Fachbeiträge & Kommentare zu Partnerschaft

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Finnland / 3. Die Stellung des Ehegatten und des Partners

Rz. 39 Der Ehegatte wird nach finnischem Recht nicht Erbe, sofern Leibeserben vorhanden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er ohne Rechte wäre. So steht ihm grundsätzlich das Recht zu, den ungeteilten Nachlass bis zu seinem Tode zu behalten. Die Erben und testamentarisch Bedachten sollen nach Vorstellung des Gesetzgebers ihr Recht erst nach dem Tod des überlebenden Ehega...mehr

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Schweiz / 3. Ehegatte bzw. eingetragener Partner

Rz. 78 Der überlebende Ehegatte und der überlebende eingetragene Partner[97] stehen als nicht verwandte Angehörige des Erblassers außerhalb des Parentelensystems. Sie sind neben den Parentelen und damit zusätzlich erbberechtigt (Art. 462 ZGB). Der Erbanteil des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners ist davon abhängig, welche Parentel konkurriere...mehr

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Niederlande / 1. Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 74 Im niederländischen gesetzlichen Erbrecht ist geregelt, was mit den Gütern und Schulden einer Person geschieht, wenn diese Person verstirbt. Dieses Recht gilt, wenn der Erblasser ohne Testament verstirbt. Es wird dann von der "gesetzlichen Erbfolge" gesprochen. Das gesetzliche Erbrecht ist in Buch 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Es basiert auf den durch das ...mehr

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Schweiz / f) Anwendbares Güterrecht (Güterrechtsstatut)

Rz. 29 Die für die erbrechtliche Auseinandersetzung zuständigen Schweizer Gerichte und Behörden befassen sich im Falle des Todes eines verheirateten Erblassers grundsätzlich auch mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 51 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 65a ff. IPRG).[47] Aus Schweizer Sicht ist die güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen Auseinandersetzung...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / e) Gleichgeschlechtliche Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft und nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 59 Personen gleichen Geschlechts können seit dem 1.5.2009 die Ehe miteinander eingehen. Bereits seit 1995 konnten Personen gleichen Geschlechts in Schweden ihre Partnerschaft gemäß dem Gesetz (1994:1117) über die eingetragene Partnerschaft registrieren lassen, was für das Erbrecht bedeutete, dass diese sich so beerbten, als ob sie verheiratet gewesen wären (Kap. 3 § 1 Ge...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 4. Das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners

Rz. 25 Durch Gesetz 18/2001[26] ("BLPG") hat der balearische Gesetzgeber gesetzliche Regelungen über das Erbrecht von gefestigten Lebenspartnerschaften eingeführt.[27] Diese Lebenspartnerschaft kann sowohl durch verschieden- als auch gleichgeschlechtliche Paare eingegangen werden.[28] Rz. 26 Die insoweit relevante erbrechtliche Regelung des Art. 13 BLPG lautet: Artikel 13 BLP...mehr

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Österreich / 3. Ehepartner und eingetragener Partner

Rz. 20 Erbrechte des Ehepartners oder eingetragenen Partners bestehen nur während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft. Ist die Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen rechtskräftig aufgelöst, hat der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner kein Erbrecht. Zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts im Auflösungsverfahren kommt es ...mehr

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Österreich / 2. Erbvertrag

Rz. 86 Ein Erbvertrag kann nur zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Partnern oder Personen, die sich verlobt oder die Partnerschaft versprochen haben – unter der Bedingung der nachfolgenden Eheschließung oder Partnerschaft – abgeschlossen werden. Selbstverständlich können die Vertragspartner unter Lebenden über ihr Vermögen frei verfügen. Der Erbvertragserbe erhält nur da...mehr

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Frankreich / a) Der überlebende Ehegatte

Rz. 117 Der überlebende Ehegatte hat nach Art. 914–1 C.C. ein Noterbrecht in Höhe von einem Viertel des Nachlasses, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Pflichtteilsberechtigt ist ferner nur der nicht rechtskräftig geschiedene Ehegatte. Eine Trennung von Tisch und Bett oder die bloße Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens beseitigen das Noterbrecht des Ehegatten noch ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / f) Kreis der erbberechtigten Personen

Rz. 31 In der Republik Srpska gehören zum Kreis der gesetzlichen Erben nur Blutsverwandte, Adoptivkinder und -eltern und, soweit vorhanden, der Ehegatte des Erblassers. Andere Verbindungen zwischen dem Erblasser und bestimmten Personen, wie z.B. zwischen nichtehelichen Partnern, Pflegeeltern oder -kindern, Stiefeltern und -kindern, reichen nicht aus, um diese Personen in den...mehr

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Tschechien / 1. Erste Gruppe

Rz. 16 Innerhalb der ersten Gruppe erben Kinder des Erblassers und dessen Ehegatte zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 1 ZGB). An die Stelle eines Kindes treten ersatzweise dessen Kinder zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 2 Hs. 1 ZGB). Entsprechendes gilt für die weiteren Abkömmlinge des weggefallenen Kindes (§ 1635 Abs. 2 Hs. 2 ZGB). Im Gegensatz zu § 473 ZGB a.F. wird der eingetr...mehr

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Tschechien / A. Rechtsgrundlagen und Einführung

Rz. 1 Mit Wirkung zum 1.1.2014 ist in Tschechien nach langjährigen fachlichen und politischen Diskussionen ein neues Zivilgesetzbuch (ZGB) [1] in Kraft getreten, das das mehrfach geänderte sozialistische Recht aus dem Jahr 1964 abgelöst hat. Ziel des Gesetzes war es, alle privatrechtlichen Rechtsverhältnisse in einem Gesetzbuch zu regeln. Das neue Zivilgesetzbuch sollte den g...mehr

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Luxemburg / 1. Rechtsgrundlage und Steuertatbestand

Rz. 171 Die Rechtsgrundlage des luxemburgischen Erbschaftsteuerrechts bildet noch immer das Gesetz vom 27.12.1817[80] über die Erhebung einer Erbschaftsteuer. Das Gesetz wurde durch eine Fülle von Gesetzen geändert und ergänzt.[81] Die derzeit letzte wesentliche Änderung erfolgte durch Gesetz vom 13.6.1984.[82] Dieses wurde wiederum jüngst durch das Gesetz vom 9.7.2004 über ...mehr

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Kroatien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht ist in dem am 3.4.2003 in Kraft getretenen Erbgesetz[10] enthalten, welches das noch aus dem Jahr 1955 stammende alte jugoslawische Bundesgesetz über das Erbrecht abgelöst hat.[11] Da die jugoslawische Teilrepublik Kroatien während der Dauer der Zugehörigkeit zur SFR Jugoslawien von ihrer Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Erbrechts keine...mehr

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Dänemark / 4. Erweitertes Testament von Zusammenlebenden

Rz. 95 Nach § 87 Abs. 1 ARL können zwei (nicht verheiratete) Personen durch Testament (sog. erweitertes Testament von Zusammenlebenden, udvidet samlevertestamente) bestimmen, dass sie ganz oder teilweise einander in der Weise beerben und vererben wollen, als seien sie Ehegatten. In einem entsprechenden Testament kann jedoch nicht bestimmt werden, dass die gesetzlichen Regeln...mehr

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Frankreich / III. System der Erbschaftsteuer

Rz. 228 Besteuert wird der Reinnachlass, bei der Ermittlung des Nachlasses sind daher – wie seit 1.1.2005 im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 776bis C.G.I. auch bei lebzeitigen Schenkungen – Verbindlichkeiten im Rahmen der Art. 767 ff. C.G.I. abzuziehen, bei beschränkter Steuerpflicht allerdings nur die auf den in Frankreich belegenen Gegenständen ruhenden Verbi...mehr

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Frankreich / 1. Ehegatte und Partner eines PACS

Rz. 231 Ehegatten (auch gleichgeschlechtliche) und Partner eines PACS sind nach Art. 796–0bis C.G.I. von der Erbschaftsteuer befreit. Bei der Schenkungsteuer beträgt bei Ehegatten und Partnern eines PACS der Steuersatz zwischen 5 % und 45 %, der Höchststeuersatz wird bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 1.805.677 EUR erreicht. Der Ehegatte bzw. Partner eines PACS hat nach ...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Statut der Lebensgemeinschaften

Rz. 46 Fragen des Personenstands sind gem. Art. 1 Abs. 2 lit. a) EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeklammert, sie sind gesondert anzuknüpfen.[72] Im spanischen IPR ist das Statut der (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft – anders als in Art. 17b EGBGB – nicht geregelt.[73] Grund hierfür ist das Fehlen einer einheitlichen Regelung des Rechts der Lebensgemeinschaften...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / (b) Anspruch auf eine Rente zugunsten des geschiedenen Ehegatten (gem. Art. 9 bis lit. d G. 898/1070 (l. div.)

Rz. 145 Zur selben Lösung kommt man in Bezug auf den Anspruch auf eine Rente zugunsten des geschiedenen Ehegatten (gem. Art. 9 bis lit. d G. 898/1970 (l. div.)). Hier ist allerdings festzuhalten, dass nach italienischem Recht dieser Anspruch des geschiedenen Ehegatten als Scheidungsfolge geregelt ist (also nicht im Erbrecht) und im Scheidungsgesetz nicht als mantenimento def...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Versorgung nichtehelicher Lebenspartner

Rz. 32 Ansprüche auf family provisions, wie diese in England der Inheritance (Provision for Family and Dependants) Act 1975 gewährt, kennt man dagegen in Schottland nicht. Weitergehende zwingende Ansprüche als die legal rights des Ehegatten und der leiblichen bzw. adoptierten Kinder können damit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Rz. 33 Mit dem Family Law (Scotland) ...mehr

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Frankreich / a) Allgemeines

Rz. 75 Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist in Art. 756 ff. C.C. geregelt. Erbberechtigt ist nach Art. 732 C.C. der nicht rechtskräftig geschiedene[72] Ehegatte. Mit Gesetz Nr. 2013–404 vom 17.5.2013, das am 18.5.2013 in Kraft getreten ist, wurde in Frankreich die (echte) gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt, gleichgeschlechtlichen Ehepaaren werden dabei a...mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Steuervergünstigungen

Rz. 148 Sowohl bei der Schenkungsteuer, als auch bei der Nachlassbesteuerung gelten jedoch folgende allgemeine Steuervergünstigungen: [169]mehr

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§ 9 Familienrecht / E. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 51 Im Gegensatz zu Familie und Ehe steht die nichteheliche heterosexuelle Lebensgemeinschaft nicht unter dem besonderen Schutz des Staates. Sie ist insbesondere gesetzlich nicht geregelt . Dies bedingt zwar einerseits rechtlich die Möglichkeit, die Partnerschaft völlig frei auszugestalten, hat jedoch auch zur Folge, dass ohne eine vertraglich vereinbarte rechtliche Ausges...mehr

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Autorenverzeichnis

> Avvocato (ital. Rechtsanwalt) Dr. Luca Ballerini, Ricercatore an der Universität Triest, Loc. San Vito al Tagliamento 15, 33078 Pordenone, Tel.: +39 3334618685, ballerinil@units.it, ITALIEN > Rechtsanwalt Serge Beck, LL.M. (Berkeley), Mag. iur. (Köln), Dipl.-Jur. (Moskau), Paul Hastings LLP, Taunus Turm – Taunustor 1, 60310 Frankfurt a.M., Tel.: 069/907485 0, Fax: 069/907485 ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / Literaturtipps

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Liechtenstein / I. Allgemeines

Rz. 9 Das materielle Erbrecht ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1.6.1811 (ABGB)[11] enthalten, welches ursprünglich in Teilen aus Österreich rezipiert wurde; mit Fürstlicher Verordnung vom 18.2.1812 wurden Teile davon in Liechtenstein eingeführt. Die Übernahme der erbrechtlichen Normen erfolgte erst 1846. Mit der Erbrechtsreform[12] im Jahr 2012 hat der liechten...mehr

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Slowenien / II. Gesetzliche Erben erster Ordnung

Rz. 14 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder sowie der Ehegatte [26] des Erblassers. Grundsätzlich erben sie zu gleichen Teilen (Art. 11 Abs. 1, 2 ErbG). Uneheliche Kinder sind ehelichen gleichgestellt (Art. 4 Abs. 2 ErbG).[27] Rz. 15 Das Familiengesetzbuch (FamGB)[28] sieht ausschließlich eine Volladoption von Kindern[29] vor (Art. 9, 212 ff. FamGB). Mangels abweic...mehr

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Österreich / 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

Rz. 56 Durch Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen wird verhindert, dass der Pflichtteilsanspruch aller oder bestimmter Personen vom Verstorbenen durch unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten geschmälert oder vereitelt wird. Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind deshalb bestimmte Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen oder Dritte rechnerisch dem aktiven ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Kollisionsrechtliche Behandlung des Erbrechts in einer gleichgeschlechtlichen Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 29 Die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner findet in Europa immer weitere Verbreitung (z.B. in Deutschland, Dänemark, Österreich, der Schweiz, Luxemburg, Finnland, Irland, Kroatien, der Tschechischen Republik, dem Vereinigten Königreich, in Slowenien und Ungarn). Gemäß Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB [26] unterliegt die Wirksamkeit der Begründung de...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 1. Allgemeines

Rz. 72 Als gesetzliche Erben sind in Art. 565 c.c. der Ehegatte, die Abkömmlinge, die Aszendenten, die Geschwister, die übrigen Verwandten bis zum sechsten Grad und der Staat genannt. Grundsätzlich schließt der nähere den entfernteren Verwandtschaftsgrad aus. Rz. 73 Durch die Kindschaftsrechtsreform 2014[114] sind in Italien eheliche und nichteheliche Abkömmlinge vollkommen g...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Abkömmlinge

Rz. 83 Sind Abkömmlinge vorhanden und hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, so steht diesen kraft Gesetzes das gesamte Vermögen zu, mehreren zu unter sich gleichen Teilen. Kinder schließen Enkelkinder aus (sog. Linearsystem). Bei Vorversterben eines Abkömmlings treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge. Rz. 84 In der Ehe geborene und außer der Ehe geborene Abkömmlinge[1...mehr

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Dänemark / Literaturtipps

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Katalonien / Literaturtipps

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Großbritannien: England und... / 1. Rechte des Ehegatten und registrierten Lebenspartners

Rz. 41 Die gesetzliche Erbfolge ist traditionell von einer sehr starken Stellung des länger lebenden Ehegatten geprägt, wobei dieser in England ausschließlich erbrechtlich abgefunden wird, durch das Güterrecht aber keinen zusätzlichen Ausgleich erhält.[49] Voraussetzung für das Entstehen der Rechte des Ehegatten ist, dass er den Erblasser um mindestens 28 Tage überlebt.[50] ...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Begründetheit der Klage

Rz. 71 Eine Klage auf family provisions ist begründet, wenn das Testament oder die gesetzliche Erbfolge zu keiner angemessenen finanziellen Versorgung des Antragstellers (reasonable financial provision) führt. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen, wie z.B. die derzeitige und künftige finanzielle Situation des Kläge...mehr

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Großbritannien: Schottland / 1. Prior Rights

Rz. 6 Zunächst erhält der überlebende Ehegatte (bzw. der längerlebende Civil Partner)[8] als sog. prior rights folgende Nachlassgegenstände:[9]mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Sondererbfolgen

Rz. 139 Weitere Pflichtteilsrechte oder Noterbrechte kennt das italienische System zunächst in Form von Sondererbfolgen, die den Grundsatz der Nachlasseinheit durchbrechen. Darunter zählen u.a. die Wohnrechte und Nutzungsrechte mit dinglicher Wirkung zugunsten des Ehegatten. Rz. 140 Weitere Sondererbfolgen – wie z.B.mehr

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Schweiz / Literaturtipps

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Niederlande / XII. Vorfrage nach der Abstammung

Rz. 61 Die gesetzliche Erbfolge im niederländischen Erbrecht richtet sich in erster Linie nach der Abstammung. Abstammungsrecht und Erbrecht sind eng miteinander verknüpft. Wichtig ist demzufolge, wer als Kind des Erblassers zu behandeln ist. Im internationalen Erbfall ist denn auch immer das internationale Abstammungsrecht zu klären. Rz. 62 Am 11.5.2003 ist das Wet Conflicte...mehr

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Slowenien / K. Erbschaftsteuer

Rz. 105 Die Erbschaftsteuer samt verfahrensrechtlichen Vorschriften ist im Gesetz über die Steuer auf Erbschaften und Schenkungen[275] ( ErbStG) geregelt.[276] Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts,[277] die im Erbweg[278] Vermögen erlangen (Art. 3 Abs. 1 ErbStG), das kein Einkommen nach dem Einkommens- oder Körperschaftsteuergesetz ist (Ar...mehr

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Island / 2. Erbrecht des Ehegatten

Rz. 9 Neben Abkömmlingen erbt der Ehegatte ein Drittel. Durch Änderung des Ehegesetzes wurde im Jahr 2010 die Ehe geschlechtsneutral ausgestaltet. Die Regelungen über die Ehe erstrecken sich seither auch auf alte registrierte Partnerschaften.[6] Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, erhält der Ehegatte die gesamte Erbschaft (Art. 3 Abs. 1 ErbG). Rz. 10 Erbt der überleb...mehr

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Niederlande / 1. Rechtsquellen

Rz. 39 Das internationale Güterrecht ist deswegen so wichtig, weil das Güterstatut bestimmt, welche Vermögensbestandteile im Todesfall zum Ehegatten gehören und welche zum Nachlass. Das internationale Güterrecht in den Niederlanden kennt mittlerweile sechs Quellen, und zwar:mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / A. Die Entstehung der EuErbVO

Rz. 1 Der Vertrag von Maastricht vom 7.2.1992 schuf die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen als dritte Säule der Union.[1] Nachdem hierauf erarbeitete Entwürfe scheiterten, überführte der Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997[2] die justizielle Zusammenarbeit in die "erste Säule". Dadurch wurde der Rat ausdrücklich ermächtigt, Maßnahmen zur Vereinbarung und Ve...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / I. Vorbemerkung

Rz. 59 Das internationale Güterrecht ist in 18 Staaten der Europäischen Union – darunter auch Deutschland und Österreich – mit Wirkung vom 29.1.2019 an durch die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) [63] vereinheitlicht worden. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt eine parallele Verordnung ( EuPartVO) [64] vom selben Tage. Leider führen diese Verordnungen nicht zu ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / V. Erbrecht aufgrund nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Rz. 52 In einer zunehmenden Anzahl von Staaten, z.B. Israel, Kroatien, Neuseeland, Australien und Slowenien, entsteht ein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht schon aufgrund einer formlos begründeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit diese durch eine bestimmte Mindestdauer, die Geburt gemeinschaftlicher Kinder oder andere Faktoren eine bestimmte Stabilität erreicht ha...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Navarra

Rz. 196 Das Foralrecht hat seine gesetzliche Grundlage in der Kompilation des Zivilrechts von Navarra (Gesetz 1/1973).[236] Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Zweiten Buch (Leyes 148 ff.).[237] Rz. 197 Neben dem notariellen offenen und dem geschlossenen Testament ist als Sonderform das (Not-)Testament bei drohender Lebensgefahr vor dem Ortspf...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 1 A

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / I. Bestimmung und Umfang des Erbstatuts

Rz. 1 Das schwedische Erbgesetz (Ärvdabalk 1958:637) stellt bereits einleitend im ersten Kapitel in der dritten Vorschrift dieses Gesetzes klar: Ein ausländischer Staatsangehöriger kann im Königreich Schweden ebenso wie ein schwedischer Staatsangehöriger erben (ÄB 1:3).[2] Rz. 2 Bis zum Inkrafttreten der EuErbVO bestimmte die Staatsangehörigkeit des Erblassers das in Schweden...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jungendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) zum 1.1.1991 eingeführt. Mit Wirkung zum 1.1.1995 wurde aus der "kann-Vorschrift" eine "soll-Vorschrift". Rz. 1a Das bis zum 30.6.1998 geltende Kindschaftsrecht kannte eine gemeinsame el...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 17 Beratun... / 1 Allgemeines

1.1 Partnerschaftsberatung zum Schutz der Kinderinteressen Rz. 3 Für die Kinder bedeuten massive Streitigkeiten sowie Trennung oder Scheidung der Eltern erhebliche Einschnitte für ihre psychosoziale Entwicklung. Diese Belastungen können nur aufgefangen werden, wenn es den Eltern gelingt, zu einem tragfähigen Miteinander zu finden, das die Grundlage für eine verantwortungsvoll...mehr