Fachbeiträge & Kommentare zu Satzung

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Handelsrechtliche Zulässigkeit

Rn. 104 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das AktG verbietet vGA. In § 57 Abs. 3 AktG heißt es: "Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden." Das GmbH-Recht kennt ein solches generelles Verbot nicht. Es enthält jedoch Grundsätze, die eine vGA nur in engen Grenzen zulässig machen:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Vorzulegende Unterlagen

Rn. 9 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Geschäftsführer sind verpflichtet, den JA, der aus der Bilanz, der GuV sowie dem Anhang besteht (vgl. §§ 242 und 264 Abs. 1), und den Lagebericht (vgl. § 289) vorzulegen. Rn. 10 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Ist eine GmbH prüfungspflichtig ((jede GmbH mit Ausnahme der "kleinen"); vgl. §§ 316 und 267 Abs. 2f.), umfasst die Vorlagepflicht auch de...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Genereller Ausschluss

Rn. 28 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Es ist möglich, von vornherein alle Gesellschafter durch die Satzung vom Gewinnbezug auszuschließen. In praxi findet sich ein solcher genereller Ausschluss der Gesellschafter vom Gewinn vornehmlich bei gemeinnützigen und gewinnlosen Gesellschaften (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 72). Die Gewährung des Gemeinnützigkeitsprivilegs setzt ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 8. Auflösung von Rücklagen

Rn. 39 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Entnahmen aus den Rücklagen (Auflösungen) können – vorbehaltlich entgegenstehenden Satzungsrechts – weitgehend frei durch einfachen Beschluss der Gesellschafter (z. B. i. R.d. Bilanzfeststellung) erfolgen. Gesetzliche Hindernisse bestehen nur in wenigen Fällen. Eine Auflösung von Rücklagen ist unzulässig, sofern dadurchmehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Einführung und Überblick

Rn. 40 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine Gewinnverteilung an die Gesellschafter ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) GmbHG ausgeschlossen, soweit diese "durch Beschluß nach Absatz 2" über das Jahresergebnis verfügt haben. Damit ist klargestellt, dass ein Anspruch auf den Jahresüberschuss nur i. R.d. von der Gesellschafterversammlung grds. mit einfacher Mehrheit zu fassende...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Bildung/Auflösung

Rn. 61 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Zu unterscheiden ist zwischen gesetzlich vorgeschriebenen, satzungsmäßig auferlegten sowie freiwilligen Rücklagen. Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen zählen diemehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Auskünfte in der Bilanzsitzung

Rn. 83 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Äußert ein Gesellschafter das Teilnahmeverlangen nach § 42a Abs. 3 GmbHG, wird er damit i. d. R. ein konkretes Informationsinteresse verbinden (z. B. an Erläuterungen zum Prüfungsbericht). Abs. 3 trifft lediglich eine Regelung über die Teilnahmepflicht des AP und enthält selbst keine nähere Umschreibung evtl. sonstiger Aufgaben des AP in der ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Kapitalrücklage für ein Agio bei der Ausgabe von neuen Anteilen (§ 272 Abs. 2 Nr. 1)

Rn. 15 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In die Rücklage ist der Betrag einzustellen, der bei der Ausgabe von Anteilen (einschließlich Bezugsanteilen) über den Nennbetrag hinaus erzielt wird. Anlässlich der Gründung einer GmbH und bei jeder späteren Kap.-Erhöhung kann vereinbart werden, dass über den Betrag der formellen Stammeinlage (Nennbetrag) hinaus ein Mehrbetrag (Agio) an die ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Statutarische Fristenregelung

Rn. 54 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Frist des § 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG kann durch die Satzung nicht verlängert werden (vgl. Abs. 2 Satz 2). Eine anderslautende Bestimmung ist nichtig, zumal die Endtermine im öffentlichen Interesse festgelegt worden sind (vgl. zur Nichtigkeit von Feststellungsbeschlüssen HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 65ff.). Ebenso ist eine statutarische Regelung...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VII. Anfechtbarkeit des festgestellten Jahresabschlusses

Rn. 75 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Verstößt der JA gegen Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung und führen diese Verstöße nicht zur Nichtigkeit des JA, so ist der Beschluss über die Feststellung des fehlerhaften Abschlusses anfechtbar (analog § 243 AktG). Die Klage auf Anfechtung muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (analog § 246 Abs. 1 AktG...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Voraussetzungen

Rn. 79 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Anwesenheit des AP kann nach § 42a Abs. 3 GmbHG der einzelne Gesellschafter verlangen, ohne dass es eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf. Verlangt ein Gesellschafter die Teilnahme des AP, ist dieser zum Erscheinen verpflichtet. Das Teilnahmeverlangen des Abs. 3 ist eine einseitige, empfangsbedürftige Wille...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / ff) Sonstige Zuweisungen zur Kapitalrücklage

Rn. 127 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 In die Kap.-Rücklage sind bei einer AG/KGaA/SE auch jene Beträge einzustellen, wie sie i. R.d. Kap.-Herabsetzung gemäß der §§ 229 Abs. 1, 232 und 237 Abs. 5 AktG auftreten können. Rn. 128 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 I.R.d. bedingten Kap. spricht das AktG in § 218 von einer Sonderrücklage. Entsprechend ihrem Charakter sollte auch diese Sonderrüc...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Zuzahlungen gegen Vorzugsgewährung

Rn. 25 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das Aktienrecht kennt die Ausgabe von sog. Vorzugsaktien, da Aktien "verschiedene Rechte" (vgl. § 11 Satz 1 AktG) gewähren können, namentlich bei der Gewinnverteilung. Die Vorschrift des § 11 AktG findet im GmbHG keine Entsprechung. Die Gesellschafter einer GmbH können jedoch in der Satzung festlegen, dass sich z. B. das Stimmrecht einzelner ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 bis 220 AktG

Rn. 17 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Erhöhung werden dem UN – anders als bei den übrigen Formen der Kap.-Erhöhung – keine neuen Mittel von außen zugeführt; vielmehr handelt es sich um einen reinen Umbuchungsvorgang auf der Passivseite der Bilanz, indem das gezeichnete Kap. erhöht wird und die Rücklagen um den gleichen Betrag vermindert werden (vgl. zum generellen Umfang der umwa...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / VIII. Informationsanspruch eines nicht feststellungsberechtigten Gesellschafters

Rn. 39 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Satzungsautonomie nach § 45 Abs. 1 GmbHG gestattet es den Gesellschaftern, eine von § 46 Nr. 1 GmbHG abweichende Regelung der Feststellungsbefugnis zu treffen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 22f., 48). Im Fall einer Beschränkung oder Übertragung der Befugnis zur Feststellung des JA besteht auch eine Vorlagepflicht gegenüber den nicht festst...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Ordentliche Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 bis 228 AktG

Rn. 18 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Bei der ordentlichen Kap.-Herabsetzung erfolgt eine Auszahlung an die Aktionäre, indem der Nennbetrag von Aktien herabgesetzt oder aber eine Zusammenlegung von Aktien vorgenommen wird. Wie die Kap.-Erhöhung erfordert auch die Kap.-Herabsetzung einen satzungsändernden Beschluss mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschl...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. Rederecht des Abschlussprüfers

Rn. 89 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Von der Auskunftspflicht des AP im Fall eines entsprechenden Verlangens eines Gesellschafters ist die Frage zu unterscheiden, ob und inwieweit der AP das Recht hat, von sich aus Erklärungen vor der Gesellschafterversammlung abzugeben. Wie bereits unter HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 80, ausgeführt, kann der AP seine Teilnahme an der Gesellschafterver...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Gesellschafterbeschluss

Rn. 48 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Bilanzfeststellung und Ergebnisverwendung (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 43ff., 47) erfolgen nach § 46 Nr. 1 GmbHG i. d. R. durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Sowohl die Beschlusskompetenz der Gesellschafter als auch die Förmlichkeit des Verfahrens können indessen durch Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden (vgl. § 45 ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien gemäß §§ 237 bis 239 AktG

Rn. 20 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Einziehung von Aktien erfolgt entweder zwangsweise oder aber durch den Erwerb eigener Anteile (vgl. hierzu auch HdR-E, HGB § 272, Rn. 51ff.). Dabei gelten i.W. die Vorschriften über die ordentliche Kap.-Herabsetzung (vgl. § 237 Abs. 2 Satz 1 AktG). Für die bilanzielle Behandlung dieser Art von Kap.-Herabsetzung sind zwei Fälle zu untersch...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / aaa) Vorbemerkungen

Rn. 168 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 266 Abs. 3 A. III. 3. sieht einen getrennten Ausweis der satzungsmäßigen (statutarischen) Rücklagen von den anderen Gewinnrücklagen vor. Dieser Sonderausweis erfordert eine genaue Charakterisierung der satzungsmäßigen Rücklagen, um sie gegenüber den anderen Gewinnrücklagen abgrenzen zu können. Obwohl die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertra...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Umfang

Rn. 81 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Teilnahmepflicht gemäß § 42a Abs. 3 GmbHG besteht für die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung (oder eines anderen, an ihrer Stelle satzungsgemäß zur Bilanzfeststellung berufenen Beschlussorgans) über den Tagesordnungspunkt "Feststellung des JA". Wenngleich nach dem Wortlaut des Gesetzes die Beschlussfassung über die Verwendung des...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Aufstellung nach vollständiger Ergebnisverwendung

Rn. 15 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Denkbar ist auch eine Bilanzaufstellung, die bereits eine vollständige Ergebnisverwendung (vgl. §§ 268 Abs. 1 Satz 1, 270 Abs. 2) berücksichtigt. Die Gesellschafter können nämlich durch die Satzung von vornherein eine vollständige Verwendung des Gewinns festlegen. An diese statutarische Bestimmung sind die Geschäftsführer bereits bei der Aufs...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Verantwortlichkeit der Geschäftsführer

Rn. 6 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Vorlagepflicht des § 42a Abs. 1 GmbHG trifft die Geschäftsführer der Gesellschaft. Haben die Gesellschafter allerdings die Befugnis zur Feststellung des JA durch Satzung auf die Geschäftsführer übertragen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 23), so entfällt eine Vorlage nach Abs. 1 (Beachte: Die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer aus § 41 Gm...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Einführung

Rn. 27 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine weitere Form der Kap.-Rücklage ist in § 42 Abs. 2 GmbHG geregelt, nämlich die Kap.-Rücklage für eingeforderte Nachschüsse. Der nachzuschießende Betrag ist als "Eingeforderte Nachschüsse" auf der Aktivseite auszuweisen. Ein entsprechender Betrag ist als "Kapitalrücklage" gesondert auszuweisen. Rn. 28 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das GmbH-Rech...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Entscheidung über die Ergebnisverwendung

Rn. 47 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Nach § 29 Abs. 1 GmbHG hat der Gesellschafter Anspruch auf Ausschüttung des auf ihn entfallenden Anteils am jeweiligen jährlichen Gewinn (d. h. am Jahresüberschuss zzgl. Gewinnvortrag und abzgl. eines Verlustvortrags) der Gesellschaft, wenn und soweit Gesetz, Satzung oder Gesellschafterbeschluss nichts anderes vorschreiben (vgl. im Einzelnen ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / c) Andere Gewinnrücklagen (einschließlich Rücklagen nach § 29 Abs. 4 GmbHG)

Rn. 35 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Eine GmbH bildet "andere Gewinnrücklagen", sofern die Gesellschafter oder ein anderes für die Verwendung von Gewinnen zuständiges Organ beschließt, dass über die satzungsmäßigen Rücklagen hinaus aus dem Jahresüberschuss Rücklagen gebildet werden sollen. Die Satzung kann ihrerseits solche Rücklagenbildungen begrenzen (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, R...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.2.2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 14 Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die meist in der Form der Körperschaften (z. B. Gebietskörperschaften), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bestehen, ist eine große Vielfalt in der Ausgestaltung und in der Funktion der für sie handelnden Personen vorzufinden.[1] Gesetzliche Vertreter sind die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung ber...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Auskünfte außerhalb der Bilanzsitzung

Rn. 86 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Fraglich ist, ob der AP betreffenden Gesellschaftern einzeln oder in ihrer Gesamtheit auch außerhalb der Verhandlungen über die Feststellung des JA Auskünfte erteilen muss. Der Auskunftsanspruch gegenüber dem AP steht den Gesellschaftern (wie der Anspruch aus § 42a Abs. 1 GmbHG) nur in ihrer organschaftlichen Gebundenheit, d. h. als Gesellscha...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Registrierung im Berufsregister und Qualitätskontrolle (§ 319 Abs. 1 Satz 3f.)

Rn. 18 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Mit Verabschiedung des APAReG wurde die Teilnahmebescheinigung nach § 57a Abs. 1 WPO (a. F.) abgeschafft und durch die Anzeige und Eintragung in das Berufsregister ersetzt (vgl. § 38 Nr. 1 lit. h) WPO für WP und § 38 Nr. 2 lit. f) WPO für WPG). Nach § 57a Abs. 1 WPO müssen WP und WPG, die gesetzliche AP durchführen, dies der WPK zwei Wochen n...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / ddd) Dotierungsquellen

Rn. 145 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Diese Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, "darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden" (§ 272 Abs. 4 Satz 3). Bedingt durch den Zweck der Rücklage, die Sicherstellung einer Ausschüttungssperre in Höhe der aktivierten Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN, dürfen zu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Vorlage des Konzernabschlusses (Abs. 4)

Rn. 90 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 § 42a Abs. 4 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer eines MU (vgl. § 290), welches in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, auch zur Vorlage des KA an die Gesellschafter (vgl. aber HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 91). Da § 42a Abs. 1 GmbHG kraft der Verweisung in Abs. 4 insgesamt auf den KA Anwendung findet, schließt die Vorlagepflicht neben dem ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Gewinnbeteiligungen Dritter

Rn. 16 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Neben der im Gesetz ausdrücklich genannten Schmälerung des verteilungsfähigen Betrags durch einen Verlustvortrag (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 11) mindern auch evtl. Gewinnbeteiligungen Dritter vorweg den für eine Gewinnverwendung bzw. Ausschüttung an die Gesellschafter nach § 29 Abs. 1 GmbHG verfügbaren Betrag (vgl. ausführlich GmbHG-GroßKomm...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Stichtage

Rn. 12 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Stichtag für die Eröffnungsbilanz ist der Tag der Auflösung der Gesellschaft (vgl. Scholz-GmbHG (2020), § 71 GmbHG, Rn. 12, m. w. N.). Ist die Gesellschaft durch Zeitablauf gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG aufgelöst, ist dies der in der Satzung bestimmte Tag. Beruht die Auflösung auf einem Beschluss der Gesellschafter (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 Gmb...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Aufstellungsfrist nach den Zwecken des Handelsrechts bei voraussichtlicher Unternehmensfortführung

Rn. 90 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Der BGH muss bei der Frage, innerhalb welcher Frist ein JA aus handelsrechtlicher Sicht bei voraussichtlicher Fortführung des UN (vgl. dazu IDW PS 270 (2021)) rechtzeitig erstellt ist, zu einem anderen Ergebnis kommen. Denn er hat die Interessen der Informationsadressaten (vgl. zu diesem Begriff Moxter (1974), S. 418ff.), so z. B. der UN-Leit...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Überblick

Rn. 57 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Das BiRiLiG enthielt eine Übergangsregelung (vgl. § 7 GmbHÄndG) für alle Gesellschaften, die am 01.01.1986 (Inkrafttreten des neuen Bilanzrechts) bereits im Handelsregister eingetragen waren (sog. Altgesellschaften). Diese wurde mit dem Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 (BGBl. I 2010, S. 1864ff.) ersatzlos ges...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Ausweisformen

Rn. 35 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 müssen die noch nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kap. von dem entsprechenden Posten offen auf der Passivseite abgesetzt werden (sog. Nettoausweis). In diesem Fall ist der verbleibende Betrag als "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte auszuweisen. Außerdem ist der eingeforderte, aber...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Pfitzer/Weber, Handb... / I. Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung (Nr. 1)

Rn. 5 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Der JA besteht gemäß der §§ 242 Abs. 3, 264 Abs. 1 aus der Bilanz, der GuV und dem Anhang (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 9). Der Lagebericht gehört per definitionem nicht zum JA. Endgültig und für die Gesellschaft verbindlich ist der JA (und in seiner Folge der Lagebericht) erst dann, wenn er durch das hierfür zuständige Organ ("die Gesellschaf...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Bildung von Rücklagen

Rn. 12 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Die Bildung von Kap.- und Gewinnrücklagen setzt bei der GmbH einen diesbezüglichen Willensakt der Gesellschafter in Form von generellen Satzungsbestimmungen oder Gesellschafterbeschlüssen voraus (vgl. § 29 Abs. 1f. GmbHG). Insofern hängt es allein vom Willen der Gesellschafter ab, ob Kap.- und/oder Gewinnrücklagen gebildet bzw. wieder aufgelö...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Gewinnanspruch der Gesellschafter

Rn. 4 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Es ist zwischen dem Gewinnbezugsrecht (Gewinnbeteiligungsrecht) und dem Gewinnanspruch bzw. Gewinnauszahlungsanspruch zu unterscheiden (vgl. BeckOK-GmbHG (2023), § 29, Rn. 2f.). § 29 Abs. 1 GmbHG verleiht den Gesellschaftern grds. einen Anspruch auf den erwirtschafteten Jahresüberschuss der Gesellschaft (modifiziert um evtl. Gewinn- und Verlust...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Grundsätze der zeitgerechten und geordneten Verbuchung

Tz. 28 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Grundsätze der zeitgerechten und geordneten Verbuchung besagen, dass die "Geschäftsvorfälle unverzüglich und ihrer zeitlichen Reihenfolge entsprechend zu buchen sind" (ADS (1968), § 149 AktG, Rn. 136). Durch die Verpflichtung zur unverzüglichen Aufzeichnung soll die Gefahr vermindert werden, dass buchungspflichtige Unterlagen untergehen (...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Beträge, die bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den (rechnerischen) Nennwert hinaus erzielt werden (§ 272 Abs. 2 Nr. 1)

Rn. 68 Stand: EL 43 – ET: 08/2024 Dieses – auch als sog. korporatives Agio bezeichnete – Aufgeld umfasst den gesamten ­Erlös aus der Ausgabe von Anteilen, der den Nennbetrag dieser Anteile übersteigt. Das Aufgeld ist ungekürzt der Kap.-Rücklage zuzuführen, eine Verrechnung mit angefallenen Ausgabekosten (z. B. Notar- und Gerichtskosten, Prüfungsgebühren, Steuern etc.) ist – an...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6.1 Regelungssperre bei existierendem Tarifvertrag

Rz. 20 Die Regelungssperre greift zunächst ein, wenn der Betrieb im persönlichen, fachlichen und räumlichen Geltungsbereich eines aktuell geltenden Tarifvertrags liegt. Dabei kann es sich sowohl um einen Verbandstarifvertrag als auch um einen Firmentarifvertrag handeln. Hinweis Für die Regelungssperre kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Maßgeblich ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.10.5 Sonstige Regelungen für Studenten

Rz. 191 Ergänzende Regelungen: Beginn und Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten sind in § 186 Abs. 7, § 190 Abs. 9 geregelt. Wahlrechte bestehen nach §§ 173ff. Die Beitragshöhe für pflichtversicherte Studenten ist bundeseinheitlich besonders festgelegt (§ 236 Abs. 1, § 245 Abs. 1). Durch den zusätzlichen Beitrag nach dem krankenkassenindividuellen Beitra...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.2 Arbeitslose Leistungsbezieher (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 37 Die Krankenversicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG), Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III war mit dem AFRG seit dem 1.1.1998 in das SGB V eingefügt worden. Zuvor war die Krankenversicherungspflicht in §§ 155 bis 164 AFG enthalten, auf die § 5 Abs. 1 Nr. 2 verwies. Wesentliche Änderungen sind damit jedoch nicht vorgenommen worden, ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.5 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Abs. 5 – aufgehoben)

Rz. 76 Abs. 5 enthielt ursprünglich eine Ermächtigungsgrundlage für eine Satzungsregelung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Krankenversicherungsträger (früher: Bundesknappschaft), nach der abweichend von Abs. 1 Nr. 1 die Krankenversicherungspflicht und damit auch die Pflegeversicherungspflicht bei Überschreiten der JAEG des Abs. 6 bei Beschäftigten im...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.2.1 Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Nr. 1)

Rz. 11 Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, die nur wegen und bei Erhöhung einer der beiden Jahresarbeitsentgeltgrenzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 2 bzw. Abs. 7 eintritt, setzt lediglich voraus, dass vorher Versicherungsfreiheit wegen der Höhe des Arbeitsentgeltes bestand. Wie lange diese Versicherungsfreiheit schon bestand, ist für das Befreiun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.5 Beitrittsrechte von schwerbehinderten Menschen (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 45 Das Zugangsrecht zu einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für Schwerbehinderte knüpft an die frühere Regelung in § 176c RVO an. Das Beitrittsrecht als schwerbehinderter Mensch nach dem SGB IX setzt einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 % voraus. Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen bei einem geringere...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.15 Rechtsfolgen der freiwilligen Mitgliedschaft

Rz. 123 Die durch Beitrittserklärung begründete freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Es handelt sich dabei nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, weil das Beitritts- und Weiterversicherungsrecht ein nur einseitiges Gestaltungsrecht der Berechtigten für den Zugang zur Sozialversicheru...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.4 Landwirte (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 84 Die Krankenversicherungspflicht der Landwirte, mitarbeitenden Angehörigen von Landwirten und Altenteiler ist in diesem Buch lediglich durch die Verweisung auf deren Krankenversicherungspflicht nach dem KVLG 1989 v. 20.12.1988 und die Erwähnung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), die unter der Bezeichnung "landwirtschaftliche Krank...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.12.2 KVdR-Voraussetzungen

Rz. 234 Die KVdR hängt materiell-rechtlich davon ab, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente erfüllt sind, der Rentenantrag gestellt und die Vorversicherungszeit erfüllt ist. Für die KVdR sind jedoch weitere, in Abs. 1 Nr. 11 nicht ausdrücklich genannte Bedingungen zu erfüllen. Erforderlich ist ein inländischer Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt im Inland (vgl....mehr