Fachbeiträge & Kommentare zu Notarielle Beurkundung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich1 Der Länderbeitr... / 1. Form des Gesellschaftsvertrags

Rz. 41 Für den Gesellschaftsvertrag ist nach Art. 1835 Satz 1 C.civ. Schriftform erforderlich und ausreichend. Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei einem Formmangel liegt eine sog. faktische Gesellschaft vor. Rz. 42 Soll ein Grundstück oder ein Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Jahren in die Gesellschaft eingebracht werden, ist ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / V. Kapitalerhöhung

Rz. 41 Bereits der Gesellschaftsvertrag der Sp. z o.o. kann eine Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter vorsehen, so dass es hierzu keiner späteren Änderung des Gesellschaftsvertrags bedarf. In diesem Fall muss der Gesellschaftsvertrag die genaue Höhe, bis zu welcher das Stammkapital durch Gesellschafterbeschluss angehoben werden kann,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundlagen des internat... / 2. Form der Gründung

Rz. 69 Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt für die Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nicht nur die Einhaltung der von dem Recht, das auf seinen Gegenstand anzuwenden ist, vorgesehenen Formerfordernisse (Geschäftsrecht bzw. lex causae, in casu also das Gesellschaftsstatut). Zur Erleichterung der Einhaltung der Form (favor negotii) soll auch die Einhaltung der Formerforderni...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / c) Form der Anteilsübertragung

Rz. 134 Für die rechtsgültige Übertragung von Geschäftsanteilen ist die Übertragung durch eine dazu befugte Person erforderlich (Art. 3:84 NL-BGB). Gemäß Art. 2:196 Abs. 1 NL-BGB werden die Geschäftsanteile durch die entsprechende Beurkundung in einer notariellen Urkunde übertragen. Laut Abs. 2 muss die Übertragungsurkunde Folgendes enthalten:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / a) Inhalt und Form des Verschmelzungsplanes

Rz. 14 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 122 GesRL (vormals Art. 5 VerschmelzungsRL) ergibt, ist der Katalog der notwendigen Angaben im Verschmelzungsplan nicht abschließend. Dem nationalen Gesetzgeber steht es somit offen, weitere Angaben zu fordern.[49] Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern Art. 122 GesRL in § ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal1 Der Verfasser dan... / I. Kapitalaufbringung

Rz. 36 Bis April 2011 musste das Mindestkapital von 5.000 EUR in Bargeld realisiert werden. Bei Gründung musste immer mindestens die Hälfte der vorgesehenen Einlagen in Bargeld einbezahlt sein. Die restlichen Einlagen, soweit sie höher sind als das Mindestkapital, konnten in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Gründung bzw. nach Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 2. Stellvertretung bei der Gründung in Deutschland

Rz. 52 Eine in der Praxis häufige Frage ist diejenige, ob die Gründer bei der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags vor einem deutschen Notar persönlich anwesend sein müssen. Dies ist nicht zwingend der Fall. Möglich ist es zum einen, dass die Gründer sich bei der Beurkundung aufgrund Vollmacht vertreten lassen. Hierzu reicht eine allgemeine Generalvollmacht aus.[34] Rz. 53 D...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Estland / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 79 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung, sofern es sich nicht um einen im estnischen Register für Wertpapiere registrierten Geschäftsanteil handelt (in dem Fall reicht eine in der Bank vorzunehmende schriftliche Übertragung aus). Die notarielle Beurkundung bei der Übertragung eines Geschäftsanteils ist notwendig für die Wirksamkeit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal1 Der Verfasser dan... / III. Staatliche Mitwirkung im Gründungsverfahren

Rz. 20 Bei Gründung einer GmbH sind grundsätzlich die folgenden Behörden beteiligt: RNPC und Handelsregister. Die Einschaltung eines Notars ist nicht obligatorisch; die Unterschriftsbeglaubigung im Fall eines privatschriftlichen Dokuments kann auch durch einen Rechtsbesorger oder Rechtsanwalt erfolgen. Anmeldungen der Gesellschaft erfolgen bei dem Finanzamt und der Sozialver...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kanada / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 22 Der Director legt als Registrierungsstelle die Form der Schriftstücke, die lt. CBCA und den Canadian Business Corporations Regulations zu verwenden sind, fest. Weitere Formvorschriften, insbesondere die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung, sind nicht zu beachten, so dass die Gründung grundsätzlich auch vom Ausland her erfolgen kann. Rz. 23 Im Hinblick auf diese rec...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
England und Wales1 England ... / c) Einreichung von Dokumenten beim Gesellschaftsregister

Rz. 50 Die folgenden Dokumente müssen dem registrar of companies eingereicht werden: Das Memorandum of association ist unter dem CA 2006 weiterhin von dem oder den Gründungsgesellschafter(n) (subscriber) zu unterschreiben. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Jeder Zeichner muss neben seinem Namen die Anzahl der persönlich gezeichneten Anteile offenlegen und da...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vereinigte Arabische Emirate / III. Sprache des Gesellschaftsvertrags

Rz. 72 Der Gesellschaftsvertrag muss in arabischer Sprache abgefasst werden, ansonsten erfolgt die zwingend notwendige notarielle Beurkundung vor dem lokalen Notar nicht. Der Gesellschaftsvertrag kann zum Verständnis des ausländischen Gesellschafters auch bilingual in jeder anderen Sprache abgefasst werden. In einigen Emiraten ist bei einem bilingualen Vertrag die arabische V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / IV. Kosten der Gründung

Rz. 26 Da keine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich ist, beschränken sich die Gründungskosten mit Ausnahme von möglicherweise erforderlichen anwaltlichen Beratungshonoraren auf die Registergebühren von zurzeit 2.200 SEK (ca. 220 EUR).[30] Bei Kauf einer Vorratsgesellschaft mit einem Aktienkapital von 25.000 SEK liegt der Kaufpreis bei ca. 7.000–8.000 SEK (c...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 63 Die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden ist prinzipiell zulässig (Art. 710–12 LSC), jedoch an die Zustimmung der Mitgesellschafter gebunden. Die Übertragung muss schriftlich (durch notarielle Urkunde oder privatschriftliche Urkunde) festgestellt werden. Diese Schrift kann im Ausland verfasst werden. In diesem Fall wird eine Beglaubigung der Unterschriften...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 14 Früher konnte eine schwedische Aktiengesellschaft entweder im sog. Sukzessivverfahren oder im sog. Simultanverfahren gegründet werden. Da das Sukzessivverfahren keine praktische Bedeutung mehr hatte, müssen seit dem 1.1.2006 alle Aktiengesellschaften im Simultanverfahren gegründet werden, d.h. sämtliche Gründungsmaßnahmen werden an ein und demselben Tag unternommen. O...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 131 Der Gesellschaftsvertrag kann die Vertretung der Gesellschaft durch den Vorstand regeln. So kann er etwa vorsehen, dass einzelne Vorstandsmitglieder alleinvertretungsberechtigt sind oder bestimmte Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich mit anderen Vorstandsmitgliedern oder Prokuristen die Gesellschaft vertreten. In der Praxis werden des Öfteren Konstellationen gewä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Sitzverlegung / 4. Verlegungsplan

Rz. 111 Über das konkrete Verfahren der Herausverlegung des Satzungssitzes einer GmbH besteht immer noch relativ wenig Rechtssicherheit. In Deutschland ist bei einem Herausformwechsel zunächst ein Verlegungsplan für den grenzüberschreitenden Formwechsel[311] als Vorbereitung für den Formwechsel-/Verlegungsbeschluss zu erstellen.[312] Zuständig für die Erstellung ist das Leit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Sitzverlegung / a) Minderheitenschutz

Rz. 171 Zum Schutz der Minderheitsgesellschafter sieht die Richtlinie ein Austrittsrecht gegen Barabfindung und einen Anfechtungsausschluss für Bewertungsrügen und bewertungsrelevante Informationsrügen vor. Es wird also auf einen nachgelagerten Schutz der Minderheitsgesellschafter gesetzt.[456] Bei einem grenzüberschreitenden Formwechsel ist jedoch – anders als beim national...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / VII. Reform des niederländischen Gesellschaftsrechts

Rz. 15 In den Niederlanden wurde am 1.10.2012 (Flex-B.V.-Gesetzgebung) und am 1.1.2013 (Gesetz Geschäftsführung und Aufsicht – Wijziging van boek 2 van het Burgerlijk Wetboek in verband met de aanpassing van regels over bestuur en toezicht in naamloze en besloten vennootschappen/Wet Bestuur en Toezicht; im Folgenden: GGA) das Gesellschaftsrecht modernisiert.[11] Die Änderunge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 4. Einzelne Zeitphasen der Gründung

Rz. 16 Die Gründung einer GmbH erfolgt durch notarielle Beurkundung (Art. 100–4 Abs. 2 LSC) auf Basis der eingereichten Bescheinigung durch die kontoführende Bank über die Einzahlung des Kapitals. Die Gründungsurkunde muss innerhalb von 15 Tagen nach Unterzeichnung vom Notar bei der "Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA" eingetragen werden. Anschließ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 1. Abschluss des Gründungsvertrags

Rz. 12 Das zentrale Gründungsdokument ist der Gründungsvertrag, der datiert und von allen Gründungsaktionären unterschrieben werden muss. Die Schriftform genügt, eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Der Gründungsvertrag muss nach OYL 2:2 folgenden Mindestinhalt haben:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / 1. Formvorschriften

Rz. 68 Die B.V. kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Die Gründungsurkunde muss von einem niederländischen Notar in den Niederlanden beurkundet werden (Art. 2:175 Abs. 2 NL-BGB). Gemäß Art. 2:175a Abs. 1. NL-BGB Vorentwurf ist eine Gründung auf elektronischem Weg möglich. Auch in diesem Fall ist eine notarielle Beurkundung der elektronischen Gründungsurkund...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / h) Form

Rz. 158 Die Beschlüsse der Generalversammlung sind unverzüglich nach der Beschlussfassung in eine Niederschrift aufzunehmen (§ 40 GmbHG). Die Niederschrift ist jedem Gesellschafter unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefs zu übermitteln. Eine notarielle Beurkundung der Generalversammlung ist nur ausnahmsweise gesetzlich vorgeschrieben, z.B. bei Änderung des Gesellschafts...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande1 Wir danken Fra... / 1. Möglichkeiten einer Umwandlung der Gesellschaft

Rz. 159 Art. 2:18 NL-BGB ist Bestandteil der Bestimmungen, die für alle Rechtspersonen gelten, und regelt die eventuelle Umwandlung (omzetting) einer juristischen Person, wie beispielsweise der B.V. Abs. 2 der Regelung beschreibt die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung. Zunächst ist ein Beschluss zur Umwandlung und zur Änderung des Gesellschaftsvertrags zu fassen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / IV. Kosten der Gründung

Rz. 19 Die mit der Gründung einer GmbH in Belgien verbundenen Kosten sind überschaubar. Rz. 20 Die für die Beurkundung der Gründung anfallenden Notarkosten belaufen sich auf rund 1.500 EUR. Die Gebühr für die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beträgt seit dem 1.3.2020 190,10 EUR (exkl. 21 % MwSt.). Es ist in Belgien allgemein üblich, dass diese Kosten dem Notar bereit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 2. Durchführung

Rz. 79 Auch bei der Kapitalerhöhung ist eine notarielle Urkunde für den Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführer erforderlich. Innerhalb von 30 Tagen nach Beurkundung und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung für die Kapitalerhöhung hat der Notar deren Eintragung beim Handelsregister unter gleichzeitiger Beifügung aller erforderlichen Unterlagen zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 55 Ein Formzwang bzw. die notarielle Form ist für den EPE-Gesellschaftsvertrag nun abgeschafft. Die Gründer haben die Wahl, den Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden oder die Gründung durch die Ausfüllung und digitale Einreichung eines sog. standardisierten EPE-Mustervertrags zu bewirken (Art. 9 G. 4441/2016). Der Inhalt und die Form der Musterverträge für Kapital...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 97 Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer wie auch die Festlegung der Modalitäten derselben obliegt ausschließlich der Gesellschafterversammlung (Art. 2:49 GGV). Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt auf bestimmte oder unbestimmte Zeit. Im Zweifel sind Geschäftsführer, die bereits mit der Gründungsurkunde ernannt wurden, für die Dauer des Bestehens der Gese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mexiko / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 97 Die Gesellschafterversammlung ist nach Art. 77 Satz 1 LGSM das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist nach Art. 78 LGSM für folgende Entscheidungen zwingend zuständig: Bestätigung der Jahresbilanz, Ausschüttung von Dividenden, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Ernennung des Aufsichtsrats (falls anwendbar), Teilung oder Einziehung eines Geschäftsanteils,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / 1. Allgemeines

Rz. 36 Die Gründung einer GmbH erfolgt direkt beim Handelsregister, wobei die Anträge elektronisch über das Datenbanksystem Mersis gestellt werden. Der Notar[33] spielt bei der Gründung einer GmbH keine zentrale Rolle mehr. Nach Vorbereitung der Gründungsdokumente werden diese beim Handelsregister eingereicht und die Eintragung der Gesellschaft beantragt. Die Beglaubigung de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Litauen1 Der Länderbeitrag ... / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 5 Die Gründung einer geschlossenen Aktiengesellschaft (uždaroji akcinė bendrovė – UAB) ist im ZGB und im AGG geregelt. Das Gründungsverfahren selbst ist nicht kompliziert, in der Praxis sind formelle Vorschriften genau zu beachten und alle Gründungsdokumente sorgfältig vorzubereiten. Die Gründungsdokumente sind folgende:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / III. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 36 Die Satzung wird der Gründungsurkunde beigefügt und gilt ab dem Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister. Wie bereits erwähnt, gibt es keine notarielle Beurkundungs- oder Beglaubigungspflicht.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 2. Ablauf einer Kapitalerhöhung durch Bar- oder Sacheinlage

Rz. 98 Die Kapitalerhöhung ist eine Satzungsänderung, gerichtet auf die Erhöhung des Stammkapitals. Der entsprechende Beschluss der Gesellschafter ist daher notariell zu beurkunden (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Er bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nicht eine höhere Mehrheit vorschreibt (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Rz. 99 In der Regel erfolgt di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / 1. Vereinfachte Gründung, Musterprotokoll

Rz. 35 Der Gesellschaftsvertrag muss zwingend mindestens die nach § 3 Abs. 1 GmbHG geforderten Angaben enthalten. Zum Einhalten der nachstehend im Einzelnen aufgeführten Erfordernisse kann entweder eine individuelle Satzung – beispielsweise durch den Notar – gefertigt oder aber das gesetzliche Musterprotokoll benutzt werden (sog. vereinfachtes Gründungsverfahren, vgl. § 2 Ab...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 116 Der Geschäftsanteil verkörpert die Beteiligung des einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Geschäftsanteile können grundsätzlich sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen gehalten werden. Gegenüber Dritten und der Gesellschaft gilt als Inhaber eines Geschäftsanteils nur derjenige, der im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen ist, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen1 Korrektur/Proofreadi... / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 75 Die Anteile an einer Sp. z o.o. sind grundsätzlich frei veräußerlich. Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag die Veräußerung der Anteile oder eines Teils davon wie auch die Verpfändung des Anteils von einer Genehmigung der Gesellschaft abhängig machen oder auf eine andere Weise beschränken. In der Praxis finden sich oftmals Genehmigungsvorbehalte der Gesellschaft, ihres...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Sitzverlegung / 6. Formwechselbeschluss

Rz. 164 Nach Art. 86h Gesellschaftsrechts-RL entscheidet bei grenzüberschreitenden Formwechseln die Gesellschafterversammlung der formwechselnden Gesellschaft auf der Grundlage des Formwechselplans über die Maßnahme. Die Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafterversammlung sowie die Form des Formwechselbeschlusses richten sich grundsätzlich nach nationalem Recht.[438]...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Wirtschaftsgebäude (§ 7 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG)

Rn. 434 Stand: EL 154 – ET: 11/2021 § 7 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG bezog sich auf Gebäude iSd § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG, dh auf sog Wirtschaftsgebäude. Gemeint waren aufgrund dessen: Gebäude(-teile), die zu einem BV gehören und nicht Wohnzwecken dienen, falls der Bauantrag vor dem 01.01.1994 gestellt wurde. Ferner verlangte § 7 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG als weitere Voraussetzung, dassmehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ehescheidung: Scheidungsfol... / 6.1 Notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung

Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.[1] Bei Eheverträgen, die vor dem Notar abgeschlossen werden, bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehepartner, wenn sich die Beurkundung des Ehevetrags nicht auf ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2.2.2.2 Nichtigkeitsgründe

Rz. 14 Die Gründe der Nichtigkeit können sich aus der Person der Beteiligten, dem Inhalt des Rechtsgeschäfts, dem Zustandekommen der Willenserklärungen und der Nichteinhaltung der für das Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form ergeben. Aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts kann sich die Nichtigkeit insbesondere bei Verstößen gegen ein gesetzliches Verbot[1] oder gegen die guten Si...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2021, Zur Mär vom w... / 2. Kernfragen zum notariellen Nachlassverzeichnis dürfen an sich als geklärt angesehen werden. Für die (gerichtliche) Praxis sieht die Sache freilich ganz anders aus

a) Im Regelfall fehlt es dem Pflichtteilsberechtigten an Kenntnissen über den Nachlass. Ohne Kenntnis des Bestands bzw. des Werts des Nachlasses ist der Pflichtteilsberechtigte aber nicht in der Lage zu entscheiden, ob er einen Pflichtteilsanspruch geltend machen will und gegebenenfalls in welcher Höhe. § 2314 Abs. 1 BGB trägt diesem Umstand Rechnung und räumt dem Pflichttei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 10/2021, Zur Wirksamke... / 2 Gründe

II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag der Beteiligten auf Erteilung eines Alleinerbscheins nach gesetzlicher Erbfolge ist entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts begründet. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten erforderlich sind, werden für festgestellt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Wirkungen der Planannahme (Abs. 1 Satz 2)

Rn 9 War der Schuldner entweder durch einstimmige Annahme oder durch die erfolgte gerichtliche Zustimmungsersetzung der restlichen ablehnenden Gläubiger erfolgreich, gilt der von ihm angebotene Schuldenbereinigungsplan in seiner letzten (aktuellen) Fassung als angenommen (Abs. 1 Satz 1). Mit der Annahme des Schuldenbereinigungsplans, sind die Beteiligten an diesen gebunden. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / d) Notarielle Beurkundung

Rz. 220 § 53 Abs. 2 GmbHG schreibt die notarielle Beurkundung des Beschlusses[863] (§§ 36, 37 BeurkG [864]) vor. Die Nichtbeachtung der Form macht den Beschluss analog § 241 Nr. 2 AktG nichtig; analog § 242 Abs. 1 AktG heilt die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister die Nichtigkeit. Streitig – nach h.M. zu bejahen – ist die Zulässigkeit der Beurkundung durch einen aus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 43 Umwandlungsrecht / III. Checkliste: Ablauf der Abspaltung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 GmbH-Recht / a) Notarieller Vertrag

Rz. 171 Die Vereinbarung der Pflicht zur Abtretung des Anteils ist nur bei notarieller Form bindend;[690] die wirksame dingliche Abtretung heilt den Mangel ex nunc (§ 15 Abs. 4 GmbHG).[691] Seine sachenrechtliche Abtretung bedarf zwingend der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG).[692] Nach dem Vollständigkeitsgrundsatz ist erforderlich, nicht nur die eigentliche Abtret...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Internationales Privat... / 6. Kosten einer Rechtswahlklausel in notariellen Urkunden

Rz. 92 Rechtswahlklauseln in notariellen Urkunden begründen unter dem am 1.8.2013 in Kraft getretenen Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) eine gegenüber den Kosten des Hauptgeschäfts eigenständige Kostenpflicht. Gem. § 104 GNotKG beträgt der Geschäftswert bei der Beurkundung einer Rechtswahl, die die allgemeinen oder güterrechtlichen Wirkungen der Ehe betrifft, 30 % des ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Bauträgerrecht / 2. Bezugsurkunde

Rz. 12 Im Rahmen eines Bauträgerobjektes bedarf es, um den Anforderungen des § 311b BGB gerecht zu werden, der Beurkundung einer Reihe für alle Kaufobjekte gleicher oder weitestgehend gleicher Bestandteile. Hierzu zählen bei der Errichtung von Wohnungs- und/oder Teileigentumseinheiten vor allem die Teilungserklärung nach den §§ 3 oder 8 WEG mit Gemeinschaftsordnung, bei Reih...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Bauträgerrecht / II. AGB-Bestimmungen

Rz. 8 Kaum weniger wichtig als die MaBV ist für die Gestaltung von Bauträgerverträgen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bauträgerverträge sind nahezu nie Individualverträge, die beide Seiten miteinander "ausgehandelt" hätten; denn der Begriff des Aushandelns (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB) setzt voraus, dass der Bauträger seine Regelungen ernsthaft zur Disposition stell...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 32 Personengesellschaften / B. Checkliste: Gesellschaftsgründung (für alle Gesellschaftsformen verwendbar)

mehr