Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

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Teil B: Rechtsbehelfe / 60 Strafbefehl, Pflichtverteidigung [Rdn 815]

Literaturhinweise: Böttcher/Mayer, Änderungen des Strafverfahrensrechts durch das Entlastungsgesetz, NStZ 1993, 153 Brackert/Staechlin, Die Reichweite der im Strafbefehlsverfahren erfolgten Pflichtverteidigerbestellung, StV 1995, 547 Burhoff, Persönlicher Geltungsbereich des Teils 4 VV RVG – eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung, RVGreport 2011, 85 Hillenbrand, Das neue ...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 21 Gegenvorstellung, Entscheidung [Rdn 299]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 87 Wiederaufnahme, Entschädigungsfragen [Rdn 1306]

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Teil D: Vergütung und Kosten / 49 Zurückverweisung [Rdn 664]

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Teil D: Vergütung und Kosten / 48 Wiedereinsetzungsverfahren, Abrechnung [Rdn 656]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 25 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Anfechtungsgegenstand/Begriff des Justizverwaltungsakts [Rdn 332]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 74 Wiederaufnahme, Allgemeines [Rdn 1102]

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Teil D: Vergütung und Kosten / 28 Revision, Gebühren [Rdn 369]

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Teil C: Außerordentliche un... / 51 Verfassungsbeschwerde, Auslegung der StPO im Lichte des GG [Rdn 766]

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Teil D: Vergütung und Kosten / 35 Verfahren bei Sperrerklärung, Gebühren [Rdn 442]

Rdn 443 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Allgemeine Gebührenfragen, Allgemeines, Teil D Rdn 2, und bei den u.a. Stichwörtern. Rdn 444 Für die gebührenrechtliche Behandlung des Vorgehens gegen eine Sperrerklärung (u.a. → Sperrerklärung, Zulässigkeit einer Klage, Teil B Rdn 716) ist entscheidend, welches Rechtsmittel/welcher Rechtsbehelf gewählt wird. Im Einzelnen gilt:mehr

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Teil A: Rechtsmittel / 31 Beschwerde, Beschwerdeeinschränkung, Bewährungsbeschluss [Rdn 439]

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Teil A: Rechtsmittel / 34 Beschwerde, Ordnungsmittel [Rdn 507]

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Teil D: Vergütung und Kosten / 9 Berufung, Gebühren [Rdn 87]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 30 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Einstweiliger Rechtsschutz [Rdn 383]

Rdn 384 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 324. Rdn 385 1. Trotz Fehlens gesetzlicher Regelung nimmt die h.M. die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG über eine entsprechende Anwendung von §§ 114 Abs. 2 StVollzG, 123 Abs. 1 VwGO an (BGH, Beschl. v. 20.2.20...mehr

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Teil C: Außerordentliche un... / 30 Menschenrechtsbeschwerde, Vollmacht [Rdn 398]

Rdn 399 Literaturhinweise: s. die. Hinw. bei → Menschenrechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 1, und bei → Rechtsmittel/Rechtsbehelfe, Vollmacht, Allgemeines, Teil A Rdn 1771, m.w.N. Rdn 400 1. Wird ein Beschwerdeführer von einem Rechtsanwalt oder einer anderen Person, die der Kammerpräsident zulässt, vertreten (Art. 36 VerfO-EGMR), so ist vom Vertreter eine schriftliche V...mehr

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Teil C: Außerordentliche un... / 39 Nichtigkeitsklage, Frist [Rdn 542]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 543 Literaturhinweise: Happe, Lauf und Berechnun...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 28 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Antragsarten [Rdn 366]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 17 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Vollstreckungsverfahren [Rdn 256]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 39 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Weitergabe und Aufbewahrung von Daten [Rdn 501]

Rdn 502 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 324. Rdn 503 1. Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG kann bei einer Anfechtung von Entscheidungen, die in Zusammenhang mit der Weitergabe und Aufbewahrung von Daten ergangen sind, in folgenden Fällen eröffnet sein: Rdn 504 2.a) Lehnt das Bundesamt für Ju...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 29 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Durchführung eines Vorverfahrens [Rdn 376]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 91 Wiederaufnahme, Verteidigerbestellung [Rdn 1409]

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Teil C: Außerordentliche un... / 47 Nichtigkeitsklage, Urteil [Rdn 679]

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Teil C: Außerordentliche un... / 59 Verfassungsbeschwerde, Begründung, ineffektiver Rechtsschutz (Mindermeinung) [Rdn 916]

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Teil D: Vergütung und Kosten / 36 Verfahrensgebühr, Abgeltungsbereich [Rdn 445]

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Teil D: Vergütung und Kosten / 27 Rechtsbeschwerde, Gebühren [Rdn 354]

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§ 9 Die Taktik nach mündlic... / C. Anhörungsrüge

Rz. 6 § 321a ZPO soll den Gerichten die Möglichkeit zu einer Selbstkorrektur getroffener Entscheidungen geben, welche unter Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei gefällt worden sind, und dadurch das BVerfG von Verfassungsbeschwerden entlasten, die auf Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG beruhen.[2] Ohne diesen Rechtsbehelf könnte das Bundesverfassungsgericht mittels...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 9 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Durchsicht von Papieren [Rdn 148]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 35 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Maßnahmen im Strafvollstreckungsverfahren [Rdn 438]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 43 Klageerzwingungsverfahren, Antrag, inhaltliche Anforderungen [Rdn 538]

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Teil D: Vergütung und Kosten / 3 Allgemeine Gebührenfragen, Wahlverteidiger [Rdn 30]

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AGS 09/2024, Wert einer nac... / II. Streitwert richtet sich nach den gestellten Anträgen

Der für die Gerichtskosten maßgebende gerichtliche Streitwert richtet sich in einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels gem. § 47 Abs. 3, Abs. 1 S. 1 GKG danach, inwieweit der Rechtsmittelführer für den Fall der Zulassung des Rechtsmittels eine Abänderung der Entscheidung begehrt. Den Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der S...mehr

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AGS 09/2024, Wert einer nac... / IV. Bedeutung für die Praxis

Der BGH bestätigt seine bisherige Rspr., dass für den Anwalt, der zunächst den Antrag zur unbeschränkten Einlegung eines Rechtsmittels erhält, der volle Wert der Beschwer auch dann gilt, wenn der Auftraggeber sich nachträglich entschließt, das Rechtsmittel nur eingeschränkt durchzuführen (BGH NJW-RR 2018, 700 = AGS 2018, 60; BeckRS 2018, 28970; BeckRS 2021, 35937). S. hierzu ...mehr

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AGS 09/2024, Verfahrens- un... / 2. Von vornherein beschränkter Auftrag

Erteilt der Mandant von vornherein dem Anwalt den Auftrag, die Berufung nur beschränkt einzulegen, dann richten sich alle Gebühren im Berufungsverfahren nur nach dem Wert der durchgeführten Berufung. Insoweit stimmt der Gegenstandswert mit dem Verfahrenswert überein. Beispiel 4: Von vornherein beschränkter Berufungsauftrag Der Beklagte ist erstinstanzlich zur Zahlung von 15.0...mehr

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§ 12 Nach der ersten Instanz / 10. Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Rz. 59 Ist der Mandant prozesskostenhilfebedürftig, ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen, in welchem die hinreichenden Erfolgsaussichten für die Berufung darzulegen sind, §§ 114 Abs. 1 S. 1, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Begründung des Antrags braucht aber den Anforderungen von § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht zu entsprechen. Wird Prozesskostenhilfe bewilli...mehr

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AGS 09/2024, Wert einer nac... / Leitsatz

Legt der Anwalt auftragsgemäß ein uneingeschränktes Rechtsmittel ein und beschränkt der Mandant nachträglich den Auftrag nur zur teilweisen Durchführung des Rechtsmittels, gilt für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ungeachtet dessen der volle Wert der Beschwer. BGH, Beschl. v. 4.6.2024 – VIII ZR 292/22mehr

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AGS 09/2024, Wert einer nac... / III. Gegenstandswert richtet sich nach dem Auftrag

Für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nur dann nach dem gerichtlich festgesetzten Wert, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens mit dem der anwaltlichen Tätigkeit identisch ist. Daran fehlt es aber, wenn der Anwalt beauftragt war, das Rechtsmittel uneingeschränkt einzulegen und dieser Auftrag erst im ...mehr

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§ 15 Die Verfassungsbeschwerde / B. Erschöpfung des Rechtswegs

Rz. 2 Die Anrufung des BVerfG ist grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer zuvor den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn und sowe...mehr

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§ 7 Die Taktiken während de... / M. Verfahrensrügen

Rz. 67 Auch in einem Rechtsstreit kann es freilich zu Fehlern kommen. Entscheidet das angerufene Gericht inhaltlich falsch, steht es der betroffenen Partei frei, mit dem zulässigen Rechtsbehelf oder Rechtsmittel dagegen vorzugehen. Rz. 68 Daneben kann es vorkommen, dass das Gericht die Vorschriften, welche das Verfahren regeln, also Paragrafen der ZPO, unrichtig anwendet. Zu ...mehr

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Teil D: Vergütung und Kosten / 31 Revision, Zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4141 VV RVG) [Rdn 401]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 2 Anhörungsrügen, Begründetheit [Rdn 16]

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Teil C: Außerordentliche un... / 56 Verfassungsbeschwerde, Begründung, faires Verfahren [Rdn 863]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 59 Strafbefehl, Inhalt [Rdn 803]

Rdn 804 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Strafbefehl, Allgemeines, Teil B Rdn 730. Rdn 805 1. Den Inhalt eines Strafbefehls gibt § 409 Abs. 1 S. 1 vor. Die Vorschrift orientiert sich z.T. an der Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 S. 1) und z.T. am Strafurteil (§ 275 Abs. 3). In der Praxis dient der überwiegende Teil der erlassenen Strafbefehle der justiziellen Bewältigung von ...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 18 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, (vorläufige) Festnahme/Unterbringung [Rdn 270]

Rdn 271 Literaturhinweise: Laser, Das Rechtsschutzsystem gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, NStZ 2001, 120 Schroth, Der Rechtsschutz gegen strafprozessuale Grundrechtseingriffe, StV 1999, 117 s.a. die Hinw. bei → Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Allgemeines, Teil B Rdn 92, m.w.N. und bei Burhoff, EV, Rn 443, 4761, 5520. Rdn 272 1.a) Wird ein Beschuldigter nach § 127 A...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 36 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Prozesskostenhilfe/Beiordnung [Rdn 475]

Rdn 476 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 324. Rdn 477 1.a) Nach § 29 Abs. 4 EGGVG besteht die Möglichkeit, für den Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG PKH nach den Vorschriften der ZPO in Anspruch zu nehmen. Seiner systematischen Stellung nach scheint die Vorschrift zwar nur für das Rechtsmittelverfahre...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 82 Wiederaufnahme, Antragsgründe, Urteilsaufhebung, Zivilurteils [Rdn 1243]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 46 Klageerzwingungsverfahren, Prozesskostenhilfe/Notanwalt [Rdn 614]

Das Wichtigste in Kürze: Rdn 615 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines, Teil B Rdn 512. Rdn 616 1.a) Der Antragsteller kann für das Klageerzwingungsverfahren PKH beantragen (§...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 32 Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Kosten [Rdn 404]

Rdn 405 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Justizverwaltungsakte, Anfechtung (§§ 23 ff. EGGVG), Allgemeines, Teil B Rdn 324. Rdn 406 1. Für die Gerichtskosten des Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG gelten die Vorschriften des GNotKG (§ 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) Nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 GNotKG kann das OLG die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangen (Meyer-Goßner/Sc...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 44 Klageerzwingungsverfahren, Antragsteller [Rdn 559]

Rdn 560 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Klageerzwingungsverfahren, Allgemeines, Teil B Rdn 521, und bei → Klageerzwingungsverfahren, Begriff des Verletzten, Teil B Rdn 569. Rdn 561 1.a) Antragsteller i.S.d. §§ 172 ff. ist derjenige, der sich schon bei der StA mit der in § 171 vorgesehenen Weise, also durchmehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 48 Klageerzwingungsverfahren, Zulässigkeit [Rdn 640]

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Teil B: Rechtsbehelfe / 86 Wiederaufnahme, Darlegungslast, erweiterte [Rdn 1292]

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