Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 2. Vermeidung von Interessenkollisionen

Rz. 369 Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus.[1364] Der Mandant, welcher dem Anwalt die Schließung eines Anwaltsvertrages anträgt, darf von...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 2. Ausübung beruflicher Tätigkeit

Rz. 35 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Ausübung beruflicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts. Damit sind zunächst einmal Ansprüche Dritter aus dem privaten Bereich des Anwalts ausgeschlossen. Diese Abgrenzung ist i.d.R. unproblematisch. Sie spielt eher eine Rolle auf der Haftungsebene bei der Frage, ob überhaupt ein Anwaltsmandat vorlag oder ob es sich um ein reine...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 2. Einzelheiten

Rz. 122 Der Versicherungsfall ist in § 5 I AVB definiert. Demnach entsteht die Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers schon dann, wenn er von Umständen erfährt, die Haftpflichtansprüche gegen ihn auslösen "könnten". Der Anwalt, der sich der Möglichkeit seiner Inanspruchnahme durch den Mandanten ausgesetzt sieht, sollte dies ernst nehmen und die Meldung ggü. dem Versich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3. Nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen

Rn 4 Nachdem am SchVG 1899 u. a. massiv kritisiert wurde, dass es auf Emittenten mit Sitz im Ausland keine Anwendung fand, sieht das Gesetz in seiner neuen Fassung eine derartige Beschränkung nicht mehr vor. Stattdessen ist nunmehr allein maßgeblich, dass die Schuldverschreibung nach deutschem Recht begeben wurde. Entscheidend ist also, dass die Anleihe dem deutschen Recht u...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4.3 Anleihen von anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes

Rn 10 Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 gelten für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, die besonderen Vorschriften der §§ 4 a–4 j und 4 k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend. Die Norm wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes vom 13.9.2012 eingefügt.[20] ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Verhältnis von § 3 SchVG zu § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

Rn 2 Das BGB kennt in den Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenfalls ein Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das dortige Transparenzgebot wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform gesetzlich verankert, nachdem es bereits zuvor von der Rechtsprechung[3] entwickelt worden war. Es sieht vor, dass sich eine unangemessene Benachteiligung des Kunden auch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4.1 Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand

Rn 6 Aus der Formulierung, dass nicht nur Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist, sondern auch Schuldverschreibungen, für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet, von der Anwendbarkeit ausgenommen sind, wird deutlich, dass nicht nur Anleihen, bei denen die deutsch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / Gesetzestext

(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen). (2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist oder fü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3. Inhalt des Transparenzgebots

Rn 4 § 3 verlangt, dass die vom Emittenten versprochene Leistung durch den Anleger ermittelt werden kann. Das Leistungsversprechen muss sich gerade aus den Anleihebedingungen (einschließlich den nach § 2 Satz 2 einbezogenen Urkunden) ergeben[13] sowie klar und eindeutig sein.[14] Insofern unterscheiden sich die Transparenzgebote von § 3 und § 307 BGB,[15] da das AGB-Recht ke...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Einzelheiten

Rn 2 Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition des Begriffs der Anleihebedingungen. Danach handelt es sich hierbei um Bedingungen, die die Leistung sowie die Rechte und Pflichten des Schuldners und der Gläubiger beschreiben. Die Anleihebedingungen enthalten üblicherweise Regelungen über den Emissionsbetrag, den Ausgabepreis, die Währung, das anwendbare Recht, die Art und d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4. Ausnahmen (Abs. 2)

Rn 5 § 1 Abs. 2 Satz 1 nimmt einerseits Anleihen der deutschen öffentlichen Hand und andererseits Pfandbriefe vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Für nach deutschem Recht begebene Anleihen eines anderen Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets verweist der nachträglich im Jahre 2012 eingefügte § 1 Abs. 2 Satz 2 im Wesentlichen auf die Vorschriften des Bundesschuldenweseng...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Norm führt die neue Begrifflichkeit der kollektiven Bindung ein. Hierbei handelt es sich um eine der wichtigsten Vorschriften des neuen Schuldverschreibungsrechts, bewirkt sie doch eine erhebliche Beschränkung der individuellen Rechte der Anleihegläubiger. Nach Ansicht des Gesetzgebers kommt in § 4 ein Grundgedanke zum Ausdruck, der auch schon dem SchVG 1899 immanen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1.1 Geeignete Person oder Stelle

Rn 47 In der InsO finden sich keine Vorgaben, welche Personen oder Stellen zur Ausstellung der Bescheinigung geeignet sind. Stattdessen können die Länder eigene Vorgaben machen. Dies ermöglicht es, regionalen Besonderheiten, bspw. der Verfügbarkeit von Schuldnerberatungsstellen, Rechnung zu tragen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind geeignete Personen oder Stellen in...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.5 Rücknahmefiktion

Rn 131 Kommt der Schuldner der Aufforderung des Gerichts zur Nachbesserung des Plans nicht fristgerecht nach, gilt sein Antrag gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 als zurückgenommen. Diese Rechtsfolge ergibt sich direkt aus dem Gesetz.[213] Eine vorherige Anhörung ist nicht erforderlich. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens gebietet aber eine unverzügliche Bekanntgabe des Eintritts d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.3.1 Vermögensverzeichnis und Vermögensübersicht

Rn 79 Das Vermögensverzeichnis als Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und Einkommens des Schuldners enthält in der Anlage 5 die Erklärungen zum Vermögensverzeichnis in den Ergänzungsblättern (Ziff. I.) und die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Schuldner hat in Ziff. 1. die für ihn zutreffenden Ergänzungsblätter anzukreuzen. Rn 80 Im Ergänzungsblatt 5 A ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / Gesetzestext

Die Bedingungen zur Beschreibung der Leistung sowie der Rechte und Pflichten des Schuldners und der Gläubiger (Anleihebedingungen) müssen sich vorbehaltlich von Satz 2 aus der Urkunde ergeben. Ist die Urkunde nicht zum Umlauf bestimmt, kann in ihr auch auf außerhalb der Urkunde niedergelegte Anleihebedingungen Bezug genommen werden. Änderungen des Inhalts der Urkunde oder d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen

Rn 2 Nach Abs. 1 findet das SchVG auf "inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen" Anwendung. Mit dieser Umschreibung definiert der Gesetzgeber ausweislich des Klammerzusatzes den Begriff der Schuldverschreibung legal. Gleichzeitig wird – jedenfalls in § 1 – die "Anleihe" nicht erwähnt. Dieser Begriff findet sich jedoch an verschiedenen anderen Stellen[1] im G...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Ohne Beeinträchtigung kein Stimmrecht (§ 238a Abs. 2)

Rn 5 Ebenso wie die Insolvenzgläubiger (§ 237 Abs. 2) haben auch die Anteilseigner kein Stimmrecht, wenn ihre Rechte durch den Plan nicht beeinträchtigt werden (§ 238 Abs. 2).mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4. Gläubigergleichbehandlung (§ 4 Satz 2)

Rn 10 Das Gebot der Gläubigergleichbehandlung in § 4 Satz 2 knüpft an eine entsprechende Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 SchVG 1899 an. Das Gleichbehandlungsgebot gilt, soweit es zu Änderungen der Anleihebedingungen kommt, unabhängig davon, ob die Änderungen auf vertraglichen Abreden (§ 4 Satz 1 Alt. 1) oder auf einer Beschlussfassung der Gläubigerversammlung (§ 4 Satz 1 Alt....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Vertretung des Schuldners und der Gläubiger (Abs. 4)

Rn 136 Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann als Parteiverfahren zum einen vom prozessfähigen Antragsteller selbst geführt werden, zum anderen aber auch von einem Bevollmächtigten. Bei der Auswahl des Bevollmächtigten ist der Antragsteller allerdings über § 4 an die Voraussetzungen des § 79 ZPO gebunden.[224] In § 305 Abs. 4 werden zusätzliche Vertretungsmöglichkeiten für G...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Bestimmung des Umfangs der Stimmberechtigung

Rn 1 Auch Anteilsrechte am Schuldner können in den Plan einbezogen werden (§ 217 Satz 2). Deshalb bedarf es insofern einer Festlegung der Stimmberechtigung der Anteilsrechtinhaber. Die Vorschrift wurde durch das ESUG eingeführt. Der Umfang des Abstimmungsrechts richtet sich ausschließlich nach dem Kapitalanteil bei Kapitalgesellschaften und dem Vermögensanteil bei Personenge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.4.3 Inhalt des Schuldenbereinigungsplans

Rn 105 Der Inhalt des Schuldenbereinigungsplans unterliegt der Privatautonomie der Beteiligten. Dementsprechend sieht das Gesetz auch keine Mindestbefriedigungsquote oder sonstige Mindestanforderungen für den Plan vor. Schuldner und Gläubiger haben hinsichtlich des Inhalts des Schuldenbereinigungsplans freie Hand und können alle zivilrechtlich denkbaren und zulässigen Regelu...mehr

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§ 3 Einführung / I. Abgrenzung Zivilrecht und öffentliches Recht

Rz. 2 Das Zivilrecht (auch Privatrecht genannt) regelt – allgemein gesprochen – die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander nach dem Prinzip der Gleichordnung, d.h. beide Parteien werden durch das Gesetz auf eine Ebene gestellt. Das Zivilrecht hat überwiegend dispositiven Charakter, d.h. der Gesetzgeber setzt nur den Rahmen, innerhalb dessen die beteiligten Parteien indivi...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / II. Rechte

Rz. 8 Im Gegensatz zu Sachen sind Rechte nur die unkörperlichen Gegenstände, die der Rechtsmacht unterliegen. Bei Rechten unterscheidet man zunächst zwischen absoluten und relativen Rechten. 1. Absolute Rechte Rz. 9 Absolute Rechte wirken für und gegen jedermann. Sie kommen als Persönlichkeitsrechte und als Herrschaftsrechte vor. Persönlichkeitsrechte sind das Recht auf Unverl...mehr

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§ 8 Sachenrecht / D. Dingliche Rechte am Eigentum

Rz. 38 Das BGB kennt unterschiedliche dingliche Rechte, mit denen das Eigentum belastet werden kann . Die Art der Rechte, mit denen das Eigentum belastet werden kann, hängt davon ab, ob es sich um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt. I. Bewegliche Sachen 1. Pfandrecht Rz. 39 Zur Absicherung einer Forderung kann dem Gläubiger gem. § 1204 BGB ein Pfandrecht an einer be...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 1. Absolute Rechte

Rz. 9 Absolute Rechte wirken für und gegen jedermann. Sie kommen als Persönlichkeitsrechte und als Herrschaftsrechte vor. Persönlichkeitsrechte sind das Recht auf Unverletzlichkeit der Rechtsgüter Leben Körper, Gesundheit und Freiheit, die besonderen Persönlichkeitsrechte am eigenen Namen (§ 12 BGB, Namensrecht) und Bild (§ 22 ff. KunstUrhG) und das von der Rechtsprechung en...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / b) Rechte des Käufers

Rz. 7 Da der Verkäufer gem. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB zur mangelfreien Lieferung verpflichtet ist, ist jede mangelhafte Lieferung eine Pflichtverletzung. In § 437 BGB sind die Rechte und Ansprüche geregelt, die sich daraus für den Käufer ergeben. Hat also der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert, so gewährt § 439 Abs. 1 BGB dem Käufer das Recht, als Nacherfüllung "nach sein...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 2. Relative Rechte

Rz. 10 Relative Rechte richten sich dagegen nur gegen einzelne bestimmte Personen und verpflichten diese zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. In diesem Zusammenhang spricht man auch von einem Anspruch gegen einen anderen (§ 194 Abs. 1 BGB). Beispiel: Peter hat nur mit seinem Freund Andy einen Kaufvertrag abgeschlossen, d.h. Peter hat einen Anspruch auf Zahlung des vereinbar...mehr

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Wettbewerbsverzerrungen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (zu § 2b Abs. 3 UStG)

Kommentar Mit Wirkung zum 1.1.2017 sind – allerdings mit einer antragsgebundenen Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 – für juristische Personen des öffentlichen Rechts neue Regelungen zur Unternehmereigenschaft in § 2b UStG eingeführt worden. Unter bestimmten Umständen gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer i. S. d. UStG. Eine wesentliche Vor...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 2. Besondere Pflichten des Arztes – Rechte des Patienten

Rz. 57 Jeder ärztliche bzw. zahnärztliche, die Integrität des Menschen berührende Maßnahme stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die durchgeführte Heilbehandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfüllt damit grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung. Der Arzt bedarf zu Behandlung deshalb der Einwilligung des Patienten. Ohne Einwilligung ist die Haftun...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 2. Rangverhältnis der Grundstücksbelastungen

Rz. 69 Zwischen den einzelnen Rechten, mit denen ein Grundstück belastet wird, besteht gem. § 879 BGB ein Rangverhältnis. Die Bedeutung des Rangs eines Rechtes wird in der Zwangsversteigerung deutlich. Alle Rechtsinhaber, die dem die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibenden Gläubiger im Range nachgehen, verlieren bei der Zwangsversteigerung ihr Recht (§§ 52 Abs. 1 S....mehr

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§ 3 Einführung / E. Verhältnis von materiellem und Verfahrensrecht

Rz. 16 Das materielle Recht umfasst alle grundsätzlichen Rechtsnormen, die allgemein verbindliche Verhaltensregeln enthalten. Zum materiellen Recht zählt der größte Teil des Rechts, wie z.B. das Bürgerliche Recht oder das Strafrecht. Rz. 17 Im Gegensatz dazu umfasst das formelle Recht die Rechtsnormen, die der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen. Das formelle Recht ist...mehr

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§ 3 Einführung / F. Fragen und Antworten

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§ 49 Wörterlexikon / 18 R

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§ 46 Strafrecht / I. Die Vertretung des Geschädigten

Rz. 43 Viele Geschädigte von Straftaten lassen sich sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich durch Rechtsanwälte vertreten. Dies gilt insbesondere bei Vermögensdelikten wie Betrug und Untreue oder auch den Strafvorschriften zum Schutz gewerblicher Rechte wie den Delikten im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder bei Urheberrechtsverletzungen usw. Der Rechtsanwalt e...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 16 P

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / I. Wirkung der Verjährung

Rz. 2 Der Verjährung unterliegt, soweit gesetzlich angeordnet, das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB). Tun ist dabei jede denkbare Handlung, die verlangt werden kann, so z.B. eine Zahlung, die Herstellung eines Werkes etc. Unterlassen ist das Gegenteil von Tun, eine Handlung soll unterlassen werden. Rz. 3 Ist die Verjährung eines Rechts...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 1 A

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§ 49 Wörterlexikon / 4 D

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§ 8 Sachenrecht / E. Fragen und Antworten

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§ 49 Wörterlexikon / 5 E

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§ 8 Sachenrecht / ff) Erlöschen der Hypothek

Rz. 52 Die Rückzahlung eines durch eine Hypothek gesicherten Tilgungsdarlehens erfolgt über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelraten. Mit jeder Zahlung des Darlehensschuldners erlischt die Darlehensforderung gem. § 362 Abs. 1 BGB zu einem bestimmten Bruchteil, nämlich in Höhe des in dem Zahlungsbetrag vereinbarungsgemäß enthaltenen Tilgungsanteils. In Höhe die...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 7 G

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§ 8 Sachenrecht / A. Einführung

Rz. 1 Das Sachenrecht ist im 3. Buch des BGB (§§ 854–1296) sowie in einigen Nebengesetzen (Wohnungseigentumsgesetz – WEG – und Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG) geregelt. Während es bei den Regelungen des Schuldrechts (2. Buch des BGB) um das Verhältnis von Personen untereinander , also deren Rechtsbeziehungen aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen geht, ist Geg...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / I. Personen

Rz. 12 Das Recht in Deutschland kennt zwei Typen solcher Träger von Rechten und Pflichten, nämlich natürliche und juristische Personen. 1. Natürliche Personen Rz. 13 Natürliche Personen sind alle lebend geborenen Menschen. Die Personeneigenschaft erlangt der Mensch durch die Geburt. 2. Juristische Personen Rz. 14 Juristische Personen sind Vereinigungen von natürlichen Personen. ...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / H. Fragen und Antworten

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§ 49 Wörterlexikon / 9 I

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / II. Notwehr, Notstand und Selbsthilfe

Rz. 41 Wie oben bereits dargelegt wurde, dürfen andere grundsätzlich in fremde Rechte nicht eingreifen. Tun sie es doch, hat der betroffene Rechtsinhaber das Recht, sich dagegen zu wehren. Dabei hat er grundsätzlich staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, aus eigener Kraft darf man seine Rechte normalerweise nicht durchsetzen. Hiervon enthalten die §§ 227 ff., 904 BGB wichti...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 22 V

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§ 16 Rechtsmittel / 2. Nichtzulassungsbeschwerde

Sofern das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weil aus Sicht des Berufungsgerichts keiner der drei vorbenannten Gründe (grundsätzliche Bedeutung, für die Fortbildung des Rechts erforderlich, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich) für die Zulassung der Revision vorliegt, steht dem durch das Berufungsurteil Beschwerten gem. § 544 ZPO da...mehr