Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständige Arbeitnehmer sind Personen, die als Selbstständige auftreten, tatsächlich aber abhängig Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind. Welche Folgen kann Scheinselbstständigkeit für Auftraggeber und Auftragnehmer mit sich bringen und wie können Sie diese vermeiden?
Die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall sind für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung entscheidend. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat durch den Auftraggeber/Arbeitgeber zu erfolgen.
Scheinselbstständigkeit: Definition Selbstständiger
Eine selbstständige Tätigkeit ist durch
- die freie Gestaltung der Tätigkeit,
- eine selbstbestimmte Arbeitszeit und
- die Verfügbarkeit über die eigene Arbeitskraft
gekennzeichnet.
Zudem verfügen Selbstständige über unternehmerische Entscheidungsfreiheit und tragen gleichzeitig das unternehmerische Risiko. Dazu zählt auch unternehmerische Chancen eigenverantwortlich wahrzunehmen. Zu den typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit gehören beispielsweise die eigenständige Entscheidung über
- die Einkaufs- und Verkaufspreise,
- den Warenbezug,
- die Einstellung von Personal,
- den Einsatz von Kapital und Maschinen,
- die Zahlungsweise der Kunden (z. B. Gewährung von Rabatten, sofortige Barbezahlung, Stundungsmöglichkeiten) oder
- Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (z. B. Nutzung eigener Briefköpfe).
Selbstständige sind in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig.
Selbstständige, die
- regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und
- keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einem Verdient von mehr als 450 Euro / Monat beschäftigen,
unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Innerhalb der ersten drei Jahre können sie sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.
Scheinselbstständigkeit: Definition Arbeitnehmer
Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Entscheidend ist weiterhin, dass die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird.
Mit dem ihm zustehenden Weisungs- bzw. Direktionsrecht kann der Arbeitgeber
- die Arbeitszeit,
- den Arbeitsort,
- die Arbeitsdauer sowie
- die Art der Arbeitsausführung
des Arbeitnehmers bestimmen.
Anhaltspunkte für die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebes sind beispielsweise:
- ein fester Arbeitsplatz mit Arbeitsmitteln, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden,
- Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall,
- Überstundenvergütung,
- Urlaubsanspruch sowie
- Anspruch auf Sozialleistungen des Betriebes (z. B betriebliche Altersversorgung).
Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt stets von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab.
Scheinselbstständigkeit: Kriterien
Bei Scheinselbstständigkeit sind die unternehmerischen Entscheidungsbefugnisse des Auftragnehmers stark eingeschränkt, so dass eine selbständige unternehmerische Tätigkeit nicht mehr zu erkennen ist.
Scheinselbstständigkeit: Folgen
Es besteht die Gefahr, dass die Betriebsprüfung die sozialversicherungsrechtliche Einordung anders bewertet als der Auftraggeber/Arbeitgeber.
Wird im Nachhinein eine abhängige Beschäftigung und somit Scheinselbstständigkeit festgestellt, sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung rückwirkend zu entrichten.
Das Bestehen einer Scheinselbstständigkeit kann zudem strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Zweifelsfällen sollte daher von dem optionalen Statusfeststellungsverfahren Gebrauch gemacht werden.
Statusfeststellungsverfahren: Scheinselbstständigkeit vermeiden
In einem Statusfeststellungsverfahren wird der sozialversicherungsrechtliche Status (abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit) festgestellt.
Auftragnehmer/Arbeitnehmer und Auftraggeber/Arbeitgeber erlangen durch das Statusfeststellungsverfahren Rechtssicherheit und sind so vor späteren Unstimmigkeiten und hohen Beitragsnachzahlungen geschützt.
Optionales Statusfeststellungsverfahren
Ein optionales Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer schriftlich oder elektronisch bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden.
DRV entscheidet über Versicherungspflicht oder -freiheit
Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt. Insoweit wird auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entschieden. Im Leistungsfall ist die Agentur für Arbeit an die Entscheidung der Clearingstelle gebunden.
Andere Versicherungsträger (z. B. Krankenkasse, Minijob-Zentrale, Agentur für Arbeit oder ein Träger der Rentenversicherung) können keine optionale Statusfeststellung bei der Clearingstelle beantragen. Darüberhinaus ist ein Antragsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht möglich, wenn die zuständige Einzugsstelle bereits ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet hat.
Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren
Die zuständige Einzugsstelle ist nach § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV verpflichtet ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen, wenn aus der Anmeldung zur Sozialversicherung hervorgeht, dass es sich bei dem Arbeitnehmer um
- den Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling (z. B. Kind, Enkel) des Arbeitgebers (Statuskennzeichen "1") oder
- den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH oder UG (Statuskennzeichen "2")
handelt.
Die Einzugsstelle übermittelt die betreffende Meldung maschinell an die Deutsche Rentenversicherung Bund. Mit dem Versand des Feststellungsbogens leitet die Clearingstelle die Ermittlungen zur Statusfeststellung ein. Über die Entscheidung erhalten sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer einen Bescheid. Bei diesem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren ist die Agentur für Arbeit im Leistungsfall ebenfalls an die Entscheidung der Clearingstelle gebunden.
Statusfeststellungsverfahren: Folgen
Stellt die Clearingstelle ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis fest, beginnt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich mit dem Tag des Beschäftigungsbeginns.
Wird der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, kann die Versicherungspflicht auch erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung eintreten, wenn
- der Arbeitnehmer dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt und
- er für den Zeitraum zwischen Beschäftigungsaufnahme und Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht.
Scheinselbstständigkeit: Rentenversicherung
Bei einer Selbstständigkeit besteht in der Regel keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Stellt die Betriebsprüfung jedoch im Nachhinein eine abhängige Beschäftigung fest, sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet, die Rentenversicherungsbeiträge rückwirkend zu entrichten.