Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zuweisung der Mietwohnung (Abs 3).

Rn 18 Ist die eheliche Wohnung eine Mietwohnung und wird diese nach I einem Ehegatten allein überlassen, tritt entweder der übernehmende Ehegatte in das mit dem anderen bestehende Mietverhältnis ein oder es wird das mit beiden bestehende Mietverhältnis von ihm allein fortgeführt. Auch dann, wenn die Zuweisung nach II an den nicht dinglich Berechtigten erfolgt, soll zwischen ...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Entstehung von Wertungswidersprüchen

Rz. 276 Das Pflichtteilsrecht weist enge Bezüge zum Unterhalts- und Güterstatut auf. In den einzelnen Rechtsordnungen wird auf unterschiedlichen Wegen die Absicherung naher Angehöriger, insbesondere des überlebenden Ehegatten, verschiedenen Rechtsbereichen zugewiesen. Im schwedischen und finnischen Recht sorgt z.B. der gesetzliche Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Beurteilung der Rangverhältnisse.

Rn 44 Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, befindet er sich auf dem 2. Rang. Daran ändert auch nichts, wenn ein Teil des Unterhalts auf § 1573 II beruht und Aufstockungsunterhalt ist. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber die Rangstufen nicht an die Unterhaltsansprüche, sondern an Personen geknüpft hat, die nicht spaltbar sein dürf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes (Abs 3).

Rn 26 Die Arbeitnehmer des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes sind außer in der GRV auch in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (ZVöD) pflichtversichert. Dabei handelt es sich um die für diesen Personenkreis durch Tarifvertrag vereinbarte betrAV, für die die Vorschriften des BetrAVG jedoch nur mit Einschränkungen gelten (vgl § 18 BetrAVG). III stellt deshalb k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Leistungsentscheidung (Abs 4).

Rn 19 Die externe Teilung erfordert einen Kapitaltransfer zwischen der Quellversorgung und der Zielversorgung, um diese mit dem Kapital zu versorgen, das sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem mit der Entscheidung nach § 14 I für die ausgleichsberechtigte Person begründeten Anrecht benötigt. Deshalb normiert IV einen zivilrechtlichen Anspruch des Trägers der Zielver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vollzug der externen Teilung (Abs 3).

Rn 12 Der Vollzug der externen Teilung richtet sich wie bei der internen Teilung nach den Regelungen der betroffenen Versorgungssysteme, insb des auszugleichenden und des zu übertragenden Anrechts; § 14 III verweist insoweit auf § 10 III (BTDrs 16/10144, 59; BGH FamRZ 18, 1745 Rz 28). Auf Seiten des Ausgleichspflichtigen treten danach grds die gleichen Wirkungen ein wie im F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.

Rn 5 Gemeinschaftliche Kinder sind in der Ehe geboren (§§ 1591, 1592 Nr 1) und die gemeinschaftlich adoptierten (§ 1754 I) Kinder. Voreheliche Kinder sind gemeinschaftlich, wenn nach der Geburt die Eltern heiraten (§ 1626a I Nr 2) oder die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt wird (§ 1592 Nr 1, 3), ein Kind, das während einer früheren, durch Tod des (ersten) Ehemannes auf...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Rechte des überlebenden Ehegatten

Rz. 52 Der überlebende Ehegatte – und das gilt in gleicher Weise auch für den Partner einer seit dem Frühjahr 2013 in Frankreich möglichen gleichgeschlechtlichen Ehe – erhält neben Abkömmlingen des Erblassers einen Nießbrauch am gesamten Nachlass oder nach seiner Wahl ein Viertel der Erbschaft zu Eigentum, Art. 757 c.c.[53] Unterlässt er die Wahl, gilt dies als Option für de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeit der Ehe.

Rn 9 Der Verstoß gg materiell-rechtliche Eheschließungsvoraussetzungen (fehlerhafte Eheschließung) führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der dennoch geschlossenen Ehe. Die Folgen für den Bestand der Ehe sind je nach Art des Verstoßes und in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt. Sie reichen von absoluter Nichtigkeit (Nichtehe) über gerichtliche Vernichtbark...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Begrenzung.

Rn 12 Eine Begrenzung ist nach § 1579 , insb wegen kurzer Ehedauer nach § 1579 Nr 1 (Saarbr FamRZ 04, 1293), möglich. Eine Herabsetzung und/oder zeitliche Begrenzung ist auch nach § 1578b möglich. Bei der Billigkeitsabwägung ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585b BGB – Unterhalt für die Vergangenheit.

Gesetzestext (1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen. (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern. (3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Pflichtteilsberechtigter.

Rn 1 Pflichtteilsberechtigt sind (nur) Abkömmlinge (I 1), Eltern und Ehegatten (II 1) sowie eingetragene Lebenspartner (§ 10 VI LPartG), die wie Ehegatten zu behandeln sind. Zum Ausschluss entfernterer Abkömmlinge oder der Eltern vgl § 2309. Rn 2 Abkömmling (§ 1924 Rn 2 ff) ist, wer mit dem Erblasser in grader Linie (§ 1589 I 1) absteigend verwandt ist (Kinder, Enkel, nicht: ...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / A. Das Pflichtteilsrecht

Rz. 1 Das gesetzliche Pflichtteilsrecht soll den nächsten Angehörigen des Verstorbenen einen Mindestwert am Nachlass sichern, den der Erblasser grundsätzlich einseitig nicht beseitigen kann, soweit nicht ausnahmsweise Gründe für eine Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegen (§§ 2333 ff., 2345 Abs. 2 BGB). Dies geschieht nach dem BGB aber nur durch einen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1363 ff BGB

Rn 1 Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander, soweit sie auf dem Bestehen der Ehe beruhen. Treten sich die Eheleute wie Dritte ggü, sind die in diesem Zusammenhang begründeten Rechtsverhältnisse nicht dem Güterrecht zuzuordnen. Hierzu rechnen zB Ansprüche auf Ausgleich von Gesamtschulden (§ 426), Ausgleichsansprüche iRe Ehegattenin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zeitratierliche Bewertungsmethode (Abs 2 und 3).

Rn 4 Bei der zeitratierlichen Methode wird der Ehezeitanteil auf der Grundlage eines Zeit/Zeit-Verhältnisses berechnet. Die ins Verhältnis zu setzenden Zeiträume sind zum einen die gesamte Beschäftigungszeit, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann (II 1), und zum anderen der Teil dieser Zeit, der in die Ehezeit fällt (II 2). D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Rn 3 Das Zustandekommen eines Verlöbnisses erfordert übereinstimmende Willenserklärungen des Paares, die das ernsthafte gegenseitige Versprechen beinhalten, einander zu heiraten. Ein bloßes Liebesgeständnis oder Zusammenleben reichen nicht. Die Erklärungen müssen wechselseitig zugehen, doch ist eine Form gesetzlich nicht vorgeschrieben, weshalb sie auch konkludent erfolgen k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beschränkungen des Aufhebungsanspruchs.

Rn 6 Gesetzliche Beschränkungen des Aufhebungsanspruchs bestehen ua in §§ 922 S 3, 1066 II, 1258 II u 2043 ff sowie in § 11 I WEG. Unter besonderen, eher seltenen Voraussetzungen können sich auch aus § 242 Einschränkungen ergeben, so bei unbilliger Härte der Aufhebung iVm grober Pflichtverletzung des die Aufhebung begehrenden Teilhabers (BGH NJW 75, 687, 688) oder schikanöse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa)

Rn 18 Es besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen sollte (BGH FamRZ 99, 1646, 1647; 05, 1167; 08, 592; BVerfG FamRZ 04, 354; Hamm FamRZ 99, 39; München FamRZ 08, 1774; Celle FamRZ 16, 385). Es ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Zusammentreffen von beamtenrechtlichen Anrechten mit anderen Anrechten (Abs 3).

Rn 19 § 44 III 1 schreibt für die Fälle des Ruhens der Beamtenversorgung im Hinblick auf Renten aus anderen Versorgungssystemen eine sinngemäße Anwendung des II vor. In den VA fallende Renten, die zum Ruhen der Beamtenversorgung führen können, sind solche aus der GRV, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, einer berufsständischen Versorgung oder einer mindestens tw ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erwerb eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswerts und mit vergleichbarer Wertentwicklung (Abs 1 S 2 Nr 2).

Rn 7 I S 2 Nr 2 regelt zum einen, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht iHd Ausgleichswerts entsteht. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der dem Ausgleichsberechtigten zufließende Ausgleichswert (iSd § 1 II 2) dem bei dem Ausgleichspflichtigen verbliebenen Anrecht wertmäßig entsprechen muss (BTDrs 16/10144, 56). Der Ausgleichsberechtigte muss daher ei...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigte Personen

Rz. 66 Art. 912 c.c. definiert die Pflichtteile als die den Pflichtteilsberechtigten frei von Belastungen vorbehaltenen Güter und Rechte (réserve légale, Pflichtteilsrechte). Freilich gilt dies seit der Reform 2006 nur noch sehr eingeschränkt: Der Pflichtteilsberechtigte kann auch dann, wenn er durch Geltendmachung der Herabsetzungsklage seine dingliche Beteiligung am Nachla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Begrenzung.

Rn 27 Während bis zum Inkrafttreten des UÄndG 2008 vornehmlich auf die Dauer der Ehe abgestellt wurde, kommt es angesichts der Neuregelung des § 1578b nunmehr maßgeblich auf das Vorhandensein ›ehebedingter Nachteile‹ an. Bei der Billigkeitsabwägung für die einzeln oder in Kombination in Betracht kommende Herabsetzung (§ 1578b I) oder zeitliche Begrenzung (§ 1578b II, III, vg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfestigte Lebensgemeinschaft gem Nr 2.

Rn 6 Grds stellt allein der Umstand, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung eine intime Beziehung oder eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingeht, noch keinen Härtegrund dar (BGH FamRZ 89, 487). Auch die Tatsache, dass er mit dem Unterhalt einen Dritten unterhält ist unerheblich (BGH FamRZ 88, 930). Es müssen besondere Umstände vorliege...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 83. Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992 -StÄndG 1992) vom 25.02.1992, BGBl I 92, 297; Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer vom 01.10.1991, DStR 91, 1474; Stellungnahme des Steuerfachausschusses des IDW vom 01.10.1991, FN 91, 407.

Rn. 103 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Nach dem Regierungsentwurf und der Stellungnahme des Bundesrates vom 25.10.1991, vom Bundestag am 08.11.1991 als Gesetzesfassung angenommen, zwischenzeitlich vom Bundesrat abgelehnt, sind im EStG folgende Änderungen geplant, deren Schwerpunkte in der Erhöhung des Kinderfreibetrages, in der Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / f) Ehegattenzuwendungen

Rz. 183 Die sog. ehebezogene (auch unbenannte) Zuwendung unter Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des BGH i.d.R. objektiv unentgeltlich und im Erbrecht grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln, und zwar auch im Hinblick auf etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche.[339] Jedoch hat der BGH im Einzelfall Ausnahmen für möglich gehalten: Wenn die Zuwendung nach den konkre...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / dd) Zugewinngemeinschaft

Rz. 94 Beispiel 8 Otto Normalerblasser ist ein vorsichtiger Mensch, aber dennoch verheiratet. Er will seiner Ehefrau Ottilie 60.000 EUR zuwenden, aber in doppelter Hinsicht sichergehen: Kommt es zur Scheidung, soll die Zuwendung von einer etwaigen Zugewinnausgleichsforderung abgezogen werden. Besteht die Ehe bis zum Todesfall fort, soll die Anrechnung auf einen etwaigen Pfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 1 Der mit Inkrafttreten des FGG-RG am 1.9.09 neu gestaltete § 1696 enthält die materiell-rechtliche Eingriffsbefugnis zur Änderung von sorge- und umgangsrechtlichen Entscheidungen sowie von gerichtlich gebilligten Vergleichen iSd § 156 II FamFG. Die verfahrensrechtlichen Regelungen wurden in § 166 FamFG übernommen. Inhaltlich neu ist lediglich, dass nunmehr auch gerichtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erstausbildung.

Rn 7 Kinder haben grds nur Anspruch auf eine Ausbildung, nicht auf mehrere. Haben Eltern ihrem Kind eine den Begabungen und Fähigkeiten sowie dem Leistungswillen entspr Ausbildung finanziert, haben sie ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllt und müssen dem Kind nicht noch eine weitere ermöglichen (BGH FamRZ 01, 1601; 93, 1057). Zur Erstausbildung gehört auch ein Studium nach pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anknüpfung an einen Ort.

Rn 20 Welche Teilrechtsordnung des Zielrechts anzuwenden ist, regelt für das Internationale Vertragsrecht der den Art 4 III f Altfälle verdrängende ex Art 35 II und aktuell Art 22 I ROM I. Danach sind die örtlichen Verweisungsnormen des deutschen bzw europäischen Internationalen Vertragsrechts doppelfunktional idS, dass sie nicht nur den Staat bezeichnen, dessen Recht anzuwe...mehr

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§ 8 Einwendungen gegen den ... / V. Praktische Auswirkungen der Reform des Pflichtteilsentziehungsrechts?

Rz. 95 Auch wenn die Änderung des Rechts der Pflichtteilsentziehung im Allgemeinen begrüßt wurde, herrschte bereits in den ersten Veröffentlichungen hierzu doch weitgehende Übereinstimmung darin, dass es auch nach neuem Recht nur selten zu berechtigten Pflichtteilsentziehungen kommen würde. Denn die früheren, nur in wenigen Einzelfällen eingreifenden Entziehungsgründe wurden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zeitliche Grenze (Abs 3).

Rn 31 Schenkungen bleiben nach der Ausschlussfrist grds vollständig unberücksichtigt, wenn seit der Leistung bis zum Erbfall 10 Jahre vergangen sind (III 2). Für Erbfälle seit dem 1.1.10 (Art 229 § 21 IV EGBGB) gilt zudem, dass die Schenkung pro bis zum Erbfall abgelaufenen Jahr 1/10 weniger berücksichtigt und insoweit der Schuldner (Erbe oder Beschenkte) zu Lasten des Pflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ehe.

Rn 69 Ein Schutz der Ehe als ›sonstiges Recht‹ kommt wegen des grds Vorrangs familienrechtlicher Regelungen nur hinsichtlich einzelner Aspekte in Betracht. Rn 70 Der persönliche Bereich der Ehe ist nach der Rspr bei Ehestörungen grds weder durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche noch durch Schadensersatzansprüche geschützt (insb BGHZ 23, 215, 216 ff; 279, 281 f; NJW 9...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (2) Gütertrennungsmodell

Rz. 64 Als pflichtteilsfeste Gestaltung wird auch ganz überwiegend das sog. Gütertrennungsmodell angesehen:[211] Hierzu wird in der Zugewinngemeinschaftsehe Gütertrennung vereinbart und zur Erfüllung des entstehenden Zugewinnausgleichsanspruchs nach den §§ 1372 ff. BGB ein entsprechender Vermögenswert übertragen.[212] Es soll eine unentgeltliche und somit ergänzungspflichtig...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / b) Fristbeginn und Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 187 So hat der BGH bereits im Jahr 1994 entschieden, dass eine Leistung i.S.v. § 2325 Abs. 3 BGB nur dann vorliege, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgebe, sondern auch darauf verzichte, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erwerbsobliegenheit.

Rn 6 Die Obliegenheit zur Arbeitssuche kann schon vor Rechtskraft der Scheidung beginnen. Der Zeitpunkt für den Beginn der Erwerbsobliegenheit (grundl BGH FamRZ 08, 2104; 87, 684) kann auch schon zu Zeiten der Kindesbetreuung einsetzen, wenn das Ende der Kindesbetreuung verlässlich absehbar ist. Andererseits kann der Zeitpunkt für den Beginn der Erwerbsobliegenheit hinausges...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ea) Grundfall, § 158 Abs 2 BGB

Rn. 440 Stand: EL 80 – ET: 08 Abgrenzung: Bei der auflösenden Bedingung tritt die vereinbarte Rechtswirkung sofort ein, der Fortbestand der Rechtswirkung ist gemäß § 158 Abs 2 BGB von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig. Tritt die Bedingung ein, endet das Rechtsgeschäft; in diesem Zeitpunkt (ex nunc) tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. Das auflösend bedingt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen (Abs 1 S 2).

Rn 15 Gem § 20 I 2 sind von dem ermittelten Ausgleichswert (nicht schon vom Ehezeitanteil, BGH FamRZ 14, 1529 Rz 33) die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten abzuziehen. Noch vor den Sozialversicherungsbeiträgen ist ein bei der Scheidung erfolgter öffentlich-rechtlicher Teilausgleich abzuziehen (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Fälligkeit des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Abs 1 S 1, Abs 2).

Rn 8 Ein ausgleichsberechtigter Ehegatte kann eine schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen, wenn der Ausgleichspflichtige laufende Versorgungsleistungen aus einem im Wertausgleich bei der Scheidung (bzw nach früherem Recht im öffentlich-rechtlichen VA) noch nicht oder noch nicht vollständig ausgeglichenen Anrecht bezieht (§ 20 I 1) und bei dem Ausgleichsberechtigten ein Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dispositionsbefugnis über das Rechtsverhältnis.

Rn 5 Das Rechtsverhältnis muss der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen. Sie fehlt, wenn Rechte Dritter (s Rn 14) oder zwingendes Recht betroffen sind. Bsp: Rn 6 Gesellschaftsrecht: (1.) Im Aktienrecht wird (a) die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs zunächst eingeschränkt durch § 50 AktG (Ersatzansprüche gegen Gründer), § 53 AktG (Ersatzansprüche bei Nachgründun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585 BGB – Art der Unterhaltsgewährung.

Gesetzestext (1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt. (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eheschließungsfreiheit (Abs 2).

Rn 6 Die gekoppelte Verweisung nach I kann bei im Inland beabsichtigter Eheschließung zu einem Ehehindernis führen, wenn das Heimatrecht des ausl Verlobten eine der Eheschließungsfreiheit entgegenstehende Regelung (Hauptfälle: Absolute Unauflöslichkeit einer früheren – geschiedenen – Ehe, Verbot der Eheschließung bei unterschiedlicher Religionszugehörigkeit) kennt. Da die Eh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Vorfragen.

Rn 46 Nicht vom Umfang der Verweisung erfasst sind Vorfragen (Erman/Hohloch Einl Art 3–47 Rz 47, 52). Vorfragen iwS tauchen immer dann auf, wenn eine Norm die Rechtsfolge einer anderen Norm als Voraussetzung verwendet. Es handelt sich um Rechtsverhältnisse, zu denen inzidenter Feststellungen zu treffen sind, zB die Frage der wirksamen Ehe iRd Beurteilung des Ehegattenerbrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Konkurrenzen.

Rn 13 § 1570 ist ggü § 1615l seit Inkrafttreten des UändG nicht mehr vorrangig. In entsprechender Anwendung des § 1606 III 1 haften beide Väter anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 08, 1739; 07, 1303). Daneben sind Anzahl, Alter, Entwicklung und Betreuungsbedürftigkeit der jeweiligen Kinder zu berücksichtigen (BGH FamRZ 98, 541). Der Berechtigte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sittenwidrigkeit von Bedingungen.

Rn 6 Insb Bedingungen, die den Bedachten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen bewegen sollen, sind an § 138 I zu messen. Dabei ist grds auf den Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung abzustellen; bei einem Wertewandel dürfte es angezeigt sein, auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, um den Verfügungen des Erblassers zur Wirksamkeit zu verhelfen (s Vor §§ 2064 ff Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anfechtungsstatut.

Rn 1 Die ist mit der Kindschaftsrechtsreform am 1.7.98 in Kraft getretene Vorschrift regelt das auf die Anfechtung der Abstammung anwendbare Recht. Dies umfasst die Anfechtung der Abstammung von Mutter u Vater (zum geschiedenen Ehemann BGH FamRZ 17, 1687, 1690; Köln StAZ 19, 343 Anm Helms [Mazedonien]), die Art der Geltendmachung, die Anfechtungsberechtigung, die Anfechtungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2268 BGB – Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung.

Gesetzestext (1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. (2) Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden. Rn 1 Grundlage f...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / II. Neue Pflichtteilsberechtigte

Rz. 118 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird bestimmt durch die Pflichtteilsquote und den Wert des Nachlasses. Die Pflichtteilsquote ist ihrerseits abhängig von der Zahl der Pflichtteilsberechtigten (vgl. insbesondere auch §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2310 BGB). Rz. 119 Durch das Hinzukommen von neuen Pflichtteilsberechtigten verringert sich der Pflichtteil der bisherigen ganz erh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Abs 4).

Rn 25 Der Zweck der Regelung des IV besteht darin, landwirtschaftliche Betriebe im Falle der Ehescheidung durch den Ansatz des idR geringeren Ertragswertes zu schützen und im öffentlichen Interesse zu erhalten (BVerfG NJW 85, 1329; BGHZ 113, 325). Eine analoge Anwendung der Norm etwa auf die Gütergemeinschaft findet nicht statt (BGH FamRZ 86, 776). I. Begriff. Rn 26 Land- und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der Ehewohnung.

Rn 4 Wegen des Begriffs der Ehewohnung vgl § 1361b Rn 4 ff. Hatten die Ehegatten überhaupt noch keine gemeinsame Wohnung, ist für eine Wohnungszuweisung nach § 1568a kein Raum. Ob es sich um eine Ehewohnung handelt, ist bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung, nicht auf der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen (BGH FamRZ 21, 834).mehr