Fachbeiträge & Kommentare zu Partnerschaft

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.2 Örtlicher (räumlicher) Anwendungsbereich

Die EuEheGüVO/EuPartGüVO gilt nach ihrem Art. 70 Abs. 2 in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Leben...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.3 Das mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendende Recht

Wird keine Rechtswahl getroffen (fehlende Rechtswahlvereinbarung), so bestehen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts mit den tatsächlichen Lebensumständen des Ehepaares harmonisierte Kollisionsnormen, die sich auf eine Rangfolge der Anknüpfungspunkte (Anknüpfungskaskade)[390] stützen, anhand deren sich das auf da...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.1.2 Eingriffsnormen

Die VOen berühren nach der Klarstellung in Art. 30 Abs. 1 jedoch ausnahmsweise nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des angerufenen Gerichts. Infolgedessen können neben dem Güterrechtsstatut die Eingriffsnormen der lex fori (d. h. des Forumstaates)[294] zur Anwendung gelangen.[295] Art. 30 Abs. 2 der VOen trifft eine Begriffsbestimmung der "Eingriffsnorm":[296] Eingriffsno...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.3.1 Anknüpfung nach Art. 26 EuEheGüVO/EuPartGüVO

Die EuEheGüVO unterscheidet sich von der EuPartGüVO in Bezug auf die Anknüpfungsleiter bei der Bestimmung des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts. Wird keine Rechtswahlvereinbarung getroffen (mangels Rechtswahlvereinbarung nach Art. 22 der EuEheGüVO), unterliegt der eheliche Güterstand gemäß Art. 26 Abs. 1 EuEheGüVO in Bezug auf das gesamte Vermögen im Zuge einer objektiv...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 8.1 Anerkennung

Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen im Güterrecht[496] werden nach Art. 36 Abs. 1 der VOen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt (Grundsatz der Anerkennung), ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.[497] Jede Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung zu einem zentralen Element des Streitgegenstands macht, kann in den Verfahren der Art...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.1 Überblick

Nach Erwägungsgrund Nr. 43 der EuEheGüVO respektive Nr. 42 der EuPartGüVO soll durch die VOen – damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können – den Ehegatten/Partnern im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anzuwendende Ehegüterrecht/das auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende R...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.3 Zuständigkeit in anderen Fällen

In Fällen, in denen kein Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Art. 4 der VOen (unter 6.1) oder Art. 5 der VOen (6.2) aufgrund einer akzessorischen Anknüpfung zuständig ist, oder in anderen als den in diesen Artikeln geregelten Fällen sind für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstands/der güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 6 der VO...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2 Rechtswahl

Art. 22 EuEheGüVO/EuPartGüVO gewährt den Ehegatten/Partnern in Bezug auf das für ihren ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anwendbare Recht eine begrenzte Rechtswahlmöglichkeit (unter 7.2.1). "Mangels Rechtswahl" (d. h. nachrangig) erfolgt eine objektive Anknüpfung nach Art. 26 der VOen.[326] 7.2.1 Beschränkte Rechtswahlmöglic...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.8 Notzuständigkeit (forum necessitatis)

Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach den Art. 4 (unter 6.1), Art. 5 (6.2), Art. 6 (6.3), Art. 7 (6.4), Art. 8 (6.5) oder Art. 10 der VOen (6.7) zuständig oder haben sich alle Gerichte nach Art. 9 der VOen (6.8) für unzuständig erklärt und ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nachmehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.1 Zuständigkeit im Fall des Todes eines Ehegatten/Partners

Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (eines Ehegatten/Partners) nach der VO (EU) Nr. 650/2012 (EuErbVO)[165] angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates nach Art. 4 der VOen auch für Entscheidungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit diesem N...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.10 Beschränkung des Verfahrens

Umfasst der Nachlass des Erblassers, der unter die EuErbVO fällt, Vermögenswerte, die in einem Drittstaat belegen sind (Nachlass eines Erblassers, der in einem Drittstaat belegene Vermögenswerte umfasst),[254] so kann (Ermessensentscheidung)[255] das in der Güterrechtssache zu den güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft angerufene Gericht nach Art. 13 Abs....mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.3.3 Gewöhnlicher Aufenthalt nur eines Ehegatten/Partners in einem Mitgliedstaat

Hat schließlich zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten/Partner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und sind in diesem Staat zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft vorgesehen, so sind gemäß Art. 23 Abs. 4 der VOen diese Formvorschriften anzuwen...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.3.2 Unterschiedliche Aufenthaltsstaaten der Ehegatten/Partner

Haben die Ehegatten/Partner im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Mitgliedstaaten und sieht das Recht beider Staaten unterschiedliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft vor, so ist nach Art. 23 Abs. 3 der VOen die Vereinbarung formgültig, wenn si...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.3.1 Gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten/Partner im selben Mitgliedstaat

Sieht das Recht eines Mitgliedstaats, in dem beide Ehegatten/Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zusätzliche Formvorschriften für Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand (Deutschland bspw. § 1410 BGB, notarielle Beurkundungspflicht für einen Ehevertrag) bzw. über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft vor, ...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.6 Anpassung dinglicher Rechte

Probleme können bei Anwendung des Güterrechtsstatuts dann auftreten, wenn dessen Anwendung mit der lex rei sitae in Konflikt gerät – bspw. wenn "den Ehegatten oder einem Ehegatten nach dem Güterstatut ein dingliches Recht zusteht, das dem Recht am Lageort der betreffenden Sache nicht bekannt ist".[466] Art. 29 der VOen[467] trifft insoweit eine Regelung, die als besondere Aus...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 2. Vorgeschichte

Auf seiner Tagung vom 15. und 16.10.1999 in Tampere hatte der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen unterstützt und den Rat und die Kommission ersucht, ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Grundsatzes anzunehmen.[23] Am 30.11.2000 ...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.7 Interlokale und interpersonale Kollisionsvorschriften

Verweisen Kollisionsnormen auf das Recht von Staaten mit mehreren Teilrechtsordnungen, die eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften unterschiedlich regeln, gelangen die Art. 33 bis 35 der VOen[475] zur Anwendung mit der Folge, dass im Zuge einer Unteranknüpfung bestimmt werden muss, welche Teilrechtsordnung zur Anwendung gelangt.[476] Dabe...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 6.7 Subsidiäre Zuständigkeit

Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats nach den Art. 4 (unter 6.1), Art. 5 (6.2), Art. 6 (6.3), Art. 7 (6.4) oder Art. 8 der VOen (6.5) vorrangig zuständig[237] oder haben sich alle Gerichte nach Art. 9 der VOen (6.6) für unzuständig erklärt und ist kein Gericht nachmehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.2.2 Formgültigkeit und Zustandekommen sowie Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung

Im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs und um zu verhindern, dass sich das auf den ehelichen Güterstand/die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht ändert, ohne dass die Ehegatten bzw. die Partner darüber unterrichtet werden, soll nach der Intention des Verordnungsgebers[356] ein Wechsel des anzuwendenden Rechts nur nach einem ...mehr

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FF 12/2019, Trennungsunterh... / Aus den Gründen

Gründe: [1] Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Trennungsunterhalt seit Dezember 2018. [2] Sie schlossen am 23.8.2017 die Ehe miteinander. Die Antragstellerin ist deutsche Staatangehörige, der Antragsgegner hat die britische Staatsangehörigkeit. Zum Zeitpunkt der Eheschließung lebte die Antragstellerin unter der im Rubrum angegebenen Anschrift im Haushalt ihrer Eltern...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 1

Am 29.1.2019 sind – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV, insbesondere auf dessen Art. 81 Abs. 3) und auf den Beschluss (EU) 2016/954 vom 9.6.2016 – die beiden Güterrechtsverordnungen, die VO (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung ...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.7.1 Interlokale Kollisionsnormen

Art. 33 der VOen regelt den Sonderfall einer Verweisung auf das Recht von Staaten mit mehr als einem Rechtssystem und unterschiedlichen Vorgaben für eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften (interlokale Kollisionsvorschriften – territoriale Rechtsspaltung).[479] Verweisen die VOen auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten um...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 4.3 Zeitlicher Anwendungsbereich

Die EuEheGüVO/EuPartGüVO ist nach ihrem Art. 70 Abs. 1 am 28.7.2016 (zwanzigster Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt) in Kraft getreten[133]. Ihre Bestimmungen waren gemäß Art. 69 Abs. 1 allerdings erst ab dem 29.1.2019 anwendbar[134] – nach ihrem Art. 69 Abs. 1 (vorbehaltlich der Absätze 2 und 3) allerdings nur auf solche Verfahren, öffentliche Urkunden und geri...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 4. Anwendungsbereich

Den sachlichen Anwendungsbereich[51] regelt Art. 1 der VOen durch eine wobei in Bezug auf das Kollisionsrecht Art. 27 der VOen die Reichweite des anzuwendenden Rechts bestimmt (was fü...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.7.2 Interpersonale Kollisionsnormen

Art. 34 der VOen regelt die Konstellation eines Staates mit mehr als einem Rechtssystem, das für unterschiedliche Personengruppen maßgeblich ist (interpersonale Kollisionsvorschriften – personale Rechtsspaltung[488] [bspw. nach Religions- oder Stammeszugehörigkeit]).[489] Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände/güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaf...mehr

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Die Europäischen Güterrecht... / 7.1.3 Ordre public

I. Ü. darf nach Art. 31 der VOen[302] die Anwendung einer Vorschrift des nach den VOen bestimmten Rechts eines Staates[303] nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der "öffentlichen Ordnung" (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts "offensichtlich unvereinbar"[304] ist (bspw. im Falle gleichheitswidriger Regelungen des ausländischen Güterrechts, die eine Diffe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.2 Partnerschaftsgesellschaft

Rz. 45b Seit dem 1.7.1995 können Freiberufler nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz v. 25.7.1994, BGBl I 1994, 1744 sich in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft organisieren. Diese Gesellschaft ist keine juristische Person, hat jedoch – ähnlich wie die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG – eine Teilrechtsfähigkeit.[1] Für die Verbindlichkeiten der Partnerschaf...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftung der Partnerschaft

Rz. 431 Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG das – gesamthänderisch gebundene – Vermögen der Partnerschaft. Einer Partnerschaft ist ein deliktisches Fehlverhalten eines Partners analog § 31 BGB zuzurechnen.[1009] Nach § 6 Abs. 1, 2 PartGG ist jeder Partner bzgl. seiner beruflichen Leistungen als geschäftsführender Gesellschafter organs...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftungskonzentration auf einzelne Mitglieder einer Partnerschaft

Rz. 542 Für Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten in einer Partnerschaft sieht § 8 Abs. 2 PartGG seit dem 1.8.1998 eine gesetzliche Haftungskonzentration auf diejenigen Partner vor, die mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst sind, wobei untergeordnete Bearbeitungsbeiträge ausgenommen sind (vgl. Rdn 444). Nach § 8 Abs. 2 PartGG in der bis zum 1.8.1998 geltenden Fassung bedu...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / IV. Partnerschaft

1. Rechtsgrundlagen Rz. 430 Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) [1000] ist am 1.7.1995 in Kraft getreten.[1001] Die Partnerschaft soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch für interprofessionelle, überregionale und internationale Zusammenschlüsse eignen. Sie tritt neben die anderen berufsrechtlich zulässigen Formen, in denen Re...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Haftung der Partner

Rz. 432 Neben dem Vermögen der Partnerschaft haften für Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG die Partner mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner. § 8 Abs. 1 PartGG ist an das akzessorische Haftungsmodell der OHG in §§ 128 bis 130 HGB angelehnt. Daher kann für die Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG auf die für § 128 Satz 1 HGB entwickelte...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 4. Haftungsbeschränkung auf einzelne Partner

Rz. 439 § 8 Abs. 2 PartGG in der Neufassung des Gesetzes zur Änderung des UmwG, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze v. 22.7.1998,[1022] in Kraft getreten am 1.8.1998, sieht eine gesetzliche Haftungsbeschränkung auf einzelne Partner vor. Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie gem. § 8 Abs. 1 PartGG für ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 5. Haftungsbeschränkung auf die Partnerschaftsgesellschaft (PartGmbB)

Rz. 447 Der Gesetzgeber hat zum 16.7.2013 die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eingeführt.[1035] Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige Gesellschaftsform. Vielmehr stellt die PartGmbB eine Ausprägung der Partnerschaftsgesellschaft dar, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / bb) Keine Analogie zu § 8 Abs. 2 PartGG?

Rz. 406 Die (konkludente) Auslegung des Rechtsanwaltsvertrages wäre zwar entbehrlich, wenn man für die persönliche Haftung der Mitglieder von Rechtsanwaltssozietäten weitergehend eine Analogie zu § 8 PartGG in Betracht zöge.[922] Eine solche Analogie ist aber im Ergebnis nicht angebracht, weil sie zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führte. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 1. Rechtsgrundlagen

Rz. 430 Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) [1000] ist am 1.7.1995 in Kraft getreten.[1001] Die Partnerschaft soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch für interprofessionelle, überregionale und internationale Zusammenschlüsse eignen. Sie tritt neben die anderen berufsrechtlich zulässigen Formen, in denen Rechtsanwälte gemeins...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / Literaturtipps

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§ 1 Anwaltsvertrag / b) Berufsrecht

Rz. 394 Berufsrechtlich begrenzt § 59a Abs. 1 und 2 BRAO die Zulässigkeit einer Sozietät auf die Zusammenarbeit mit den Angehörigen der dort genannten Berufsgruppen (zur internationalen Sozietät vgl. Rdn 419 ff.). Allerdings bestehen – wie bei der Partnerschaft (vgl. Rdn 430) – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen.[874] Die angespro...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / III. Haftungskonzentration auf einzelne Rechtsanwälte

Rz. 519 Die Haftung der Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät sowie die Voraussetzungen für eine zulässige Beschränkung der Haftung auf einzelne Sozietätsmitglieder sind in § 52 Abs. 2 BRAO geregelt. Bei einer gemeinschaftlichen Berufsausübung gelten demgegenüber in einer Partnerschaft § 8 Abs. 1 , 2 PartGG , in einer Rechtsanwalts-GmbH § 13 GmbHG und in einer Rechtsanwalts-A...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / II. Haftungsbeschränkung auf einen Höchstbetrag

Rz. 484 Eine Haftungsbeschränkung kann als unselbstständiger Bestandteil des Anwaltsvertrages gleichzeitig mit diesem oder auch als selbstständige Abrede nachträglich vereinbart werden. Das Zustandekommen der Vereinbarung über die Haftungsbeschränkung richtet sich nach den allgemeinen Regeln, insb. nach §§ 145 ff. BGB . § 52 Abs. 1 BRAO unterscheidet zwischen Haftungsbeschrän...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 1 Anwaltsvertrag / aa) Dienste höherer Art aufgrund besonderen Vertrauens

Rz. 85 Voraussetzung des § 627 Abs. 1 BGB ist, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Der gesetzgeberische Grund für die ggü. § 626 BGB erleichterte, jederzeitige Möglichkeit zur Lösung eines Dienstverhältnisses i.S.d. § 627 BGB liegt in dem besonderen Vertrauen, von dem d...mehr

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Allgemeine und Besondere Ve... / A. Besondere Bedingungen

1. Jahreshöchstleistung Ist eine höhere als die gesetzliche Mindestversicherungssumme vereinbart, beträgt die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Jahreshöchstleistung) vorbehaltlich abweichender Vereinbarung das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme; die Jahreshöchstleistung beträgt jedoch mindestens das Vierfache der...mehr

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Allgemeine und Besondere Ve... / § 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Vermögensschaden, Versicherungsnehmer

I. Versicherungsschutz für berufliche Tätigkeit, Vermögensschadenbegriff 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / ff) Mandat mit Auslandsbezug

Rz. 68 Besonders hohe Anforderungen an die Rechtsprüfung des Rechtsanwalts – und an die Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – stellt ein Mandat mit Auslandsbezug (vgl. § 1 Rdn 203 ff., 356 ff.),[335] das wegen der starken, noch zunehmenden internationalen Verflechtung persönlicher und wirtschaftlicher Art inzwischen verbreitet ist. Ein solcher Auslandsbezug kann schon den ...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / a) Grundsätze

Rz. 24 Mit dem "Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer"[41] bekamen die genannten Berufsgruppen eine neue Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Der mit diesem Gesetz neu eingeführte § 8 Abs. 4 PartGG sieht vor, dass für Verbind...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / H. Vertragliche Haftungsbeschränkungen

Rz. 479 Die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber Vereinbarungen treffen kann, welche die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken, hat der Gesetzgeber 1994[1108] in § 51a BRAO (jetzt: § 52 BRAO) abschließend geregelt. Das Gesetz lässt in drei Fallgruppen Haftungsbeschränkungen auf einen Höchstbetrag und Haftungskonzentrationen au...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / aa) Anwendbares Recht

Rz. 420 Wie bei jedem Sachverhalt mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates (vgl. Art. 3 EGBGB) ist auch bei einer internationalen Sozietät vorab festzustellen, welche Rechtsordnung anzuwenden ist (zu dem auf einen Anwaltsvertrag anwendbaren Recht vgl. Rdn 359 ff.[972]). Insoweit ist zwischen dem auf Haftungssachverhalte anwendbaren (Zivil-)Recht und dem anwendbaren Be...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / b) Mitglieder einer Sozietät

Rz. 522 § 52 Abs. 2 BRAO regelt die Haftung von "Mitgliedern einer Sozietät". Die Vorschrift hat einen berufsrechtlichen und einen zivilrechtlichen Gehalt. Zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich umfasst der Begriff "Sozietät" speziell die Rechtsform einer GbR. Berufsrechtlich ist unter Sozietät allgemein der Zusammenschluss von Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübun...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 2. Vermeidung von Interessenkollisionen

Rz. 369 Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus.[1364] Der Mandant, welcher dem Anwalt die Schließung eines Anwaltsvertrages anträgt, darf von...mehr

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Schweiz / VIII. Einfluss des Vermögens- bzw. Güterrechts bei der eingetragenen Partnerschaft

Rz. 175 Das am 1.1.2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare[290] sieht im Vermögensrecht keine Gleichbehandlung zwischen eingetragenen Partnerinnen und Partnern mit Ehegatten vor. Eingetragene Partner unterstehen von Gesetzes wegen einer Ordnung, die sich materiell an die Gütertrennung des Eherechts anlehnt (vgl. A...mehr