Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 8 Vorschuß

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 9 RVG. Sie bestätigt die entsprechende Norm des Auftragsrechts (§ 669 BGB). Eine Verpflichtung zur Erhebung von Vorschüssen enthält sie als "Kann"-Bestimmung nicht. Der StB soll aber nicht zur Vorleistung verpflichtet sein (OLG Düsseldorf v. 27. 02. 1997 – 13 U 8/96, GI 1998, 170), ohne zu wissen, dass er eine angemessene Vergütung auch tats...mehr

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Vorwort

Nach den großen Veränderungen im Jahr 2020 wurde nunmehr von dem Verordnungsgeber die 4. Änderungsverordnung zur Steuerberatervergütungsverordnung erlassen. Diese ist am Tag nach der Verkündung vom 17. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 877) in Kraft getreten und beschäftigt sich mit der Honorierung der Tätigkeiten bei der Grundsteuerveranlagung. Dies bedingt auch di...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde aus § 20 BRAGO entnommen (jetzt § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. VV RVG Teil 2 Abschnitte 1 und 2). Sie enthält die Gebühren für Rat- und Auskunftserteilung in steuerlicher Hinsicht (Abs. 1) Abraten von Berufung oder Revision (Abs. 2) Beides kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich geschehen, und zwar mit und ohne Begründung. Aus Haftungsgründen ist zuminde...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 30 Offenlegung von Jahresabschlüssen

Rz. 25 Nach dem Gesetz über das Elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) sind für offenlegungspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter) ab dem 01. 01. 2007 die Jahresabschlüsse im Elektronischen Bundesanzeiger offenzulegen. Die Offenlegung hat spätestens ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Dieselbe Angelegenheit

Rz. 6 § 12 spricht an mehreren Stellen von der "Angelegenheit". Dieses ist ein Grundbegriff der gesamten StBVV (dazu E I – Rz. 50 f.) und stellt die maßgebliche "Abrechnungseinheit" für den Anfall von Gebühren dar. Rz. 7 Der Begriff der "Angelegenheit" ist aber nicht eindeutig definiert. Die in der StBVV aufgezählten Gebühren und Tatbestände sind stets eine selbständige Angel...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / 3. Einfluss weiterer Normen auf die Honorargestaltung

Rz. 27 Sowohl aus dem StBerG und der BOStB, in immer größerem Maße aber auch aus dem RVG, ergeben sich weitere Regelungen, die von dem StB bei der Gestaltung und Durchsetzung seiner Gebühren und Auslagen zu beachten sind. a) StBerG Rz. 28 In § 9 StBerG mit der Überschrift "Vergütung" ist geregelt: Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile fü...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 4. Inhalt der Rechnung

Rz. 9 Die Bezeichnung als "Berechnung" gehört nicht zu den Formerfordernissen. Es kommt ausschließlich auf den Inhalt an. So sind sowohl die Bezeichnungen "Rechnung", "Honorarrechnung" oder "Liquidation" üblich und zulässig. Es genügt sogar die Einforderung in einem formlosen Schreiben, wenn dieses den Mindestanforderungen des § 9 entspricht. Rz. 10 In der Berechnung können d...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Höhere Vergütung als nach der StBVV

Rz. 1 Der Grundsatz der Vertragsfreiheit hat Vorrang vor den Regelungen der StBVV, soweit Abweichungen zulässig sind. Es ist unter anderem zulässig, die Tätigkeit des StB anstelle von Wertgebühren mit höheren Zeitgebühren abzugelten (vgl. § 1 – Rz. 9). In der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung zunächst nicht abschließend entschieden war, ob die Formerfordernisse ...mehr

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Vorbemerkung zum Dritten Abschnitt

Rz. 1 Der 3. Abschnitt umfasst Regeln zur Umsatzsteuer, zu Post- und Telekommunikationsgebühren, Schreibauslagen, Geschäftsreisen und zur Verlegung der beruflichen Niederlassung. Während die §§ 16–20 den Auslagenersatz i. S. v. § 1 Abs. 1 ansprechen, ist die USt gesondert in diesem Abschnitt aufgeführt. Sie ist dem Gebühren- und Auslagenersatz hinzuzurechnen. Damit stellt si...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Gegenstandswert

Rz. 9 Der Gegenstandswert ist definiert als der "Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat". Auf Umfang und Bedeutung der beruflichen Tätigkeit kommt es insofern nicht an; diese Merkmale werden erst bei der Bestimmung des angemessenen Rahmensatzes (vgl. § 64 StBerG) berücksichtigt. Rz. 10 Der Gegenstandswert ist vorrangig in den einzelnen Vorschriften des besonde...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen

Rz. 1 Gegenstand dieser Vorschrift sind die Tätigkeiten im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 bis 203 AO), einer Prüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 208 bis 217 AO) oder ähnlicher Prüfungen außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Liquiditätsprüfung bei Stundungen, Augenscheinseinnahmen im Rahmen der Einheitsbewertung e...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 7. Zusammenrechnen der Werte mehrerer Gegenstände

Rz. 23 Umfasst eine Gebührenangelegenheit mehrere Einzeltätigkeiten, so sind die Gebühren für die einzelnen Gegenstände zu einem einheitlichen Gegenstandswert zu addieren. Eine getrennte Ermittlung der Werte entfällt. Auf die Einheitlichkeit des Auftrages kommt es nicht an (vgl. E I – Rz. 50 f.). Rz. 24 § 10 Abs. 2 nimmt die Wertberechnung bei Steuererklärungen (§ 24), Übersc...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 5. Schätzen des Gegenstandswertes

Rz. 18 Kann der Wert des Interesses nicht errechnet werden, ist der Gegenstandswert zu schätzen. Dabei kann es sich um die Frage handeln, ob einzelne Berechnungsgrundlagen schwer ermittelbar sind oder ob wegen der besonderen Art der Angelegenheit eine rechnerische Ermittlung des Wertes überhaupt unmöglich ist. Rz. 19 Fehlen Rechengrößen, so sind sie überschlägig zu ermitteln,...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung

Rz. 1 § 20 hat zum Ziel, dass ein Mandant durch die Verlegung der beruflichen Niederlassung seines Beraters keine Nachteile durch Abrechnung von Reisekosten und Abwesenheitsgeldern erleidet. Dabei stimmt § 20 im Wesentlichen mit der Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 2 VV RVG überein. Rz. 2 Durch die Verlegung der Kanzlei dürfen die Reisekosten zwar niedriger, aber niemals höher werd...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 § 12 entspricht weitgehend § 15 RVG. Geregelt werden mehrere Fragen, die für alle Gebühren in gleicher Weise zu beantworten sind: die Gebühr gilt die gesamte Tätigkeit ab, für die sie gewährt wird (Abs. 1); der StB kann die Gebühr grundsätzlich nur einmal fordern (Abs. 2); Abs. 3 regelt die Anwendung verschiedener Gebührensätze auf Teile des Gegenstandes; die vorzeitige Er...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 14 Änderung der StBGebV (jetzt StBVV)

Rz. 1 Mit Wirkung ab 01. 01. 2007 wurde die StBGebV geändert. Wesentliche Änderungen wurden hierbei in den §§ 40 ff. vollzogen. Während die Besprechungsgebühr (früher § 42) sowie die Beweisaufnahmegebühr (früher § 43) ersatzlos gestrichen wurden, ist die Geschäftsgebühr (früher § 41) in den § 40 integriert worden. Dabei wurden die Rahmensätze erheblich ausgeweitet; dies führ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / b) Berufsgerichtliche Verfahren

Rz. 11 In Teil 6 des Vergütungsverzeichnisses sind die "sonstigen Verfahren" geregelt. Hierunter fallen u. a. die berufsgerichtlichen Verfahren. Das VV unterscheidet auch hier zwei Personengruppen, nämlich einerseits den Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigten und andererseits wieder den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt. Wie auch in den Straf- u...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Abrechnung einer Geschäftsgebühr im finanzgerichtlichem Verfahren

Rz. 5 In welcher Höhe der StB für ein Vorverfahren Gebühren abrechnen kann, wenn ein finanzgerichtliches Verfahren anhängig war, wird in VStB Kennzahl 5080 dargestellt. Die Gebühren des Vorverfahrens richten sich auch hier weiterhin nach der StBVV. Die Abrechnung des Klageverfahrens (FG, BFH) bzw. des Verfahrens über den vorläufigen Rechtsschutzes wird in VStB Kennzahl 5150 ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Die Tabellen

Rz. 4 Die Tabelle A (Beratungstabelle) ist für Tätigkeiten gem. §§ 21–24, § 27 und §§ 29–31 anzuwenden. Rz. 5 Die Tabelle B ist die Tabelle für Abschlussarbeiten (§ 35) einschl. der Überschussermittlung bei Gewinneinkünften (§§ 25, 26) und Arbeiten für einen Vermögens- und Finanzstatus (§ 37) sowie für den Bericht über die Prüfung von Abschlussunterlagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2). ...mehr

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Vorbemerkung zum Sechsten A... / 5 Neuregelung der StBVV ab dem 01. 08. 2022

Durch das "Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe" (Art. 30, BGBl. I 2021, S. 2363) wurde ab dem 01. 08. 2022 bestimmt, dass es nicht mehr Voraussetzung ist, dass ein Steuerberater mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewese...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 12. Anrechnung bei mehreren Vorverfahren und einem einheitlichen Klageverfahren

Rz. 23 In § 15a RVG wurde ein neuer Absatz 2 eingefügt. Mit diesem wird klargestellt, wie zu verfahren ist, wenn Einspruchsverfahren nach Teilstreitwerten durchgeführt werden, gegen die ablehnenden Einspruchsentscheidungen jedoch im Rahmen einer objektiven Klagehäufung in nur ein Klageverfahren münden. Da diese Vorschrift jedoch nichts mit der Abrechnung des Vorverfahrens, s...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 12. PKH-Gewährung für ein Verfahren vor dem BFH

Rz. 12 Werden Sie im Rahmen eines PKH-Verfahrens vor dem BFH als Bevollmächtigter beigeordnet, erhalten Sie Ihre Vergütung aus der Bundeskasse. Die Festsetzung der Vergütung müssen Sie jedoch beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des ersten Rechtszugs beantragen (§ 55 Abs. 1 RVG). Dieser setzt die Vergütung dann fest. Die Auszahlung jedoch erfolgt über den BFH aus der Bund...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 35 Prozessvertreter

Rz. 29a StB sind nach StBerG bereits berechtigt, vor Finanzgerichten als Prozessvertreter aufzutreten. Dies gilt für alle Tätigkeiten, die StB als Vorbehaltstätigkeiten i. S. d. § 33 StBerG erledigen dürfen, um ihre Rechtsauffassung vor den Gerichten – nicht nur Finanzgerichten, sondern auch Verwaltungsgerichten – durchsetzen zu können. Dies gilt genauso für die Vertretung d...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Weitere Vergütungsvereinbarung

Rz. 2 Wird zusätzlich zu der vom Fiskus zu zahlenden Prozesskostenhilfe mit dem Mandanten noch eine Vergütungsvereinbarung getroffen, so wird hierdurch kraft Gesetzes keine Verbindlichkeit begründet. Im RVG n. F. ist die Vergütungsregelung in § 3a abgehandelt. Nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ist eine Vereinbarung, nach der ein durch PKH-Beschluss beigeordneter Rechtsanwalt für die v...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Anders als nach der BRAGO hat die StBGebV (jetzt StBVV) von Anfang an eine Zeitgebühr vorgesehen. Nunmehr sieht § 4 Abs. 2 RVG auch die Möglichkeit bei RAen vor, eine Zeitgebühr in außergerichtlichen Angelegenheiten zu vereinbaren. Demgegenüber hat sie für StB nach wie vor eine weitergehendere Bedeutung. Rz. 2 Die Zeitgebühr findet nämlich Anwendung als "eigenständige Ge...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die "Wertgebühr" ist die bedeutsamste Gebührenart, die die StBVV kennt. Regelmäßig gibt die StBVV hierbei Gebührenrahmen vor. Neben der Wertgebühr gibt es noch die "Zeitgebühr" (§ 13) sowie die "Betragsrahmengebühr" (vgl. §§ 21, 34 sowie über §§ 40, 45 Regelungen aus dem RVG). Rz. 2 Die Wertgebühr gilt alle Leistungen ab, die sich nach den der StBVV als Anlagen beigefüg...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Umstände für die Gebührenbemessung

Rz. 5 Die Bestimmung der Gebühren hat unter Beachtung der von der StBVV vorgegebenen Umstände zu erfolgen. Allerdings ist die Aufzählung in § 11 nicht abschließend. Nach dem Wortlaut der Vorschrift in Abs. 1 sind alle Umstände zu berücksichtigen. In der bisherigen Fassung der Vorschrift wurde durch das Wort "insbesondere" deutlich gemacht, dass über die im Verordnungswortlau...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 1. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift enthält – mit Ausnahme des Abs. 4 – die Rahmensätze und Gegenstandswerte für die wichtigsten vorkommenden Steuererklärungen, Anmeldungen und Anträge (soweit nicht in § 23 erfasst). Fehlt ein Gebührentatbestand, ist gem. § 2 eine ähnliche Vergütungsvorschrift sinngemäß anzuwenden (z. B. bei Schaffung neuer Erklärungs- oder Anmeldepflichten), vgl. § 2 – Rz...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 5 Mehrere Steuerberater

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 6 RVG bis auf den wohl unpräzise verwandten Ausdruck "Angelegenheit"; gemeint ist ausweislich der amtlichen Begründung wie in der BRAGO der abzurechnende gebührenrechtliche "Auftrag". Rz. 2 Mehrere StB haben nur dann nach § 5 Anspruch auf jeweils volle Vergütung, wenn mit jedem von ihnen ein besonderer Vertrag geschlossen wurde und ihnen die ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Der Gegenstandswert

Rz. 6 Der Gegenstandswert der Gebühren bemisst sich grundsätzlich nach § 10. Danach werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses. Rz. 7 Im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ermittelt sich der Wert des Streitgegenst...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 8. Zu Absatz 5

Rz. 24 Bei Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit (vgl. § 6, § 12 Rz. 6 ff.) erhöht sich im Rechtsbehelfsverfahren der Rahmensatz durch jeden weiteren Auftraggeber bis zu unterschiedlichen Höchstsätzen.mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

Rz. 1 Können mehrere Geschäfte bei einer Reise verbunden werden, sollen die dadurch ersparten Aufwendungen den beteiligten Mandanten anteilig zugute kommen. Der StB ist daher verpflichtet, die angefallenen Aufwendungen gem. § 19 aufzuteilen. Die Vorschrift entspricht der Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV RVG. Rz. 2 Mehrere Geschäfte können mehrere Angelegenheiten sein, die für verschi...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Mehrere Auftraggeber als Gesamtschuldner

Rz. 6 Die einzelnen Auftraggeber sind hinsichtlich der Gebühren und Auslagen Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Leistet ein Auftraggeber Ausgleich über seinen "internen" Anteil hinaus, hat er einen entsprechenden (Teil-)Anspruch gegen die anderen Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 2 BGB). Rz. 7 Der StB kann sich daher mit seinem Vergütungsanspruch grundsätzlich an jeden Auftraggeber ...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / a) StBerG

Rz. 28 In § 9 StBerG mit der Überschrift "Vergütung" ist geregelt: Die Abgabe oder Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten oder zu einem Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Diese im Jahre 2008 geänderte Vorschrift ist hinsichtlich des...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 Die StBVV bezieht sich zum einen nur auf die selbständig ausgeübte Berufstätigkeit und zum anderen nur auf die in § 33 StBerG erwähnten Aufgaben des StB (vgl. E I – Rz. 34 und 36). Rz. 15 Hieraus ergeben sich wesentliche Einschränkungen des Bereichs der unmittelbaren Anwendung. Soweit die StBVV nicht anzuwenden ist, gilt das BGB, allerdings mit den erwähnten Bindungen ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung

Rz. 1 Die Vorschrift entsprach § 2 BRAGO. Im RVG ist eine Parallelvorschrift nicht enthalten. Dabei erscheint die Regelung durchaus sinnvoll: Sie soll eventuelle Lücken im Gebührensystem ausfüllen, da eine vollständige Erfassung aller Tatbestände zur Festlegung der Honoraransätze illusorisch wäre. Rz. 2 Der StB hat auch dann Anspruch auf Vergütung für eine in § 1 beschriebene...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / d) Dritte Personen

Rz. 42 Die Vergütungsverordnung regelt nicht die Honorierung anderer nach §§ 3, 3a, 4 oder 6 StBerG ganz oder eingeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugter Personen, Körperschaften, Vereinigungen oder Behörden. Allerdings verweist § 35 RVG für den Steuerrechtshilfe leistenden RA insbesondere auf die §§ 23–39 (vgl. Rz. 26). Ansonsten kann die StBVV nur in Einzelfäl...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 28 Prüfung von Steuerbescheiden

Rz. 1 Die Gebühr für die Prüfung eines Steuerbescheides fällt auch an, wenn der StB die dem Steuerbescheid zugrunde liegende Steuererklärung selbst angefertigt hat. Allerdings hat das OLG Dresden im Urteil v. 29. 01. 2003 (INF 11/2003, S. 440 ff.) die Vorschrift nur dann für anwendbar erklärt, wenn eine inhaltliche Prüfung des Steuerbescheides vorgenommen wurde. Der bloße Zah...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 7 Fälligkeit

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG. Rz. 2 Die Entstehung des Anspruchs auf Vergütung ist dem Grunde nach zu unterscheiden von der Fälligkeit der Vergütung. Der Anspruch entsteht vielfach lange vor der Fälligkeit (vgl. hierzu OLG Düsseldorf v. 04. 06. 1998 – 13 U 151/97, GI 1999, 42), nämlich bereits dann, wenn der StB mit der Bearbeitung der Angelegenheit b...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 34 Lohnbuchführung

Rz. 1 Die Tätigkeiten der Lohnbuchführung dienen der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten für den Lohnsteuerabzug (§§ 41–41c EStG, § 7 LStDV) und der ordnungsgemäßen Ermittlung und Erfassung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge. Sie werden mit einer Betrags-Rahmengebühr pro Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum vergütet. Als Abrechnungszeitraum gilt der Zeitraum, für d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.9 Kosten des AdV-Verfahrens

Rz. 73 Für die Kosten des AdV-Antragsverfahrens gelten die §§ 135ff. FGO . Das Rechtsbehelfsverfahren bildet mit dem AdV-Verfahren bis 30.6.2020 gem. § 40 Abs. 1 und Abs. 7 StBVV a. F. eine Einheit. Daher konnte letzteres Verfahren nicht zusätzlich abgerechnet werden.[1] Ab 1.7.2020 erhält der Steuerberater aufgrund des in §40 StBVV n. F. enthaltenen Verweises auf das RVG für e...mehr

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AGS 07/2023, Unzulässigkeit... / IV. Abweichende Wertfestsetzung nach § 33 RVG

Soweit bei den Rechtsanwaltsgebühren unterschiedliche Werte für einzelnen Gebühren maßgeblich sein können, erfolgt – allerdings nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag – eine gesonderte Wertfestsetzung (§ 33 Abs. 1 und 2 RVG).mehr

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zfs 07/2023, Verfahrens- od... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung des OLG Koblenz liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BGH und ist m.E. jedenfalls im Ergebnis richtig. Allerdings überzeugt die Urteilsbegründung nicht in allen Punkten. Erstaunlich ist auch, dass die offensichtlich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle tätig gewordenen Rechtsanwälte die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraus...mehr

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AGS 07/2023, Haftaufhebung ... / II. Angelegenheiten im Teil 6 VV

Nach Auffassung des BGH hat das LG zutreffend angenommen, dass der Verfahrensbevollmächtigte nach Nr. 6302 VV für seine Tätigkeit im Verfahren über die Aufhebung der Freiheitsentziehung eine Verfahrensgebühr neben den Verfahrensgebühren erhält, die das AG nach Nr. 6300 VV zugunsten des Rechtsanwalts K. im Haftanordnungsverfahren und in dem weiteren vom jetzigen Verfahrensbev...mehr

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zfs 07/2023, Erteilung der ... / 3 Anmerkung:

Mit seinem Versäumnisurteil vom 16.2.2023 hat der IX. ZS des BGH seine bisher zu § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ergangene Rechtsprechung fortgesetzt. Dem ist zuzustimmen. Zwischen der Vorgängerregelung des § 18 Abs. 1 S. 1 BRAGO und der jetzt geltenden Vorschrift des § 10 RVG über die Vergütungsberechnung gibt es keine inhaltlichen Unterschiede. Beide Vorschriften stimmen weitgehe...mehr

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AGS 07/2023, Die anwaltlich... / 3. Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV

Nach Abs. 1 Nr. 3 der Anm. zu Nr. 4141 VV erhält der Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr, wenn er den Einspruch gegen den Strafbefehl zurücknimmt. Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist, dass der Rechtsanwalt den Einspruch gegen den Strafbefehl insgesamt zurücknimmt und damit das Verfahren vollständig erledigt ist. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln zur Teileins...mehr

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AGS 07/2023, Vergütungsfest... / VI. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des VG München bedarf einiger Anmerkungen. 1. Festsetzung der Gebühren Zutreffend hat das VG München die Zulässigkeit der Vergütungsfestsetzung bejaht. Infolge der Kündigung des Anwaltsvertrages durch die hierzu von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwältin war der Auftrag der Antragsteller erledigt und damit die Vergütung nach § 8 Abs. 1 S. 1 erster Fall RV...mehr

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§ 7 Nachlassgerichtliches V... / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 250 Im Erbscheinsverfahren, wie auch in den übrigen nachlassgerichtlichen Verfahren, z.B. bei Ausschlagung der Erbschaft, der Eröffnung letztwilliger Verfügungen oder der notariellen Nachlassauseinandersetzung nach §§ 363 ff. FamFG, erhält der Anwalt dieselben Gebühren wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Die Verfahren...mehr

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zfs 07/2023, Erteilung der ... / 2 Aus den Gründen:

[4] … "Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Entscheidung hat infolge der Säumnis des Beklagten durch Versäumnisurteil zu ergehen, beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.1962 – V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f). [5] I. Das Berufungsgericht hat un...mehr

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AGS 07/2023, Vergütungsfest... / II. Voraussetzungen der Vergütungsfestsetzung

Das VG München hat zunächst dargelegt, dass die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung der Vergütung gem. § 11 Abs. 1 RVG erfüllt waren. Die Antragsteller hätten als frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin und jetzigen Antragsgegnerin in deren Auftrag das Asylstreitverfahren als Prozessbevollmächtigte geführt. Dementsprechend hätten die Rechtsanwälte die sich nach...mehr