Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Übergangsfälle

Rz. 52 Schwierigkeiten bei der Abrechnung bereiten die Übergangsfälle. Denn es ist unklar, wie abzurechnen ist, wenn sich die Tätigkeit im Mahnverfahren noch nach der BRAGO, sich hingegen die gerichtliche Tätigkeit nach dem RVG vollzieht. Weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung bieten Anhaltspunkte für eine Lösung (vgl. auch VV 3305 Rdn 67 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Beteiligung des Gerichts an der Besprechung

Rz. 160 Soweit früher in Abs. 3 a.F. davon die Rede war, dass die Terminsgebühr durch Besprechungen "ohne Beteiligung des Gerichts" anfallen sollte, war damit nicht gemeint, dass eine Beteiligung des Gerichts an der Besprechung gebührenschädlich ist. Die Anwesenheit des Gerichts bei der Besprechung steht der Entstehung einer Terminsgebühr nicht entgegen.[187] Inzwischen ist ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Haftzuschlag (Abs. 4)

Rz. 12 Die Regelung in Abs. 4 entspricht dem früheren § 83 Abs. 3 BRAGO. Hier hat sich allerdings eine wesentliche Änderung ergeben. Nach § 83 Abs. 3 BRAGO musste zunächst einmal aufgrund der allgemeinen Kriterien die Höchstgebühr erreicht sein. Erst dann durfte der Höchstbetrag um bis zu 25 % überschritten werden. Nach dem RVG ist für sämtliche Gebühren, bei denen der Haftz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Schriftsatz mit Klage- oder Antragsrücknahme

Rz. 53 Enthält der vom Anwalt eingereichte Schriftsatz die Rücknahme der Klage oder des Antrags, so löst dies eine volle 1,3-Verfahrensgebühr aus. Entsprechendes gilt für die Rücknahme des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid.[62] Bei einer teilweisen Klagerücknahme ist die 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Teilstreitwert zu berechnen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 263 Nach dem RVG, welches das selbstständige Beweisverfahren in § 19 nicht nennt, stellt das selbstständige Beweisverfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar, in der die Gebühren nach VV Teil 3 jeweils selbstständig neben denen des eventuellen Streitverfahrens entstehen können. Um eine doppelte Vergütung für (annähernd) dieselbe Tätigkeit zu vermeiden, erf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 131 Bisher war das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO in VV Vorb. 3.1. Abs. 2 a.F. geregelt. Dies führte dazu, dass die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 wie im ersten Rechtszug, mithin die VV 3100 ff. anfielen. Mit dem KostRÄG 2021 wurden nun die Rechtsbeschwerden nach § 1065 ZPO in VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1 Buchst. c übernommen. Es fallen daher seit dem 1.1.2021 die G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Prüfung der Vollstreckung/Abgabe der Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO)

Rz. 495 Soll der Anwalt auftragsgemäß zunächst nur prüfen, ob die Vollstreckung formell und/oder materiell in Ordnung ist, oder gibt der Anwalt für seinen Mandanten die Drittschuldnererklärung ab, wird er nicht in einem Vollstreckungsverfahren tätig, sodass für seine außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach VV 2300, 2301 anfällt.[503] Zur Tätigkeit des Gläubiger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Musterverfahren (§ 93a VwGO)

Rz. 136 Die Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. c entsteht nach der Rechtsprechung des BVerwG auch, wenn der Kläger eines Musterverfahrens nach § 93a Abs. 1 VwGO die Prozessbevollmächtigten der übrigen Kläger der aufgrund der Durchführung des Musterverfahrens ausgesetzten Verfahren über den Stand des Rechtsstreits und über die weiteren Verfahrensmöglichkeiten nach Ergehen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Auftraggeber

Rz. 42 Der Auftrag muss im Namen der zu vertretenden Partei erteilt worden sein, also entweder unmittelbar von der Partei selbst oder von dem Verfahrensbevollmächtigten, der im Namen der Partei handelt (§ 164 BGB). Erteilt der Verfahrensbevollmächtigte namens der Partei den Auftrag, so erhält er hierfür keine gesonderte Gebühr mehr. Eine dem früheren § 33 Abs. 3 BRAGO vergle...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Auf denselben Datenträger übertragene Dokumente

Rz. 213 Wenn Dokumente in einem Arbeitsgang auf demselben Datenträger gespeichert und überlassen werden, beträgt die Pauschale höchstens 5 EUR. In einem Arbeitsgang überträgt der Rechtsanwalt z.B. dann Dokumente auf denselben Datenträger, wenn ein Verteidiger von der Staatsanwaltschaft eine Reihe von Videoaufnahmen erhält, die auf mehreren Datenträgern gespeichert sind. Wenn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Art des Auftrags im nachfolgenden Verfahren

Rz. 43 Der Anwalt im Zivilverfahren muss nicht mehr als Prozessbevollmächtigter tätig werden – so aber noch § 89 BRAGO.[30] Der Wortlaut der neuen Anrechnungsbestimmung ist weiter gefasst als der der BRAGO. Dies ist auch richtig. Anderenfalls könnte der mit einer Einzeltätigkeit im Zivilprozess beauftragte Anwalt mehr verdienen als der Prozessbevollmächtigte. Rz. 44 Die Anrec...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Mischfälle

Rz. 178 Von dem Grundsatz, dass innerhalb derselben Angelegenheit die Einigungsgebühr insgesamt nur einmal anfallen kann (§ 15 Abs. 1, Abs. 2 S. 1), gibt es neben dem Fall der Privatklage eine weitere Ausnahme, nämlich dann, wenn hinsichtlich verschiedener Teile des Gegenstands, über den die Einigung geschlossen worden ist, unterschiedliche Gebührenhöhen nach VV 1000, 1003, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Höhe

Rz. 19 Die Terminsgebühr entsteht als Wertgebühr mit einem Gebührensatz von 0,3. Die Höhe der Gebühr ist aus der Tabelle zu § 13 abzulesen und beträgt gem. § 13 Abs. 2 mindestens 15 EUR.[11] Ist der Anwalt in den in VV Vorb. 3.3.3 aufgeführten Fällen im Wege der VKH beigeordnet (vgl. auch § 48 Abs. 2, 5), gilt § 49. Eine Ermäßigung der Terminsgebühr (vgl. z.B. VV 3105) ist n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Schriftliche Entscheidung mit Einverständnis der Parteien

Rz. 9 Eine Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung setzt nach § 124 Abs. 2 SGG das Einverständnis der Beteiligten voraus. Um wirksam auf eine Entscheidung mit mündlicher Verhandlung zu verzichten, muss jeder Beteiligte sein Einverständnis klar, eindeutig und grundsätzlich – abgesehen von innerprozessualen Bedingungen wie dem Widerruf eines Vergleichs – vorbehalt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Einreichung beim unzuständigen Gericht

Rz. 27 Eingereicht ist der Schriftsatz auch dann, wenn er beim unzuständigen Gericht eingereicht worden ist,[20] da der Prozessbevollmächtigte damit in der Sache selbst mit seiner Tätigkeit nach außen hervorgetreten ist. Dem Wortlaut von VV 3101 Nr. 1 lässt sich nicht entnehmen, dass die Gebührenreduktion nur dann entfällt, wenn der betreffende Schriftsatz an das zuständige ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Die Zahlung geht in Teilbeträgen ein und wird in einem Betrag ausgezahlt

Rz. 27 Werden mehrere Teilbeträge von demselben oder von verschiedenen Personen an den Anwalt gezahlt, aber in einer Summe weitergeleitet, so ist zu differenzieren: Rz. 28 Stammen die Zahlungen aus demselben Auftrag, entsteht bei der Gesamtauszahlung ungeachtet des getrennten Zahlungseingangs nur eine Hebegebühr aus dem Gesamtwert.[32] Beispiel 1: Die beiden auf 20.000 EUR ve...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Fortsetzungstermine

Rz. 7 Erstreckt sich die Hauptverhandlung über mehrere Tage, so erhält der Verteidiger für jeden weiteren Verhandlungstag eine weitere Gebühr nach VV 4126 f. Voraussetzung ist, dass der Verteidiger an diesen Terminen auch teilnimmt oder trotz Terminsaufhebung dennoch erscheint (VV Vorb. 4 Abs. 3 S. 2). Eine Differenzierung zwischen erstem Termin und Fortsetzungstermin findet...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Arrest und einstweilige Verfügung

Rz. 149 Kopien von einstweiligen Verfügungen oder Arrestbeschlüssen nebst Anlagen zum Zwecke der Zustellung an den Arrest- oder Verfügungsgegner fallen nicht unter Nr. 1 Buchst. d, sondern Nr. 1 Buchst. b.[241]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Verteilungsverfahren mit mehreren Gläubigern

Rz. 389 Werden Gehaltsforderungen oder ähnliche in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderungen (§ 832 ZPO) von mehreren Gläubigern gepfändet und kommt es deshalb zu mehrfachen Hinterlegungen, wird nur ein einheitliches Verteilungsverfahren durchgeführt, in das auch die zukünftigen, noch fällig werdenden Beträge und die entsprechenden Hinterlegungen miteinbezogen werden. Es ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Angelegenheit

Rz. 447 Bleibt die Aufforderung erfolglos und wird deshalb Vollstreckungsantrag beim Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsgericht gestellt, entsteht hierfür die Verfahrensgebühr VV 3309 allerdings nicht erneut. Die Zahlungsaufforderung und der anschließende Vollstreckungsantrag bilden dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, weil die Zahlungsaufforderung lediglich als Vor...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Mehrere Auftraggeber

Rz. 37 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber in demselben Verfahren, so erhöht sich der Gebührenrahmen nach VV 1008 um jeweils 30 % je zusätzlichen Auftraggeber.[40]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Einziehen und Weiterleiten von Zahlungen durch den Rechtsanwalt wird weder durch die allgemeinen Verfahrensgebühren (z.B. VV 3305, 3100, 4104 u.a.) noch die Geschäftsgebühren (VV 2300, 2303 u.a.) noch etwa die Grundgebühren (VV 4100, 5100 u.a.) abgegolten. Die darin liegende zusätzliche Verwahrungs- und Verwaltungstätigkeit des Anwalts zählt nicht mehr zur Gebühren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XIII. Übergangsrecht, §§ 60, 61

Rz. 86 Probleme in Übergangsfällen BRAGO/RVG stellen sich nicht. Auf den Zeitpunkt des Auftrags wird es hier letztlich nicht ankommen, da die Vergütungsregelung des VV 1009 identisch ist mit der Regelung des § 22 BRAGO. Rz. 87 Probleme in Übergangsfällen des 2. KostRMoG stellen sich ebenfalls nicht, da sich keine Änderungen ergeben.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Vergütungsfestsetzung

Rz. 53 Die Gebühren sind zumindest für das obligatorische Verfahren nach § 11 Abs. 1 festsetzbar, wenn es anschließend zum Rechtsstreit kommt. Zwar handelt es sich insoweit nicht um die Vergütung, die im Rechtsstreit vor dem Prozessgericht entstanden ist. Das ist jedoch unerheblich. Auch sonstige Vergütungen, die nicht vor dem Prozessgericht entstanden sind, können nämlich f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Schweigen des Beklagtenvertreters auf Klagerücknahme

Rz. 110 Nimmt der Kläger die Klage im Verhandlungstermin zurück, so ist für beide Anwälte durch die Wahrnehmung des Termins eine 1,2-Terminsgebühr entstanden. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagtenvertreter auf die Klagerücknahme schweigt, da die Terminsgebühr weder eine streitige Verhandlung noch eine Erörterung der Sach- und Rechtslage voraussetzt. Es genügt, dass der Bek...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vorzeitige Beendigung nach VV 3405

Rz. 39 Endet der Auftrag vorzeitig, so reduziert sich die Gebühr der VV 3403 auf 0,5 (VV 3405 i.V.m. Anm.). Eine Reduzierung der 0,3-Gebühr nach VV 3404 findet dagegen nicht statt, da VV 3404 in VV 3405 nicht erwähnt wird. Rz. 40 Eine vorzeitige Beendigung ist dann gegeben, wennmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Terminsgebühr (Abs. 3)

Rz. 8 Anstelle der früheren verschiedenen Hauptverhandlungsgebühren sieht das Vergütungsverzeichnis in VV Teil 4 nur noch eine einheitliche Terminsgebühr vor. Es wird also nicht unterschieden zwischen einem ersten Termin, einem Fortsetzungstermin und einem erneuten ersten Termin. Für alle Hauptverhandlungstermine gilt grundsätzlich derselbe Gebührentatbestand. Rz. 9 Hinzu kom...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verwertung im Hauptsacheverfahren

Rz. 287 Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens kommt es nicht darauf an, ob das Ergebnis der im selbstständigen Beweisverfahren durchgeführten Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren verwertet wird oder nicht.[340] Beispiel: Leitet der Besteller ein selbstständigen Beweisverfahren zur Feststellung eines Mangels an der Kellerdecke seines Ne...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Einzelne Beispiele

Rz. 146 Zu Nr. 1 Buchst. d zählen insbesondere folgende Fälle: Der Auftraggeber wünscht zusätzliche Kopien oder Ausdruckemehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Pauschgebühr

Rz. 40 Reichen die Gebühren der VV 4200 ff. nicht aus, um die Tätigkeit des Verteidigers angemessen zu vergüten, kann er die Bewilligung einer Pauschgebühr beantragen. Das gilt sowohl für den Wahlanwalt (§ 42) als auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt (§ 51).[24] Rz. 41 Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszugs, wobei hiermit nicht das Gericht de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Nachträgliches Einverständnis

Rz. 153 Zur Vermeidung von Streit empfiehlt es sich, den Auftraggeber bereits bei Auftragserteilung zu fragen, ob er mit der Fertigung zusätzlicher Kopien und Ausdrucke i.S.v. Nr. 1 Buchst. d einverstanden ist. Ein nachträgliches Einverständnis reicht aus.[244] Die Form des § 3a muss nicht eingehalten werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Erstmals mit der Erinnerung beauftragter Rechtsanwalt

Rz. 185 War der Anwalt bislang nicht mit der angefochtenen Vollstreckungsmaßnahme befasst, sondern wird insoweit erstmalig im Rahmen der Vollstreckungserinnerung tätig (z.B. der Anwalt eines Dritten im Rahmen des § 809 ZPO oder des § 840 ZPO), entsteht für ihn zwar eine Verfahrensgebühr nach VV 3500, weil die Vollstreckungserinnerung nicht mehr VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Voraussetzungen

Rz. 33 Die Post- und Telekommunikationsentgelte bzw. -pauschalen nach VV 7001, 7002 fallen nur an, wenn tatsächlich auch Auslagen entstanden sind, also etwa dann, wenn die Beratung schriftlich erfolgt ist oder der Anwalt das mündliche Beratungsgespräch wunschgemäß nochmals schriftlich zusammenfasst und dem Auftraggeber zugesandt hat.[54] Sie entsteht auch, wenn der Rechtsanw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Gegenstandswert

Rz. 88 Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften über die Beschwerde (§ 23 Abs. 2 S. 3), also nach dem Interesse des Erinnerungsführers (§ 23 Abs. 2 S. 1). Der Wert ist begrenzt durch den Wert der Hauptsache (§ 23 Abs. 2 S. 2). Die Werte mehrerer Erinnerungen gegen dieselbe Entscheidung sind nach § 22 Abs. 1 RVG, § 45 Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Wahl der Abrechnungsmethode

Rz. 12 Der Anwalt hat die Möglichkeit, die von ihm aufgewandten Entgelte konkret abzurechnen (VV 7001) oder auch pauschal (VV 7002). Eine Kombination ist nicht möglich. Rechnet der Anwalt also auch nur eine Position konkret ab, dann kann er die weiteren Positionen nicht pauschalisieren. Er muss sie auch konkret abrechnen oder unberücksichtigt lassen.[16] Beispiel: [17] Der An...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verhältnis der Verfahren gemäß § 887 Abs. 1 und 2 ZPO

Rz. 391 Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht, kann der Gläubiger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges die Ermächtigung beantragen, die geschuldete Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen. Zugleich, aber auch später, kann er gemäß § 887 Abs. 2 ZPO beantragen, den Schuldner zur Vora...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Begrenzung der Höhe nach § 15 Abs. 6

Rz. 23 Gemäß § 15 Abs. 6 kommt eine Begrenzung der Gebührenhöhe in Betracht, wenn dem mit der Gesamtvertretung beauftragten Anwalt nur ein geringerer Rahmen zur Verfügung gestanden hätte. Ein solcher Fall dürfte nach dem RVG allerdings nicht mehr vorkommen.mehr