnehmer können selbst entscheiden, ob sie sich durch Betriebsräte vertreten lassen wollen. Schon ein einziger Arbeitnehmer kann – ggf. mithilfe einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft – die Durchführung der Wahl des Betriebsrats erreichen. Bei den Bestimmungen über die Betriebsratswahl, die sich im BetrVG und der...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / H. Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

I. Grundsatz Rz. 1386 Handelt der Arbeitgeber, ohne die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates ausreichend und gesetzeskonform zu beachten, so kann dies Auswirkungen auf zwei Ebenen haben:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / II. Wahlvorstand

1. Bestellung des Wahlvorstands (im normalen Wahlverfahren) a) Bestellung durch den Betriebsrat Rz. 98 Nach § 16 Abs. 1 BetrVG hat ein bestehender Betriebsrat spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand zu bestellen. Hat er dies versäumt, sodass 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand bestellt ist, bestellt ihn das ArbG auf Antrag von drei wahlb...mehr

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§ 35 Betriebliche Altersver... / III. Mitbestimmung des Betriebsrats

Rz. 620 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen können sich aus § 87 BetrVG ergeben. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat der Betriebsrat bei Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist, ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. D...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 7. Kündigung und sonstige Beendigung der Betriebsvereinbarung

a) Zeitablauf und Zweckerreichung Rz. 1528 Die Beendigung der Betriebsvereinbarung ist aufgrund unterschiedlicher Umstände möglich. Dies sind zunächst Zeitablauf oder Zweckerreichung (falls die Vereinbarung zur Erreichung eines bestimmten Zweckes abgeschlossen wurde). Wird eine Betriebsvereinbarung aufgrund einer tariflichen Öffnungsklausel abgeschlossen, so ist sie zeitlich ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / II. Entwicklung in der Rechtsprechung

1. Ablehnung eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs Rz. 1390 Die Frage, ob ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrates besteht oder nicht, war erbitterter Streitpunkt in Rspr. und Literatur. Das BAG hat in seiner Entscheidung v. 22.2.1983 (1 ABR 27/81, juris) einen allgemeinen Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung beteiligungspflichtiger Maßnahmen verneint...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / II. Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

1. Zwingende Regelung Rz. 764 Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist zwingend und nicht disponibel (BAG v. 21.1.2003 – 3 ABR 26/02, juris). Deshalb kann auch durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und den Betriebsräten oder durch Tarifvertrag keine anderweitige Zuständigkeitsverteilung vorgenommen werden (BAG v. 11.11.1998 – 4 ABR 40/97, juris). Der Gesamtbetriebsrat ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 9. Konflikt mit anderen Vereinbarungen und Rechtsgrundlagen

a) Konflikt mit anderen Betriebsvereinbarungen Rz. 1545 Kollidieren mehrere Betriebsvereinbarungen, so gelten die allgemeinen Regeln. Eine spätere Vereinbarung löst grds. die ältere ab, wobei eine spätere Betriebsvereinbarung für die Zukunft auch für Arbeitnehmer ungünstigere Bestimmungen enthalten kann (Zeitkollisionsregel). Bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer kön...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / I. Betriebsvereinbarung

1. Rechtsnatur Rz. 1472 Die Betriebsvereinbarung findet ihre gesetzliche Regelung in § 77 BetrVG. Sie hat nach § 44 Abs. 4 BetrVG normative Wirkung gegenüber Arbeitgeber und Arbeitnehmer, gestaltet bzw. überlagert automatisch – ohne dass es einer weiteren Umsetzung, etwa durch Direktionsrecht, bedarf – die im Arbeitsverhältnis bestehenden Arbeitsbedingungen und stellt die wic...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / XI. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder

1. Allgemeines Rz. 596 Um den Betriebsrat überhaupt in die Lage zu versetzen, die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, haben Betriebsräte gem. § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG Anspruch auf bezahlte Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Rz. 597 Dabei sindmehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 6. Ersatzmitglieder

a) Mitteilungspflicht über die Verhinderung Rz. 472 Kann ein Betriebsratsmitglied zu einer Sitzung nicht kommen, so ist es verpflichtet, den Vorsitzenden unverzüglich hierüber zu informieren (BAG v. 5.9.1986 – 7 AZR 175/85, juris; LAG Hessen v. 25.7.2014 – 14 Sa 167/13, juris). Dieser hat dann zu prüfen, ob wirklich ein Verhinderungsfall vorliegt, und wenn er dies bejaht, unv...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 1. Errichtung und Zusammensetzung der Einigungsstelle

a) Errichtung Rz. 1570 Die Einigungsstelle ist bei Bedarf gem. § 76 Abs. 1 BetrVG zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu bilden. Hieraus ergibt sich, dass die Einigungsstelle keine Dauereinrichtung ist, sondern ad hoc zur Klärung eines bestimmten Mitbestimmungstatbestandes gebildet werden. Nach § 76 Abs. 1 S. 2 BetrVG kann durch Betriebsvereinbarung auch eine ständige...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / b) Zusammensetzung

aa) Vorsitzender Rz. 1573 Gem. § 76 Abs. 2 BetrVG besteht die Einigungsstelle aus einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Betriebspartner einigen müssen, und der gleichen Zahl von Beisitzern pro Seite. Bei fehlender Einigung kann Arbeitgeber oder Betriebsrat den Vorsitzenden in einem besonderen Verfahren durch das ArbG bestellen lassen (§ 100 ArbGG). I...mehr

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§ 29 Kündigung / I. Mitbestimmung bei Kündigungen nach § 102 BetrVG

1. Allgemeines Rz. 62 Gem. § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine Kündigung, die ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen wird, ist unwirksam. 2. Gegenstand des Anhörungsrechts a) Kündigung des Arbeitsverhältnisses Rz. 63 Der Betriebsrat ist nach dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 S. 1...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / V. Rechtsstreitigkeiten, Wahlschutz und Wahlkosten, Anfechtung und Nichtigkeit

1. Eingriffe während des Wahlverfahrens a) Abbruch der Wahl Rz. 330 Es ist streitig, ob und inwieweit Entscheidungen des Wahlvorstandes während der laufenden Wahl angegriffen und gerichtlicherseits korrigiert werden können. Zumindest für den Abbruch der Wahl vertritt das BAG die Ansicht, dass ein solcher nur dann durch die ArbGe – regelmäßig im Verfahren einstweiliger Verfügun...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / IV. Beschlussfassung des Betriebsrats

1. Beschlussfähigkeit Rz. 494 Der Betriebsrat kann nur dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn er gem. § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähig ist, d.h. wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder gleichzeitig anwesend ist und an der Abstimmung teilnimmt. Sind allerdings einige Betriebsratsmitglieder ausgeschieden und sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden, dann werden ...mehr