Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zeitliche Geltung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

a) Bewilligungsbeginn Rz. 34 Ein Prozesskostenhilfebeschluss wird formell wirksam mit seiner Verkündung oder Mitteilung an den Beteiligten. Inhaltlich kann das Gericht eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt belegen, in dem ihm der Antrag nebst den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorlag.[51] Die Rückwirkung muss nicht ausdrücklich in den Beschluss aufgeno...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Berufung ist nur eingelegt und ohne Begründung zurückgenommen worden

Rz. 55 Bei dieser Konstellation kommt es zunächst einmal darauf an, welche Tätigkeiten der Anwalt des Berufungsbeklagten entfaltet hat. Rz. 56 Die bloße Entgegennahme und Weiterleitung der Berufungsschrift und des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nach Auffassung des KG[23] noch durch die erstinstanzlichen Gebühren abgegolten; ebenso BGH:[24] "Eine mi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verwaltungsverfahren (Abs. 2 S. 1)

Rz. 6 Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die Gebühren nach VV Teil 2 bestimmen, entstehen nach Abs. 2 S. 1 die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verwaltungsverfahren. Durch den in dem Wortlaut der Vorschrift enthaltenen Verweis auf "die gleichen Gebühren wie für einen Bevo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Tätigkeit für mehrere Auftraggeber 1. Mandant und Vertragspartner Rz. 5 Der Anwalt ist Interessenvertreter. Er besorgt die Geschäfte eines anderen (§ 675 BGB). Gegenstand seiner beruflichen Tätigkeit ist der Einsatz zugunsten eines Trägers von Rechten und Pflichten (Mandanten). Dazu bedarf es nicht notwendig eines Rechtsgeschäfts und insbesondere nicht stets eines Auftrages...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Grundsätze der Erstattung von Auslagen (Abs. 1)

1. Notwendigkeit Rz. 5 Mit der besonderen Bestimmung über die Auslagen des beigeordneten oder bestellten Anwalts bezweckt der Gesetzgeber, die Staatskasse vor überhöhten Nebenkosten in Schutz zu nehmen. Dazu bedient er sich – wie bei § 54, der dem § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO entlehnt ist – einer entsprechenden Anwendung des Rechts der Kostenerstattung. Gleichsam wie bei einer unterl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XVII. Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis (Abs. 1 Nr. 18)

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Zurückverweisung nach Sprungrechtsbeschwerde an Beschwerdegericht

Rz. 14 Das Gleiche gilt bei Zurückverweisung des Rechtsbeschwerdegerichts an das bislang noch nicht befasste Beschwerdegericht (z.B. nach § 75 FamFG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Versäumnisbeschluss in Familiensachen

Rz. 45 Die Vorschrift der VV 3105 gilt auch dann, wenn in Familiensachen eine Versäumnisentscheidung, also ein Versäumnisbeschluss, ergeht.[54] Rz. 46 Die Ermäßigung nach VV 3105 ist nur möglichmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Abrechnung bei Wertgebühren

a) Überblick Rz. 62 Probleme bei der Anrechnung können sich hier vor allem dann ergeben, wenn unterschiedliche Gegenstände zugrunde liegen. Weitere Probleme ergeben sich bei Anrechnung mehrerer Gebühren aus Teilwerten auf eine Gebühr aus dem Gesamtwert und umgekehrt. Geklärt ist dagegen zwischenzeitlich die Anrechnung bei mehreren Auftraggebern. Im Einzelnen gilt Folgendes, w...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vertretung im Verfahren über den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids

Rz. 12 Vertritt der Anwalt seinen Mandanten im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, erhält er neben der Verfahrensgebühr nach VV 3305 eine weitere 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3308. Diese Gebühr entsteht neben der Gebühr der VV 3305 (Anm. zu VV 3308); eine Kürzung der Verfahrensgebühren nach § 15 Abs. 3 kommt nicht in Betracht. Voraussetzung is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Beiordnung oder Bestellung nur in einem oder einigen Verfahren vor Verbindung

aa) Anwendungsbereich Rz. 139 Die Regelung des Abs. 6 S. 3 hat nur Bedeutung, wenn der Anwalt in einem oder mehreren verbundenen Verfahren bereits bestellt oder beigeordnet war, in einem anderen oder mehreren hinzuverbundenen Verfahren dagegen nicht. Abs. 6 S. 3 gilt daher nicht, wennmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Einmaligkeit der Gebühr

Rz. 6 Die Grundgebühr kann in jedem Verfahrensstadium des VV Teil 4 Abschnitt 1 entstehen, mit Ausnahme des Wiederaufnahmeverfahrens (VV Vorb. 4.1.4). Sie ist also möglich im vorbereitenden Verfahren, im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in der Berufung und der Revision. Sie kann auch in einem Verfahren nach Zurückverweisung (§ 21 Abs. 1) entstehen. Rz. 7 Die Grundge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Wertgebühren (Abs. 1) 1. Grundsatz Rz. 6 In Abs. 1 wird der Grundsatz aufgestellt, dass sich die Gebühren des Anwalts nach dem Wert seiner Tätigkeit richten. Dieser Grundsatz wird jedoch sogleich wieder eingeschränkt, nämlich "soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt" (vgl. Rdn 12 ff.). Rz. 7 Für die Vergütungen außerhalb des RVG , also für die Tätigkeiten des Rechtsanwal...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Sonstige Gebühren

Rz. 20 Da die Geschäftsgebühr das gesamte Verfahren abdeckt, fällt folglich keine zusätzliche Terminsgebühr für eine Teilnahme an einer Güteverhandlung oder einem anderen Termin an,[31] zumal eine Terminsgebühr im Rahmen von Tätigkeiten nach Teil 2 ohnehin nicht entstehen kann. Rz. 21 Neben der Geschäftsgebühr kann der Anwalt eine Einigungsgebühr nach VV 1000 ff. verdienen. D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Geltungsbereich

a) Beigeordnete/Bestellte Rechtsanwälte, Beratungshilfe Rz. 9 § 55 gilt für alle gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälte (vgl. hierzu auch die Erl. zu § 1 Abs. 1) sowie den Beratungshilfeanwalt (vgl. dazu § 45). Unerheblich ist, in welcher Gerichtsbarkeit oder nach welcher Verfahrensordnung der Anwalt beigeordnet oder bestellt wurde. Auch der im Bußgeldverfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Vorratspfändung (Nr. 1, 3. Hs.)/Vorauspfändung

a) Künftiges Arbeitseinkommen aa) Unterhalts- und Rentenansprüche Rz. 48 Wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen oder werden künftig fällig werdende laufende Sozialleistungen in der Form von Geldleistungen [68] wegen fälliger und künftig noch fällig werdender Unterhaltsansprüche oder wegen Rentenansprüchen infolge Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gepfändet (sog...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Besondere Leistungsbestimmungen

1. Bedingte Leistungen Rz. 40 Für die Anwendbarkeit der Vorschrift unterstellt das Gesetz wie selbstverständlich, dass die (Vorschüsse und) Zahlungen geeignet sind, den Vergütungsanspruch des Anwalts im Umfang dieser Leistungen zu erfüllen. Denn ohnedies würde jede Art von Anrechnungsregelung schon deshalb ausscheiden, weil es nichts anzurechnen gäbe. Mithin erfasst der Tatbe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / hh) Ausländischer Verkehrsanwalt

Rz. 102 Kosten eines ausländischen Verkehrsanwaltes, dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten war, sind nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts in Höhe des Nettobetrages[71] erstattungsfähig.[72] Zwar umfasst nach bislang herrschender Meinung der Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei der Höhe nach ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahren mit hohen Gegenstandswerten

1. Widerstreitende Interessenlage Rz. 23 Die bedürftige Partei hat bei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung ein besonderes Interesse daran, möglichst alle Streitigkeiten zu bündeln. Daran kann dem beigeordneten Anwalt nicht gelegen sein, weil er bei Gegenstandswerten über 4.000 EUR mit einer verminderten Entlohnung und bei Werten über 50.000 EUR sogar damit rechnen muss...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Einzelfälle

Rz. 12 Ein Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Vergütungsschuldner (Abs. 4 S. 1) und Verhältnis zum Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber (Abs. 5 S. 1)

1. Staatskasse Rz. 50 Die bewilligte besondere Gebühr zuzüglich Umsatzsteuer ist gemäß § 41a Abs. 4 S. 1 aus der Staatskasse zu zahlen. Vergütungsschuldner ist der Auftraggeber des Rechtsanwalts dagegen nicht. Rz. 51 Die gesetzliche Regelung beruht darauf, dass der für den Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, entstehende Mehraufwand dadurch ausgelöst wird, dass das OLG...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Pauschgebühr (§ 51)

Rz. 19 § 53a erlaubt die Stellung eines Antrags auf Festsetzung einer Pauschgebühr gem. § 51.[17] Zur Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 wird verwiesen auf § 52 Rdn 42 f. sowie die Erl. bei § 51.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstandswert

Rz. 44 Als Gerichtsgebühren – auch im Beschwerdeverfahren – fallen in den von VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2a erfassten Verfahren die in KV 1510 ff. GKG bzw. KV 1710 ff. FamGKG geregelten Festgebühren an. Es existiert damit keine Wertvorschrift für die Gerichtsgebühren, die gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 für die Anwaltsgebühren herangezogen werden könnte. Die Berechnung des Gegenstandswe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Entstehen der Gebühr

Rz. 5 Die Verfahrensgebühr nach VV 3200 entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 3 Abs. 2). Rz. 6 Abgegolten durch die Verfahrensgebühr werden sämtliche Tätigkeiten, die nicht den Tatbestand der Termins- oder Einigungsgebühr erfüllen, also insbesonderemehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Unmöglichkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen

Rz. 26 Der Auftrag kann sich ferner auch dann erledigen, wenn er anderweitig aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr durchführbar ist, etwa im Scheidungsverfahren durch den Tod des Ehegatten, bei Herausgabeverlangen durch den Untergang der Sache.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erinnerungsentscheidung

aa) Zuständiges Gericht Rz. 20 Soweit der Urkundsbeamte die Erinnerung für unbegründet erachtet, hat er sie gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 1 unverzüglich dem Richter seines Gerichts zur Entscheidung vorzulegen.[61] Die Zuständigkeitsregelung in Abs. 1 ist an sich überflüssig. Aus der Eigenart des Instituts der Erinnerung folgt, dass sie von dem Richter des Gerichts zu ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Rz. 241 Es kommt auch eine Abänderung der Entscheidung des Beschwerdegerichts auf der Grundlage der Voraussetzungen des § 61 FamGKG bei Gehörsverletzungen in Betracht.mehr

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AnwaltKommentar RVG / 1. Verordnung

Rz. 22 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 BerHG Gebrauch gemacht und eine Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) erlassen, die am 9.1.2014 in Kraft getreten ist. Im Bereich der Beratungshilfe besteht ein Formularzwang für den Antrag des Rechtsuchenden auf Bewilligung von Beratungshilfe sowie für den Antra...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Besondere Angelegenheit

Rz. 323 Das in §§ 802f und 802g ZPO geregelte Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft stellt eine besondere Angelegenheit dar. Der Rechtsanwalt, der die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt (§§ 802c ff. ZPO), verdient also die Gebühren nach VV 3309 f. sowie die Postentgeltpauschale VV 7002 besonders. Rz. 324 Die Angelegenheit "Vermögensauskunft" umfasst die gesamten Tä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Sonstige berufsgerichtliche Verfahren

Rz. 13 Keine berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht i.S.v. VV Teil 6 Abschnitt 2 sind die Verfahren betreffend die Anfechtung von Verwaltungsakten nach § 111 BNotO, § 112a BRAO, § 94a PAO . Gleiches gilt, soweit das ehren- oder berufsgerichtliche Verfahren einen anderen Gegenstand als die Verletzung einer Berufspflicht betrifft. Zu solchen Verfahre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Unterschiedliche Gebührensätze (Abs. 3)

1. Allgemeines a) Die Berechnung (Abs. 3, 1. Hs.) Rz. 215 Mitunter kann es vorkommen, dass innerhalb derselben Angelegenheit gleichartige Gebühren nach verschiedenen Gebührensätzen anfallen. Zu unterscheiden ist dabei, ob die unterschiedlichen Gebührensätze hinsichtlich desselben Gegenstandes oder hinsichtlich verschiedener Gegenstände anfallen. aa) Derselbe Gegenstand Rz. 216 E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

I. Entstehung Rz. 1 Da sich die gerichtlichen Gebühren in der Zwangsvollstreckung nicht nach dem Wert richten, sondern im Regelfall als Festgebühren berechnet werden (vgl. Nr. 2110 ff. KV GKG), führt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 nicht weiter, ebenso nicht § 23 Abs. 1 S. 2, weil es eine Wertvorschrift im GKG für die Zwangsvollstreckung nicht gibt.[1] Daher bedarf es ein...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Sonstige Personen

Rz. 40 Sonstige Personen sind grundsätzlich nicht antragsberechtigt, auch wenn sie ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, etwa wegen einer Mithaftung (siehe auch Rdn 40 f.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Kostenwiderspruch

Rz. 96 Legt der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten gegen eine einstweilige Verfügung Widerspruch ein, entsteht für ihn eine volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 nach VV 3100 aus dem Wert der Hauptsache. Rz. 97 Bei einem vom Antragsgegner eingelegten sog. Kostenwiderspruch, also einem auf die Kosten beschränkten Widerspruch gegen eine ohne mündliche Verhandlung erlassene ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Vertrag mit Österreich (Nr. 6)

1. Angelegenheit Rz. 27 Gemäß Nr. 6 bilden die Verfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6.6.1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (ZPVtrAUTA...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verfahren zur Festsetzung des Vorschusses

1. Festsetzung gem. § 55 Rz. 18 Die konkrete Ausgestaltung des Verhältnisses Anwalt – Fiskus erfolgt auch für die Vorschussregelung in dem Antragsverfahren nach § 55 , das hier ebenfalls gilt (§ 55 Abs. 1 S. 1).[27] Nach der Konstruktion des Gesetzes soll der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gleichsam als unbeteiligter Dritter darüber befinden, was der Anwalt schon vor Erreic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Kündigung durch den Auftraggeber

aa) Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts Rz. 262 Kündigt der Auftraggeber wegen vertragswidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts, gilt wiederum zunächst § 628 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Abs. 4, wonach der Anwalt die seiner bisherigen Tätigkeit entsprechende Vergütung behält. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz jedoch wiederum durch § 628 Abs. 1 S. 2 BGB, won...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Der nichtrechtsfähige Verein und die Vor-GmbH

Rz. 21 Bei diesen Vereinigungsformen handelt es sich um körperschaftlich strukturierte Rechtsgebilde, die als juristische Personen vom Gesetz nicht anerkannt werden bzw. nicht vorgesehen sind. Ebenso wie bei der BGB-Gesellschaft, deren Recht teilweise Anwendung findet (§ 54 S. 1 BGB), ist aber die Verselbstständigung im Rechtsleben sowohl des nichtrechtsfähigen Vereins als au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Zivilrecht

aa) Anwendbarkeit und Anspruchsgrundlage Rz. 82 Die systematische und historische Auslegung des § 49b Abs. 5 BRAO belegt, dass die dort statuierte Hinweispflicht zunächst berufsrechtlicher Natur ist (siehe Rdn 51). Der primär berufsrechtliche Regelungsgehalt der Norm schließt indes nicht aus, dass dem Auftraggeber infolge der Verletzung der anwaltlichen Hinweispflicht ein mat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Tätigkeit in eigener Sache

a) Zivilsachen Rz. 50 Vertritt sich der Rechtsanwalt in einem Zivilverfahren selbst, sind ihm gem. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO solche Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines beauftragten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Er erhält also die fiktiven Kosten erstattet, die bei Beauftragung eines (anderen) Rechtsanwalts für dessen Tätigkeit ers...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Zulässigkeit einer erfolgsbasierten Vergütung (Abs. 1)

1. Erfolgshonorar (S. 1) a) Definition Rz. 7 Abs. 1 S. 1 verweist für eine Begriffsbestimmung auf die – zum 1.7.2008 neu gefasste – Legaldefinition in § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO: § 49b Abs. 2 BRAO (2) 1Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Einigungsgebühr in Kindschaftssachen (S. 3)

Rz. 144 Durch das 2. KostRMoG wird allein die Verweisung angepasst, da die bisherige Anm. durch einen neuen Satz 2 ergänzt wurde, auf den ebenfalls zu verweisen ist. Rz. 145 Klargestellt ist jetzt in Abs. 5 S. 3, dass eine Einigungsgebühr in gerichtlichen Verfahren auch in Kindschaftssachen anfallen kann, wenn die Beteiligten am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Verglei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung

Rz. 245 Das WpÜG enthält keine Vorschriften über die Kostentragungspflicht im Beschwerdeverfahren nach §§ 48 ff. WpÜG . Die Vorschrift des § 58 WpÜG verweist zwar auf gewisse Vorschriften der ZPO, dazu gehören die §§ 91 ff. ZPO jedoch nicht. Andererseits entspricht es allgemeiner Meinung,[79] dass die Verweisung in § 58 WpÜG auf Vorschriften des GVG und der ZPO unvollständig ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Beistand

Rz. 15 Antragsberechtigt ist ferner der Beistand, also derjenige Anwalt, der neben der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten aufgetreten ist, oder auch der Beistand eines Zeugen (VV Vorb. 3 Abs. 1).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gründung einer Sozietät

Rz. 51 Bei Gründung einer Sozietät verbleiben die den einzelnen Sozien zuvor erteilten Aufträge bei jedem von ihnen. Sie können nur aufgrund einer – möglicherweise stillschweigenden – Vereinbarung in die Sozietät eingebracht werden.[37]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

1Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. 2Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verwerfung oder Zurückweisung der Anhörungsrüge

a) Zulässigkeitsprüfung Rz. 39 Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Anhörungsrüge, d.h. ihre Statthaftigkeit, Form, Frist, Begründung, Beschwer. Entspricht die Anhörungsrüge diesen Erfordernissen nicht, ist sie durch Beschluss zu verwerfen (vgl. § 12a Abs. 4 S. 2). Führt die Zulässigkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Anhörungsrüge zulässig ist, begründet das die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XII. Weitere Beschwerde (Abs. 6)

1. Verfahren Rz. 148 Die weitere Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde ausgestaltet, wie sich aus der Bezugnahme in § 33 Abs. 6 auf die §§ 546, 547 ZPO ergibt. Rz. 149 In Betracht kommt sie nur, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden hat. Das folgt aus dem dreistufigen Instanzenzug: AG – LG – OLG. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann wegen der fehlenden Zuständigkeit ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Berechnung und Fälligkeit der weiteren Vergütung

1. Mitteilungspflicht des Anwalts (Abs. 2) a) Zahlungserklärung und Aufforderung zur Geltendmachung Rz. 13 Da der Anspruch auf weitere Vergütung der Höhe nach durch den tatsächlichen Restbestand des zivilrechtlichen Vergütungsanspruchs begrenzt wird, ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nach § 55 darauf angewiesen, über den aktuellen S...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Anwendungsbereich 1. Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 5 Abs. 1 gilt für den durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Eilzuständigkeit nach § 142 Abs. 4 StPO bestellten Rechtsanwalt. Abs. 2 gilt für den gemäß §§ 161a Abs. 1 S. 2, 163 Abs. 3 S. 2, 68b StPO durch die Staatsanwaltschaft für polizeiliche Vernehmungen oder staatsanwaltliche Vernehmungen beigeordneten anwaltli...mehr