Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Disziplinarverfahren

1. Allgemeines Rz. 2 Durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts wurde die Bundesdisziplinarordnung (BDO) beginnend mit dem 2.1.2002 durch das Bundesdisziplinargesetz (BDG) für Beamte des Bundes abgelöst. Zu den Schwerpunkten der Neuordnung gehört die Abwendung des Disziplinarverfahrens vom Bilde des Strafprozessrechts hin zur Anlehnung an das Verwaltungsverfa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Berechnung

a) Kürzung nach § 15 Abs. 3 Rz. 109 Beispiel: Im Prozess über 10.000 EUR verhandeln die Anwälte zusätzlich über nicht anhängige 8.000 EUR. Mangels Einigung ergeht ein Urteil über die 10.000 EUR. Die weitere Summe von 8.000 EUR wird später gesondert eingeklagt. I. Gebühren des ersten Klageverfahrensmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 37. Forderungspfändung

a) Angelegenheit Rz. 198 Bei der Forderungspfändung stellen alle Tätigkeiten, die der Pfändung derselben Forderung(en) dienen, gebührenmäßig nur eine Angelegenheit dar, u.a.:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 2 VV 4303 gilt für jeden Vertreter des Verurteilten im Gnadenverfahren, also sowohl für den früheren Verteidiger (Anm. zu VV 4303), als auch für denjenigen, der erstmals mit der Gnadensache beauftragt worden ist. Rz. 3 Die Vorschrift gilt auch für andere Vertreter i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1, sofern sie in einer Gnadensache tätig werden.[1] R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Erstinstanzliches Verfahren vor dem BVerwG und dem OVG/VGH (VV 3300 Nr. 2)

I. Allgemeines Rz. 18 VV 3300 Nr. 2 und 3301 bestimmen für erstinstanzliche Verfahren vor dem BVerwG und den Oberverwaltungsgerichten (Verwaltungsgerichtshöfen), dass der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr in Höhe der für ein Berufungsverfahren vorgesehenen Verfahrensgebühr erhält.[6] Zudem erhält er nach VV Vorb. 3.3.1 die Terminsgebühr nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (also nach ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Anwendungsbereich 1. Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 13 VV 2200 gilt nur für den deutschen Rechtsanwalt, den das Gesetz als Einvernehmensanwalt bezeichnet (§ 28 Abs. 1 EuRAG). Die Vergütung des ausländischen Rechtsanwalts für die Vertretung des Mandanten richtet sich ausschließlich nach dem Heimatrecht des ausländischen Rechtsanwalts. 2. Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 1...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Regelungsgehalt

1. Abgeltungsbereich Rz. 16 Der zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Verfahrensgebühr deckt damit die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts ab, die dieser außerhalb der mündlichen Verhandlung erbringt, und zwar vom Beginn des ihm erteilten Auftrags hins...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Regelungsgehalt

1. Auftrag Rz. 8 VV 3400 ist anwendbar, wenn die Partei dem Anwalt den Auftrag erteilt hat, mit dem Verfahrensbevollmächtigten den Verkehr zu führen. a) Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten Rz. 9 Voraussetzung für die Anwendung der VV 3400 ist also, dass der beauftragte Anwalt gerade nicht Verfahrensbevollmächtigter sein soll, sondern dass er mit diesem korrespondieren so...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 88. Verwaltungszwangsverfahren/Verwaltungsvollstreckung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Beschwerdeverfahren nach dem GWB (Nr. 2 Buchst. e)

1. Anwendungsbereich Rz. 121 VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e entspricht der früheren VV Vorb. 3.2.1 Nr. 4, die den früheren § 65a S. 1 und 3 BRAGO nach Inkrafttreten des RVG inhaltlich fortführte. Die in § 65a S. 2 BRAGO angeführten Fälle in Eilverfahren nach § 115 Abs. 2 S. 2 und 3 (später § 115 Abs. 2 S. 5 u. 6 und seit dem 18.4.2016 § 169 Abs. 2 S. 5 und 6), § 118 Abs. 1 S....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Erforderlichkeit der Beiordnung

1. Grundsätze Rz. 599 Unterschiedlich gesehen wird, in welchen Fällen die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wenn der Gegner nicht anwaltlich vertreten ist. Ist der Gegner anwaltlich vertreten, gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung (vgl. § 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO).[646] Rz. 600 Richtig ist jedenfalls, dass weder ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. PKH/VKH nur für einen Teil der Streitgenossen

1. Beiordnung für alle Streitgenossen Rz. 146 Wird in derselben gerichtlichen Angelegenheit wegen desselben Gegenstands allen von dem Rechtsanwalt vertretenen Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet, erhält der beigeordnete Rechtsanwalt neben der übrigen Vergütung auch eine nach VV 1008 erhöhte Verfahrensgebühr aus der Staatskasse. 2. Beior...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Abschiebungsandrohung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Voraussetzungen

1. Derselbe Anwalt Rz. 42 Voraussetzung für eine Anrechnung ist zunächst, dass derselbe Anwalt, der im erstinstanzlichen Adhäsionsverfahren tätig war, auch im nachfolgenden Zivilrechtsstreit beauftragt wird. 2. Art des Auftrags im nachfolgenden Verfahren Rz. 43 Der Anwalt im Zivilverfahren muss nicht mehr als Prozessbevollmächtigter tätig werden – so aber noch § 89 BRAGO.[30] D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Einigung (Anm. Abs. 1 S. 1)

1. Allgemeines Rz. 29 Voraussetzung für die Anwendung der VV 1000 ff. ist, dass die Parteien eine Einigung i.S.d. Anm. Abs. 1 S. 1 geschlossen haben. Aus der ausdrücklichen Erläuterung in Anm. Abs. 1 S. 1 ergibt sich, welche materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen. Rz. 30 Der Abschluss eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB ist nicht mehr erforderlich. Das Gesetz ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensauftrag

a) Erteilung eines unbedingten Verfahrensauftrags Rz. 12 Voraussetzung für die Entstehung einer Verfahrensgebühr ist zunächst, dass dem Rechtsanwalt ein unbedingter Verfahrensauftrag seitens des Klägers, des Beklagten, eines Streitgenossen oder eines Streithelfers erteilt ist.[7] Ist dies schon nicht der Fall, kann überhaupt keine Verfahrensgebühr, auch keine nach VV 3101 red...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Vergütungsvereinbarungen

1. Ausdrückliche Regelung Rz. 215 Hat der Anwalt mit seinem Auftraggeber eine Vergütungsvereinbarung getroffen, so muss darin der Ersatz der Dokumentenpauschalen im Zweifel ausdrücklich geregelt sein, da anderenfalls die Dokumentenpauschale als mit der vereinbarten Vergütung abgegolten gilt.[322] Rz. 216 Möglich ist es, im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung auch höhere Dokume...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Beschwerdeverfahren gegen Rechtszug beendende Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (Nr. 2 Buchst. c)

1. Anwendungsbereich Rz. 107 Nr. 2 Buchst. c sieht vor, dass in Verfahren über die Beschwerde gegen die den Rechtszug beendende Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen die erhöhten Gebühren des Unterabschnitts 1 anfallen. Durch die Anhebung der Gebühr für das Beschwerdeverfahren soll der erhöhte Arbeitsaufwand, den der Rechtsanwalt durch die e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Analoge Anwendung von § 23b RVG

Rz. 15 Die Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG richten sich nach dem Wert des im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist.[11] Dies beruht auf einer analogen Anwendung des § 23b.[12] Einer unmittelbaren Anwendung des § 23b steht entgegen, dass sich die Vorschrift nach ihrem Wort...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

I. Insolvenzordnung Rz. 20 Die Kosten eines zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Antrags hat der Antragsteller gemäß §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 InsO [8] zu tragen, so dass der Rechtsanwalt des Schuldners gemäß §§ 103 ff. ZPO, § 4 InsO Festsetzung dieser Kosten gegen den antragstellenden Gläubiger beantragen kann. Erklären Gläubiger und Schuldner den Antrag auf Insolven...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Weitere Hauptverhandlungstermine

1. Fortsetzungstermine Rz. 5 Erstreckt sich die Hauptverhandlung über mehrere Tage, so erhält der Verteidiger für jeden weiteren Verhandlungstag eine weitere Gebühr nach VV 4132. Voraussetzung ist, dass der Verteidiger an diesen Terminen auch teilnimmt oder bei Aufhebung des Termins dennoch erscheint (VV Vorb. 4 Abs. 3). Rz. 6 Eine Differenzierung zwischen erstem Termin und Fo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StVollzG, auch i.V.m. § 92 JGG (Nr. 4)

I. Anwendungsbereich Rz. 272 VV Vorb. 3.2.1 Nr. 4 entspricht dem früheren § 66a Abs. 2 BRAGO, den der Gesetzgeber zunächst als VV Vorb. 3.2.1 Nr. 7 in das RVG übernommen und durch das 2. KostRMoG in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 4 eingestellt hat. Durch die Neufassung der VV Vorb. 3.2.2 wurde für Rechtsbeschwerdeverfahren zwar grundsätzlich eine höhere Vergütung erreicht und zwar nach V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 6 VV 2100 gilt grundsätzlich für jeden Anwalt, unabhängig davon, ob er bereits in der Vorinstanz tätig war,[6] und auch unabhängig davon, ob ihm später der Rechtsmittelauftrag erteilt wird oder nicht. In diesem Falle ist lediglich die Prüfungsgebühr nach Anm. zu VV 2100 auf die entsprechende Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahrens anz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erstinstanzliche Verfahren

aa) Verfahrensgebühr Rz. 43 Obwohl es sich um erstinstanzliche Verfahren handelt, richtet sich die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts (VV Vorb. 3 Abs. 2) nicht nach VV Teil 3 Abschnitt 1 (also nach den VV 3100, 3101 – 1,3/0,8 Gebühr). Die Höhe der Verfahrensgebühr richtet sich vielmehr – mit Ausnahme der Verfahren vor dem FG – nach VV 3300 (1,6/1,1), die zu dies...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Kostenerstattung im nachfolgenden Verfahren

1. Verfahrenskosten Rz. 43 Kommt es nach einem Verfahren der Nr. 1 zum Rechtsstreit, so werden die Kosten des Verfahrens nach § 91 Abs. 3 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO gezählt und sind zu erstatten.[39] Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich für das Schlichtungsverfahren nach § 15 EGZPO aus § 15a Abs. 4 EGZPO. Soweit in dem Rechtsstreit eine Koste...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 1 Die Gebührentatbestände der VV 4302 regeln die Vergütung für II. Gebührenhöhe Rz. 2 Nach VV 4302 erhält der Anwalt eine Gebühr i.H.v....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Gebührenrahmen Rz. 3 VV 2300 ist eine Rahmengebühr. Welcher konkrete Gebührensatz innerhalb des Rahmens angemessen ist, ist nach § 14 Abs. 1 zu bestimmen.[2] Der Mindestsatz beträgt 0,5. Dieser kommt jedoch nur in einfachst gelagerten Angelegenheiten in Betracht, insbesondere bei einer vorzeitigen Beendigung, wenn sich die Sache gleich nach Entgegennahme der ersten Informa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Keine Terminsgebühr

1. Räumungs- und Versteigerungstermin Rz. 12 Die Teilnahme am vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Räumung löst die Terminsgebühr nach VV 3310 nicht aus, sondern wird durch die Verfahrensgebühr der VV 3309 abgegolten. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Versteigerungstermin. Beide Termine und auch die Teilnahme an sonstigen Ma...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Grundsätze der Erstattungsfähigkeit

a) Gesetzliche Regelung Rz. 92 Den Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Verkehrsanwalts legt § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO fest. Danach sind nur solche Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Vor der Erweiterung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte war es in der Rechtsprechung der Oberlandesgeri...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verhältnis des Erkenntnisverfahrens zur Vollstreckung oder Vollziehung

a) Besondere Angelegenheit Rz. 95 Aus Abs. 1 Nr. 1 und 2 ergibt sich zunächst einmal der Grundsatz, dass Vollstreckungs- bzw. Vollziehungsmaßnahmen und Maßnahmen im Verwaltungszwangs- bzw. -vollstreckungsverfahren gegenüber dem Verfahren, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen wurde, eine selbstständige und damit besonders zu vergütende Angelegenheit darstellen. Allerdings...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Anrechnung

a) Allgemeines Rz. 33 Gemäß der Anm. zu VV 3305 wird die 1,0-Verfahrensgebühr (nicht Auslagen (!), vgl. Rdn 58) auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet. Hierbei muss jedoch zwischen dem Rechtsanwalt des Mahnverfahrens und dem Rechtsanwalt des nachfolgenden streitigen Verfahrens eine Personenidentität bestehen. Beauftragt daher der Mandant zunäch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 2 Die Vorschriften der VV 7001, 7002 gelten für Rechtsanwälte, Patentanwälte [1] sowie für Rechtsbeistände.[2] Ist der Rechtsanwalt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 tätig, also als Vormund, Pfleger, sonstige Person i.S.d. § 1 Abs. 2 o.Ä., kann er nicht nach VV 7001, 7002 abrechnen, sondern muss eventuelle Auslagen nach den f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Verfahren vor dem Finanzgericht (Nr. 1)

I. Anwendungsbereich Rz. 3 Nr. 1 sieht vor, dass der Rechtsanwalt auch für seine Tätigkeit in erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten die für die Berufungsinstanz erhöhten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 erhält. Das gilt auch in Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, da VV 3300 für die Finanzgeric...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Verfahrensgebühr (VV 3501) Rz. 4 Wird der Rechtsanwalt in einem nicht anderweitig geregelten Verfahren über die Beschwerde und Erinnerung, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), tätig, so erhält er nach VV 3501 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR). Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Prozessualer Kostenerstattungsanspruch

1. Grundsatz Rz. 93 Soweit dem Auftraggeber ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch zusteht, also soweit die Gegenpartei oder sie Staatskasse zur Übernahme seiner Kosten verpflichtet ist, kann er gemäß § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO grundsätzlich auch die Erstattung der nach VV 7008 auf die Gebühren zu erhebenden Umsatzsteuer verlangen, da diese Teil der gesetzlichen Vergütu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Terminsgebühren (VV 6212, 6213, 6214)

1. Terminsgebühr (VV 6212) Rz. 14 Nach VV 6212 erhält der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr i.H.v. 132 EUR bis 605 EUR (Mittelgebühr 368,50 EUR) je Verhandlungstag. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1 für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Te...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Beratungshilfe

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Persönlicher Anwendungsbereich 1. Verteidiger Rz. 6 VV 4142 gilt zunächst einmal für den Verteidiger des Beschuldigten. Gemeint ist wiederum der Vollverteidiger, also der Anwalt, dem die Verteidigung des Beschuldigten insgesamt übertragen worden ist.[3] Hierzu genügt es, dass der Verteidiger nur für das so genannte objektive Verfahren (§§ 421 ff. StPO, § 7 WiStG) beauftragt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erledigung im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren

a) Ohne Vorbefassung Rz. 16 Erledigt sich eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt eine Betragsrahmengebühr erhält, entspricht die Einigungs- oder Erledigungsgebühr der Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 1. Fällt die Mittelgebühr an, so gilt Folgendes:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 76. Terminsgebühr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Erledigungsgebühr

Rz. 68 Anstelle der Einigungsgebühr kann der Verkehrsanwalt auch eine Erledigungsgebühr nach VV 1002, 1003, 1004 oder VV 1005, 1006 verdienen, wenn er an der Erledigung des Verfahrens mitwirkt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Entstehung der Gebühr

a) Auftrag Rz. 22 Für die Entstehung der Verfahrensgebühr muss der Anwalt vom Mandanten gemäß Abs. 1 S. 1 zum Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten bestellt werden.[17] Dabei spielt jedoch nicht die Vollmacht, sondern der im Innenverhältnis erteilte Auftrag die maßgebliche Rolle,[18] der schriftlich, mündlich oder auch durch konkludentes Handeln erteilt werden kann. Rz. 23...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 12. Durchsuchungen

Rz. 28 Die Teilnahme an einer Hausdurchsuchung fällt dagegen nicht unter VV 4102.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einverständnis des Auftraggebers

a) Ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis Rz. 152 Im Gegensatz zu den anderen Auslagentatbeständen muss die Kopie bzw. der Ausdruck im Einverständnis mit dem Auftraggeber gefertigt sein. Diese Voraussetzung ist unproblematisch, wenn eine ausdrückliche Weisung des Auftraggebers vorliegt. Fehlt es hieran, so ist je nach Einzelfall zu unterscheiden. Der Auftrag als...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahrensgebühr (VV 6101)

a) Entstehung und Abgeltungsbereich Rz. 15 Die Verfahrensgebühr nach VV 6101 entsteht gem. VV Vorb. 6 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Die Gebühr entsteht also bereits mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Aufnahme der Information. Rz. 16 Abgegolten durch die Verfahrensgebühr werden sämtliche Tätigkeiten in den Verfahren nach dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Tätigkeit für Dritte

1. Begriffsbestimmung Rz. 492 Wird der Anwalt nicht für Gläubiger oder Schuldner, sondern für Dritte (zur Tätigkeit gegenüber Drittschuldnern, die nicht zur Zwangsvollstreckung gehören vgl. Rdn 151 ff.) im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung tätig, so ist Folgendes zu beachten: Dritter ist jede Person, die nicht Gläubiger oder Schuldner ist; der Dritte ist damit nicht Pa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Auftrag

Rz. 8 VV 3400 ist anwendbar, wenn die Partei dem Anwalt den Auftrag erteilt hat, mit dem Verfahrensbevollmächtigten den Verkehr zu führen. a) Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten Rz. 9 Voraussetzung für die Anwendung der VV 3400 ist also, dass der beauftragte Anwalt gerade nicht Verfahrensbevollmächtigter sein soll, sondern dass er mit diesem korrespondieren soll. Entgeg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Sozialgerichtliche Verfahren

aa) Verfahrensgebühr, VV 3330 Rz. 18 Auch hier erhält der Anwalt zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach VV 3330. Die Höhe der Gebühr im Verfahren über die Rüge beläuft sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr im zugrunde liegenden Verfahren, höchstens jedoch auf 260 EUR. Das gilt auch dann, wenn die Gehörsrüge im Rechtsmittelverfahren erhoben wird. Rz. 19 Die Begrenzung grei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Insolvenzverfahren Rz. 5 Unter den vorstehend genannten Voraussetzungen (siehe Rdn 1–3) erhält der Rechtsanwalt für den Entwurf einer Forderungsanmeldung und/oder die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr. Die Erhöhung gegenüber § 75 BRAGO a.F. (3/10) erklärt sich daraus, dass die Anmeldung einer Insolvenzforderung eine vorherige Prüfung d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 55. Mehrere Schuldner

a) Mehrere Angelegenheiten Rz. 247 Richtet sich die Vollstreckung gegen mehrere (Gesamt-)Schuldner, so stellt nach h.M.[245] die Vollstreckung gegen jeden einzelnen Schuldner grundsätzlich (zu einer Ausnahme siehe Rdn 249) eine eigene Angelegenheit dar, und zwar auch dann, wenn nur ein einziger Vollstreckungsantrag gestellt wird und nur ein Vollstreckungstitel vorliegt. Das g...mehr