Fachbeiträge & Kommentare zu Personalvertretung

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2 Baden-Württemberg

§§ 43, § 47 LPVG BW In Baden-Württemberg regeln die §§ 43 ff. LPVG BW die Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrats. Insbesondere regelt § 47 LPVG BW entsprechend der Vorschrift auf Bundesebene den Schutz vor Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung (Abs. 1 und 2) bzw. außerordentlichen Kündigung (Abs. 4). Insoweit kann auf die Kommentierung des § 55 BPersV...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.3.2 Nachschieben von Kündigungsgründen

Im Gegensatz zum Kündigungsschutzprozess, bei dem die Kündigung bereits ausgesprochen ist, geht es hier um die Vorbereitung einer noch ausstehenden Kündigung. Insoweit besteht für den Personalrat noch die Möglichkeit, entsprechend dem Zweck des Zustimmungsverfahrens, auf den Kündigungsentschluss des Dienststellenleiters einzuwirken. Damit ist ein Nachschieben von weiteren Kü...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3 Bayern

Art. 47 BayPVG Art. 47 BayPVG regelt den Schutz der Mitglieder des Personalrats und entspricht im Wesentlichen § 55 BPersVG, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Folgende Besonderheiten sind jedoch zu beachten: Abs. 1 stellt zusätzlich klar, dass §§ 15 und 16 des KSchG für Mitglieder des Personalrats entsprechend gelten (vgl. zu § 15 KSchG die entsprechende...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.2.1 Einleitung

Vor der außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds muss der Dienststellenleiter die Zustimmung des Personalrats einholen oder diese im Fall der Verweigerung durch das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 80ff. ArbGG ersetzen lassen. Ohne die erteilte Zustimmung ist die Kündigung unheilbar nichtig.[1] Die Zustimmung muss ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.15 Sachsen-Anhalt

§ 46 PersVG LSA § 46 PersVG LSA enthält Schutzvorschriften für Personalratsmitglieder. Abs. 1 entspricht § 55 BPersVG. Insoweit kann auf die dortige Kommentierung zu § 55 Abs. 1 BPersVG] verwiesen werden. Durch Verweisungen in § 53 PersVG LSA für Stufenvertretungen, § 55 PersVG LSA für den Gesamtpersonalrat sowie § 76 PersVG LSA für die Jugend- und Auszubildendenvertretung, ge...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4 Berlin

§ 44 PersVG BE Schutzvorschrift für Personalratsmitglieder ist in Berlin § 44 PersVG BE. Für den Kündigungsschutz wird hier auf § 127 BPersVG bzgl. der außerordentlichen Kündigung (vgl. hierzu die Kommentierung der entsprechenden Vorschrift des § 55 Abs. 1 BPersVG) und bzgl. der ordentlichen Kündigung auf § 15 KSchG (vgl. hierzu entsprechende Kommentierung in 1.6)) verwiesen....mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.7 Rechtsstellung des betroffenen Personalratsmitglieds

Das betroffene Personalratsmitglied ist gemäß des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs auch während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens weiter zu beschäftigen. Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 1, 2 GG. Dieser entfällt nur ausnahmsweise nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen, soweit das Interesse des Arbeitgebers an der Suspendierung...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.5 Brandenburg

§ 47 LPVG-BB § 47 LPVG-BB enthält eine Schutzvorschrift der Personalratsmitglieder. Für den Schutz vor ordentlicher bzw. außerordentlicher Kündigung gelten gemäß Abs. 1 die Vorschriften der §§ 15 und 16 KSchG sowie § 127 BPersVG (vgl. hierzu entsprechende Kommentierungen zu § 55 Abs. 1 BPersVG bzw. in 1.6 zu § 15 KSchG). Der dem § 55 Abs. 2 BPersVG entsprechende Versetzungsschu...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15 Schleswig-Holstein

§ 35 MBG SH Beiträge Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2 Rechtsfolgen bei Verstoß

Der Verstoß gegen § 49 BPersVG kann wegen grober Pflichtverletzung gesetzlicher Verbote zur Auflösung des Personalrats nach § 30 BPersVG führen.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2 Bayern

Art. 45 BayPVG Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6 Hamburg

§ 48 HmbPersVG Umlageverbot Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4 Brandenburg

§ 44 Abs. 4 LPVG-BB Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8 Mecklenburg-Vorpommern

§ 36 PersVG M-V Beiträge Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10 Nordrhein-Westfalen

§ 41 LPVG NW Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

§ 44 SPersVG Beitragsverbot Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehörigen der Dienststelle keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16 Thüringen

§ 44 Abs. 4 ThürPersVG Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben und annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14 Sachsen-Anhalt

§ 43 PersVG LSA Umlageverbot Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten Beiträge weder erheben noch annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1 Baden-Württemberg

§ 42 LPVG BW Verbot der Beitragserhebung Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Schutz der Personalratsmitglieder vor außerordentlichen Kündigungen, § 55 Abs. 1 BPersVG

§ 55 Abs. 1 BPersVG regelt zunächst die außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern. Soweit diese in einem Arbeitsverhältnis stehen, muss der Personalrat bei einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. 1.3.1 Geltungsbereich 1.3.1.1 Geschützter Personenkreis § 55 Abs. 1 BPersVG gewährt nur Personalratsmitgliedern Schutz, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältn...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3 Berlin

§ 41 PersVG BE Ausschluss von Beiträgen Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Dienstkräften keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7 Hessen

§ 43 HPVG Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.5 Bremen

§ 42 PVG-HB Umlageverbot Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Bediensteten keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9 Niedersachsen

§ 38 NPersVG Verbot der Entgelterhebung Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge oder sonstigen Entgelte erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Nur die außerordentliche Kündigung fällt unter das Zustimmungserfordernis des § 55 Abs. 1 BPersVG. Erfasst wird hierbei jede Art der außerordentlichen Kündigung, d. h. auch die außerordentliche Änderungskündigung[1] bzw. die außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist oder eine außerordentliche Massenänderungskündigung. Es ist hierbei zu beachten, d...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11 Rheinland-Pfalz

§ 45 LPersVG RP Beitragsverbot Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.13 Sachsen

§ 45 Abs. 4 SächsPersVG Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben und annehmen. Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3.6 Rechtsmittel

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann sowohl vom beteiligten Personalratsmitglied als auch vom Personalrat selbst, sowie bei abweisendem Beschluss vom Dienststellenleiter, Beschwerde zum OVG oder VGH eingelegt werden, § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG. Gegen den Beschluss des OVG kann Rechtsbeschwerde an das BVerwG gemäß § 92 ArbGG eingelegt werde...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.3.3 Fehlerhafte Durchführung

Soweit die Maßnahme dennoch durchgeführt wird, obwohl entweder keine Zustimmung des Personalrats vorliegt oder die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, ist die Anordnung gegenüber Arbeitnehmern unverbindlich. Die Anordnung der Versetzung, Zuweisung bzw. Abordnung stellt lediglich eine Ausübung des Direktionsrechts dar. Soweit dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht vorliege...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.14 Sachsen

§ 48 SächsPersVG § 48 SächsPersVG enthält Schutzvorschriften für die Mitglieder des Personalrats. Der in Abs. 1 geregelte Kündigungsschutz entspricht der Regelung auf Bundesebene, sodass auf entsprechende Kommentierung zu § 55 Abs. 1 BPersVG verwiesen werden kann. Entsprechendes gilt für den in Abs. 2 geregelten Versetzungs- und Abordnungsschutz (vgl. hierzu die Kommentierung z...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.11 Nordrhein-Westfalen

§ 43 LPVG NW Der Schutz von Personalratsmitgliedern ist in § 43 LPVG NW geregelt. Abs. 1 enthält eine Schutzvorschrift gegen Versetzungen, Abordnungen und Umsetzungen. Diese entspricht im Wesentlichen § 55 Abs. 2 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Der Schutz gilt ausdrücklich entsprechend für Ersatzmitglieder, soweit sie in den Personalr...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.3.1 Begriffsbestimmung

Der Versetzungs- bzw. Abordnungsbegriff hängt vom jeweiligen Status des betroffenen Personalratsmitglieds ab. Soweit es sich hier um einen Arbeitnehmer handelt, sind für die Begriffsbestimmung die tariflichen Regelungen, wie z. B. § 4 TVöD/TV-L oder auch § 8 Abs. 6 MTArb, maßgebend. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 1 TVöD/TV-L ist eine Versetzung ‹die Zuweisung ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum sind Medikamente am A... / 2 Verantwortung des Arbeitgebers

Unternehmer und in Vertretung die Führungskraft haben neben ihrer Organisationsverantwortung auch die Fürsorgepflicht den Beschäftigten gegenüber. § 15 DGUV-V 1 fordert: (1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeit zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei d...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Evakuierungsübungen: Planun... / 2 Planung

Die Planung der Evakuierungsübung übernimmt i. d. R. der Unternehmer mit dem ggf. vorhandenen Brandschutzbeauftragten und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Da der Betriebs- oder Personalrat in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht besitzt, muss er ebenfalls bei der Planung mit einbezogen werden (§ 87 BetrVG). Praxis-Tipp Feuerwehren einbeziehen Grundsätzlich ist es für Feuerw...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Medikamente am Arbeitsplatz... / 10.2.1 Was können Personalverantwortliche tun?

Unternehmer und in Vertretung die Führungskraft haben neben ihrer Organisationsverantwortung auch die Fürsorgepflicht den Beschäftigten gegenüber. § 7 DGUV-V 1 regelt: Zitat (1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeit zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz be...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BEM bei hohen Fehlzeiten / 3.3 Pflichten des Betriebs- oder Personalrats

Der Betriebs- oder Personalrat hat gemäß § 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Über die gesetzlich normierte Überwachungspflicht hinaus ist der Betriebs- oder Personalrat verpflichtet, in dem Verfahren zur Klärung der Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BEM bei hohen Fehlzeiten / Zusammenfassung

Überblick Seit 1.5.2004 haben die Arbeitgeber die Pflicht, ein "betriebliches Eingliederungsmanagement" (BEM) durchzuführen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 167 Abs. 2 SGB IX vorliegen. Diese Pflicht trifft alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße; gleichgültig ist auch, ob es in dem Betrieb einen Betriebs- oder Personalrat gibt. Durch das BEM sollen di...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BEM bei hohen Fehlzeiten / 3.4 Pflichten der Rehabilitationsträger

Bis 31.12.2017 hatten die durch das BRHG aufgelösten Gemeinsamen Servicestellen[1] im Zusammenhang mit der Leistungserbringung der Rehabilitationsträger in erster Linie koordinierende und beratende Funktion. Einzelheiten waren noch ungeklärt. An die Stelle der Gemeinsamen Servicestellen sind jetzt die Rehabilitationsträger getreten.[2] Diese haben teilweise schon früher Geme...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BEM bei hohen Fehlzeiten / 1.3 Verpflichtete Arbeitgeber

Zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements sind alle Arbeitgeber verpflichtet. Auf die Betriebsgröße kommt es nicht an. Insbesondere ist die Kleinbetriebsgrenze des § 23 KSchG in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Auch ob es eine Interessenvertretung i. S. v. § 176 SGB IX (Betriebs- oder Personalrat) gibt, ist insoweit ohne Bedeutung[1]; und zwar unabhängi...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BEM bei hohen Fehlzeiten / 8 Betriebliche Inklusionsvereinbarungen/Finanzielle Förderung

Nach § 166 Abs. 1 SGB IX sind die Arbeitgeber zum Abschluss einer Inklusionsvereinbarung mit den Schwerbehindertenvertretungen sowie den betrieblichen Interessenvertretungen i. S. v. § 176 SGB IX, d. h. dem Betriebs- oder Personalrat verpflichtet. Dieses Instrument soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben verbessern. Hierzu hat das Gesetz Regelungsgeg...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BEM bei hohen Fehlzeiten / 1.4 Sonstige Beteiligte

Infographic Verantwortlich für die Durchführung des Eingliederungsmanagements ist zunächst der Arbeitgeber. Nach dem Wortlaut von § 167 Abs. 2 SGB IX ist sein Gesprächspartner die zuständige Interessenvertretung i. S. v. § 176 SGB IX, d. h. der Betriebsrat oder der Personalrat.[1] Sonstige Interessenvertretungen der Mitarbeiter, z. B. die bei kirchlichen Arbeitgebern existier...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BEM bei hohen Fehlzeiten / 3.1 Pflichten des Arbeitgebers

Die Initiativlast für das BEM hat der Arbeitgeber.[1] Er muss mit dem Betriebs- bzw. Personalrat oder der Mitarbeitervertretung "klären", wie die durch das betriebliche Eingliederungsmanagement verfolgten Ziele erreicht werden können. Bei Vorliegen der Voraussetzung ist die Schwerbehindertenvertretung, der Werks- oder Betriebsarzt und die örtlichen gemeinsamen Servicestellen...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BEM bei hohen Fehlzeiten / 10 Checkliste

Ablaufschema des betrieblichen Eingliederungsmanagements im Einzelfall Feststellung, dass die zeitlichen Grenzen der Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten i. S. v. § 167 Abs. 2 SGB IX überschritten sind innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig innerhalb von 12 Monaten wiederholt arbeitsunfähig; Summe der einzelnen Arbeitsunfähigkeitszeiten liegt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 412 Erricht... / 2.3 Übergang von Rechten und Pflichten (Abs. 3)

Rz. 9 Die Rechte und Pflichten einschließlich des Vermögens gehen auf den MD als Körperschaft des öffentlichen Rechts über (Satz 1). Der Zeitpunkt richtet sich nach Abs. 1 Satz 4 (Ablauf des Monats, in dem die Satzung genehmigt wird). Zum selben Zeitpunkt tritt der MD als Sozialpartner in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse des eingetragenen Vereins ein (Satz 2). Rz. 9a...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebliches Eingliederung... / 2.3.4 Mitbestimmung der Interessenvertretung

Umstritten ist, in welchem Umfang die Interessenvertretung ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements in Anspruch nehmen kann. Im Rahmen der Betriebsverfassung kommen die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG in Betracht.[1] Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat bei Krankenrückkehrgesprä...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebliches Eingliederung... / 3.1 Grundlagen

Der Ablauf des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist im Gesetz nur in groben Zügen geregelt und bietet daher für den Arbeitgeber und die Interessenvertretung, ggf. auch die Schwerbehindertenvertretung, ausreichend Freiraum für eine betriebsbezogene Regelung. So haben Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat auch weitgehende Freiheiten zur Ausgestaltung des betrieblichen E...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebliches Eingliederung... / 5 Das betriebliche Eingliederungsmanagement als betriebliche Einrichtung

Während das betriebliche Eingliederungsmanagement in dem bisher beschriebenen Sinne der Legaldefinition in § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX entspricht und von einem Tätigwerden des Arbeitgebers erst bei Vorliegen der mehr als 6-wöchigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, sieht § 167 Abs. 4 SGB IX die finanzielle Förderung eines institutionalisierten betrieblichen Eingliederungsmanagement...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebliches Eingliederung... / 6.3 Sonstige – nicht schwerbehinderte – Arbeitnehmer

Weniger weitreichend sind die Verpflichtungen des Arbeitgebers im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements gegenüber sonstigen Arbeitnehmern. Hier ist § 106 GewO zu beachten, der das Direktionsrecht des Arbeitgebers regelt, dabei aber auch klarstellt, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechts ggf. auf gesundheitliche Einschränkungen unterhalb einer...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebliches Eingliederung... / 3.3 2. Schritt: Die Informationsphase

Das Gelingen des betrieblichen Eingliederungsmanagements hängt stark von der Bereitschaft des Beschäftigten ab, sich angstfrei auf das Verfahren einzulassen. Deshalb verlangt § 167 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, dass der Arbeitgeber zunächst den Betroffenen bzw. dessen gesetzlichen Vertreter über die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements informiert, also darauf hinweist, ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Betriebliches Eingliederung... / 2.3.2 Bestehen einer Interessenvertretung?

Nach dem Wortlaut des § 167 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist der Gesprächspartner des Arbeitgebers die Interessenvertretung, während der betroffene Beschäftigte nur hinzugezogen und beteiligt wird. Das legt es zunächst nahe, die Existenz eines Betriebsrats oder Personalrats als Voraussetzung für die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements anzusehen. Dafür spricht,...mehr