Fachbeiträge & Kommentare zu Partnerschaft

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Dänemark / 1. Die einzelnen materiellen Voraussetzungen

Rz. 1 Die materiellen Voraussetzungen für die Eheschließung finden sich im 1. Kapitel des Gesetzes über die Eingehung und Auflösung der Ehe (lov om ægteskabs indgåelse og opløsning; im Folgenden ÆL).[1] Nach § 2 dürfen Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine Ehe eingehen. Das Verbot einer Minderjährigenehe ist absolut. Die früher bestehende Dispens...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / V. Auflösung der Lebenspartnerschaft

Rz. 93 Die Auflösung der Partnerschaft erfolgt automatisch durch die Heirat oder den Tod eines Partners sowie in dem Falle, dass die Partner im Einvernehmen oder einseitig beschließen, das Zusammenleben zu beenden. Diese Beendigung erfolgt vor dem Standesbeamten, bei dem die Beurkundung der Partnerschaft stattgefunden hat. Grundsätzlich beendet diese Auflösung auch alle Rech...mehr

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Österreich / I. Abstammung

Rz. 251 Das österreichische Abstammungsrecht erfuhr im Zuge des Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetzes 2004 (FamErbRÄG 2004)[390] tiefgreifende Veränderungen; das gesamte Abstammungsverfahren wurde damals in das Außerstreitverfahren verlagert. Das KindNamRÄG[391] 2013 hat eine weitgehende Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder bewirkt und die Begriffe "ehelich" u...mehr

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Dänemark / III. Auflösung

Rz. 161 Die Bestimmungen über Getrenntleben und Scheidung in einer Ehe finden nach § 5 grundsätzlich entsprechend auch auf registrierte Partnerschaften Anwendung.[117] Die Auflösung einer in Dänemark eingetragenen Partnerschaft kann jedoch, falls keiner der Partner in Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland oder Island wohnhaft ist, ungeachtet § 448f RPL immer in Dänemark erf...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Zielsetzung der Verordnungen

Rz. 90 Die VOen zielen mit der Intention, dass die Bürger die Vorteile des EU-Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können, darauf ab, den Ehegatten bzw. Partnern im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anzuwendende Ehegüterrecht bzw. das auf die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht zu verschaffen.[155] Rz. 91 De...mehr

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Finnland / E. Gleichgeschlechtliche Ehe/Registrierte Lebenspartnerschaft

Rz. 79 Die registrierte Lebenspartnerschaft hat an Bedeutung verloren, seitdem gleichgeschlechtliche Partner die Ehe schließen können. Die Änderungen hierzu traten am 1.3.2017 in Kraft. Das Eingehen einer registrierten Lebenspartnerschaft ist seit dem 1.3.2017 nicht mehr möglich, es findet das Ehegesetz Anwendung. Rz. 80 Daneben besteht weiterhin das Gesetz über die registrie...mehr

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Niederlande / 2. Vaterschaftsanfechtung

Rz. 157 Seit 1.4.1998 kann die Vaterschaft sowohl auf Antrag des Mannes, der Mutter, als auch des Kindes bestritten werden. Gemäß Art. 1:200 Abs. 1 BW kann die durch die Ehe oder registrierte Partnerschaft entstandene Vaterschaft lediglich aus dem Grund bestritten werden, dass der Mann nicht der biologische Vater des Kindes ist. Der Vater oder die Mutter können die in Art. 1...mehr

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Frankreich / II. Begründung

Rz. 250 Bis 1.11.2017 musste die erforderliche Vereinbarung nach Art. 515–3 Abs. 1 CC a.F. beim Tribunal d’instance, das in etwa dem deutschen Amtsgericht entspricht, in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden.Beide Partner mussten persönlich bei Gericht erscheinen und Personenstandsurkunden vorlegen, aus denen hervorging, dass keine Hinderungsgründe nach Art. 515–2 CC vo...mehr

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Frankreich / IV. Auflösung

Rz. 255 Die Partnerschaft wird nach Art. 515–7 Abs. 1 CC automatisch durch Heirat oder Tod eines Partners beendet. Ein weiterer Beendigungsgrund ist nach Art. 515–7 Abs. 3 und 4 CC die Auflösung durch einvernehmliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten oder dem Notar, vor dem die Partnerschaft geschlossen wurde. Jeder Partner kann den PACS nach Art. 515–7 Abs. 5 CC auch d...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / IX. Registrierte Lebenspartnerschaft

Rz. 164 Die Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Personen, eine sog. Lebenspartnerschaft einzugehen, gibt/gab es in Schweden seit 1994. Die registrierte Lebenspartnerschaft wurde durch das Gesetz (1994:1117) über die registrierte Partnerschaft (ÄktP) eingeführt. Dieses Gesetz wurde zum 1.5.2009 durch das Gesetz 2009:260 zum 1.5.2009 aufgehoben. Seit dem 1.5.2009 können kein...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / I. Allgemeines

Rz. 242 Italien hat mit Gesetz vom 20.5.2016, Nr. 76[281] die gleichgeschlechtliche Partnerschaft (unione civile) eingeführt.[282] Das Gesetz sieht die eingetragene Partnerschaft als eigenständiges Rechtsinstitut und stellt sie der Ehe nicht gleich. Es gelten nur die Normen des Zivilgesetzbuchs, auf die im Gesetz ausdrücklich Bezug genommen wird. Andererseits ist aber gerege...mehr

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Schweiz / Literaturtipps

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Österreich / a) Zwei Personen, unabhängig vom Geschlecht

Rz. 2 Im Ehevertrag "erklären zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen,[2] sie zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten" (§ 44 S. 2 ABGB). Mit Erkenntnis vom 4.12.2017[3] hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung, wonach eine Ehe nur zwischen zwei Personen "verschiedenen Geschlechts" eingegangen werde...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / I. Zulässigkeit und Wirkungen

Rz. 258 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft (convivenza) war in Italien nicht einheitlich gesetzlich geregelt. Die analoge Heranziehung ehe- und familienrechtlicher Regelungen fand ihre Grenze sowohl in der Privatautonomie der Parteien, die gerade keine Ehe schließen wollten, als auch im verfassungsrechtlich in Art. 29 Cost. verbürgten Schutz von Ehe und Familie. Unstrittig...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / III. Partnerschaftsvertrag (Contratto di convivenza)

Rz. 270 Die Partner können gemäß Art. 1 Abs. 50 des Gesetzes Nr. 76/2016 ihre vermögensrechtlichen Beziehungen mit einem Partnerschaftsvertrag (contratto di convivenza) regeln. Der Vertrag bedarf der Schriftform und ist von einem Notar oder Rechtsanwalt, die die Vereinbarkeit mit dem ordre public und zwingenden gesetzlichen Regelungen zu prüfen haben, zu beglaubigen (Art. 1 ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VII. Kollisionsrecht

Rz. 253 Die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft unterliegen dem Heimatrecht des jeweiligen Partners zum Zeitpunkt der Begründung.[293] Lässt dieses die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht zu, findet italienisches Recht Anwendung (Art. 32 ter Abs. 1 d.i.p.). Formgültig ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft, wenn sie den Formvorschriften ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / ff) Die EUPartVO

Rz. 12 Zeitgleich mit dem Vorschlag zur Güterrechtsverordnung am 2.3.2016 (siehe Rdn 10) hat die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verstärkte Zusammenarbeit über die gerichtliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften [12] ( EUPartVO...mehr

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Kroatien / V. Kollisionsrecht der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 102 Eine gesonderte Kollisionsvorschrift für die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft enthält Art. 39 IPR-Gesetz. Demnach ist für die Begründung und Beendigung der eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft in der Republik Kroatien kroatisches Recht anwendbar. Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen verweist Art. 40 Abs. 3 IPR-Gesetz auf die EU...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / X. Registrierte Lebenspartnerschaft

Rz. 65 Mit Gesetz 2009:260 wurde das Gesetz über registrierte Partnerschaften (1994:1117) zum 30.4.2009 aufgehoben. Vor dem 30.4.2009 wirksam registrierte Lebenspartnerschaften behalten ihre Gültigkeit.[45] Das aufgehobene Partnerschaftsgesetz ist allerdings weiterhin auf nach diesem Gesetz eingegangene Lebenspartnerschaften anzuwenden, soweit sich nicht ein anderes aus § 3 ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / IV. Güterrecht

Rz. 379 Verfolgt man den oben dargelegten Grundsatz der Analogie zum internationalen Eherecht (siehe Rdn 375), so gilt über Art. 22 Abs. 1 lit. a EUGüVO das Recht des Staates, in dem beide Lebensgefährten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.[462] Rz. 380 Überlegenswert wäre auch die entsprechende Anwendung der EUPartVO. Freilich hat die Anwendbarkeit der E...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / IV. Rechtsfolgen

Rz. 245 Das neue Rechtsinstitut ähnelt der Ehe. Den eingetragenen Partnern obliegen wechselseitige Rechte und Pflichten insbesondere zum Zusammenleben, zum gegenseitigen Beistand und Unterhalt, zur gemeinsamen Gestaltung des Familienlebens und zur Festlegung des Lebensmittelpunkts (Art. 1 Abs. 11 und 12 des Gesetzes Nr. 76/2016). Ausgenommen sind die Treuepflicht sowie die M...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / II. Rechtsfolgen

1. Gesetzlich neu begründete Rechte Rz. 262 Der Gesetzgeber räumt dem Lebenspartner Informations- und Auskunftsrechte in Gesundheitsangelegenheiten ein. Es besteht die Möglichkeit, dem Lebenspartner eine Vorsorgevollmacht zu erteilen. Rz. 263 Endet die Partnerschaft, hat der bedürftige Partner Anspruch auf den Mindestunterhalt (sog. alimenti). Der Unterhalt ist nach der Dauer ...mehr

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Tschechische Republik / 4. Ehehindernisse

Rz. 5 Mit einem verheirateten Mann oder einer verheirateten Frau kann keine Ehe geschlossen werden, sog. Verbot der Doppelehe (§ 674 BGB). Gleiches Verbot gilt für eine Person, die eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist. Die Ungültigkeit einer solchen Ehe hat das Gericht von Amts wegen auszusprechen. Die weitere Ehe wird jedoch mit Wirkung ex nunc gültig, sobald die...mehr

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Belgien / II. Gesetzliches Zusammenwohnen

1. Voraussetzungen für die Begründung Rz. 165 Durch das Gesetz vom 23.11.1998[213] wurde eine neue Form der Lebensgemeinschaft, nämlich eine rechtlich anerkannte, registrierte Lebensgemeinschaft, eingeführt, das sog. gesetzliche Zusammenwohnen. Dieses wird durch die Art. 1475 ff. ZGB geregelt.[214] Rz. 166 Diese Form der Lebensgemeinschaft kann von zwei Personen (verschiedenen...mehr

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Niederlande / a) Regelungsgegenstand; Registereintragung

Rz. 27 Hierbei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Vereinbarung, die einige familienrechtliche Züge aufweist. Die Ehegatten schließen eine Vereinbarung hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen Position während der Ehe oder der registrierten Partnerschaft. Mangels einer solchen Vereinbarung gilt die Gütergemeinschaft (siehe Rdn 19 ff.). Die Vereinbarung wird meistens v...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / II. Begründung

Rz. 89 Die Lebenspartnerschaft wird durch das persönliche Erscheinen beider Partner vor dem Standesbeamten ihrer Gemeinde und das Einreichen einer schriftlichen Erklärung über die Existenz ihrer Partnerschaft rechtlich begründet. Falls die Partner einen schriftlichen Vertrag über die vermögensrechtlichen Aspekte ihres Zusammenlebens erstellt haben, müssen sie den Standesbeam...mehr

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Belgien / I. Freie Lebensgemeinschaft

Rz. 163 Die freie Lebensgemeinschaft ist in Belgien gesetzlich nicht geregelt. Eine analoge Anwendung des Eherechts auf diese Lebensgemeinschaften ist ausgeschlossen.[209] Die freie Lebensgemeinschaft hat keinerlei rechtliche Folgen hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zwischen den Partnern. Ähnliche Pflichten wie bei Ehepartnern entstehen nicht durch die Lebensgemeinsc...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Güterrechtliche Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 353 Für die güterrechtlichen Verhältnisse der Lebenspartner gilt bei Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft am oder nach dem 29.1.2019 die EUPartVO vom 24.6.2016.[434] Mangels einer vertraglichen Rechtswahl gilt gem. Art. 26 Abs. 1 EUPartVO das Recht des Staates, nach dessen Recht die Partnerschaft begründet wurde. Insoweit gilt also wie auch schon für die zuvo...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / I. Allgemeines

Rz. 13 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der persönlichen Lebensgestaltung) hat (entsprechend Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte[26] – fortan: Zivilpakt – bzw. Art. 7 [Schutz des Privat- und Familienlebens][27] oder Art. 33 der Grundrechtecharta [Schutz des Privat- und Berufslebens]) jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienleb...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Volladoption

Rz. 98 Eine Volladoption kann nur von einem Ehepaar oder von in Partnerschaft lebenden Personen beantragt werden. Das zu adoptierende Kind darf zum Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags nicht älter als 16 Jahre sein und nicht jünger als drei Monate. Ausnahmsweise kann die Volladoption auch von einem Ehegatten allein beantragt werden, wenn dieser beabsichtigt, das Kind ...mehr

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Niederlande / 3. Mutterschaftsanfechtung

Rz. 159 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27.11.2013, Stb. 486 am 1.4.2014 wurde die Duo-Mutterschaft in das niederländische Abstammungsrecht eingeführt. Die Duo-Mutter kann nicht nur auf verschiedene Art und Weise Mit-Mutter werden, sondern sie kann auch ihre Mutterschaft verlieren. Auch die Mutterschaftsanfechtung wurde am 1.4.2014 eingeführt mit den Artikeln 1:202a u...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Begriffsbestimmungen

Rz. 110 Art. 3 der VOen trifft Begriffsbestimmungen – nach Abs. 1 in Bezug auf den "ehelichen Güterstand" (Abs. 1 lit. a EUGüVO), die "eingetragene Partnerschaft" (Abs. 1 lit. a EUPartVO), "Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand" (Abs. 1 lit. b EUGüVO), "güterrechtliche Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft" (Abs. 1 lit. b EUPartVO), "öffentliche Urkunden" (Abs. ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / III. Zuständige Behörde und Verfahren

Rz. 244 Begründet wird die unione civile durch gegenseitige Willenserklärung vor dem Standesbeamten in Anwesenheit von zwei Zeugen.[284] Die Begründung unterliegt geringeren Formvorschriften. Die bloße Kenntnisnahme der Willenserklärungen der Partner reicht aus. Auch sieht das Gesetz kein Verlöbnis und keine Pflicht zum Aufgebot vor der Partnerschaftsschließung vor.[285] Der...mehr

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Frankreich / III. Rechtsfolgen

Rz. 252 Die Partner eines PACS sind nicht generell Ehepartnern gleichgestellt. Die Partner schulden sich jedoch, vergleichbar der Regelung in Art. 214 CC, auch in finanzieller Hinsicht nach Art. 515–4 Abs. 1 CC gegenseitig Hilfe und Unterstützung. Die Einzelheiten werden im Partnerschaftsvertrag geregelt. Beide Partner haften gem. Art. 515–4 Abs. 2 CC gesamtschuldnerisch geg...mehr

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Niederlande / 4. Elternschaftsplan

Rz. 76 Mehr Erfolg hatte der damalige Justizminister mit dem Elternschaftsplan bei Ehescheidung. Seit dem 1.3.2009 ist das Gesetz zur Änderung von Buch 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Zivilprozessordnung im Zusammenhang mit der Förderung der fortbestehenden Elternschaft nach der Trennung und der Abschaffung der Möglichkeit, eine Ehe in eine registrierte Partnerschaft...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Soziale Vorteile

Rz. 91 Falls nicht beide Partner berufstätig und somit krankenversichert sind, so gilt derjenige, der den Haushalt führt und ggf. die Kinder erzieht, durch seinen Partner als mitversichert und kann bei Krankheit die Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Der mitversicherte Partner wird also einem Ehegatten gleichgestellt, der nicht selbst als Berufstätiger bei einer...mehr

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Bulgarien / E. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 105 Das bulgarische Recht kennt die eingetragene Partnerschaft nicht.mehr

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§ 2 Deutsches International... / I. Rechtsvergleichender Überblick

Rz. 330 Während lange Zeit die Ehe die einzige rechtlich anerkannte gleichberechtigte Verbindung mit familienrechtlichen Wirkungen war, entwickeln sich seit einigen Jahren auf diesem Gebiet zahlreiche juristische Alternativangebote. Grob kann man diese aktuell wie folgt einordnen:mehr

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§ 2 Deutsches International... / Literaturtipps

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Spanien / 4. Weitere Wirkungen

Rz. 116 Einige Gesetze äußern sich zu Vertretung und Vollmachten. So wird die Betreuung bei Erklärung der Geschäftsunfähigkeit des einen Partners vorrangig dem anderen zugesprochen (Katalonien und Arágon). Rz. 117 Besondere Regelungen über Ersatzansprüche bei Verletzung bzw. Tötung des nichtehelichen Lebenspartners finden sich in keinem der Gesetze, insoweit gelten die allgem...mehr

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Österreich / Literaturtipps

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Portugal / I. Grundlagen

Rz. 96 Portugal hat bereits seit Anfang der 2000er Jahre eine spezifische gesetzliche Regelung des Rechts der nichtehelichen Partnerschaften:[91] das Gesetz Nr. 7/2001 vom 11.5.2001[92] zum Schutz der faktischen Lebenspartnerschaft (união de facto). Weitergehend als im zeitgleich aufgehobenen "Vorläufer", dem Gesetz Nr. 135/99 vom 28.8.1999, das noch auf der Geschlechtsversc...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / III. Rechtsfolgen

Rz. 90 Wenn die eingetragenen Lebenspartner einen schriftlichen Vertrag über ihre Vermögensrechte abgeschlossen haben, so bestimmt dieser Vertrag ihre finanziellen Beziehungen, vorausgesetzt, er entspricht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Besteht keine solche schriftliche Übereinkunft, so regelt das Gesetz vom 9.7.2004 über die gesetzliche Wirksamkeit verschiedener Par...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / VIII. Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Sambolag (2003:376)

Rz. 157 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, in Schweden "samboförhållande" genannt, stellt in Schweden eine sehr verbreitete und auch gesellschaftlich akzeptierte Form des Zusammenlebens dar. Ein Lebensgefährte einer solchen nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird im Schwedischen als "Sambo" (wörtlich: Zusammenwohnender) bezeichnet. Der schwedische Gesetzgeber hat es dafür ...mehr

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Niederlande / 5. Rechtsfolgen bei Verletzung der Voraussetzungen

Rz. 9 Obwohl dem Standesbeamten die Prüfung obliegt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen von Titel 5 Buch 1 BW erfüllt sind, wird dieser manchmal vom Vorliegen eines Ehehindernisses keine Kenntnis erlangen. Rz. 10 Dritte Personen können sich gegen eine Eheschließung wenden, wenn die Partner die Voraussetzungen für eine Eheschließung nicht erfüllen[13] oder wenn eine Scheinehe...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 9. Rechtswahl

Rz. 118 Art. 22 der VOen gewährt den Ehegatten/Partnern in Bezug auf das für ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anwendbare Recht eine begrenzte Rechtswahlmöglichkeit. "Mangels Rechtswahl" (d.h. nachrangig) erfolgt eine objektive Anknüpfung nach Art. 26 der VOen.[182] a) Beschränkte Rechtswahlmöglichkeiten Rz. 119 Die Ehe...mehr

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Niederlande / 1. Namensrecht

Rz. 128 Auch nach der Ehescheidung oder nach Beendigung der registrierten Partnerschaft darf derjenige, der den Namen des anderen führt, dies weiterhin tun (Art. 1:9 Abs. 1 BW), aber der Richter kann auf Antrag desjenigen, dessen Namen gebraucht wird, dem anderen dieses Recht entziehen (Art. 1:9, Abs. 2 BW). Dies setzt voraus, dass die Ehe durch Scheidung aufgelöst wurde und...mehr

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Niederlande / 3. Erbrecht

Rz. 130 Mit der Ehescheidung entfällt ex lege das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten. Ein Ex-Ehegatte kann trotzdem freilich aufgrund einer letztwilligen Verfügung seinen früheren Ehegatten beerben. Dasselbe gilt auch bei der registrierten Partnerschaft.mehr

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Ukraine / E. Gleichgeschlechtliche Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 102 Unter Ehe wird ausschließlich die heterosexuelle Partnerschaft verstanden, denn eine Ehe setzt ausdrücklich einen Bund von Mann und Frau voraus (vgl. Art. 21 Abs. 1 FGB). Regelungen, die den Schutz von gleichgeschlechtlichen Partnern zum Gegenstand haben oder eine gegenüber anderen Personengemeinschaften privilegierte Stellung vorsehen, bestehen nicht. Die gleichgesc...mehr

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Kroatien / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 103 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist in Art. 11 FamG definiert. Sie ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einer unverheiratetenen Frau und einem unverheirateten Mann, die nicht in einer anderen außerehelichen Lebensgemeinschaft leben. Sie liegt grundsätzlich erst ab einer Dauer der Beziehung von drei Jahren vor. Wenn aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen ist o...mehr