Fachbeiträge & Kommentare zu Partnerschaft

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / IV. Kappungsgrenze

Rz. 345 Die sich aus dem ausländischen Familienrecht ergebenden Rechtsfolgen der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind im Inland ohne Einschränkung anzuerkennen. Die – von Anfang an problematische, unsinnige und rechtspolitisch verfehlte – "Kappungsgrenze" in Art. 17b Abs. 4 EGBGB a.F. ist mit Einführung der "Ehe für alle" im Jahre 2017 aufgehoben worden. Theoretisch werden...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / 4. Kollisionsrecht

Rz. 174 Art. 60 IPRG bestimmt das auf registrierte Lebenspartnerschaften anwendbare Recht wie folgt: Zitat Die Zusammenlebensbeziehung unterliegt dem Recht des Staates, auf dessen Gebiet sie erstmals registriert worden ist. Dieses Recht bestimmt insbesondere die Bedingungen für die Feststellung der Beziehung, die Wirkungen der Beziehung auf das Vermögen der Parteien sowie die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / I. Voraussetzungen für die Begründung

Rz. 104 Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind rechtlich nicht geregelt. Die einschlägigen Bestimmungen sprechen lediglich vom "Zusammenleben als eine Familie" bzw. vom "lang andauernden Zusammenleben als eine Familie". Die Gleichsetzung faktischer ehelicher Beziehungen mit einer förmlich geschlossenen Ehe hinsichtlich bestimmter R...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / I. Allgemeines

Rz. 94 Kroatien hat 2003 erstmals ein Gesetz über gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften erlassen, allerdings ohne die Möglichkeit einer Registrierung. Mit dem neuen "Gesetz über gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften"[79] (LebenspartG) wurde nun auch eine eingetragene (registrierte) gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft etabliert, die der ehelichen bzw. nichte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / a) Harmonisierung des Kollisionsrechts

Rz. 114 Die VOen harmonisieren das Kollisionsrecht – sie gelten jedoch nicht für andere Vorfragen (die weiterhin dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich ihres IPR, unterliegen).[179] Das gesamte Vermögen der Ehegatten/Partner (unter Einschluss des unbeweglichen Vermögens) unterliegt gem. Art. 21 der VOen – ungeachtet seiner Belegenheit – dem nach Art. 22 der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg1 In Zusammenarbei... / I. Abstammung

Rz. 96 Das Familienrecht in Luxemburg unterscheidet zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern und regelt in getrennten Kapiteln die Rechte dieser Kinder. Art. 313 CC bestimmt jedoch, dass anerkannte nichteheliche Kinder die gleichen Rechte wie eheliche haben und zur Familie ihres Erzeugers gehören. Ein Kind gilt als ehelich, wenn es während der Ehe seiner Eltern gezeugt ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / IV. Kollisionsrecht der registrierten Lebenspartnerschaft

Rz. 162 Die Registrierung einer Partnerschaft setzt nach der einseitigen Kollisionsnorm des § 2 Abs. 2 voraus, dass einer der Partner in Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland oder Island wohnhaft und Staatsangehöriger eines dieser Staaten ist bzw. beide Partner in den der Registrierung vorausgegangenen letzten zwei Jahren ihren Wohnsitz in Dänemark hatten. § 2 Abs. 3 ermäch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / V. Ausländische Lebenspartnerschaften im deutschen Sachrecht (Substitution)

Rz. 346 Gilt für die Beteiligten ein ausländisches Partnerschaftsstatut, unterliegt die in Anspruch genommene Rechtsfolge (Unterhaltsanspruch, Erbrecht) aber deutschem Recht, so stellt sich die Frage, inwieweit die ausländische Beziehung eine "Lebenspartnerschaft" i.S.d. deutschen Rechts darstellt. Dies ist vor allem dann fraglich, wenn die ausländische Regelung nicht – wie ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rumänien / I. Überblick

Rz. 21 Das neue rumänische ZGB lässt, anders als die Vorgängerregelung, neben dem gesetzlichen Güterstand noch weitere Güterstände zu. Während nach dem zuvor geltenden ZGB die gesetzliche Gütergemeinschaft in der Ausgestaltung als Errungenschaftsgemeinschaft der einzig mögliche eheliche Güterstand war, sind nun auch abweichende vertragliche Regelungen zulässig. Über die prak...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 13. Interlokale und interpersonale Kollisionsvorschriften

Rz. 134 Verweisen Kollisionsnormen auf das Recht von Staaten mit mehreren Teilrechtsordnungen, die eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften unterschiedlich regeln, gelangen die Art. 33 bis 35 der VOen zur Anwendung mit der Folge, dass im Zuge einer Unteranknüpfung bestimmt werden muss, welche Teilrechtsordnung zur Anwendung gelangt. Ein Mi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 1. Allgemeines

Rz. 63 Nach der Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder geschiedene Ehegatte für seinen Unterhalt selbst aufkommen muss. Gemäß Art. 246 CC kann der Familienrichter unter bestimmten Umständen einem Ehegatten die Zahlung einer Alimentenrente an den früheren Ehegatten auferlegen. Der Richter berücksichtigt folgende Punkte, um festzustellen, ob Alimente an einen Ehegatten gezah...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 2. Familienname gemeinsamer Kinder

Rz. 30 Art. 1505 ZGB enthält die Regelung für den Familiennamen der gemeinsamen Kinder.[57] Danach sollen die Eltern vor der Eheschließung durch gemeinsame unwiderrufliche Erklärung den Familiennamen künftiger (oder schon geborener minderjähriger[58]) Kinder bestimmen. Der so festgelegte Familienname gilt für alle aus der Ehe hervorgehenden Kinder und kann entwedermehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 75 Die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe werden – mit Ausnahme des Ehegattenunterhalts,[110] des Ehenamens (siehe Rdn 80) und des Ehegüterrechts (siehe Rdn 81) – nach § 18 IPRG angeknüpft. Zum unmittelbaren Regelungsgegenstand des § 18 IPRG zählen etwa die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Pflicht zur Treue und zum gemeinsamen Wohnen, die Beistandspf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Allgemeines Literaturverzeichnis

Andrae, Internationales Familienrecht, Praxishandbuch, 4. Aufl. 2019 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3: §§ 1297–2385, Rom I-VO, Rom II-VO, EGBGB, 4. Aufl. 2020 von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 1: Allgemeine Lehren, 2. Aufl. 2003 Band 2: Besonderer Teil, 2. Aufl. 2019 Bartl, Die neuen Rechtsinstrumente zum IPR des Unterha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russland / E. Gleichgeschlechtliche Ehe/Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 92 Unter Ehe wird ausschließlich die heterosexuelle Partnerschaft verstanden, denn eine Ehe setzt ausdrücklich einen Bund von Mann und Frau voraus (vgl. Art. 12 Abs. 1 FGB).[100] Dieser Grundsatz wurde seit einer Verfassungsreform im Frühjahr 2020 auch in der russischen Verfassung verankert.[101] Regelungen, die den Schutz von Partnern desselben Geschlechts zum Gegenstan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien / 2. Trennungs- und Scheidungsunterhalt

Rz. 15 Nähere Regelungen enthält das FamG demgegenüber über den Trennungs- und Scheidungsunterhalt, wobei es nicht wie im deutschen Recht zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt differenziert. Es gibt nur einen Ehegattenunterhaltsanspruch. Dieser stellt, wie in Deutschland, einen einseitigen Individualanspruch eines Ehegatten, der in Geld zu erfüllen ist, dar. Jedoch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 22 Der gesetzliche Güterstand während aufrechter Ehe ist die Gütertrennung: Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens (§§ 1233, 1237 ABGB) und damit allein über dieses verfügungsberechtigt.[29] Jeder Gatte haftet auch allein für seine Schulden.[30] Während aufrechter Ehe ist somit sowohl eine ding...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechische Republik / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / III. Grundlinien der Anknüpfung

Rz. 338 Gemäß Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegen die Begründung wie Auflösung und die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht des registerführenden Staates (lex loci celebrationis bzw. lex libri).[424] Diese Verweisung ist ausdrücklich Sachnormverweisung. Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 EGBGB bleiben daher Rück- und Weiterverweisungen entgegen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / 2. Rechtsfolgen

Rz. 169 Die gesetzlichen Rechtsfolgen der Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens sind rein materieller Art und vergleichbar mit einigen allgemeinen Ehewirkungen (régime primaire).[219]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Scheidungsgründe

Rz. 160 Die Ehescheidungsgründe (materielle Scheidungsvoraussetzungen) sind in den Art. 1 und 3 l. div. geregelt, wobei Art. 1 in einer Generalklausel das Zerrüttungsprinzip als einzigen Scheidungsgrund nennt, während Art. 3 gesetzliche Vermutungsregeln enthält, wann von einer Zerrüttung der Ehe auszugehen ist. Art. 1. l.div. setzt voraus, dass die geistige und materielle Ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 2. Verfahren

Rz. 94 Das finnische Adoptionsrecht ist im Gesetz über die Annahme an Kindes statt (Adoptiolaki 22/(2012) festgelegt. Das öffentlich-rechtliche Element spielt im finnischen Adoptionsrecht eine wichtige Rolle. Das Adoptionsverfahren setzt eine Bewilligung durch die Valvira-Behörde voraus. Diese darf, unabhängig von allen weiteren Voraussetzungen, nur dann erteilt werden, wenn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / 5. Mutterschaftsanerkennung

Rz. 161 Auch die Duo-Mutter kann das Kind ihrer weiblichen Partnerin anerkennen. Die Rechtsfolgen sind ähnlich wie im Fall der Vaterschaftsanerkennung (siehe Rdn 160). Rz. 162 Art. 1:204 BW regelt die Nichtigkeit der Anerkennung und zählt die entsprechenden Gründe ausschließend auf. Nichtig ist die Anerkennungmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / II. Qualifikation

Rz. 373 Umstritten ist zunächst die grundlegende Entscheidung, ob die Rechtsfolgen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft schuldrechtlich oder familienrechtlich zu qualifizieren seien. Teilweise wird in der deutschen Literatur noch die Ansicht vertreten, die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei schuldrechtlich zu qualifizieren.[449] Dieser Auffassung folgt scheinbar auch der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / 2. Aufenthaltsgenehmigung

Rz. 59 Das Gesetz zur Bekämpfung von Scheinehen (Wet Voorkoming Schijnhuwelijken; im Folgenden: WVS) ist am 1.11.1994 in Kraft getreten und will – wie bereits seine Bezeichnung indiziert – Scheinehen, d.h. Ehen, die lediglich das Ziel verfolgen, den Erwerb einer Aufenthaltsgenehmigung zu befördern, entgegenwirken.[53] Ein Fremder muss vor dem Aufgebot beim Standesbeamten ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien / I. Grundlegende Reformgesetze 2005: Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe und Reform des Scheidungsrechts

Rz. 1 Spanien mit seinem lange vom kanonischen Recht beeinflussten und auch von patriarchalischen Vorstellungen geprägten Familien- und Eherecht ist vielerorts noch bekannt als eines der Länder, in denen die Scheidung bis weit ins 20. Jahrhundert hinein nicht statthaft war. Aufgrund der Verfassung vom 31.10.1978 wurde die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau in das Fa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / II. Rechtsfolgen

Rz. 153 Im Unterschied zur Ehe und auch zur eingetragenen Partnerschaft ist das Konkubinat jederzeit formlos auflösbar. Die weiteren Rechtsfolgen ihres Zusammenlebens können die Partner innerhalb der allgemeinen Schranken der Rechtsordnung vertraglich regeln und damit die von ihnen gewünschten Rechte und Pflichten verbindlich vorsehen. Zu denken ist u.a. an die arbeitsvertra...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorwort

Die nunmehr 4. Auflage des Handbuchs steht ganz im Zeichen der neuen Europäischen Güterrechtsverordnungen (EUGüVO und EUPartVO), die am 29.1.2019 in Kraft getreten sind. Der Einleitende Teil des Buches enthält eine Einführung über die Verordnungen. Über die Anwendung der Güterrechtsverordnungen in den einzelnen Staaten berichten die jeweiligen Länderbeiträge. Die Neuauflage w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tschechische Republik / 1. Allgemeines

Rz. 110 Das tschechische Recht gestattet sowohl die Adoption von Minderjährigen (§§ 794 ff. GBG) als auch die Adoption von Volljährigen (§§ 846 ff. BGB). Die Adoption wird vom Gericht ausgesprochen. Es handelt sich stets um eine Volladoption. Das Gesetz unterscheidet nicht mehr zwischen einer nicht aufhebbaren und einer aufhebbaren Adoption (§ 840 BGB). Jede Adoption entsteh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / VIII. Ehescheidungsverfahrensrecht

Rz. 135 Art. 815–828, § 1 Titel 6 von Buch 3 der niederländischen ZPO (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering, Rv) regelt das Verfahren in Ehescheidungsangelegenheiten. Obwohl der Gesetzgeber für sämtliche familienrechtliche Verfahren ein Antragsverfahren angestrebt hat, sind dennoch in manchen Fällen Verfahren noch immer auf Ladung anzuwenden. Zu denken ist an das "kort ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 3. Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 7 Mängel bei der Eheschließung können verschiedene Wirkungen haben: Rz. 8 Unabdingbare Voraussetzung für eine gültige Eheschließung ist, dass die Ehe vor einem Standesbeamten [8] geschlossen wird (§ 15 Abs. 1 EheG) und die Verlobten vor diesem eine wechselseitige Ehekonsenserklärung abgeben.[9] Anderenfalls liegt eine Nichtehe vor, d.h., der gesetzte Akt ist rechtlich ohne...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden1 Der Länderbeitrag... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / I. Begriff

Rz. 152 Das ZGB enthält keinen thematischen Abschnitt über die eheähnliche Lebensgemeinschaft und auch punktuelle Vorschriften sind nur vereinzelt anzutreffen.[238] Dank der durch Richterrecht (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB) geschaffenen Regeln steht das Zusammenleben von Paaren außerhalb der Ehe aber nicht generell im rechtsfreien Raum. Nach der früheren Rspr. des Bundesgerichts i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / I. Kollisionsrechtlicher Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 369 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im deutschen Recht sowohl im materiellen Recht wie auch im IPR nicht gesetzlich geregelt. Dennoch gilt auch hier: Das EGBGB mag Lücken haben, das IPR jedoch nicht.[446] Daher sind auch für die Behandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kollisionsnormen zu bilden. Umstritten ist allein, zu welchen der bestehenden anderen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / IX. Steuerrechtliche Aspekte der Ehe

Rz. 62 Die Eheschließung hat auch steuerrechtliche Folgen. Die Ehegatten werden ab der Eheschließung als steuerrechtliche Partner angesehen mit allen entsprechenden Konsequenzen. Dies gilt auch für registrierte Partnerschaften.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Vorgeschichte und Erlass der EUGüVO/EUPartVO

Rz. 87 Die Europäische Union hegte bereits seit langem mit dem Ziel einer Europäisierung des internationalen Familien- und Erbrechts den Wunsch, Rechtsakte betreffend das anwendbare Recht in Güterstandssachen zu schaffen[148] (Aktionsplan des Rates und der Kommission vom 3.12.1998;[149] vgl. auch das Grünbuch der Kommission vom 17.7.2006 zu den Kollisionsnormen im Güterrecht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 53 Die Niederlande sind Vertragsstaat des Haager Unterhaltsübereinkommens von 1973[41] und des Haager Abkommens über die Anerkennung von Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen 1973.[42] Das Abkommen von 1973 hat seine praktische Bedeutung verloren seit dem Inkrafttreten der EU-UnterhaltsVO (Nr. 4/2009). Mit dieser Verordnung ist die Geltendmachung und Durchsetzung vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden1 Der Länderbeitrag... / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Das schwedische internationale Privatrecht bezüglich des Eherechts ist im Gesetz 1904:26 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft (IÄL), ferner für Ehen der Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates in der Verordnung 1931:429 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft (NÄF) g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / a) Interlokale Kollisionsnormen – territoriale Rechtsspaltung

Rz. 135 Verweisen die VOen auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände/güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat (Mehrrechtestaat), so bestimmen nach Art. 33 Abs. 1 der VOen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates (nationales interlokales Privatrecht) die Geb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / IV. Kollisionsrecht

Rz. 86 Im sachlichen Anwendungsbereich der EUPartVO sind deren Verweisungen für die gesetzlichen sowie vertraglichen güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften maßgebend, da Slowenien an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt. Das autonome Kollisionsrecht enthält keine Vorschriften für die Partnergemeinschaft. Gemäß Art. 3 IPRG sind bei einer Gesetzeslücke für...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 3. Partnerschaftsname

Rz. 349 Der Name unterliegt nicht dem Partnerschaftsstatut, sondern bleibt wie im internationalen Eherecht Gegenstand des eigenständigen Namensstatuts. Für den Namen gilt daher weiterhin das Heimatrecht des jeweiligen Partners (Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Daher kann in einer deutsch-ausländischen Lebenspartnerschaft dann, wenn das Heimatrecht des ausländischen Partners keine Lebe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 1. Obligatorische Ziviltrauung

Rz. 1 In der Schweiz kann eine zivilrechtlich wirksame Ehe[1] nur vor dem Standesamt geschlossen werden. Die Ausschließlichkeit der Ziviltrauung steht einer religiösen Eheschließung aber nur insofern entgegen, als eine solche nicht vor der Ziviltrauung durchgeführt werden darf (Art. 97 Abs. 3 ZGB).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 4. Abgrenzung der Ehe zu anderen Rechtsformen

Rz. 123 Der Inhalt des Begriffs "Ehe" galt zumindest im europäischen Rechtskreis lange Zeit als eindeutig. Freilich entstehen immer wieder neue Rechtsschöpfungen, die rechtlich bislang unbedeutende Lebensformen der Ehe weitgehend gleichstellen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien / 1. Allgemeines

Rz. 108 Die nach den einzelnen Gesetzen für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorgesehenen Wirkungen reichen unterschiedlich weit, abhängig vom Umfang der jeweiligen Gesetzgebungskompetenzen. Die (historischen) Comunidades Autónomas, mit eigener Kompetenz auch im Privatrecht, haben demgemäß recht vollständige Gesetze. Die anderen beschränken sich daher eher...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / E. Eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 130 Das polnische Recht enthält keine Bestimmungen über registrierte, heterosexuelle oder gleichgeschlechtliche, Partnerschaften. Die Anerkennung der Folgen solcher Beziehungen ist problematisch und wird in Polen oft als ordre public-widrig gesehen.[116] Die Lebenspartner werden als Partner einer rein faktischen nichtehelichen Lebensgemeinschaft (konkubinat) behandelt. U...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / b) Interpersonale Kollisionsnormen – personale Rechtsspaltung (bspw. nach Religions- oder Stammeszugehörigkeit)

Rz. 136 Gelten in einem Staat für die ehelichen Güterstände/güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist nach Art. 34 S. 1 der VOen jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden...mehr