Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Polen / 2. Steuertarif

Rz. 121 Die Steuerpflicht geht zu Lasten des Erwerbers der Eigentumsrechte an Sachen und Vermögensrechten (Art. 5 ErbStG). Die Höhe der diesbezüglichen Steuer wird nach der Steuergruppe ermittelt, der der Erwerber zugerechnet wird. Die Zurechnung zur Steuergruppe erfolgt anhand der persönlichen Beziehung des Erwerbers zu der Person, von der oder nach der die Sachen und Vermö...mehr

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Russische Föderation / V. Testamentsform

Rz. 10 Fragen der Testierfähigkeit, der Testamentsform und des Testamentswiderrufs unterliegen gem. Art. 1224 Abs. 2 ZGB grundsätzlich ebenfalls dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Wohnsitz hatte. Allerdings gilt eine Testamentserrichtung oder ein Testamentswiderruf in Bezug auf die Form auch dann als wirksam, wenn entwed...mehr

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Tschechien / III. Einstellung des Nachlassverfahrens

Rz. 146 Ergibt das Vorverfahren, dass der Erblasser keinen Nachlass hinterlassen hat, wird das Verfahren nach § 153 BGVG eingestellt. Eine Begründung oder Zustellung des Beschlusses ist nicht erforderlich. Rechtsmittel sind nicht zulässig. Rz. 147 Hat der Erblasser nur geringwertigen Nachlass hinterlassen, kann das Verfahren eingestellt und dieser Nachlass demjenigen, der die...mehr

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Italien / 5. Erbeinsetzung

Rz. 107 Nach italienischem Recht kann der Erblasser im Testament bezüglich seines ganzen oder nur eines Teils seines Vermögens eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einsetzen. Eine Erbeinsetzung ist allerdings nicht zwingend. Gemäß Art. 588 Abs. 1 c.c. hängt die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis davon ab, ob sich die Verfügung des Erblassers auf den Gesa...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / VI. Nachlassabwicklung

Rz. 42 Gemäß Art. 1078 ZGB RB erwerben mehrere Erben jeweils einen Anteil an der Erbschaft zu Miteigentum. Somit entsteht eine Gemeinschaft nach Bruchteilen gem. Art. 246 ff. ZGB RB. Die Art. 1079–1081 ZGB RB regeln im Einzelnen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Diese geschieht vorrangig im Wege einer notariellen Auseinandersetzungsvereinbarung gem. Art. 1079 ZGB...mehr

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Bosnien und Herzegowina / VI. Internationale Gerichtszuständigkeit

Rz. 12 Die ausschließliche internationale Zuständigkeit der bosnisch-herzegowinischen Gerichte in Erbsachen bestand nach dem IPRG für in BuH gelegene Grundstücke, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers, und zwar für bosnisch-herzegowinische Angehörige Art. 71 Abs. 1, für Ausländer Art. 72 Abs. 1 und für staatslose Ausländer Art. 73 Abs. 1 IPRG. Die Bestimmung ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / II. Dingliche Wirkungen von Vindikationslegaten und Teilungsanordnungen

Rz. 111 Einzelvermächtnisse und Teilungsanordnungen betreffen nicht den Übergang des Vermögens als Ganzes (Universalsukzession), sondern einzelne Rechte, die aus dem Nachlass herausgelöst werden (Singularsukzession). Selbst dann, wenn dem Vermächtnis in der Rechtsordnung, die Erbstatut ist, unmittelbar verfügende Wirkung zukommen sollte – wie z.B. im französischen oder itali...mehr

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Italien / 11. Testamentsvollstreckung

Rz. 127 Nach Art. 700 Abs. 1 c.c. kann der Erblasser selbst einen oder mehrere Testamentsvollstrecker (auch einen Erben oder Vermächtnisnehmer) ernennen. Die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers kann er nicht einem Dritten, insbesondere nicht dem Nachlassgericht überlassen; er kann lediglich den Testamentsvollstrecker ermächtigen, andere Personen an seiner Stell...mehr

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Slowenien / II. Erbverzicht

Rz. 74 Zulässig ist jedoch eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Vereinbarung zwischen einem Nachkommen oder dem Ehegatten[201] und dem Erblasser, mit welcher der Nachkomme oder Ehegatte zu Lebzeiten des Erblassers die ihm noch nicht angefallene Erbschaft ausschlägt (Art. 137 Abs. 2 ErbG). Der Vertrag ist in Form einer notariellen Niederschrift unter Mitwirkung eines Notar...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Voraussetzungen für den Gutglaubensschutz

Rz. 19 Wer sich auf den Schutz des guten Glaubens beruft, muss gem. Art. 69 Abs. 3 und 4 EuErbVO "auf der Grundlage der in dem Zeugnis enthaltenen Angaben" gehandelt haben. Ihm muss also der Inhalt des ENZ – z.B. über eine von der Behörde ausgestellte Abschrift – bekanntgemacht worden sein (konkreter Gutglaubensschutz). Nach der deutschen Rechtsprechung zum BGB-Erbschein hin...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / 1. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 31 Die EuErbVO regelt ausschließlich die internationale Zuständigkeit für die Ausstellung des ENZ, Art. 2 EuErbVO. Die sachliche Zuständigkeit regeln die Mitgliedstaaten. Dabei gibt die EuErbVO den nationalen Ausführungsgesetzgebern einen weiten Spielraum. Die Ausstellung des ENZ kann gem. Art. 64 lit. a EuErbVO nicht nur an "Gerichte" i.S.v. Art. 3 Abs. 2 EuErbVO delegi...mehr

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Nordmazedonien / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 11 Verfügungen von Todes wegen sind ausschließlich als widerrufliche testamentarische Verfügungen möglich. Die Testierfähigkeit beginnt mit Abschluss des 15. Lebensjahres (Art. 62 Abs. 1 mazErbG). Rz. 12 Erbvertragliche Verfügungen und Testierverträge sind nichtig (Art. 7, 10 mazErbG). Das gemeinschaftliche Testament ist nicht geregelt. Art. 75 mazErbG bestimmt aber ausdr...mehr

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Lettland / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Das lettische Internationale Erbrecht regelt Art. 16 des lettischen Zivilgesetzbuches vom 28.1.1937 (ZGB), welches nach Wiedererlangung der Souveränität Lettlands durch Gesetz vom 7.7.1992 wieder in Kraft gesetzt worden ist. Diese Vorschrift bestimmt für die Erbrechte an einem Nachlass, der sich in Lettland befindet, die Geltung des lettischen Rechts (lex rei sitae).[1...mehr

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Frankreich / 5. Verzicht auf die Herabsetzungsklage und das Noterbrecht

Rz. 129 Nach Art. 929 ff. C.C. ist es seit 1.1.2007 zulässig, dass ein Noterbe bereits zu Lebzeiten des Erblassers auf eine spätere Herabsetzungsklage verzichtet. Ein solcher Verzicht bezieht sich nur auf das Noterbrecht, lässt jedoch das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden unberührt. Nach Art. 929 Abs. 1 S. 2 C.C. kann der Verzicht auf die Herabsetzungsklage nur zugunste...mehr

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Belgien / b) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 73 Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist wie die des Vor- und Nachvermächtnisses grundsätzlich verboten, Art. 4.133, § 1 Abs. 1 ZGB, wenn damit die Verpflichtung zur Erhaltung der Erbmasse für den Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer verbunden ist. Die Einsetzung eines Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmers ist hiernach möglich, soweit sich die Bindung des Begüns...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / Literaturtipps

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Kroatien / IV. Vertragliche Gestaltungen auf den Todesfall

Rz. 44 Auf die Erbfolge bezogene Verträge werden im kroatischen Recht – wie auch in den anderen ehemals jugoslawischen Rechtsordnungen – weitgehend untersagt. Nichtig sindmehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Allgemeines

Rz. 148 Etwaige Pflichtteilsansprüche beurteilen sich nach dem Recht, welches für die Erbfolge insgesamt gilt, dem Erbstatut. Dieses bestimmt sich für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, nach den Art. 21, 22 EuErbVO. Rz. 149 Das Recht auf den Noterbteil nach dem (gemein-)spanischen Código Civil (die legítima)[215] unterscheidet sich wesentlich vom deutschen Pflic...mehr

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Bosnien und Herzegowina / d) Vertrag über den Unterhalt zu Lebzeiten (Leibrentenvertrag)

Rz. 85 Der Leibrentenvertrag ist zwar im Erbgesetz in dem Abschnitt Erbverträge geregelt, stellt aber keinen Erbvertrag, sondern einen schuldrechtlichen Vertrag mit gewissen erbrechtlichen Folgen dar. In der Praxis ist er ein gängiger Vertrag. Er ist gegenseitig verpflichtend und entgeltlich. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich eine Partei die andere Vertragspartei bis zu...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Materielle Wirksamkeit des Verzichts

Rz. 74 Ein Erbverzicht ist z.B. nach dem Recht Deutschlands, Österreichs, der Schweiz, der Türkei, der Tschechischen Republik und einiger skandinavischer Länder sowie Polens und Ungarns möglich. Aber auch viele angloamerikanische Rechtsordnungen, wie die Staaten der USA, Irland und Schottland,[52] lassen einen Verzicht auf erbrechtliche Rechtspositionen zu. Einige Balkanstaa...mehr

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Portugal / a) Ehegüterstatut

Rz. 23 Am 29.1.2019 ist die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands[6] ( EuGüVO) in Kraft getreten. Haben die Ehegatten eine Rechtswahl nicht getroffen, unterliegt der eh...mehr

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Italien / 3. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 245 Die Ausschlagung der Erbschaft, die grundsätzlich von der formlosen (anders nur bei Art. 1350 Nr. 1–4 c.c.) und jederzeit (Art. 649 Abs. 1 c.c.) möglichen Ausschlagung eines Vermächtnisses zu unterscheiden ist,[413] muss durch eine von einem Notar oder vom Urkundsbeamten des Gerichts, in dem die Erbfolge eröffnet wurde, aufgenommene Erklärung, die in das Erbschaftsre...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Schenkung von Todes wegen

Rz. 82 Bei Schenkungen, die auf eine Verteilung des Vermögens erst nach dem Tode des Schenkers ausgerichtet sind, stellt sich die Frage, ob das schuldrechtliche Rechtsgeschäft kollisionsrechtlich als Schenkungsvertrag unter Lebenden behandelt werden kann oder ob es als erbrechtlich zu qualifizieren sind. Verfügungen unter Lebenden sind bezüglich des Zustandekommens und der s...mehr

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Griechenland / 4. Insbesondere: Grundstücksabwicklung und Auszahlung von Bankguthaben

Rz. 94 Grundstücks- bzw. Immobilienabwicklung: Nach griechischem Recht muss für den Erwerb einer Immobilie die Eintragung ("Transkription") eines entsprechenden "Titels" ins Grundbuch vorgenommen werden. Dies gilt auch für den Erwerb von Todes wegen. In diesem Fall kann der "Titel" entweder eine notarielle oder (ab 1.9.2024) eine anwaltliche Erbschaftsannahme oder ein Erbsch...mehr

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Frankreich / c) Die stipulation de parts inégales und die clause d’attribution de la totalité de la communauté

Rz. 199 In den Art. 1520–1525 C.C. findet sich die gesetzliche Regelung der stipulation de parts inégales und der clause d’attribution de la totalité de la communauté. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen dahingehend, dass das Gesamtgut bei Beendigung des Güterstands nicht hälftig geteilt wird, sondern dass einem der Ehegatten ohne Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ein ...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 5. Sonderprobleme mit Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 143 Beispiel: Die kroatische Erblasserin hatte ihren letzten Lebensmittelpunkt in Pula und ist dort verstorben. Mit ihrem ebenfalls kroatischen Ehemann hatte sie, als sie damals noch in Krefeld lebte, im Jahre 2008 einen Erbvertrag beurkunden lassen. Da das kroatische Erbrecht den Erbvertrag nicht kennt, hat der beurkundende Notar für die in Krefeld belegene Wohnimmobili...mehr

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Türkei / a) Das öffentliche Testament

Rz. 41 Unter Mitwirkung von zwei Zeugen erfolgt die öffentliche letztwillige Verfügung vor dem "offiziellen Beamten", Friedensgericht, Notar oder einem anderen Beauftragten, der nach dem Gesetz mit diesen Geschäften betraut ist (Art. 532 ZGB). Was mit dem "offiziellen Beamten" gemeint ist, wird in der Literatur möglicherweise zu einem lebendigen Streit führen.[78] Dabei gibt...mehr

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Großbritannien: Schottland / III. Verfahrensbesonderheiten bei Domizil im Ausland

Rz. 53 Hatte der Erblasser sein Domizil außerhalb Schottlands, wird als executor für den in Schottland belegenen Nachlass derjenige bestellt, der im Domizilland zur Abwicklung des Nachlasses berufen ist. Als Nachweis für die Berechtigung wird entweder die Vorlage der ausländischen Bestallungsurkunde (grant of representation) oder ein expert affidavit einer rechtskundigen Per...mehr

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Slowakei / 2. Struktur der Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzungsvereinbarung

Rz. 122 Ist nur ein Erbe vorhanden, bestätigt das Gericht, dass er die Erbschaft erworben hat.[71] Gibt es jedoch mehrere Erben, hat eine Auseinandersetzung der Erbschaft zu erfolgen, die durch das zuständige Gericht oder den Notar als Nachlasskommissar zu genehmigen ist.[72] Soweit die im Rahmen der Auseinandersetzung getroffene Vereinbarung gem. § 482 Abs. 2 BGB nicht gege...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / 3. Vollstreckung einer Entscheidung – Exequaturverfahren

Rz. 101 Auch wenn Entscheidungen eines Mitgliedstaates nach Art. 39 Abs. 1 EuErbVO in anderen Mitgliedstaaten kraft Gesetzes anerkannt werden, sind diese nicht ohne weiteres im Vollstreckungsstaat vollstreckbar. Nach Art. 43 EuErbVO muss die Entscheidung in dem Vollstreckungsstaat im Verfahren nach den Art. 45 ff. EuErbVO für vollstreckbar erklärt werden (Exequaturverfahren)...mehr

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Belgien / I. Allgemeines

Rz. 29 Regelungen zum belgischen Erbrecht finden sich in den Art. 4.1 ff. ZGB.[60] Die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebende natürliche Person sowie die anschließend lebensfähig geborene Leibesfrucht sind erbfähig, Art. 4.4 ZGB und Art. 4.137 ZGB. Juristische Personen (d.h. Gesellschaften oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht) sind hingegen nur dann erbfähig, wenn dies v...mehr

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Italien / VI. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 323 Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es zwischen Deutschland und Italien kein Doppelbesteuerungsabkommen.[473] Gerade bei Wegzug des Erblassers oder Schenkers aus Deutschland nach Italien besteht wegen der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 b) ErbStG (persönliche Steuerpflicht für deutsche Staatsangehörige auch binnen fünf Jahren nach Wegzug) die Gefahr ...mehr

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Kroatien / III. Inhalt des Testaments

Rz. 35 Der Erblasser kann durch Testament eine oder mehrere Personen zu Erben einsetzen, Art. 43 ErbG. Hat er mehrere Erben eingesetzt, so erben diese zu gleichen Teilen, wenn der Erblasser die Quoten nicht abweichend geregelt hat. Setzt er Erben zu bestimmten Quoten ein, ohne den Nachlass hierbei auszuschöpfen, so wird der verbleibende Rest von den gesetzlichen Erben geerbt...mehr

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Ungarn / c) Überblick über das Ehegüterrecht

Rz. 56 Die Regelungen des Ehegüterrechts sind in Buch IV des Ptk. (Familienrecht) enthalten.[56] Der gesetzliche Güterstand ist weiterhin die Gütergemeinschaft.[57] Nach den Vorschriften dieses Güterstandes gehört jeder Vermögensgegenstand zum Gesamtgut, mit Ausnahme desjenigen, der durch das Gesetz[58] als Sondervermögen eines der Ehegatten betrachtet wird. Zum Sondervermög...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Voraussetzungen

Rz. 69 Für die Anordnung von family provisions müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:[73]mehr

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Kroatien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 49 Der Pflichtteil gewährt dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten nach kroatischem Recht eine unmittelbare dingliche Beteiligung in Höhe der Noterbquote am Nachlass, Art. 70 Abs. 1 ErbG. Ist der Nachlass bereits verwertet, so ergibt sich bei Geltendmachung vor deutschen Gerichten ein unmittelbarer Zahlungsanspruch.[39] Rz. 50 Zu den sog. absoluten Pflichtteilsberechtig...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Bestimmung des Güterstatuts durch Rechtswahl

Rz. 71 Das Güterstatut unterliegt gem. Art. 15 Abs. 2 EGBGB vorrangig dem durch die Eheleute gewählten Recht.[78] Die Verweisung aufgrund Rechtswahl führt unmittelbar zum gewählten Recht. Wählen Ausländer deutsches Recht, ist es aus deutscher Sicht also bedeutungslos, ob die nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB wirksame Rechtswahl auch vom Heimatrecht der Eheleute bzw. vom gewählten Re...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Rechtswahl nach ausländischem IPR

Rz. 126 Beispiel: Ein koreanischer Staatsangehöriger arbeitet als Ingenieur bei einem Industrieunternehmen in München. Derzeit hat er Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er möchte gerne ein Testament errichten, mit dem er seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin einsetzt und die gemeinsamen Kinder zu Schlussberechtigten bestimmt. Beider Kinder aus erster Ehe sol...mehr

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Ungarn / 2. Erbunwürdigkeit

Rz. 136 Aus der Erbfolge fällt weg, wer erbunwürdig ist. Erbunwürdigkeit ist nicht anzunehmen, wenn die zur Unwürdigkeit führende Handlung – gleich, gegen wen sie gerichtet war – vom Erblasser oder von der Person, gegen die sich die Handlung gerichtet hatte, verziehen wurde. Auf die Erbunwürdigkeit kann sich nur derjenige berufen, der beim Wegfall der unwürdigen Person selbe...mehr

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Italien / b) Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung

Rz. 232 Die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung (accettazione con beneficio di inventario) bedarf einer Erklärung vor einem Notar oder dem cancelliere del Tribunale, dem Urkundsbeamten des Gerichts, in dessen Bezirk der Erbfall eingetreten ist (Art. 484 Abs. 1 c.c.).[380] Gemäß Art. 484 Abs. 1 c.c. ist sie in das beim Tribunale geführte Erbschaftsregister, und, so...mehr

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Polen / IV. Durchführung des Nachlassverfahrens

Rz. 110 Das Verfahren in den Angelegenheiten aus dem Bereich des Erbrechts gehört zu den Amtsgerichten. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Lässt sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Polen nicht feststellen, so entscheidet das Amtsgericht des Ortes, an dem sich das Vermögen des Erblassers oder ein Teil davon be...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / F. Der Erbschaftskauf

Rz. 89 Wegen der im Erbrecht vorgesehenen besonderen Folgen des Erbschaftskaufs für den Käufer (Haftung des Käufers für Nachlassverbindlichkeiten) wurde in der Literatur vielfach ein untrennbarer Zusammenhang mit dem Erbstatut unterstellt, der notwendigerweise eine erbrechtliche Qualifikation verlange.[69] Dieses Argument kann schon deswegen wenig überzeugen, weil auch ein K...mehr

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Rumänien / I. Annahme der Erbschaft

Rz. 50 Die Verwaltung und der Besitz des Nachlasses setzen die Einweisung voraus ("seisin"), Art. 1125 CCN. Die Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern und – nach dem neuen CCN – auch der Ehegatte erlangen den Besitz an den Nachlassgegenständen ipso iure mit Eintritt des Erbfalles (Art. 1126 CCN). Alle anderen Personen bedürfen einer sog. "Einweisung in den Besitz". Diese erf...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Belegenheit von Nachlass in einem anderen Mitgliedstaat bei Bestehen eines bilateralen Abkommens

Rz. 230 Im Beispiel 1 (Iranischer Maschinenhändler; siehe Rdn 221) hinterlässt der Erblasser auch Anteile an Gesellschaften mit Sitz in Marseille, so dass die Erben die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) beantragen. Gemäß Art. 4 EuErbVO sind ausschließlich die deutschen Gerichte für die Ausstellung eines ENZ zuständig. Gemäß Art. 21 EuErbVO wäre wegen de...mehr

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Italien / 2. Struktur der Erbengemeinschaft

Rz. 257 Wird der Erblasser von mehr als einer Person beerbt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Es besteht zwischen den Miterben aber keine Gesamthand; es gelten vielmehr die allgemeinen sachenrechtlichen Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft (Art. 1110–1116 c.c. bzw. Art. 713 ff. c.c.). Jeder Erbe kann über seinen Erbanteil oder einen Teil desselben allein verfügen (Art. ...mehr

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Portugal / 2. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 124 Die Erbausschlagung (repúdio da herança) ist in den Art. 2062–2067 CC geregelt. Sie muss in derselben Form erklärt werden (Art. 2063 CC), welche für die Veräußerung der Erbschaft (alienação da herança, Art. 2124–2130 CC) vorgeschrieben ist: Diese muss ausdrücklich erfolgen und bezüglich der Vermögensgüter, deren Veräußerung der öffentlichen Form (por escritura públic...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Allgemeine Regeln

Rz. 86 Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. d EuErbVO sind die Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Die EuErbVO regelt also allein das Erbrecht unter Ausnahme der Fragen des ehelichen Güterr...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / IV. Bedeutung des Bleibewillens

Rz. 29 Der gewöhnliche Aufenthalt wurde früher im nationalen IPR in Deutschland als "faktischer Wohnsitz"[31] charakterisiert, um deutlich zu machen, dass voluntative Elemente – die beim Wohnsitz so bedeutend sind – hier keine Rolle spielen. In der Tat ersetzte der EuGH das "subjektive Element" des Wohnsitzbegriffs bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes...mehr

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Slowakei / 2. Einbeziehung lebzeitiger Verfügungen des Erblassers

Rz. 103 Der Erblasser als Schenker kann zu Lebzeiten über sein Vermögen nach Belieben verfügen und den Beschenkten uneingeschränkt beschenken. Es ist zu betonen, dass eine Schenkung nur unter Lebenden stattfinden kann. Das BGB sieht in § 628 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass ein Schenkungsvertrag, der erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt werden soll, ungültig ist. Rz. 104 Gemä...mehr

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Schweden / IX. Das Europäische Nachlasszeugnis

Rz. 125 Ein Erbscheinsverfahren wie in Deutschland ist dem schwedischen Erbrecht an sich fremd und ein solches war bisher im Rahmen einer Nachlassabwicklung auch nicht bekannt. Demgegenüber folgt man einem für alle Nachlassbeteiligten transparenten Nachlassabwicklungsverfahren, bei dem man nach einem Todesfall im Rahmen gesetzlich vorgegebener Fristen das Vermögen des Erblas...mehr