Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Beeinträchtigung des Vertragserben

Rz. 4 Eine Beeinträchtigung des Vertragserben kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser durch die Zuwendung gegen die erbvertragliche Bindungswirkung verstößt.[12] Ist der Erbvertrag also unwirksam – z.B. infolge einer Anfechtung –, dann ist eine Beeinträchtigung ausgeschlossen. Verschenkt der Erblasser Gegenstände, die nicht Gegenstand des Erbvertrages waren, und hätte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Gegenstandswert

Rz. 28 Wird ein Miterbe mit dem Ziel vertreten, seine Stellung als Alleinerbe zu erreichen, oder eine enterbte Person mit dem Ziel, eine (Mit-)Erbenstellung zu erreichen, so ist für den Gegenstandswert der Wert der beabsichtigten Besserstellung maßgebend. Beispiel Der verwitwete Erblasser E hinterlässt ein Vermögen i.H.v. 900.000 EUR. Seine drei Kinder A, B, und C sind gesetz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ausnahmen – "Quantum statt Quote"

Rz. 39 Liegt eine Erbeinsetzung nach Bruchteilen nicht vor, bspw. weil der Erblasser sein (mehr oder weniger) ganzes Vermögen gegenständlich zugewiesen hat – also entgegen § 2087 Abs. 2 BGB –, muss die Erbquote zunächst durch einen Vergleich der jeweils zugewandten Gegenstände mit dem Wert des Gesamtnachlasses ermittelt werden.[166] Diese Vorgehensweise ist dann auch i.R.d. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2305 BGB sowie die nachfolgenden Vorschriften (bis einschließlich § 2308 BGB) regeln solche Fälle, in denen der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser nicht "zureichend" bedacht wurde, also das ihm Hinterlassene (sei es ein Erbteil oder Vermächtnisse) nicht den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht.[1] Während § 2305 BGB den Bestand der letztwilligen Verf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Taktisches Vorgehen des Ehegatten

Rz. 63 Wie gesagt, hat der (nicht völlig von der Erbfolge ausgeschlossene) überlebende Zugewinn-Ehegatte stets ein Wahlrecht, das Hinterlassene anzunehmen oder auszuschlagen. Wirtschaftlich orientiert sich diese Entscheidung vor allem an der Höhe des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs im Verhältnis zum Gesamtnachlass. Einen weiteren wesentlichen Faktor bildet die Frage, n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einrede nach § 2328 BGB

Rz. 29 Nach § 2328 BGB kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe eine Pflichtteilsergänzung zugunsten eines anderen Pflichtteilsberechtigten so weit verweigern, dass ihm sein Pflichtteil einschließlich seines Pflichtteilsergänzungsanspruchs verbleibt. Es wird daher etwa von Mayer die Meinung vertreten, dass bei einem Pflichtteilsverzicht auch die Einrede nach § 2328 BGB verlore...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2)Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zugewinn

Rz. 31 Verzichtet ein Ehegatte auf seinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des anderen, bleibt sein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen. Er kann ihn nach § 1371 Abs. 2 BGB direkt verlangen, wenn er enterbt wird und auch kein Vermächtnis erhält; sonst muss er gem. § 1371 Abs. 3 BGB ausschlagen.[36] Rz. 32 Bspw. kann angenommen werden, dass die Ehegatten im geset...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Rz. 6 Umstritten ist, was unter dem Begriff "Hälfte des gesetzlichen Erbteils" zu verstehen ist. Einerseits wird vertreten, dass zur Ermittlung des Kürzungsbetrages nach S. 2 auf die reine Erbquote nach §§ 2303, 1924 ff. BGB abzustellen ist.[11] Die h.M. in der Lit. stellt auf den sog. Wertpflichtteil ab,[12] der sich unter Berücksichtigung von Anrechnungs- und Ausgleichungsp...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Angrenzende Rechtsgebiete

Rz. 61 Das Pflichtteilsrecht ist, nicht zuletzt im Hinblick auf die Abhängigkeit der Erbquoten vom ehelichen Güterrecht, sehr stark mit dem Familienrecht verzahnt. Taktische Überlegungen des überlebenden Ehegatten sind ohne eine genaue Analyse der güterrechtlichen Situation praktisch gar nicht denkbar. Aber auch gesellschaftsrechtliche Bezüge spielen immer wieder eine erhebl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ehegatte/gleichgeschlechtlicher Lebenspartner des Erblassers

Rz. 19 Auch der überlebende Ehegatte zählt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Voraussetzung ist, dass er im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer gültigen Ehe verheiratet war.[74] Zu den gültigen Ehen in diesem Sinne zählen auch die sog. "freien Ehen" rassisch und politisch Verfolgter[75] sowie die durch Fern- und Nottrauungen geschlossenen Ehen.[76] War die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Zusammentreffen von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen mit solchen, die nur anrechnungspflichtig sind

Rz. 22 Abs. 4 ist nicht anwendbar, wenn ausgleichungspflichtige Zuwendungen mit solchen zusammentreffen, die nur anrechnungspflichtig sind. In diesem Fall sind die Anrechnungs- und Ausgleichungsregeln zu beachten,[37] was bzgl. der einzelnen Beteiligten mitunter zu verschachtelten Berechnungsvorgängen führen kann.[38] Beispiel* Erblasser E hinterlässt seine Ehefrau F und sein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ausgleichung bei Zuwendungen des Erblassers

Rz. 11 Für die Berechnung des Pflichtteils i.R.d. Ausgleichungsvorschriften ist wie folgt vorzugehen: Im ersten Schritt wird der Ausgleichungsnachlass ermittelt, indem die nicht an der Ausgleichung beteiligten Personen mit den ihnen jeweils "fiktiv zustehenden Erbteilen" ausgeschlossen werden. Betroffen hiervon sind der Ehegatte sowie die nach § 2056 BGB ausscheidenden Abköm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Beschränkter Erbverzicht

Rz. 15 Der Erbverzicht kann z.B. unter Beachtung des erbrechtlichen Grundsatzes der Universalsukzession auf einen Bruchteil des Erbrechts beschränkt werden. Möglich ist auch eine Beschränkung auf das Hoferbrecht nach der Höfeordnung bzw. das hoffreie Vermögen.[17] Soll der Pflichtteilsberechtigte nur den Pflichtteil erhalten, kann auch ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Stundung führt zu einer Hinausschiebung der Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs. Fraglich ist, ob die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach § 205 BGB gehemmt ist. Hierfür spricht, dass es dem Pflichtteilsgläubiger nicht zugemutet werden kann, bei Anordnung einer gesetzlichen Stundungsvorschrift Gefahr zu laufen, dass sein Pflichtteilsanspruch verjährt, obwohl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Insbesondere: Gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht

Rz. 19 Bei dem sog. "gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht" soll ein Nachlassgegenstand bei der späteren Berechnung des Pflichtteils als (zum Teil) nicht zum Nachlass gehörend angesehen werden. Im Gegensatz zum Erb- gibt das Pflichtteilsrecht dem Berechtigten keine Beteiligung am, sondern einen Geldanspruch gegen den Nachlass. Der gegenständlich beschränkte Pflich...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2333 ff.... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 27 Der Erblasser kann den Pflichtteil nur unter den Voraussetzungen der §§ 2333 ff. BGB wirksam entziehen. Weiterhin ist in §§ 2305–2307 BGB geregelt, dass ein Zusatzpflichtteil dann verlangt werden kann, wenn die Zuwendung wertmäßig unterhalb des Pflichtteils liegt. Diese gesetzlichen Regelungen können nicht durch Verwirkungsklauseln ausgehebelt werden.[69] Rz. 28 § 2307...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen

Rz. 6 Es muss Pflichtteilsergänzung verlangt werden. Das Verlangen des ordentlichen Pflichtteils reicht nicht.[12] Der Anspruch muss sich an einen pflichtteilsberechtigten Erben, als Alleinerben oder Miterben, richten, wobei insoweit die abstrakte Pflichtteilsberechtigung genügt.[13] Rz. 7 Umstritten ist die Frage, wie sich ein Pflichtteilsverzicht auf das Leistungsverweigeru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Bewertung des Vorempfangs bzw. der Leistung

Rz. 12 Maßgebender Wert der ausgleichungspflichtigen Zuwendungen oder Leistungen ist in entsprechender Anwendung des § 2055 Abs. 2 BGB ihr Wert zur Leistungszeit, wobei die Zuwendungen/Leistungen um Währungsverfall und Kaufkraftschwund zu bereinigen sind.[21] Der Wert eines Ehegattenerbteils ist genauso wie der Wert des Erbteils eines eingetragenen Lebenspartners vor Durchfü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Pflichtteilsklausel

Rz. 40 In der Bestimmung, dass ein zum Schlusserben bestimmtes Kind bei Verlangen des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil verlangen können soll, kann eine Änderungsbefugnis für diesen Fall angenommen werden.[87] Ein solcher Abänderungsvorbehalt kann sich entsprechend den allg. Grundsätzen auch erst durch ergänzende Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2)1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gegenstand kommt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliches

Rz. 33 Der Pflichtteil beträgt gem. Abs. 1 die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird somit von zwei Faktoren bestimmt,[148] erstens von der gesetzlichen Erbquote und zweitens vom Wert und Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (Abs. 1 S. 2, § 2311 BGB). Denn der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich durch Anwendung d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Taktische Erwägungen

Rz. 48 Die gesetzliche Neuregelung im Rahmen der Erbrechtsreform 2010 und das damit verbundene allgemeine Wahlrecht des Pflichtteilsberechtigten, die Erbschaft ausschlagen zu können, um seinen Pflichtteil geltend zu machen, vermeidet zwar das Risiko, durch die Ausschlagung eines belasteten Erbteils alles zu verlieren.[200] Das generelle Wahlrecht bringt aber auch Nachteile m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Beteiligte

Rz. 1 Den Auskunftsanspruch haben zunächst Miterben, soweit sie zu den Ausgleichsberechtigten zählen,[1] wobei jeder Miterbe selbstständig handeln kann; §§ 2038, 2039 BGB greifen nicht (Individualanspruch). Ferner steht er enterbten pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen zur Bezifferung des Pflichtteils auf Grundlage des § 2316 BGB zu,[2] ebenso dem Testamentsvollstrecker zur...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Angriffe, die sich nicht gegen den wahren Willen des Erblassers richten

Rz. 21 Unter die Verwirkungsklausel fällt es nicht, wenn sich das Verhalten nicht gegen den wahren Willen des Erblassers richtet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unechtheit oder Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung geltend gemacht wird oder wenn eine Anfechtung zu Recht erfolgt,[51] da Letztere Verfügungen, die nicht dem wahren bzw. dem richtig motivierten Willen d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Wertvergleich

Rz. 26 Der Wert des Vermächtnisses ist mit dem Wert des Pflichtteilsanspruchs zu vergleichen. Dieser ist unter Berücksichtigung der Anrechnungs- und Ausgleichungspflichten nach §§ 2315, 2316 BGB entsprechend den auch ohne die Vermächtnisanordnung geltenden Regeln zu berechnen[96] – im Zweifel ist nicht der Quoten-, sondern der Wertpflichtteil maßgeblich.[97] Im Falle des übe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Minderung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (S. 2)

Rz. 4 Wird dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, so hat er sich denjenigen Betrag auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen zu lassen, um den sein Erbteil den ordentlichen Pflichtteil übersteigt.[7] Der Anrechnungsbetrag entspricht dem Quotenerbteil des Pflichtteilsberechtigten abzüglich des ordentlichen Pflicht...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / B. Arten des Vermächtnisses

Rz. 6 Von einem Bestimmungsvermächtnis [4] spricht man, wenn der Beschwerte oder ein Dritter den Bedachten aus mehreren vom Erblasser genannten Personen auszuwählen hat (§ 2151 Abs. 1 BGB). Der Erblasser hat bei der Anordnung eines gegenständlich bestimmten Vermächtnisses (bei Unbestimmtheit des vermachten Gegenstandes: §§ 2154–2156 BGB) einen eingegrenzten, leicht übersehbar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Querverweise

Rz. 158 Gem. § 1586b BGB endet der dem geschiedenen Ehegatten des Erblassers zustehende Unterhaltsanspruch nicht automatisch mit dem Tod des Erblassers. Er ist betragsmäßig aber auf die Höhe des dem geschiedenen Ehegatten theoretisch (also wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre) zustehenden Pflichtteils begrenzt. Eine tatsächliche Pflichtteilsberechtigung steht dem geschi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gründe für die Pflichtteilsbeschränkung

Rz. 3 Als Gründe für eine Pflichtteilsbeschränkung sieht das Gesetz lediglich die Verschwendung sowie die Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten vor. In beiden Fällen setzt § 2338 BGB weiterhin voraus, dass der spätere Erwerb des Erb- bzw. Pflichtteils – hierdurch – erheblich gefährdet ist.[17] Andere als die beiden vorgenannten Gründe kommen für eine Rechtfertigung der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsätzliche Anwendbarkeit von § 2309 BGB

Rz. 8 § 2310 BGB regelt ausschließlich die Art und Weise der Pflichtteilsberechnung.[30] Die Frage, wer überhaupt pflichtteilsberechtigt ist, wird hierdurch aber nicht beeinflusst.[31] Demzufolge kann die Anwendung von § 2310 BGB auch nicht zu einer Abänderung der nach § 2309 BGB erlangten Ergebnisse führen.[32] Aus diesem Grunde darf bei der Berechnung des Pflichtteils eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auslegung der letztwilligen Verfügung

Rz. 25 Der Ausschluss von der Erbfolge muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Ggf. ist ein entsprechender Wille durch Auslegung zu ermitteln.[120] Eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen dieses Willens existiert nicht. Vielmehr ist ein Enterbungswille nur dann anzunehmen, wenn er aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers eindeutig hervorgeht.[121] Enthält ein Testa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anrechnungspflichtige Zuwendung

Rz. 6 Der Erblasser kann jede Art von Zuwendung mit einer Anrechnungsbestimmung verbinden, vorausgesetzt, es handelt sich um eine lebzeitige Zuwendung.[20] Es muss sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden handeln, womit Zuwendungen außer Betracht bleiben, zu denen der Erblasser verpflichtet ist.[21] Unter den Begriff der freigebigen Zuwendung fallen auch Ausstattunge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Antragsgegner

Rz. 4 Antragsgegner ist ein Pflichtteilsberechtigter, der seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben durchsetzen will, also den Pflichtteil geltend macht. Werden Pflichtteilsansprüche von mehreren Berechtigten geltend gemacht, muss der pflichtteilsberechtigte Erbe die Stundung jedes einzelnen Anspruchs beantragen. Die Anträge müssen nicht einheitlich beschieden werden.[8]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungshinweise

Rz. 24 Die Faustformel für die Formulierung einer Pflichtteilsentziehung, "je ausführlicher desto besser",[101] wurde bereits erwähnt. Im Hinblick auf die sehr hohen formalen Anforderungen an die Angaben der Entziehungsgründe kann dies aber nicht oft genug betont werden. Der juristische Laie wird in der Regel kaum in der Lage sein, diese Anforderungen ohne fachkundigen Rat z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Wichtigste zuerst: § 2309 BGB ist keine Anspruchsgrundlage! Die Norm begründet keinen zusätzlichen, nach §§ 2303 ff. BGB nicht bestehenden Pflichtteilsanspruch,[1] sondern hat ausschließlich zum Ziel, das Pflichtteilsrecht der Eltern und der entfernteren Abkömmlinge des Erblassers einzuschränken.[2] Er dient also dazu, eine Vervielfältigung des Pflichtteilsanspruch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Anordnung des Erblassers

Rz. 11 Ob und in welchem Umfang die Zuwendung ausgleichspflichtig sein soll, kann der Erblasser in allen vier Varianten durch Anordnung regeln und gestalten.[28] Rz. 12 Bei Ausstattungen und den Übermaßzuwendungen (Abs. 1 u. 2), die kraft Gesetzes ausgleichspflichtig sind, kann der Erblasser die Ausgleichspflicht durch einseitige Anordnung ganz oder teilweise ausschließen, si...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 4 Voraussetzung für die Anwendung des § 2306 BGB ist, dass ein Pflichtteilsberechtigter Erbe (Alleinerbe[15] oder Miterbe) ist.[16] Ob sich die Erbenstellung aus einer letztwilligen Verfügung oder von Gesetzes wegen ergibt, spielt keine Rolle.[17] Nach zutreffender Ansicht des OLG Schleswig[18] genügt insoweit auch eine die gesetzliche Erbfolge unberührt lassende Verfügu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Andere Personen

Rz. 4 Bei anderen als den genannten Personen erstreckt sich der Verzicht nicht auf deren Abkömmlinge. Nach inzwischen allgemeiner Meinung kann eine solche Wirkung auch nicht vertraglich erzielt werden.[1] Solange der auf den Pflichtteil Verzichtende lebt, ist aber z.B. das Pflichtteilsrecht der Eltern ausgeschlossen, wenn der Verzichtende ein Kind des Erblassers ist, da er j...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Stillschweigende Bestimmung zum Schlusserben

Rz. 24 Die Schlusserbeneinsetzung braucht dabei nicht ausdrücklich getroffen worden zu sein.[54] Eine solche Schlusserbeneinsetzung kann im Wege der Auslegung insbesondere dann angenommen werden, wenn angeordnet ist, dass ein Kind auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten soll, wenn es ihn beim ersten Erbfall gefordert hat.[55] Dies gilt auch für ein notarielles...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. 2Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nichterfüllung des Tatbestands

Rz. 20 Werden nichtpflichtteilsberechtigte Personen mit einem Pflichtteil bedacht, ist § 2304 BGB nicht anwendbar (vgl. Rdn 4).[48] Es ist aber auch in diesen Fällen zu unterscheiden, ob es sich bei der Anordnung – nach der Vorstellung des Erblassers – um eine begünstigende oder eine beschränkende Verfügung des Erblassers handeln sollte. Nur wenn der Erblasser den Willen hat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Pflichtteilsberechtigter Nichterbe

Rz. 2 Dem Wortlaut nach setzt § 2314 BGB voraus, dass der Anspruchsberechtigte pflichtteilsberechtigter Nichterbe i.S.d. §§ 2303, 2309 BGB ist.[6] Somit sind auskunftsberechtigt auf jeden Fall enterbte Abkömmlinge des Erblassers, ebenso der enterbte Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner [7] und der enterbte Elternteil, soweit Erben erster Ordnung ihn nicht vom Pfl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ausschluss durch den Erblasser

Rz. 22 Ein Pflichtteilsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn der Berechtigte nicht oder nicht wenigstens in Höhe seiner Pflichtteilsquote Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Der Ausschluss von der Erbfolge muss durch Verfügung von Todes wegen erfolgen,[105] und zwar indem der Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich enterbt (negatives Testament)[106] oder der gesamte Nachlass ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / D. Erbrechtsreform 2010

Rz. 15 Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung war von Anfang an klar, dass auch im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[42] das Pflichtteilsrecht nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden würde. Die Zielsetzung bestand vielmehr darin, das Pflichtteilsrecht an die seit Inkrafttreten des BGB eingetretenen gesellschaftliche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. 2Für den Ausfall haften die übrigen Erben.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfügung von Todes wegen

Rz. 2 Die Pflichtteilsentziehung ist ausschließlich durch Verfügung von Todes wegen möglich. Das Formerfordernis ist zwingend; eine Umgehung kommt nicht in Frage.[1] Allerdings existieren keine Beschränkungen auf bestimmte Testamentsformen.[2] Die Pflichtteilsentziehung kann daher auch in einem Nottestament gem. §§ 2249 ff. BGB angeordnet werden. Als Verfügung im Rahmen eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Behandlung von Altfällen (Erbfall vor dem 1.1.2010)

Rz. 40 Nach altem Recht, also für Erbfälle vor dem 1.1.2010, galt Folgendes: War der hinterlassene Erbteil/das Vermächtnis größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, musste der Pflichtteilsberechtigte die getroffenen Anordnungen im Falle der Annahme ohnehin akzeptieren, § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. (Vermächtnis: § 2307 BGB). Schlug er aus, stand ihm der Pflichtteil zu, ...mehr