Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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zerb 6/2018, Belastung des Erbbaurechtes mit einer Zwangssicherungshypothek zur Sicherung des Pflichtteilsanspruchs

Leitsatz Auch bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist das Erfordernis der ordnungsgemäßen Wirtschaft zu berücksichtigen. Aufgrund dessen ist es Voraussetzung für die Eintragung, dass der Belastung des Erbbaurechtes ein wirtschaftlicher Zufluss gegenübersteht. Es besteht somit nicht bereits deshalb ein Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung der Zwangssicherungshypoth...mehr

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zerb 6/2018, Die Hinzuziehu... / b) Auslegung anhand der Historie

Es bedarf daher weitergehend eines genaueren Blicks in die Geschichte der Entstehung der in Rede stehenden Regelung des § 2314 Abs. 1 S. 2 HS 1 BGB. Nach den Protokollen zur Einführung des BGB sollte dem Pflichtteilsberechtigten mit den in § 1988 Abs. 1 BGB aF konstatierten Auskunftspflichten ein Mittel zur Hand gegeben werden, mit welchen der Pflichtteilsanspruch verwirklich...mehr

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zerb 6/2018, Belastung des ... / Sachverhalt

Die Beteiligte zu 5 ist Eigentümerin von Grundbesitz an zwei Grundstücken, an denen jeweils ein Erbbaurecht bestellt ist. In den beiden Erbbaugrundbüchern sind die Beteiligten zu 2, 3 und 4 in Erbengemeinschaft als Erbbauberechtigte eingetragen. In Ziff. III. § 11 des Erbbaurechtsvertrages vom 9.4.1958 ist bestimmt und in den jeweiligen Erbbaugrundbüchern eingetragen, dass z...mehr

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zerb 6/2018, Belastung des ... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Da § 7 Abs. 3 Satz 2 ErbbauRG für das Zustimmungsverfahren auf die Vorschriften des FamFG verweist, ist gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Beteiligte zu 1 ist als Antragstellerin, deren Antrag zurückgewiesen wurde, gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde ...mehr

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zerb 6/2018, Die Hinzuziehu... / Einführung

Der Pflichtteilsberechtigte hat zur Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs einen Anspruch auf Vorlage eines privatschriftlichen und eines notariellen Nachlassverzeichnisses. In § 2314 Abs. 1 S. 2 1. HS BGB heißt es: "Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnis der Nachlassgegenstände zugezogen [...] wird....mehr

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zerb 6/2018, Münchener Prozessformularbuch Erbrecht

Bernhard F. Klinger (Hrsg.) C.H. Beck, 4. Auflage 2018, 1.316 Seiten, 179 EUR ISBN 978-3-406-70389-8 Was mir neulich eine Freundin über ihre Erlebnisse mit einem Fußfetischisten erzählte, möchte ich hier nicht wiedergeben. Einräumen kann ich aber, dass mein Hang zur Strukturierung von schriftlichen Werken schon als "Gliederungsfetischismus" bezeichnet wurde. Während ich dem ein...mehr

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zerb 5/2018, Erbrechtliche ... / b) Zweifel an der grundsätzlichen Empfehlung der Rechtswahl

Mögen Gründe der Rechtssicherheit und der Beratungskompetenz aus Sicht deutscher Rechtsanwälte und Notare zunächst für eine Rechtswahl sprechen, ist damit noch nicht geklärt, ob die Rechtswahl auch ansonsten den Interessen des Erblassers entspricht. Die Rechtssicherheit ist ein hohes Gut, für den letzten Willen der Beteiligten, es ist aber stets auf den "wirklichen Willen" d...mehr

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zerb 4/2018, Kein Anspruch ... / Aus den Gründen

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod ihrer 2014 verstorbenen Mutter. Die Antragsgegnerin ist Alleinerbin und überwies der Antragstellerin auf die Pflichtteilsansprüche 43.407,53 EUR. Die Anztragstellerin verbrauchte das Geld. Die Antragstellerin ist nicht iSd §§ 114, 115 ZPO bedürftig. ...mehr

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zerb 4/2018, Keine Schaffun... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von den Beklagten als Erben seiner verstorbenen Mutter gemäß § 2016; § 2303 Abs. 1 BGB den Pflichtteil verlangen. Den gemäß § 2311 Abs. 1 BGB bei der Berechnung des Pflichtteils zugrunde zu legenden Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls hat das Landgericht zutreffend mit 69.220,38 EUR an...mehr

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zerb 4/2018, Keine Schaffun... / Sachverhalt

Der Kläger ist – neben einem weiteren Bruder – der Sohn der am 4.9.2011 verstorbenen Erblasserin B; die Beklagten sind aufgrund der notariell beurkundeten testamentarischen Verfügung der Erblasserin vom 14.3.2008 deren Erben. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend. Nachdem die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt und Wertermitt...mehr

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zerb 4/2018, Keine Schaffun... / Leitsatz

Die Kosten der laufenden Grabpflege und die Anwaltsgebühren des Erben zur Pflichtteilsregulierung sind nicht als Erbfallschulden zu qualifizieren und daher nicht vom Nachlass abzuziehen. Der Pflichtteil kann durch die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht dergestalt einschränken, dass er eine Aufrechnungslage zu schaffen versucht, die nach materiellem Recht nicht ...mehr

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zerb 4/2018, Keine Schaffun... / Anmerkung

Auf die Entscheidung ist der Rezensent eher zufällig gestoßen. Der 7. Zivilsenat hielt anscheinend eine Veröffentlichung für nicht erforderlich. Die Entscheidung befasst sich jedoch mit drei Themen, die für den Praktiker in seinen Pflichtteilsmandaten von besonderem Interesse sind. 1. Anwaltskosten des Erben Zutreffend stellt der Senat fest, dass das Anwaltshonorar, das der Re...mehr

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zerb 4/2018, Aktivlegitimat... / Sachverhalt

Die Klägerin macht als Alleinerbin Ansprüche gegen den Beklagten als ehemaligen Testamentsvollstrecker über den Nachlass ihres Vaters, des Erblassers, geltend. Gemäß Testament des Erblassers vom 2.4.2014 – aufgenommen durch den Notar … in Freiburg im Breisgau – war der Beklagte als Testamentsvollstrecker über desen Nachlass vorgesehen. Im Testament heisst es: Zitat "§ 4 Testame...mehr

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zerb 4/2018, Aktivlegitimat... / Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin ist für alle geltend gemachten Ansprüche prozessführungsbefugt. 1. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches besteht eine Verfügungsbeschränkung nach § 2212 BGB nicht mehr. Ob die Rückvergütungsansprüche hinsichtlich der vom Beklagten vereinnahmten Rechtsanwaltsgebühren und der Testamentsvollstreckervergütung gem. § 8...mehr

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zerb 3/2018, Das geänderte ... / I. Einleitung

Die Pflichtteilsentziehung stellt in der Praxis die wichtigste Form des Verlustes des Pflichtteils dar. Die Möglichkeit, einer pflichtteilsberechtigten Person den Pflichtteil zu entziehen, wird dem Erblasser vom Gesetz aber nur in eng begrenzten Konstellationen gewährt. Nur wenn einer der in § 2333 Abs. 1 BGB genannten Entziehungsgründe vorliegt und der Erblasser in seiner l...mehr

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zerb 3/2018, Das geänderte ... / 4. LG Hagen

Grundsätzlich anders betrachtet man die Anforderungen an den Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach der Erbrechtsreform beim LG Hagen.[17] Ein Erblasser hatte seinen Sohn wegen Rauschgiftsucht und erheblicher Straftaten enterbt und ihm den Pflichtteil entzogen. In seinem Testament gab der Erblasser an, sein Sohn sei vor drei Jahren wegen einer an ihm begangenen sc...mehr

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zerb 3/2018, Das geänderte ... / 3. Folgerungen

Jedenfalls mit Blick auf das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge ist der Entziehungsgrund des § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB praktisch ohne Bedeutung.[27] Dies ist schon wirtschaftlich häufig der Fall, da derjenige, der auf Unterhalt angewiesen ist, regelmäßig über keinen großen Nachlass verfügt, den er verteilen könnte.[28] Er wird daher keinen wirtschaftlichen Anlass zur Pflichttei...mehr

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zerb 2/2018, Pflichtteilsau... / 1. Der Fall Michel Colombier – Cour de cassation, Nr. 16-13151

Michel Colombier war ein berühmter französischer Filmkomponist, der im Jahr 2004 an einer Krebserkrankung in Kalifornien, wohin er im Jahr 1975 übergesiedelt war, verstorben ist. Michel Colombier hatte aus drei Ehen insgesamt sechs Kinder hervorgebracht, darunter die drei ersten aus der ersten Ehe mit französischer Staatsbürgerschaft. Später, am 14.2.1999, verfügte Michel Col...mehr

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zerb 2/2018, Pflichtteilsau... / 3. Die Bewertung der beiden Urteile der Cour de cassation in ihrer Gesamtheit

Um diese beiden Urteile der Cour de cassation angemessen bewerten zu können, erscheint es sachgerecht, zunächst einmal kurz den Streitstand darzustellen, wie er sich bis zu diesen Urteilen in Frankreich dargestellt hat. Bis zur Nichtigkeitsentscheidung des Conseil constitutionnel vom 5.8.2011 zu Art. 2 des Gesetzes vom 14.7.1819 in dem oben unter 1. besprochenen Verfahren Mic...mehr

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zerb 2/2018, Pflichtteilsau... / 2. Der Fall Maurice Jarre – Cour de Cassation Nr. 16-17198

Maurice Jarre war ebenfalls ein berühmter französischer Filmkomponist, der im Jahr 2009, im Alter von 84 Jahren, in Los Angeles, ebenfalls an einem Krebsleiden verstorben ist. Maurice Jarre war insgesamt vier Mal verheiratet. Aus seiner ersten, in 1946 in Frankreich geschlossenen Ehe, ging der weltbekannte französische Musiker und Komponist moderner Synthesizer Musik, Jean-M...mehr

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zerb 2/2018, Hemmung der Ve... / Sachverhalt

Die Klägerin macht gegen ihren Bruder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die behauptete Schenkung von Unternehmensanteilen sowie eines Kapitalkontos durch die Mutter geltend. Die Parteien sind die einzigen Kinder der am 20.4.2004 verstorbenen Erblasserin D.F. und ihres am 11.6.1996 vorverstorbenen Ehemanns Dr. K.F. Beide widerriefen in notariellen Urkunden d...mehr

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zerb 2/2018, Zur Verjährung... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger macht mit der Berufung nur noch geltend, dass das Landgericht die Stufenklage zu Unrecht auf allen Stufen abgewiesen habe, weil sein Anspruch aus § 2329 BGB gegen die Beklagten nicht verjährt sei. Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dem Kläger stehen zwar grundsätzlich...mehr

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zerb 2/2018, Pflichtteilsau... / 5

Auf einen Blick Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sich die Cour de cassation mit diesen beiden Urteilen in einer bis dahin in Frankreich höchst umstrittenen Rechtsfrage im Sinne einer grundsätzlichen Akzeptanz fremder Rechtsordnungen und damit auch etwaiger, darauf aufbauender Nachlassplanungen positioniert und damit zugleich ein erhebliches Stück Rechtsklarheit geschaf...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 7.2 Auswirkung der Inhaltskontrolle von Eheverträgen auf das Erbrecht?

Ausgehend von den Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des BGH zu den Grenzen der Vertragsfreiheit bei Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen und der hierfür entwickelten Inhaltskontrolle wird zunehmend diskutiert, inwieweit auch Erb-, und Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.[60] Konkrete Berührungspunkte zu...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 2.3 Erb- oder Pflichtteilsverzicht?

Durch einen Erbverzicht wird der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Er hat dann auch kein Pflichtteilsrecht mehr (§ 2346 Abs. 1 BGB). Der Verzichtsvertrag ist ein abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Er stellt keinen gegenseitigen Vertrag i. S. d. §§ 320 ff. BGB dar. Ein solcher Erbverzicht v...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 5.1.2 Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruchsteller muss bedürftig i. S. d. Unterhaltsrechts (§ 1569 Satz 1 BGB) sein, denn sonst besteht schon tatbestandsmäßig kein Unterhaltsanspruch, der sich gegen den Nachlass richten könnte. Somit sind der Bedarf gem. § 1578 BGB und die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten gem. § 1577 BGB zu berücksichtigen. Danach bestimmt sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensv...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 1.1.2.4 Beteiligung des geschiedenen Ehegatten am Nachlass des Erblassers trotz Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts?

Sind aus einer geschiedenen Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, kann sich aus diesem Umstand eine mittelbare Teilhabe am Nachlass des geschiedenen Ehegatten ergeben. Das ist immer dann der Fall, wenn nach dem Tod des einen Ehegatten dessen Vermögen über die Erbfolge auf die gemeinsamen Kinder übergeht und eines der Kinder ohne eigene Nachkommen vor dem geschiedenen Ehegatt...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 6.1 Beschränkung der elterlichen Vermögenssorge

Die Vermögenssorge ist ein Teil der elterlichen Sorge gem. § 1626 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB, die grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinschaftlich obliegt. Davon werden alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen umfasst. Dabei sind die Eltern grundsätzlich zu unentgeltlicher Verwaltung des Kindesvermögens verpflichtet. Die Eltern vertreten gem. § 1629 Abs. 1 BGB insoweit ...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.1.1 Allgemeines

Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Das Gesetz stellt damit die Erbschaft mit dem Vermögen des Erblassers gleich und bestimmt zugleich den Übergang des Vermögens als Ganzes, d. h. im Wege der Gesamtrechtsfolge, auf den oder die Erben. Der Zweck der Gesamtrechtsfolge i...mehr

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Schnittstellen zwischen Fam... / 3.2.2 Zur "taktischen Ausschlagung" des Ehegatten

Ob der überlebende Ehegatte ausschlägt und die "güterrechtliche Lösung" wählt, setzt eine Interessenabwägung voraus. Diese steht im Fall der Erbeinsetzung unter dem Zeitdruck der Frist des § 1944 BGB. Nur eingeschränkt gilt dies beim Vermächtnis; hier kann es aber zu einer Fristsetzung durch den Erben gem. § 2307 Abs. 2 BGB kommen. Erbschaft und Vermächtnisanspruch werden sog...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 93 Übergang... / 2.1.1 Überzuleitender Anspruch

Rz. 4 Nach § 93 können prinzipiell alle bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Ansprüche übergeleitet werden, soweit nicht speziellere Regelungen einschlägig sind: Für Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht enthält zunächst § 94 eine abschließende Sonderbestimmung, wonach diese Ansprüche kraft Gesetzes übergehen. Deswegen ist § 93 für Unterhaltsansprüche nach...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 7. Jastrow´sche Klausel

Die den Pflichtteilsberechtigten am meisten beeinträchtigende Klausel ist die sogenannte Jastrow‘sche Klausel (Pflichtteilsstrafklausel). Bei dieser erhalten diejenigen Abkömmlinge, die keinen Pflichtteil geltend machen, einen zusätzlichen Vermächtnisanspruch aus dem am Nachlass des Erstversterbenden, der jedoch erst mit dem zweiten Todesfall fällig wird. Die "Bestrafung" tr...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 5. Abzugsposten nach § 10 Abs. 5 Nr.1 ErbStG bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Überlebenden

Fraglich ist, ob unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs auch nach dem Tod des überlebenden Ehepartners erfolgen kann, zumal dann der wesentliche Schutzzweck der Klausel mit dessen Tod weggefallen ist. Neben der Frage der Ausnutzung des Erbschaftsteuerfreibetrages stellt sich dann auch die Frage, ob die nachträgliche Geltend...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 1. Pflichtteilsklausel als auflösend bedingte Schlusserbeneinsetzung

Die Ausgestaltung der Pflichtteilsklausel erfolgt überwiegend so, dass die Abkömmlinge, die im ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch fordern, im Schlusserbfall von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Dabei handelt es sich um eine auflösend bedingte Schlusserbeneinsetzung.[3] Tatbestand der Bedingung ist dabei die Geltendmachung des Pflichtteils, Rechtsfolge ist die Enterbu...mehr

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zerb 1/2018, Bemerkungen zu... / 6

Auf einen Blick Wird ein Kind mithilfe einer cautela Socini zum Erben mit einem Wahlrecht zwischen einem mit Testamentsvollstreckung belasteten Erbteil und einem unbelasteten Erbteil eingesetzt, ist es mit zwei Erbteilen bedacht. Für einen Erbteil ist das Kind im Sinne von § 2306 Abs. 1 BGB durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt. Für den anderen ist es ...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 9

Auf einen Blick Formuliert man die Pflichtteilsklausel beim gemeinschaftlichen Testament dahingehend, dass der Schlusserbe von der Erbfolge ausgeschlossen ist, wenn er den Pflichtteilsanspruch am Nachlass des erstversterbenden Elternteils geltend macht, dann stellt dies eine auflösend bedingte Schlusserbfolge dar. Die auflösende Bedingung kann dabei auch nach dem Tod des Übe...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 6. Verjährungsverlängerungsvereinbarung

Nach § 202 BGB besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass eine Vereinbarung hinsichtlich der Verlängerung von Verjährungsfristen getroffen wird. Danach ist es auch möglich, dass der Erblasser bspw. einem Pflichtteilsgläubiger im Wege des Vermächtnisses einen Anspruch auf entsprechende Verlängerung der Verjährungsfrist zuwendet.[27] Auf diese Art und Weise könnte unabhängig ...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 1

Die Anordnung von Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) soll pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge (Schlusserben) davon abhalten, nach dem Ableben des zuerst versterbenden Ehepartners ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen.[1] Die Pflichtteilsklausel hat dabei das Ziel, den überlebenden Ehepartner vor Zahlungsan...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 3. Die zeitliche Befristung der "Auslösung" der Pflichtteilsklausel

Weiterhin bleibt zu überlegen, ob die Enterbung im Schlusserbfall auch dann gelten soll, wenn der Schlusserbfall innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eintritt und der Pflichtteils- berechtigte den Pflichtteil dann quasi nach dem Tod des überlebenden Ehegatten noch verlangen könnte und der Schutzzweck der Pflichtteilsklausel sich an sich erledigt hat – denn nach § 2075...mehr

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zerb 1/2018, Pflichtteilskl... / 4. Einvernehmliche Geltendmachung zur Ausnutzung des Erbschaftsteuerfreibetrags

Unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten kann bspw. die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zur Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge am Nachlass des erstversterbenden Ehepartners gemeinsamen Interessen entsprechen. Insoweit gilt es allerdings zu beachten, dass der überlebende Ehepartner sich nicht einseitig im Einverständnis mit dem Pflichtteilsberechtigt...mehr

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zerb 1/2018, Anfechtung der... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist nach Nichtabhilfe bei dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 FamFG. Sie ist in der Sache begründet. Auf das vorliegende Erbscheinsverfahren finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des FamFG in der seit dem 17.8.2015 gültigen Fassung Anwendung, weil der Erbfall am 27.3.2016, und damit nach dem nach Art. 229, § 36 EGBGB...mehr

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§ 7 Selbstständige Familien... / 2. Gegenstandswert

Rz. 55 Der Gegenstandswert in Adoptionssachen richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach § 42 Abs. 2 FamGKG, da es sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten handelt und im FamGKG eine gesonderte Wertvorschrift fehlt.[6] Der Wert ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und...mehr

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zerb 12/2017, Praxisrelevan... / I. Allgemeine Grundlagen

Fall 1 (Vermächtnisanspruch und Erfüllung: Insolvenzfestigkeit): Erblasser E hat S 100.000 EUR vermacht. Zum Zeitpunkt des Erbfalls befindet sich S infolge finanzieller Schwierigkeiten in einem Insolvenzverfahren. Die Wohlverhaltensphase nach § 287 Abs. 2 InsO dauert noch zwei weitere Jahre an.[2] Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten mit dem Erbfall das Recht begründ...mehr

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zerb 12/2017, Praxisrelevan... / IV. Vermächtnis im Pflichtteilsrecht

Fall 13 (Kürzungsrecht, § 2318 Abs. 1 BGB; Martin‘sche Formel): Der verwitwete Erblasser E hat seinen Sohn S zum Alleinerben eingesetzt, den weiteren Sohn Y hat E enterbt. Zugunsten von V ist ein Geldvermächtnis in Höhe von 100.000 EUR ausgebracht. Der Nachlasswert beträgt insgesamt 200.000 EUR. Müsste S neben dem Pflichtteil zugunsten seines Bruders Y (in Höhe von 50.000 EU...mehr

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AGS 11/2017, Geschäftswert ... / 1 Aus den Gründen

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens richtet sich hier gem. § 40 GNotKG nach dem Wert des gesamten Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls und nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert gem. § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 GNotKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, begrenzt durch den Geschäfts...mehr

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zerb 10/2017, Besteuerung einer Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

Leitsatz Verzichtet ein künftiger gesetzlicher Miterbe gegenüber einem weiteren künftigen Miterben auf seinen künftigen Pflichtteilsanspruch, ist die hierfür erhaltene Abfindung nach Maßgabe der zwischen den Miterben bestehenden Steuerklasse zu besteuern. Hat der verzichtende künftige gesetzliche Miterbe vonseiten des künftigen Erblassers Vorerwerbe erhalten, sind diese nicht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / XI. Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (Abs. 1 Nr. 11)

Rz. 100 [Autor/Stand] Die Kinder und/oder der Ehegatte des Erblassers, nachrangig entferntere Abkömmlinge und seine Eltern sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie letztwillig von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden (§§ 2303 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2309 BGB).[2] Als reiner Geldanspruch i.H. der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils entsteht der Pflichtte...mehr

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zerb 10/2017, Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Pflichtteilsanspruchs

Leitsatz Begehrt der Pflichtteilsberechtigte die Anordnung eines dinglichen Arrestes zur Sicherung seines Pflichtteilsanspruchs, muss er den Grund des Anspruchs und mindestens überschlägig die Höhe des Anspruchs schlüssig darlegen. Neben den Aktiva des Nachlasses sind hier auch die Nachlasspassiva darzustellen. Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. März 2016 – 2 ...mehr

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zerb 10/2017, Ausschlagungs... / Aus den Gründen

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Vielmehr war im Ergebnis die einstweilige Verfügung des Landgerichts nach Maßgabe der mit der Anschlussberufung gestellten Anträge zu bestätigen. I. Prozessuale Bedenken gegen das (nunmehrige) klägerische Begehren bestehen nicht. 1. Der Kläger konnte, ohne durch das angegriffene Urteil beschwert zu sein, Anschlussberufung zum Zweck...mehr

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zerb 10/2017, Dinglicher Ar... / Aus den Gründen

Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Hamburg hat zutreffend die Voraussetzungen einer Arrestanordnung nach den §§ 916 ff ZPO verneint. Beim Arrestverfahren handelt es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtssch...mehr