Fachbeiträge & Kommentare zu REACH

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Warum muss die Möglichkeit ... / 2 FAQs

1) Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Substitutionsprüfung? Die Substitutionsprüfung ist grundsätzlich Pflicht, die Substitution muss vorrangig durchgeführt werden. Nur wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wurde, dass eine geringe Gefährdung (vgl. § 6 Abs. 13 GefStoffV in Verbindung mit Abschn. 6.2 Abs. 6 und 7 TRGS 400) vorliegt, kann auf eine Substituti...mehr

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Scaling – Erweiterung des A... / 1.3 Ergebnis des Scalings

Ergebnis des Scalings ist die Aussage, ob eine Verwendung fortgesetzt werden kann oder nicht, wenn einzelne Anwendungsbedingungen vom Expositionsszenario abweichen. Je nach Struktur der Scaling-Hilfen kann diese Aussage in unterschiedlicher Gestalt erfolgen. Praxis-Beispiel Typen von Scaling-Hilfen Es kann das Verhältnis zwischen zu erwarteter Exposition (PEC) und zugehörigem ...mehr

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Scaling – Erweiterung des A... / 2 Warum lohnt sich Scaling?

Scaling kann es Anwendern von Chemikalien ermöglichen, ihre gewohnten Prozesse weiterzuführen. Auch wenn Details dieser Prozesse von dem abweichen, was der Chemikalienlieferant in seinen Expositionsszenarien beschreibt. Ohne Scaling wären in diesen Fällen oft aufwendige Maßnahmen erforderlich. Scaling bedeutet hierbei eine maßstabgerechte Veränderung bestimmter Angaben im Ex...mehr

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Scaling – Erweiterung des A... / 1.1 Wie funktioniert Scaling?

In der ECHA-Leitlinie für nachgeschaltete Anwender wird das Scaling ("Skalierung" detailliert beschrieben und wie Scaling funktioniert: "Bei der Skalierung handelt es sich um einen mathematischen Ansatz, durch den die in einem Expositionsszenario beschriebenen Verwendungsbedingungen modifiziert werden können, um zu ermitteln, ob die tatsächlichen Verwendungsbedingungen an de...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 2.5 Stoffverzeichnisse

Das frühere EG-Recht kannte 2 Arten der Einstufung und Kennzeichnung: Legaleinstufung nach Anhang I RL 67/548/EWG, Einstufung und Kennzeichnung nach dem Definitionsprinzip (Anhang VI RL 67/548/EWG). Auch die CLP-Verordnung enthält in Anhang VI ein Verzeichnis mit Legaleinstufungen, die jetzt als "harmonisierte Einstufung" bezeichnet werden. Darüber hinaus gibt es ein Einstufung...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.1 Titel I: Allgemeines

Titel I "Allgemeines" (Art. 1 bis 4) enthält neben Angaben zum Zweck und Geltungsbereich der Verordnung die Begriffsbestimmungen sowie allgemeine Bestimmungen zu den Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten. Der Geltungsbereich der CLP-Verordnung ist nahezu identisch mit dem der früheren Stoff- und Zubereitungsrichtlinie. Die Verordnung gilt für alle chemischen ...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 1 Neuordnung des Chemikalienrechts

Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ist nach REACH das zweite große Projekt der EU zur Modernisierung des Chemikalienrechts. Während sich REACH v. a. mit der Gewinnung von Informationen über chemische Stoffe befasst, regelt die CLP-Verordnung die Übermittlung dieser Informationen an die Verwender vo...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.2 Titel II: Gefahreneinstufung

Titel II "Gefahreneinstufung" (Art. 5 bis 16) regelt die Ermittlung und Prüfung von Informationen sowie die Bewertung der Gefahreneigenschaften und die Entscheidung über die Einstufung und Kennzeichnung. Informationsquellen Um zu überprüfen, ob von einem Stoff Gefahren ausgehen, muss der Inverkehrbringer folgende Informationsquellen heranziehen: Daten aus Prüfungen, z. B. nach ...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 2.3 Sonderregelungen

Die CLP-Verordnung enthält darüber hinaus zahlreiche Sonderregelungen für die Kennzeichnung bestimmter Produkte. Sie waren früher z. B. in Anhang IX der EG-Stoffrichtlinie oder in den Anhängen IV und V der EG-Zubereitungsrichtlinie geregelt und wurden nun ebenfalls in die CLP-Verordnung übernommen. Neben den inhaltlichen Fragen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.7 Titel VII: Allgemeine und Schlussvorschriften

Dieser Titel (Art. 48 bis 62) regelt: jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische darf nur unter Angabe der Gefahreneigenschaften in der Werbung erfolgen; Lieferanten müssen sämtliche Informationen aufbewahren, die dort im Zusammenhang mit der Einstufung und Kennzeichnung anfallen; die Aufgaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im Zusammenhang ...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.6 Titel VI: Zuständige Behörden und Durchsetzung

Dieser Titel (Art. 43 bis 47) regelt: die Benennung der zuständigen Behörden für die Umsetzung der CLP-Verordnung (in Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)), die Einrichtung von nationalen Auskunftsstellen ("Help-Desks"); in Deutschland wurde der bereits bestehende REACH-Help-Desk bei der BAuA mit dem CLP-Help-Desk zusammengeführt (...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.5 Titel V: Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Schaffung des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses Kap. 1 von Titel V (Art. 36 bis 38) erläutert Hintergründe und die Verfahrensweise bei der Schaffung dieses Verzeichnisses. Stoffe, die früher im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten waren, wurden i. d. R. hinsichtlich aller ihrer gefährlichen Eigenschaften eingestuft. Ausgenommen davon waren die etwa 700 Mine...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Herstellungs- und Verwendungsverbote

Begriff Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten wurde sowohl die Herstellung als auch die Verwendung zahlreicher gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse beschränkt. Internationale sowie nationale Regelungen legen fest, für welche Gefahrstoffe diese Beschränkungen gelten, u. a. auch für Biozid-Produkte sowie für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Heima...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
ECHA

Begriff Die ECHA (European Chemicals Agency bzw. Europäische Chemikalienagentur) ist eine EU-Behörde mit Sitz in Helsinki. Sie ist zuständig für die Verwaltung und in Teilen auch für die Durchführung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte der REACH-Verordnung. Dabei soll die ECHA insbesondere europaweit einheitliche Verfahren bei der Registrierung, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Einstufung / Zusammenfassung

Begriff Einstufung (engl. "Classification") beschreibt den Vorgang der Abklärung, ob Stoffe bzw. Gemische gefährliche Eigenschaften besitzen. Auf der Grundlage der Einstufung erfolgt dann die Kennzeichnung und Verpackung. Hersteller oder Importeur haben die Pflicht zur Einstufung (eigenverantwortliche bzw. Selbsteinstufung). Dabei werden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorie...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Quecksilber / 1 Anwendungsbereiche

Anhang XVII REACH-Veordnung 1907/2006/EG beschränkt bzw. verbietet die Verwendung von Quecksilber. Außerdem sind auch Quecksilberverbindungen für bestimmte Zwecke nicht zugelassen, u. a. zum Holzschutz sowie zur Imprägnierung von bestimmten Textilien und Garnen. Quecksilber wird trotz seines hohen Gefährdungspotenzials noch verwendet, v. a.: in Quecksilberschaltern (nach europ...mehr

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Gefahrstoffe – Schritte der... / 2.2.1 Informationsquelle Sicherheitsdatenblatt

Für die Ermittlung der stoffspezifischen Eigenschaften von Gefahrstoffen ist das Sicherheitsdatenblatt die erste Informationsquelle. Ein Sicherheitsdatenblatt wird losgelöst von Ihrer betrieblichen Situation erstellt und ersetzt deshalb nicht die Gefährdungsbeurteilung. Welche Punkte für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung besonders wichtig sind, zeigt Tab. 2.mehr

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Gefahrstoffe – Schritte der... / 2.1.1 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erkennen

Für den Teil Gefahrstoffe prüfen Sie zunächst, ob die im Betrieb genutzten Arbeitsstoffe Gefahrstoffe sind. Ein einfaches Erkennungsmerkmal ist die Kennzeichnung des Gefahrstoffs nach CLP-Verordnung oder nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie. Diese finden Sie auf dem Etikett, im Sicherheitsdatenblatt und in Ihrem Gefahrstoffverzeichnis. Wichtig Auswirkung der CLP-Verordnung...mehr

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Warum lohnt sich Scaling un... / 1.3 Kosten und Nutzen

Stoffhersteller oder Formulierer beschreiben in Ihren Sicherheitsdatenblättern, wie Ihre Produkte sicher angewendet werden können. Für sie ist es wichtig, dass möglichst viele ihrer Kunden ihre Produkte problemlos einsetzen können. Das heißt auch, dass auf ihre Kunden möglichst wenig REACH-bedingte Zusatzaufgaben zukommen sollten. Bieten sie Ihren Kunden Scaling-Hilfen an, v...mehr

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Warum lohnt sich Scaling un... / Zusammenfassung

Überblick Nach REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) müssen als gefährlich eingestufte Chemikalien so angewendet werden, wie es der Lieferant in seinen Expositionsszenarien beschreibt. Abweichungen vom Expositionsszenario können den Anwender zu aufwendigen Schritten zwingen, wenn...mehr

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Warum lohnt sich Scaling un... / 1.1 Definition und Hintergrund

Scaling bedeutet i. Allg.: "maßstabgerechte Veränderung". In den deutschsprachigen Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur ECHA wird das Wort mit "Skalierung" übersetzt.[1] Unter REACH wird Scaling so verstanden, dass der nachgeschaltete Anwender die ihm im Expositionsszenario gegebene Expositionsabschätzung an seine Verwendungsbedingungen anpasst. Das bedeutet, er ve...mehr

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Warum lohnt sich Scaling un... / 1.2 Verantwortung des Chemikalienanwenders

Expositionsszenarien geben an, unter welchen Bedingungen Stoffe sicher verwendet werden können. Sie werden unter REACH für viele als gefährlich eingestufte Stoffe und Gemische erforderlich. Wenn nachgeschaltete Anwender solche Produkte verwenden, werden die zugehörigen Expositionsszenarien als Anhänge von Sicherheitsdatenblättern zu ihnen ins Unternehmen kommen. Es kann auch...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 1 Erwägungen der REACH-Verordnung und Akteure

Vor Inkrafttreten der REACH-Verordnung[1] war zum einen die Risikobewertung von im Markt befindlichen sog. Altstoffen (vor 1981 bereits auf dem Markt) ein äußerst langwieriges Verfahren, zum anderen war eine einheitliche Bewertung von Alt- und Neustoffen nicht gewährleistet. Daraus ergab sich die Notwendigkeit einer grundlegenden Überarbeitung des Chemikalienrechts, um alle ...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 4.4 REACH und Arbeitsschutz

Die REACH-Verordnung ist keine Arbeitsschutzvorschrift im engeren Sinne: Art. 2 Abs. 4a 1907/2006/EG sagt ausdrücklich, dass die REACH-Verordnung unbeachtet der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG gilt. Folgt man dem genauen Wortlaut der REACH-Verordnung, ist der nachgeschaltete Anwender verpflichtet, die vom Registranten empfohlenen Maßnahmen zur sicheren Verwendung a...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 2.2 Bewertung

Die Bewertungsregelungen stehen für die Evaluation nach der REACH-Verordnung. Die Verordnung selbst unterscheidet 2 verschiedene Arten der Bewertung. 2.2.1 Dossierbewertung Die Dossierbewertung (DEv) wird von der ECHA durchgeführt und dient vorwiegend der Qualitätssicherung der Daten und der Vermeidung überflüssiger Tierversuche. Die ECHA prüft zum einen sämtliche eingereichte...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / Zusammenfassung

Überblick Am 1. Juni 2007 trat die EU-Verordnung 1907/2006/EG zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Kraft. Damit wurde eine umfassende Neuordnung der europäischen Chemikalienpolitik eingeleitet. Ziel ist, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen, den freien Verkehr von Stoffen im Binn...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 3.4 Forum

Das Forum ist ein Arbeitsgremium der ECHA zum Austausch von Informationen zur Durchsetzung der REACH-Verordnung. Es koordiniert die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Durchsetzung der Verordnung zuständig sind. Das Forum hat u. a. die Aufgabe, einen möglichst einheitlichen Behördenvollzug der Verordnung in der EU sicherzustellen. Zu diesem Zweck behandelt es vollzugsr...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 4.3 Nationale Auskunftsstelle/Vollzug in Deutschland

Art. 124 Abs. 2 REACH-Verordnung fordert die Einrichtung nationaler Helpdesks. Sie sollen die betroffenen Firmen und Behörden bei der Erfüllung ihrer Pflichten unterstützen. In Deutschland ist für diese Aufgabe die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zuständig. In dieser Funktion hat die Bundesstelle für Chemikalie...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 2.2.2 Stoffbewertung

Bei Verdacht auf ein entsprechendes Risiko für die menschliche Gesundheit oder Umwelt kann ein Stoff außerdem einer Stoffbewertung (SEv) unterzogen werden. Die Stoffbewertung wird von den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt. Die für eine Stoffbewertung vorgesehenen Stoffe werden jährlich über einen rollierenden Arbeitsplan (CoRAP) veröffentlicht. Als Folge d...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 4.1 Informationen in der Lieferkette/Sicherheitsdatenblätter

Wie eingangs erwähnt, sieht die REACH-Verordnung umfangreiche Informationspflichten in der Lieferkette vor. Diese Pflichten treffen alle Akteure unter REACH. Obwohl die Regelungen an sich eher allgemeinen Charakter haben, sind sie doch für das Funktionieren des REACH-Systems als Ganzes von entscheidender Bedeutung. Ohne eine funktionierende Kommunikation innerhalb der Liefer...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 3.3 Zulassung und Beschränkung

Eine wichtige Rolle spielt die ECHA auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und bei der Aufnahme oder Änderung von Stoffen in Anhang XVII (Stoffe, die Beschränkungen oder Verboten unterliegen). Neben den Mitgliedstaaten, die Zulassungs- (s. Art. 59 Abs. 3 1907/2006/EG) und Beschränkungsverfahren (s. Art. 69 Abs. 4 1907/2006/EG) einleiten können, kann die Kommission die ECHA ...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 2.1 Registrierung von Stoffen

Das zentrale Element der REACH-Verordnung ist die Registrierungspflicht von Stoffen: Hersteller und Importeure dürfen Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, nur dann in der europäischen Gemeinschaft herstellen oder in Verkehr bringen, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen registriert worden sind (s. Art. 5 "Ohne Daten kein Markt"). Entsprechend dies...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 4.2 Nachgeschalteter Anwender

Den beruflichen Verwendern von Stoffen, in REACH als nachgeschaltete Anwender bezeichnet, widmet die REACH-Verordnung viel Raum. Das ist auch gerechtfertigt, da die nachgeschalteten Anwender eine der Hauptzielgruppen sind, die geschützt werden sollen. So haben nachgeschaltete Anwender das Recht, potenzielle Registranten bei der Registrierung zu unterstützen, indem sie ihre V...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 2.3 Zulassung

Nach der REACH-Verordnung können besonders besorgniserregende Stoffe einem Zulassungsverfahren unterzogen werden. Zulassungspflichtige Stoffe dürfen dann nur noch für die in einem solchen Zulassungsverfahren positiv beschiedenen Verwendungen eingesetzt werden (s. Art. 59 Abs. 1 1907/2006/EG) – man kann auch von einem Komplettverbot mit Erlaubnisvorbehalt sprechen. Diese beso...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 2 Kerninhalte und derzeitige Umsetzung

2.1 Registrierung von Stoffen Das zentrale Element der REACH-Verordnung ist die Registrierungspflicht von Stoffen: Hersteller und Importeure dürfen Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, nur dann in der europäischen Gemeinschaft herstellen oder in Verkehr bringen, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen registriert worden sind (s. Art. 5 "Ohne Daten ke...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 3 Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

3.1 Registrierung und die daraus verfügbaren Informationen Die Europäische Chemikalienagentur (kurz ECHA) ist die zentrale Verwaltungsbehörde, die im Zuge der REACH-Verordnung errichtet wurde. Die ECHA mit Sitz in Helsinki hat ihre Arbeit offiziell am 1.6.2008 aufgenommen und ist seit Mai 2009 mit einer damaligen Personalstärke von etwa 350 Mitarbeitern inzwischen deutlich ge...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
REACH-Verordnung: Kerninhal... / 4 Wichtige Informationen für die Praxis

4.1 Informationen in der Lieferkette/Sicherheitsdatenblätter Wie eingangs erwähnt, sieht die REACH-Verordnung umfangreiche Informationspflichten in der Lieferkette vor. Diese Pflichten treffen alle Akteure unter REACH. Obwohl die Regelungen an sich eher allgemeinen Charakter haben, sind sie doch für das Funktionieren des REACH-Systems als Ganzes von entscheidender Bedeutung. ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
REACH-Verordnung: Kerninhalte und derzeitige Umsetzung

Zusammenfassung Überblick Am 1. Juni 2007 trat die EU-Verordnung 1907/2006/EG zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Kraft. Damit wurde eine umfassende Neuordnung der europäischen Chemikalienpolitik eingeleitet. Ziel ist, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherzustellen, den freien Verkehr von ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
REACH-Verordnung: Kerninhal... / 2.2.1 Dossierbewertung

Die Dossierbewertung (DEv) wird von der ECHA durchgeführt und dient vorwiegend der Qualitätssicherung der Daten und der Vermeidung überflüssiger Tierversuche. Die ECHA prüft zum einen sämtliche eingereichten Versuchsvorschläge (Testing Proposal Evaluation – TPE), zum anderen werden die eingereichten Registrierungsdossiers auf Vollständigkeit und Plausibilität überprüft (Comp...mehr

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REACH-Verordnung: Kerninhal... / 3.2 Bewertung von Chemikalien und deren Registrierungsdossiers

Ein wesentliches Ziel der REACH-Verordnung ist die Vermeidung unnötiger Tierversuche. Die Agentur prüft und entscheidet daher über entsprechende Versuchsvorschläge (s. Art. 40 1907/2006/EG) und ohne die Zustimmung der ECHA dürfen keine Tierversuche durchgeführt werden. Die ECHA ist auch federführend bei der Dossierbewertung. Bei der Stoffbewertung spielt die ECHA eine eher ad...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
REACH-Verordnung: Kerninhal... / 2.4 Beschränkung

Die Liste der im Europäischen Markt geltenden Beschränkungen[1] ist der REACH-Verordnung mit dem Anhang XVII angehängt und findet sich auch auf der Seite der ECHA. Die bereits unter der Beschränkungsrichtlinie (76/769/EWG) geregelten und in Deutschland mit der Chemikalienverbots- und Gefahrstoffverordnung umgesetzten Verbote von Stoffen, wurden mit Wirkung zum 1.6.2009 in de...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
REACH-Verordnung: Kerninhal... / 3.1 Registrierung und die daraus verfügbaren Informationen

Die Europäische Chemikalienagentur (kurz ECHA) ist die zentrale Verwaltungsbehörde, die im Zuge der REACH-Verordnung errichtet wurde. Die ECHA mit Sitz in Helsinki hat ihre Arbeit offiziell am 1.6.2008 aufgenommen und ist seit Mai 2009 mit einer damaligen Personalstärke von etwa 350 Mitarbeitern inzwischen deutlich gewachsen.[1] Die ECHA ist beim Management des REACH-Systems...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Nanotechnologie: Hohes Entw... / 2.1 Stoffbezogene Informationen

Auch wenn ein Stoff aus Nanomaterialien besteht oder diese enthält, ist er nicht grundsätzlich ein eingestufter Gefahrstoff gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Aber auch Stoffe, die nicht eingestuft sind, können Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sein. Änderungen der Anhänge zur Europäischen Chemikalienverordnung REACH haben dazu geführt, dass Hersteller auch "Nanoform...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Nanotechnologie: Hohes Entw... / 3 Messungen

Standardisierte Messverfahren zur Ermittlung der spezifischen Belastung der Beschäftigten mit hergestellten Nanomaterialien stehen bisher nicht zur Verfügung. Gravimetrische Messverfahren, die für die Staubfraktionen als anerkannte Verfahren angewendet werden, sind für die Erfassung der Nanomaterialien wegen geringer Empfindlichkeit in vielen Fällen nicht nutzbar bzw. deren ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Nanotechnologie: Hohes Entw... / 5 Grenzwerte und Beurteilungskriterien

Hinsichtlich der inhalativen Exposition hat die Beurteilung der Gefährdungen durch Nanomaterialien gemäß TRGS 402 ("Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition") zu erfolgen. Dabei können, sofern vorliegend, folgende Werte herangezogen werden: Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900) oder Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen (...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Nanotechnologie: Hohes Entw... / 1 Verwendung von Nanomaterialien – Chancen und Risiken

Das Themenfeld der Nanomaterialien ist in vielerlei Hinsicht sehr interessant, vor allem weil hier für die Forschung und die Industrie viel Entwicklungspotenzial steckt. Dabei wird die Komplexität dieses Fachgebiets allein schon daran deutlich, dass es in der Fachwelt für viele Aspekte keine eindeutigen bzw. abgestimmten Definitionskriterien gibt. Das beginnt z. B. schon bei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Teil I Zollrechtliche Auswi... / 2.7.3 To-do-Liste Brexit für betroffene deutsche Unternehmen

Umstellung von britischen Geschäftspartnern (Eingangs- und Ausgangsseite) von "EU" auf "Drittland" Haben Sie eine EORI-Nummer in der EU? Haben Sie ggf. eine EORI-Nummer in Großbritannien? Haben Sie ggf. eine separate nordirische EORI-Nummer? Ggf. Unternehmen als zollrechtliche Vertreter in der EU oder im VK beauftragen Prozess für ATLAS-Meldungen einrichten IPAFFS-/CHIEF-Prozess e...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / N. Literaturverzeichnis

Rn. 928 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Adler, Hans/Düring, Walther/Schmaltz, Kurt (1995), Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, bearbeitet von Forster, Karl-Heinz u. a., 6. Aufl., Stuttgart 1995. Ahrend, Peter (1986), Die betriebliche Altersversorgung und das Bilanzrichtlinien-Gesetz...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Einzelne Rückstellungen (Rn. 229 – 256 kommentiert von Mayer-Wegelin)

Rn. 229 Stand: EL 15 – ET: 11/2012 Rückstellungen kommen insbes. für folgende Fälle in Betracht:mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
DNEL und PNEC: Ermittlung d... / 2.2.7 Zusammenfassung

Tab. 1 fasst die verschiedenen Faktoren (soweit bekannt) noch einmal zusammen. Sie zeigt die Unterschiede zwischen der Grenzwertfindung bei den verschiedenen Institutionen in Europa. Von daher ist es leicht einsichtig, dass eine Vereinheitlichung hier dringend geboten wäre. Außerdem zeigen die Ausführungen, dass es durchaus kein leichtes Unterfangen ist, einen DNEL aufzustelle...mehr