Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Verweigerung der Vorlage

Rn. 35 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In § 42a GmbHG ist ein spezielles Recht der Geschäftsführer, die Informationserteilung nach Abs. 1 bei Vorliegen besonderer Umstände zu verweigern, nicht vorgesehen (anders: § 42d Abs. 2 Satz 3 GmbHG-E). Nach § 51a Abs. 2 GmbHG dürfen die Geschäftsführer hingegen einzelnen Gesellschaftern die Auskunft bzw. Einsicht in die Geschäftsunterlagen ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ehegatten und Lebenspartner

Rn. 54 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Neben einer befangenen Person, mit dem der WP (oder die WPG) seinen Beruf gemeinsam ausübt, kann ein WP auch als AP ausgeschlossen sein, weil sein Ehegatte oder Lebenspartner die absoluten Ausschlusstatbestände des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt (vgl. § 319 Abs. 3 Satz 2). Als Lebenspartner sind nur nach § 1 LPartG eingetragene Lebenspartn...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / V. Nachtragsprüfung

Rn. 61 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine nachträgliche Änderung des aufgestellten JA durch Geschäftsführer oder Gesellschafter ist bei der GmbH unbeschränkt zulässig. Den Gesellschaftern ist es ferner unter gewissen Voraussetzungen nicht verwehrt, den JA nach Feststellung zu ändern (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 43, 45). Ist die Gesellschaft prüfungspflichtig und erfolgte die Än...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Kriterium der Kapitalmarktorientierung

Rn. 20 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Einordnung als kleine bzw. mittelgroße KapG bzw. haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a führt u. a. im Vergleich zu einer großen KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a zu einem verminderten Publizitätserfordernis und insbesondere bei kleinen KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a zur Aufhebung der Prüfungspflicht (vgl. §§ 326f.; überdies HdR-E, HGB ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Bildung von Rücklagen

Rn. 12 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Bildung von Kap.- und Gewinnrücklagen setzt bei der GmbH einen diesbezüglichen Willensakt der Gesellschafter in Form von generellen Satzungsbestimmungen oder Gesellschafterbeschlüssen voraus (vgl. § 29 Abs. 1f. GmbHG). Insofern hängt es allein vom Willen der Gesellschafter ab, ob Kap.- und/oder Gewinnrücklagen gebildet bzw. wieder aufgelö...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / ccc) Niedrig verzinsliche Optionsanleihen

Rn. 78 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Im Gegensatz zur Wandelschuldverschreibung mit marktüblicher Verzinsung ist bei Optionsanleihen, die (i. d. R.) ohne offenes Ausgabeaufgeld mit einer nicht marktüblichen (Nominal-)Verzinsung ausgegeben werden, das vom Anleihezeichner für das Optionsrecht gezahlte Entgelt nicht unmittelbar ersichtlich. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werd...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / eee) Niedrig verzinsliche Wandelanleihen

Rn. 90 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Für die bilanzielle Behandlung niedrig verzinslicher Wandelanleihen kann grds. auf die Erläuterungen zur niedrig verzinslichen Optionsanleihe verwiesen werden (vgl. HdR-E, HGB § 272, Rn. 78ff.). Auch in diesem Fall erhält der Anleihezeichner ein "rechtsgeschäftliches ‚Paket’ mit mehreren Leistungsgegenständen" (Martens, in: FS Stimpel (1985),...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Rechtliche Einordnung

Rn. 217 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gerät eine Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten, werden Gesellschafterdarlehen häufig mit besonderen Vereinbarungen versehen, um die Gefahr einer Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne (vgl. § 19 Abs. 2 InsO) zu vermeiden. Im Einzelnen kann es sich dabei um Rangrücktritts- oder (bedingte) Forderungsverzichtsvereinbarungen han...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Behandlung im Jahresabschluss

Rn. 233 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der bilanziellen Abbildung von Genussrechtskap. im handelsrechtlichen JA hat sich der HFA des IDW in seiner Stellungnahme "Zur Behandlung von Genußrechten im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften" angenommen (vgl. HFA 1/1994, WPg 1994, S. 419ff.; fernerhin Dürr (2007), S. 227ff.). Diese sieht in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausgestaltu...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / I. Regelungstechnisches Verhältnis zwischen den §§ 316ff. und der AP-VO (EU) Nr. 537/2014

Rn. 20 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Weder das Unionsrecht noch das deutsche Recht enthalten eine Norm, die das Verhältnis der beiden Rechtsordnungen zueinander im Kollisionsfall ausdrücklich regelt. Aufgrund der höchstrichterlichen Rspr. – sowohl auf EU-Ebene als auch in Deutschland – ist aber mittlerweile anerkannt, dass dem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht Anwendungsvorran...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Verantwortlichkeit der Geschäftsführer

Rn. 2 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 41 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer, "für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen" (Sorgepflicht). Die Buchführungspflicht einer GmbH bestimmt sich nach den allg. Vorschriften des HGB (vgl. §§ 238ff.). Außerdem sind die Vorschriften über den JA und Lagebericht von KapG (vgl. §§ 264ff.) sowie über die Offenlegung der R...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Vorzulegende Unterlagen

Rn. 9 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Geschäftsführer sind verpflichtet, den JA, der aus der Bilanz, der GuV sowie dem Anhang besteht (vgl. §§ 242 und 264 Abs. 1), und den Lagebericht (vgl. § 289) vorzulegen. Rn. 10 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ist eine GmbH prüfungspflichtig ((jede GmbH mit Ausnahme der "kleinen"); vgl. §§ 316 und 267 Abs. 2f.), umfasst die Vorlagepflicht auch de...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Keine gesetzliche Rücklage

Rn. 22 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, für die GmbH eine gesetzliche Zwangsreserve anzuordnen, wie dies in § 150 AktG für die AG/KGaA/SE geschehen ist (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 3ff.). Die unterschiedliche Behandlung von AG/KGaA/SE und GmbH hat ihren Grund u. a. darin, dass in der GmbH an die Gesellschafter nicht bloß der Jahresüberschus...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Genereller Ausschluss

Rn. 28 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Es ist möglich, von vornherein alle Gesellschafter durch die Satzung vom Gewinnbezug auszuschließen. In praxi findet sich ein solcher genereller Ausschluss der Gesellschafter vom Gewinn vornehmlich bei gemeinnützigen und gewinnlosen Gesellschaften (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 72). Die Gewährung des Gemeinnützigkeitsprivilegs setzt ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Arbeitnehmerzahl

Rn. 14 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Bei dem Kriterium der AN-Zahl wird auf den Jahresdurchschnitt abgestellt (vgl. § 267 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3). Es ergeben sich demnach die Fragen, wer einerseits als AN gilt und wie andererseits der Jahresdurchschnitt zu bestimmen ist. § 267 Abs. 5 schreibt vor, dass der AN-Begriff die im In- und Ausland beschäftigten AN umfasst, nicht j...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Einführung und Überblick

Rn. 40 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine Gewinnverteilung an die Gesellschafter ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GmbHG ausgeschlossen, soweit diese "durch Beschluß nach Absatz 2" über das Jahresergebnis verfügt haben. Damit ist klargestellt, dass ein Anspruch auf den Jahresüberschuss nur i. R.d. von der Gesellschafterversammlung grds. mit einfacher Mehrheit zu fassende...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Bedeutung der Rechnungslegung im Abwicklungszeitraum für die Ertragsbesteuerung

Rn. 45 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Mit Beginn der Abwicklung erlöschen die KSt- und GewSt-Pflicht nicht (vgl. § 11 KStG, § 4 GewStDV). Es verändert sich jedoch der Besteuerungszeitraum. Abweichend von § 7 Abs. 3 KStG i. V. m. § 25 EStG ist für die Besteuerung nicht mehr das Kalenderjahr, sondern der Abwicklungszeitraum, der von der Auflösung bis zur Beendigung der Gesellschaft...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Gesellschaftsrechtliche Grenzen der Beschlusskompetenz (Minderheitenschutz)

Rn. 53 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Findet die Vorschrift des § 29 Abs. 2 GmbHG mangels abweichender statutarischer Regelung auf die Gesellschaft unbeschränkte Anwendung (bei Altgesellschaften nur nach ausdrücklicher Einbeziehung in den Gesellschaftsvertrag; vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 64), hängt der Anspruch des einzelnen Gesellschafters auf Gewinn völlig vom Willen der Mehrhe...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Behandlung im Jahresabschluss

Rn. 225 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ein Erlassvertrag begründet regelmäßig eine Pflicht zur Auflösung der betreffenden Verbindlichkeit, da diese durch den Erlass beseitigt wird (vgl. zustimmend Döllerer, in: FS Forster (1992), S. 199 (203); Häuselmann, BB 1993, S. 1552 (1553), m. w. N.; Thiel, GmbHR 1992, S. 20 (26); zudem BFH, Urteil vom 30.05.1990, I R 41/87, BStBl. II 1991,...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Allgemeiner Ausschlusstatbestand

Rn. 68 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist ein WP oder vBP von der AP einer KapG ausgeschlossen, wenn er an der zu prüfenden KapG hält. Weiterhin führt eine indirekte Beteiligung an der zu prüfenden KapG über ein verbundenes UN sowie eine Beteiligung des WP an einer Gesellschaft, die an ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Gegenstand der Regelung

Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Vorschrift regelt die RL für die Abwicklung einer GmbH außerhalb eines Insolvenzverfahrens (vgl. Hachenburg (1997), § 71 GmbHG, Rn. 1). Sie gilt ebenso für diejenigen Fälle, in denen eine GmbH aufgelöst wird durch einen im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zeitablauf (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG); durch Gesellschafterbeschluss (vgl. § 60 Abs...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Zuzahlungen gegen Vorzugsgewährung

Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Aktienrecht kennt die Ausgabe von sog. Vorzugsaktien, da Aktien "verschiedene Rechte" (vgl. § 11 Satz 1 AktG) gewähren können, namentlich bei der Gewinnverteilung. Die Vorschrift des § 11 AktG findet im GmbHG keine Entsprechung. Die Gesellschafter einer GmbH können jedoch in der Satzung festlegen, dass sich z. B. das Stimmrecht einzelner ...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / II. Entstehungsgeschichte

Rn. 4 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Seit Inkrafttreten des GmbHG am 10.05.1892 ist der Gesetzestext bezüglich Nr. 3, Nr. 5 bis Nr. 8 unverändert geblieben. Nr. 1 wurde durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) angepasst. Infolge des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG) vom 04.12.2006 (BGBl. I 2006, S. 3155ff.) wurden Nr. 1a und Nr. 1b ...mehr

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Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / VI. Teilung, Zusammenlegung und Einziehung von Geschäftsanteilen (Nr. 4)

Rn. 19 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Teilung, Zusammenlegung und Einziehung von Geschäftsanteilen liegen gemäß § 46 Nr. 4 GmbHG im Zuständigkeitsbereich der Gesellschaftersammlung. Die materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Teilung richten sich seit dem Wegfall von § 17 GmbHG (a. F.) durch das MoMiG allein nach dem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellscha...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / dd) Beträge von "Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten" (§ 272 Abs. 2 Nr. 3)

Rn. 98 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Bei AG/KGaA/SE werden von dieser Bestimmung insbesondere Zuzahlungen erfasst, die Gesellschafter für die Ausstattung ihrer Aktien mit besonderen Vorzügen etwa bei der Verteilung des Gewinns oder Gesellschaftsvermögens (vgl. § 11 AktG) leisten. Die in § 272 Abs. 2 Nr. 3 angeführten Vorzüge können aber auch in anderweitigen Vorteilen bestehen (...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / X. Schlussabrechnung

Rn. 36 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Gesetz sieht keine Schlussabrechnung vor. Sie ist auch nicht erforderlich, sofern die endgültige Verwertung und Verteilung des Vermögens auf der Grundlage eines – des letzten – JA durchgeführt wird, der während der Liquidationsphase erstellt wird. Soll die Schlussverteilung zu einem anderen Stichtag erfolgen, muss sie auf der Grundlage ei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VIII. Informationsanspruch eines nicht feststellungsberechtigten Gesellschafters

Rn. 39 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Satzungsautonomie nach § 45 Abs. 1 GmbHG gestattet es den Gesellschaftern, eine von § 46 Nr. 1 GmbHG abweichende Regelung der Feststellungsbefugnis zu treffen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 22f., 48). Im Fall einer Beschränkung oder Übertragung der Befugnis zur Feststellung des JA besteht auch eine Vorlagepflicht gegenüber den nicht festst...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Übersicht

Rn. 1 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 42 GmbHG wurde im Jahre 1985 gänzlich neu gefasst und seitdem nicht geändert worden. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I 2008, S. 2026ff.) hat § 42 eine Überschrift ("Bilanz") erhalten. Sie ist die einzige Vorschrift des GmbHG, die sich mit der Gestaltung des ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IX. Zur Frage der Konzernrechnungslegung während der Abwicklungsphase

Rn. 33 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Fraglich ist, ob während der Liquidationsphase ein KA aufzustellen ist. Gegen die Pflicht zur Konzern-RL während der Liquidationsphase spricht der Text des § 71 GmbHG, der den KA nicht erwähnt. Ein KA könnte somit nur verlangt werden, wenn man § 71 GmbHG und die korrespondierende Vorschrift des Aktienrechts (vgl. § 270 AktG) ausdehnend dahing...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Literaturverzeichnis

Rn. 138 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Biener/Berneke (1986), Bilanzrichtlinien-Gesetz, Düsseldorf. Binz (1985), Kritik an deutschen Wirtschaftsprüfern: ein Glaubwürdigkeitsproblem?, 2. Aufl., Bergisch-Gladbach. Brösel et al. (2015), Wirtschaftliches Prüfungswesen, 3. Aufl., München. Dürrhammer (1971), Unabhängigkeit des Abschlußprüfers im Aktiengesetz und in der Praxis, Düsseldorf....mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Materielle Richtigkeit

Tz. 6 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Der Grundsatz der materiellen Richtigkeit besagt, dass die Buchführung auf richtigen Grundaufzeichnungen aufgebaut sein muss; dazu muss die Beschreibung der Geschäftsvorfälle mit den zugrunde liegenden Tatbeständen dem Grunde und der Höhe nach übereinstimmen (vgl. Leffson (1987), S. 200). Eine dem Grunde nach richtige Buchführung liegt vor, we...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.2 Verpflichtete Geschäftsführer von Vermögensmassen

Rz. 21 § 34 AO schafft keinen eigenen Begriff der Vermögensmasse, sondern knüpft an den Begriff an, der im geltenden Steuerrecht[1] mit dem Ziel der Besteuerung bestimmter Vermögenszusammenfassungen verwendet wird.[2] Diese Vermögensmassen sind aus dem Vermögen einer natürlichen oder juristischen Person ausgegliedert und der treuhänderischen Verwaltung nach bestimmten Grundsä...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Zweck von § 319

Rn. 6 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Neben der RL sowie der Verpflichtung zur Offenlegung gilt die AP als "tragende[r] Pfeiler für das Funktionieren der Kapitelmärkte" (Ebke, WPK-Mitteilungen 1998, S. 76 (77)). Das Ziel einer jeden AP ist, die vom UN offengelegten Informationen vertrauenswürdig und damit entscheidungsdienlich zu machen. Voraussetzung für die vertrauensbildende Wi...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Ortsfeste und bewegliche Tr... / 2.2.2 Abmessungen

Ergonomisch günstige Stufenabmessungen von Treppen in verschiedenen Anwendungsbereichen sind in Tab. 1 dargestellt.mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Ausschlusstatbestand für den Konzernabschlussprüfer

Rn. 116 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Für den KA-Prüfer wird in Abs. 5 angeordnet, dass auch die Vorschriften bezüglich der Beschäftigung von befangenen Personen (vgl. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) auf den AP des KA analog anzuwenden sind. Eine entsprechende Anwendung bedeutet, dass der KA-Prüfer keine Person bei der KA-Prüfung beschäftigen darf, die die Ausschlusstatbestände des Abs. 1 ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Auskünfte außerhalb der Bilanzsitzung

Rn. 86 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Fraglich ist, ob der AP betreffenden Gesellschaftern einzeln oder in ihrer Gesamtheit auch außerhalb der Verhandlungen über die Feststellung des JA Auskünfte erteilen muss. Der Auskunftsanspruch gegenüber dem AP steht den Gesellschaftern (wie der Anspruch aus § 42a Abs. 1 GmbHG) nur in ihrer organschaftlichen Gebundenheit, d. h. als Gesellscha...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7.2 Verzicht, Verwirkung, Ausschlussfristen

Rz. 28 Eine weitere Folge der zwingenden Wirkung von Betriebsvereinbarungen besteht darin, dass der Arbeitnehmer auf daraus abgeleitete Rechte nicht ohne Weiteres verzichten kann (§ 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Vielmehr bedarf ein solcher Verzicht der Zustimmung des Betriebsrats. Dies gilt auch für die Ausgleichsquittung und den Prozessvergleich, sofern der Verzicht darin enthalte...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.11 Streitigkeiten

Rz. 47 Ein Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob eine Betriebsvereinbarung zustande gekommen ist und wie sie auszulegen ist, muss im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entschieden werden. Der Betriebsrat kann im Beschlussverfahren jedoch nur eigene Rechte geltend machen. Er kann vom Arbeitgeber daher nicht im Wege des betriebsverfassungsrechtlichen Dur...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Rechtliche Einordnung

Rn. 246 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die in den §§ 230 bis 236 fragmentarisch geregelte stille Gesellschaft gehört als eine besondere Ausprägung der GbR zu den PersG i. S. d. § 705 BGB. Eine gesetzliche Definition der stillen Gesellschaft existiert nicht; vielmehr konzentrieren sich die Regelungen der §§ 230ff. auf einzelne Merkmale und Rechtsfolgen, die zudem teilweise abdingb...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Wechsel des Rechtsmantels

Rn. 22 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Wird eine KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a durch Umwandlung – Verschmelzung (vgl. § 2ff. UmwG; §§ 17ff. SE-VO; §§ 5ff. SEAG), Spaltung (vgl. § 123ff. UmwG), Formwechsel (§ 190ff. UmwG) – oder (Neu-)Gründung geschaffen, so ist im Hinblick auf die Klassifizierung dieses UN in eine der drei genannten Größenklassen der dynamische Aspekt der Einord...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.3.1 Allgemeines

Rz. 25 Die verpflichteten Personen haben die steuerlichen Pflichten der Personen oder Gebilde zu erfüllen, für die sie handeln bzw. handeln könnten oder müssten. Es müssen also steuerliche Pflichten sein, die an sich vom Stpfl. zu erbringen wären. Sie müssen vom Steuergesetzgeber auferlegt worden sein.[1] Dementsprechend wirkt die Verpflichtung nur, wenn und soweit das zu ve...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Wesentliche Abweichungen nach IFRS

Rn. 270 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Im Normengefüge der IFRS wird das EK gemäß Rahmenkonzept (RK) als der nach Abzug aller Schulden verbleibende Restbetrag der Vermögenswerte eines UN definiert (vgl. RK.4.63 (2018); IAS 1.109; ED/2019/7.94; IFRS-HB (2024), Rn. 23.21ff.). Weitere Erläuterungen zum EK sind RK.4.64ff. sowie RK.6.87ff. zu entnehmen. Das zentrale Kriterium des mate...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Steuer Office Excellence
Zurechnung von Grundstücken bei einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG und Grunderwerbsteuerbefreiung bei einer niederländischen Stiftung

Leitsatz 1. Ein inländisches Grundstück ist einer Gesellschaft für den nach § 1 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang zuzurechnen, wenn sie zuvor in Bezug auf dieses Grundstück einen unter § 1 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang verwirklicht hat. Dies gilt auch bei mehrstöckigen Beteiligungen (...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Besucher / 1.1 Wer ist Besucher?

Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass der Mieter ohne besondere Erlaubnis des Vermieters Besucher empfangen darf. Dies gilt sowohl für die Geschäftsraum- als auch für die Wohnraummiete. Hinweis Definition Besucher ist, wer den Mieter aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein E...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausordnung (Mietrecht) / 1 Einseitig erlassene Hausordnung

Die einseitig vom Vermieter erlassene Hausordnung darf die vertraglichen Rechte der Mieter nicht beschränken. Daraus folgt zum einen, dass die dort enthaltenen Regelungen nur Ordnungsbestimmungen enthalten dürfen. Zum anderen, erweist sich der Regelungsgehalt als Deklaration dessen, was ohnehin nach der gesetzlichen Regelung unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Recht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Berufsausübung in der Wohnung / 1.1 Zulässige Berufstätigkeiten in der Wohnung

Es gibt keine gesetzliche Regelung. Fehlen besondere vertragliche Vereinbarungen, ist davon auszugehen, dass der Mieter in seiner Wohnung diejenigen Tätigkeiten ausüben darf, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden. Das ist zunächst das Wohnen und keine gewerbliche Tätigkeit. Entscheidend ist, dass das Vertragsverhältnis der Wohnraumnutzung nicht geändert wird. Grunds...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausordnung (Mietrecht) / 4 Besonderheiten der vermieteten Eigentumswohnung

Die Hausordnung der Wohnungseigentümer ist für den Mieter nur verbindlich, wenn dies vereinbart ist.[1] Praxis-Tipp Vermeiden Sie unterschiedliche Hausordnungen Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft sollte darauf geachtet werden, dass eine bestehende Hausordnung auch in alle Mietverträge aufgenommen wird, um widersprüchliche Regeln zu vermeiden. Besonders fatal wäre, wenn ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausordnung (Mietrecht) / 2.1 Verbot überraschender Klauseln

Nach § 305c Abs. 2 BGB werden überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Da der Mieter in der Hausordnung nur allgemeine Verhaltensregeln erwartet, müssen Gebote oder Verbote, durch die gesetzliche Rechte tangiert werden, als überraschende Klauseln angesehen werden. Praxis-Beispiel Einige überraschende Klauseln Verbot des Aufstellens von Waschmaschinen in der Wohnung Ver...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausrecht / 2.1 Gesetzliche Regelung und die verbotene Eigenmacht

Nach § 858 Abs. 1 BGB begeht verbotene Eigenmacht, wer den Mieter ohne dessen Willen im Besitz der Mietsache stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen dem Mieter und sonstigen Dritten, sondern auch im Verhältnis zum Vermieter. Bei einer Wohngemeinschaft gelten für die Ausübung des Hausrechts folgende G...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausrecht / 1 Hausrecht in Privaträumen und Gemeinschaftseinrichtungen

Bei privaten Räumen steht das Hausrecht allein dem unmittelbaren Besitzer zu. Bei vermieteten Räumen ist der Mieter Inhaber des Hausrechts, und zwar auch gegenüber dem Vermieter. Der Vermieter darf ohne Erlaubnis des Mieters die vermieteten Räume grundsätzlich weder selbst betreten noch ist er befugt, anderen wirksam den Zutritt zu gestatten oder zu versagen. Umgekehrt steht...mehr