Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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ZErb 01/2023, Je reicher man ist, umso länger lebt man, oder?

Ganz so einfach scheint es nicht zu sein, jedenfalls wenn man den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamts glaubt. Zwar steigt die statistische Lebenserwartung der Deutschen seit Langem stetig an und auch das vererbte bzw. verschenkte Vermögen ist in den letzten Jahren deutlich gewachsen. Allerdings scheint eine unmittelbare Korrelation zwischen beiden Phänomenen dann...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Erfassung des nicht begünstigungsfähigen Vermögens

Rz. 20 Im Bereich des nicht begünstigungsfähigen Vermögens umfasst das (potenziell) verfügbare Vermögen sämtliche weltweit[37] vorhandenen (bzw. erworbenen) Aktiva, also sämtliche etwa vorhandenen Gegenstände, Forderungen oder/und sonstigen Rechte. Hierzu gehören selbstverständlich Immobilien (auch das Familienheim) sowie bewegliche Sachen (auch Hausrat).[38] Relevant ist hi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Steuerklasseneinteilung (Abs. 1)

Rz. 2 Maßgebend für die Steuerklasseneinteilung ist das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker am Besteuerungszeitpunkt (§§ 9, 11 ErbStG). Die Zuordnung zu einer Steuerklasse ist also aus Erwerbersicht vorzunehmen. Mit persönlichem Verhältnis ist gemeint der Familienstand, die Verwandtschaft oder die Verschwägerung nach dem Zivilrecht im Zeitpunkt d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Kein Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB

Rz. 8 Über § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG kommt eine Steuerfreistellung der Zugewinnausgleichsforderung nur in Betracht, wenn der Zugewinn nicht nach § 1371 Abs. 2 BGB ausgeglichen wird. Bei einem Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB greift § 5 Abs. 2 ErbStG ein. § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG setzt daher zusätzlich voraus, dass ein erbrechtlicher Ausgleich des Zugewinns gem. § 1371 Abs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ausgangslage der Feststellung

Rz. 8 Anlass für die Feststellung ist stets ein nach Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht steuerbarer Erwerbsvorgang (§§ 1, 3, 7 ErbStG). In Frage kommt der Erwerb eines in § 151 Abs. 1 BewG genannten Vermögensgegenstandes durch Schenkung, Erbfall (§§ 1922 ff. BGB), Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB), Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) oder durch Geltendmachung eines Pflicht...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Gestaltungshinweise

Rz. 68 Die unbeschränkte Steuerpflicht führt im Regelfall zu einer höheren Belastung mit deutscher Erbschaftsteuer als die beschränkte Steuerpflicht. Dies allerdings nur deshalb, weil im Regelfall eine deutlich höhere Bemessungsgrundlage zum Tragen kommt, die über das Inlandsvermögen hinaus das gesamte weltweit vorhandene Vermögen erfasst. Rz. 69 Des Weiteren ist dem beschrän...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Erklärungspflicht des Beteiligten (Abs. 1)

Rz. 3 An Erbfällen sind zum Beispiel die Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten beteiligt. Auch Vorerben gelten als am Erbfall beteiligt, so dass sie hinsichtlich der durch die Vorerbschaft veranlassten Steuer erklärungspflichtig sind (zur Erklärungspflicht in Fällen, in denen Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger bestellt wurden, vgl....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Abs. 6 S. 1 Nr. 2

Rz. 243 Gemäß § 13 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ErbStG entfallen die Verschonungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundstücke (§ 159 BewG), soweit diese während der Behaltensfrist veräußert werden. Zum selben Ergebnis führt die Änderung der Zweckbestimmung des Vermögens zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. die...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Anteiliger Schuldenabzug, Abs. 6 und 8

Rz. 324 Die vom Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens[891] abzuziehenden anteiligen Schulden bestimmen sich gem. § 13b Abs. 6 S. 2 ErbStG nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens[892] (gemeint ist hier der Brutto-Wert) zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens[893] (des Betriebs oder der Gesellschaft) zuzüglich derjenigen Schulden, die nicht nach § 13b Ab...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 Auskunfts- und Offenbarungspflicht (Absatz 3 Satz 1 und 2)

Rz. 10 Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der gepfändeten Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Auskunftsanspruch besteht neben der Erklärungspflicht nach § 840 ZPO (LG Hagen, JurBüro 2016, 546; BGH, Vollstreckung effektiv 2012, 74 = ZBB 2012, 231 = LMK 2012, 333523 = DB 2012, 1507 = WM 2012, 542 = EBE/BGH 2012, 98 = NJW 2012, 1081 = ...mehr

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Rechtsverhältnis der Wohnun... / 2.1 Überblick

Ein Wohnungseigentum kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen des Wohnungseigentums zu ziehen und dieses zu gebrauchen (Nießbrauch). Ein Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit bietet sich als ein Modell der vorweggenommenen Erbfolge an oder um Pflichtteilsansprüche zu verkleinern. Es bewirkt, dass der E...mehr

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Grundbuchrecht (ZertVerwV) / 6.2 Beschränkungen

Praxisrelevante Beschränkungen stellen Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerke, Insolvenzvermerke, Nacherbenvermerke und Testamentsvollstrecker-Vermerke dar. Beschränkungen stehen einem Erwerb von Immobiliareigentum grundsätzlich nicht entgegen, können diesen jedoch erschweren. Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerke Sind Zwangsversteigerung oder Zwangsver...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 2 Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung u.a. in ZEV 2021, 698 veröffentlicht ist, steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 BGB zu, da dieser als Adoptivsohn des Erblassers pflichtteilsberechtigt gem. §§ 2303 Abs. 1, 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 § 2 Abs...mehr

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ZErb 12/2022, Testamentaris... / a) Pflichtteilsrecht

Zu ungewünschten Schwierigkeiten kann es dann kommen, weil das Pflichtteilsrecht nur den eigenen leiblichen und nicht den Stiefkindern zusteht. Um eine Gleichbehandlung von leiblichen und Stiefkindern sicherzustellen, sollten die Kindern Pflichtteilsverzichtserklärungen abgeben. Wenn diese Erklärungen nicht abgegeben werden, ist zu empfehlen, zumindest eine Pflichtteilsstraf...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 1. Sachverhalt und Verfahrenslauf

Der Kläger ist der Adoptivsohn des Erblassers und macht gegen dessen Nachlass Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nach § 2314 Abs. 1 BGB unter Berufung auf sein (deutsches) Pflichtteilsrecht geltend. Der Erblasser besaß die britische Staatsbürgerschaft, lebte aber seit über fünfzig Jahren in Deutschland und unterhielt seit mehr als dreißig Jahren keine Verbindung mehr na...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / I. Einleitung

Der BGH hat mit Urt. v. 29.6.2022[1] entschieden, dass die Anwendung des englischen Erbrechts auf den Nachlass eines in Deutschland lebenden Erblassers aufgrund einer Rechtswahl in der letztwilligen Verfügung insoweit mit dem deutschen ordre public unvereinbar ist, als hierdurch Kindern des Erblassers ihr nach BVerfG, Beschl. v. 19.4.2005 – 1 BvR 1644/00 [2] – grundsätzlich u...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / Leitsatz

Die Anwendung des gem. Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gewählten englischen Erbrechts verstößt jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public i.S.v. Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht. BGH, Urt. v. 29.6.2022 – IV ZR 110/21mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 1. Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein nach deutscher Vorstellung inadäquates ausländisches Pflichtteilsrecht im Rahmen des ordre public korrigiert werden kann, ist bislang stark umstritten. Die ältere Rechtsprechung bis zur Entscheidung des BVerfG vom 19.4.2005 ging davon aus, dass das Fehlen eines Pflichtteilsanspruchs nach dem anwendbaren ausländischen Recht n...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / V. Bedeutung für die Gestaltungspraxis

Die Entscheidung wird erheblichen Einfluss auf die Beratungspraxis und Nachfolgeplanung bei grenzüberschreiten Sachverhalten haben. Mandanten, die eine Nachfolgeplanung nach ausländischem Recht haben oder planen und starke Bezüge zu Deutschland haben, können sich nicht mehr ohne Weiteres darauf verlassen, dass diese vor deutschen Gerichten anerkannt wird, soweit Pflichtteils...mehr

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ZErb 12/2022, Testamentaris... / a) Erbeinsetzung des eigenen Kindes

Um das eigene Kind abzusichern, ist zunächst vorstellbar, das Kind als alleinigen Vollerben einzusetzen. Hieraus folgt aber das Problem, dass dem überlebenden Ehepartner die Nutzungen des Vermögens des Erblassers entzogen werden. Darüber hinaus können sich ungewollte Folgen aus dem Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten ergeben. Der überlebende Ehepartner wird durch die...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 6

Auf einen Blick Mit seinem Urt. v. 29.6.2022 hat der BGH bejaht, dass in der Anwendung englischen Erbrechts auf den Nachlass eines in Deutschland lebenden Erblassers ein Verstoß gegen den deutschen ordre public zu sehen ist, soweit hierdurch Kindern des Erblassers der ihnen nach der Rechtsprechung des BVerfG zustehende, unentziehbare und bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspr...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / d) Kein Widerspruch zu den Vorgaben der EuErbVO

Dies stünde auch im Einklang mit den Vorgaben der EuErbVO. Das Nebeneinander von Art. 35 EuErbVO und Art. 22 EuErbVO zeige, dass der europäische Verordnungsgeber im Einzelfall den Schutz des Pflichtteilsberechtigten für möglich gehalten habe, auch wenn hierdurch die grundsätzliche Rechtswahlfreiheit des Erblassers tangiert wird. Die Wertung in Erwägungsgrund 38 S. 2 EuErbVO,...mehr

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ZErb 12/2022, Testamentaris... / dd) Vollerbeneinsetzung des Kindes mit Nießbrauchsvermächtnis

Ist eine stärkere Stellung des überlebenden Ehepartners gewünscht, so kann alternativ zur Anordnung von Vor- und Nacherbfolge das eigene Kind als Vollerbe eingesetzt werden verbunden mit der Anordnung eines umfassenden Nießbrauchsvermächtnisses zugunsten des überlebenden Ehepartners am Nachlass oder an einzelnen Nachlassgegenständen des Erstversterbenden. Tipp: In dieser Kons...mehr

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ZErb 12/2022, Testamentaris... / bb) Pflichtteilsverzicht

Das Testament sollte auch den Verzicht der Partner auf den Pflichtteil beinhalten. Muster: Zitat Wir verzichten wechselseitig auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen im Todesfall der Erstversterbenden und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an. Muster: Zitat Zur Vorerbin bestimme ich meine Ehefrau. Nacherben sind meine Kinder. Bei Wegfall eines der Nacherben wächst dess...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / b) Italien

Der italienische Kassationsgerichtshof[18] entschied bereits im Jahr 1996, dass Pflichtteilsansprüche nicht vom ordre public erfasst sind. Auf die Erbfolge des kanadischen Erblassers fand dessen Heimatrecht Anwendung, durch das seine Tochter von einer Partizipation am Nachlass ausgeschlossen war. Das Gericht lehnte einen ordre public Verstoß insbesondere deshalb ab, da Art. ...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / a) Österreich

Mit Urt. v. 25.2.2021 verneinte der Oberste Gerichtshof (OGH)[17] einen ordre public Verstoß in einem Fall, in dem die britische Erblasserin durch testamentarische Wahl ihres Heimatrechts Pflichtteilsansprüche ihrer Nachkommen ausgeschlossen hatte. Begründet wurde dies zum einen mit dem geringeren Stellenwert des Pflichtteilsrechts, das – anders als in Deutschland – im Rahme...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / IV. Bewertung der Entscheidung

Der Entscheidung kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. So darf schon bezweifelt werden, ob Art. 35 EuErbVO auch in Verbindung mit der neueren Judikatur des BVerfG und bei völligem Fehlen von Pflichtteilsansprüchen eines Kindes einen ordre public Verstoß begründen kann. Selbstverständlich scheint dies gerade vor der Reichweite der Grundrechte bei Fällen mit Auslandsberühru...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 3. Ordre public Verstoß in anderen Fällen

Keine Zustimmung verdient die Entscheidung des BGH dagegen, insoweit der Eindruck erweckt wird, dass jedes Zurückbleiben der einschlägigen Auslandsbestimmungen hinter dem Vorbild des deutschen Pflichtteilsrechts einen ordre public Verstoß begründe, dem durch volle Anwendung des deutschen Pflichtteilsrechts abzuhelfen ist. Das BVerfG begründet die gebotene Mindestbeteiligung v...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 101 Der Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) gilt für alle steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 ErbStG)[1] und alle Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 ErbStG).[2] Ferner sind auch Zweckzuwendungen erfasst (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 ErbStG). Auf die Erbersatzsteuer von Familie...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2.1 Überblick

Rz. 417 Die einzelnen Nachsteuertatbestände sind im Gesetz abschließend aufgeführt (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nrn. 1–5 ErbStG).[1] Rz. 418 Dabei handelt es sich vereinfacht um folgende Fälle: Nr. 1: Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft, Nr. 2: Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Nr. 3: Überentnahmen oder Überausschüttun...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3.2 Berechnung der Grenze von 26 Mio. EUR (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 169 Die Grenze von 26 Mio. Euro gilt einheitlich für die Fälle der Regel- und der Optionsverschonung.[1] Für den Erwerb von Anteilen an bestimmten Familiengesellschaften wird ein Abschlag von bis zu 30 % gewährt (§ 13a Abs. 9 ErbStG).[2] Der Abschlag wird "vor" Anwendung des Verschonungsabschlags gewährt, sodass sich die maßgebliche Grenze in diesen Fällen von 26 Mio. EUR...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.5 Grundstückserwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 – 4. Altern. ErbStG)

Rz. 27 Zivilrechtlich wird demjenigen, der vom Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist, das Recht eingeräumt, von den tatsächlichen Erben den Pflichtteil (die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils) zu verlangen (§ 2303 BGB). Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und kann seinerseits wieder vererbt oder übertragen werden (§ 2317 BGB). Der P...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4 Erwerb von Todes wegen

Rz. 17 Als Erwerb von Todes wegen gelten z. B. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB), durch Vermächtnis (§§ 2147ff. BGB) oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303ff. BGB) – vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – sowie der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) – § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG –, sonstige Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse gel...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.12 Sonderfälle des Erwerbs von Todes wegen

Rz. 35 Unter den Tatbestand des § 3 Nr. 2 GrEStG fallen auch Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit der Erbfolge in einem Hof, die Heimstättenfolge und gewisse Grundstückserwerbe im Beitrittsgebiet. Das im Bundesgebiet durch regionale Unterschiede geprägte sog. Anerbenrecht stellt partiell geltendes Bundesrecht dar. Die insoweit unterschiedlichen Bestimmungen ergeben si...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.1 Gesetzestext des § 3 ErbStG

Rz. 18 Die Vorschrift des § 3 ErbStG in der Fassung des Gesetzes v. 27.2.1997, BGBl I 1997, 378, zuletzt geändert durch Art. 10 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015 (BGBl I 2015, 1834), hat folgenden Wortlaut: . . . (1) Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) durch Vermächtnis (§§ 2147ff. des Bürgerlichen Gesetz...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.11 Grundstückserwerb auf Grund sonstiger Erwerbe von Todes wegen

Rz. 34 Als vom Erblasser zugewendet und demzufolge als Erwerb von Todes wegen gelten nach § 3 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 ErbStG, was als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Ersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses oder für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dri...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.3 Grundstückserwerb auf Grund eines Erbersatzanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 – 2. Altern. ErbStG)

Rz. 22 Nachdem die Sonderregelungen des Nichtehelichenerbrechts (§§ 1934 a ff. BGB) durch das ErbGleichG mit Wirkung ab 1. 4. 1998 ersatzlos gestrichen worden sind, kann ab diesem Zeitpunkt der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 –2. Alternative – ErbStG nicht mehr verwirklicht werden. Dasselbe gilt für § 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG, da auch der vorzeitige Erbausgleich (§ 1934 d BGB) ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 9 Grundstückserwerb durch Teilung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 3 Nr. 7 GrEStG)

Rz. 59 Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut, § 1416 Abs. 1 BGB). Nach § 3 Nr. 7 GrEStG ist der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei einer...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.5.2 Grundstückserwerb aufgrund freigebiger Zuwendung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 40 Das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung i. S. d. ErbStG setzt – objektiv betrachtet – die Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden und – subjektiv gesehen – den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit voraus. Der erbschaftsteuerliche Schenkungsbegriff deckt sich damit nicht mit dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung, die lediglich verlangt, d...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)

Rz. 55 Nach § 3 Nr. 6 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks zwischen Personen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind, von der Grunderwerbsteuer befreit. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder und den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern ihre Ehegatten gleich. Personen sind in gerader Linie miteinander verwandt, wenn eine von der anderen abstammt (§ 1...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Inlandsvermögen (§ 121 BewG)

Rz. 92 Das Inlandsvermögen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG setzt sich ausschließlich aus den in § 121 BewG abschließend aufgezählten Vermögenswerten zusammen[1], jede der in den Nrn. 1–9 genannten Gruppen von Wirtschaftsgütern beinhaltet einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die inländische Besteuerung. Liegt eine der Nrn. – aus welchem Grund auch immer – nicht vor, so k...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Steuerschuldner bei Erwerben von Todes wegen

Rz. 2 Bei Erwerben von Todes wegen ist Steuerschuldner gem. § 20 Abs. 1 ErbStG der Erwerber. Dies können der Erbe (Alleinerbe, Miterbe), der Vermächtnisnehmer oder der durch eine Auflage Begünstigte i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG [1] sein. Bei einem Vorerbfall ist nur der Vorerbe Erwerber des Vermögens des Erblassers. Der Nacherbe ist – weil nicht Erwerber nach dem Erblasser...mehr

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Unternehmensnachfolge in kl... / 3.1 Vorbereitungen

Für die Strukturierung der anstehenden Arbeiten empfiehlt es sich, zunächst einen groben Zeitplan mit zentralen Themen zu erstellen. Wichtig ist an dieser Stelle vor allem, dass der geplante bzw. späteste Übergabezeitpunkt verbindlich feststeht bzw. festgelegt wird. In der Regel genügt es, sich auf ein bestimmtes Jahr bzw. das jeweilige Jahresende festzulegen. An diesem Zeitp...mehr

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§ 10 Beratungshilfe / aa) Geschäftsgebühr

Rz. 26 Vergleichbar der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV erhält der Anwalt nach Nr. 2503 VV eine Geschäftsgebühr in Höhe von 93,50 EUR für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information (Anm. Abs. 1 zu Nr. 2503 VV). Auch hier kommen Auslagen und Umsatzsteuer hinzu (§ 46 RVG). Beispiel 11: Außergerichtliche Vertretung Der Mandant erscheint mit ein...mehr

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§ 3 Vergütungsansprüche des... / 2. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe für alle Auftraggeber

Rz. 61 Ist der Anwalt mehreren bedürftigen Auftraggebern beigeordnet, so ist die gesamte Vergütung aus der Staatskasse zu übernehmen. Rz. 62 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, gehört auch die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV zu der von der Staatskasse zu übernehmenden Vergütung. Beispiel 31: Prozesskostenhilfe für mehrere Auftraggeber (ders...mehr

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§ 33 Zwangsvollstreckung, V... / bb) Zwangsgeldverfahren

Rz. 34 Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft a...mehr

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§ 33 Zwangsvollstreckung, V... / cc) Sonstige Einigung

Rz. 101 Möglich ist auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV, wenn eine Einigung über die Hauptsache getroffen wird. Angesichts dessen, dass die Forderung bereits tituliert ist, wird ein Streit oder eine Ungewissheit insoweit allerdings seltener vorkommen. Rz. 102 Die Höhe der Einigungsgebühr wiederum hängt davon ab, ob die Hauptsache anhängig ist und gegebenenfalls i...mehr

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§ 24 Verfahren auf Vollstre... / II. Der nicht angegriffene Teil des Urteils war niemals Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens

Rz. 8 War der nicht angegriffene Teil des Urteils niemals Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, so ist eine gesonderte Angelegenheit gegeben, in der die Gebühren nach Nrn. 3329, 3332 VV ausgelöst werden. Beispiel 1: Antrag auf vorläufige Vollstreckbarerklärung ohne Termin Der Beklagte wird vom Landgericht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 40.000,00 EUR verurteilt. Er le...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.3.2 Vermögen des Erwerbers

Rz. 167 Das dem Erwerber "gehörende Vermögen" umfasst das gesamte in- und ausländische, bewegliche und unbewegliche, liquide und illiquide Vermögen (zu 50 %), soweit es nicht zum begünstigten Vermögen gehört. Das Gesetz sieht keinerlei Einschränkungen oder Ausnahmen vor. Bagatellgrenzen, Freibeträge oder Steuerbefreiungen gibt es nicht. Rz. 168 Nach dem Gesetzeswortlaut gehör...mehr