Fachbeiträge & Kommentare zu Sorgerecht

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§ 3 Die Europäische Mensche... / I. Allgemeines

Rz. 13 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz der persönlichen Lebensgestaltung) hat (entsprechend Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte[26] – fortan: Zivilpakt – bzw. Art. 7 [Schutz des Privat- und Familienlebens][27] oder Art. 33 der Grundrechtecharta [Schutz des Privat- und Berufslebens]) jede Person u.a. das Recht auf Achtung ihres Familienleb...mehr

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Bosnien und Herzegowina / III. Scheidung

Rz. 136 Im Unterschied zum FamG FBiH legt das FamG RS (wiederum in Übernahme der diesbezüglichen Regelungen des früheren FamG BiH) als Scheidungsgründe zum einen die schwere und dauernde Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse, in deren Folge das Zusammenleben unerträglich geworden ist (Art. 52), und zum anderen die Verschollenheit des Ehegatten für die Dauer von mindestens zw...mehr

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Deutschland / IV. Verteilung der elterlichen Sorge, Umgangsrecht

Rz. 96 Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes miteinander verheiratet oder heiraten sie später einander, steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge zu (§§ 1626 Abs. 1, 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Trennung und die Ehescheidung lassen seit 1998 das gemeinsame Sorgerecht für das minderjährige Kind unberührt; es besteht kraft Gesetzes weiter. Auf Antrag eines Ehegatten kann i...mehr

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Serbien / I. Einvernehmliche Scheidung

Rz. 49 Der Grund für eine einvernehmliche Scheidung ist ausschließlich die zweifellos erklärte Zustimmung der Ehegatten zur Scheidung. Voraussetzung für eine solche Scheidung ist, dass die Ehegatten eine schriftliche Scheidungsvereinbarung abschließen (Art. 40 Abs. 1). Die Ehegatten sind verpflichtet, neben dem Antrag auf eine einvernehmliche Scheidung eine schriftliche Vere...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 6. Konkurrenzen

Rz. 447 Das HKEntfÜ wird im sachlichen Anwendungsbereich der Brüssel II-Verordnung und der EUEheVO 2003 (siehe Rdn 5 ff.) im Verhältnis der Mitgliedstaaten durch diese EG-Verordnungen verdrängt (Art. 39 Brüssel II-VO bzw. Art. 60 EUEheVO 2003). Rz. 448 Das Haager Europäische Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger vom 28.5.1970 ist von der Bundesrepublik Deutschland...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 141 Die Regelungen des Sorgerechts im Scheidungsfall nach dem Recht der RS unterscheiden sich von denjenigen nach dem FamG FBiH. Das FamG RS hat nämlich die früheren Regelungen des FamG BiH, wonach es nur das alleinige Sorgerecht eines Elternteils gibt (Art. 86 Abs. 3), unverändert übernommen. Hierbei kann das Gericht für einzelne Kinder das alleinige Sorgerecht auch ver...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / V. Scheidung

Rz. 30 Eine Ehe kann in Schweden nur durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöst werden. Bestimmungen im Recht anderer Staaten über die Auflösung einer Ehe (Annullierung; Nichtigkeitserklärung), z.B. wegen schwerer Fehler, können in Schweden nicht zu einer Annullierung der Ehe führen, sondern nur zu einem Scheidungsurteil. Dies gilt ebenfalls für Bigamiefäll...mehr

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Frankreich / 2. Zuständigkeit

Rz. 210 Sachlich zuständig zur Entscheidung über die Scheidung ist gem. Art. L 213–3 Abs. 2 Nr. 2 Code de l’organisation judiciaire das Tribunal judiciaire, das grds. durch einen Familienrichter als Einzelrichter entscheidet (juge aux affaires familiales). Der Familienrichter kann nach Art. L 213–4 Abs. 1 Code de l’organisation judiciaire die Angelegenheit an das Kollegium d...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 3. Besonderheiten bei Ehegatten mit Kindern

Rz. 69 Ehegatte mit Kindern können das Scheidungsverfahren erst nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens einleiten (Art. 45 Abs. 1).[40] Durchgeführt wird dieses von einer Person, die durch das Föderationsministerium für Sozialpolitik vorgeschriebene Voraussetzungen hierfür erfüllt (Art. 45 Abs. 2). Aufgabe des Schlichters ist es zu versuchen, in einem besonderen Schlicht...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / a) Die Scheidung in gegenseitigem Einverständnis

Rz. 44 Vorbedingung für diese Scheidungsart ist, dass die Eheleute eine Urkunde aufsetzen lassen von einem Notar oder Rechtsanwalt bezüglich der Teilung ihres Vermögens und ihre jeweiligen Rechte diesbezüglich regeln. Bei Immobiliarvermögen muss die Urkunde zwingend von einem Notar aufgesetzt werden. Wenn kein auf die Ehegatten aufzuteilendes Vermögen besteht, geben die Ehel...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Scheidungsvereinbarungen

Rz. 82 Es ist nicht üblich, solche Bestimmungen in einen Ehevertrag aufzunehmen, es sei denn, die Änderung dieses Vertrages würde mit der Zielsetzung einer bevorstehenden Scheidung vorgenommen. So wird z.B. in einem solchen Fall oft durch einen Ehevertrag eine gesetzliche oder vertragliche Gütergemeinschaft in eine Gütertrennung umgewandelt. Scheidungsvereinbarungen, welche ...mehr

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Dänemark / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 142 Die gemeinsame Personensorge der Eltern (siehe Rdn 55) setzt sich nach einer Scheidung fort, es sei denn, sie haben vereinbart, dass einem von ihnen das alleinige Personensorgerecht zustehen soll (§ 8 i.V.m. § 10 FAL[101]). Rz. 143 Haben die Eltern ein alleiniges Personensorgerecht vereinbart, muss diese Vereinbarung, um Gültigkeit zu erlangen, der Agentur für Familie...mehr

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Frankreich / b) Geltung der Rom III-VO

Rz. 235 Seit 21.6.2012 gilt für Frankreich die Verordnung des Rates Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (siehe hierzu "Allgemeiner Teil" § 1 Rdn 156 ff. in diesem Werk). Rz. 236 Für Unterhaltszahlungen zwischen den Ehegatten gilt jedoch d...mehr

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Finnland / a) Erste Stufe: Antrag auf Ehescheidung

Rz. 49 Die Scheidung wird beim zuständigen Gericht beantragt. Antragsteller können beide Ehegatten gemeinsam oder ein Ehegatte allein sein, § 28 AL. Ein Antrag der ersten Stufe könnte wie folgt aussehen, muss allerdings in finnischer oder schwedischer Sprache verfasst sein: Muster 1: Antrag auf Ehescheidung, 1. Stufe Muster: Antrag auf Ehescheidung, 1. Stufe Amtsgericht Helsin...mehr

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Bulgarien / 3. Elterliche Sorge

Rz. 102 Bulgarien ist Vertragsstaat des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens (EuSorgeRÜ),[106] des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ)[107] und des Haager Kindesschutzübereinkommens (KSÜ).[108] Es ist jedoch kein Teilnehmerstaat des Haager Minderjährigenschutzabkommens[109] (MSA). Im autonomen Kollisionsrecht regelt Art. 85 PRGB das anwendbare Recht für die Bezieh...mehr

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Slowakische Republik / 3. Verfahrensablauf

Rz. 46 Das Scheidungsverfahren wird aufgrund des Antrags eines der Ehegatten eingeleitet (§ 23 Abs. 1 FamG). Die Ehe wird nur dann geschieden, wenn das Gericht die Ursache der Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse feststellt. Aufgrund dieser Feststellung muss das Gericht beurteilen, ob ein objektiver Grund zur Scheidung vorliegt. Hat das Ehepaar Kinder, ist das Scheidungsver...mehr

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Dänemark / I. Trennung von Tisch und Bett

Rz. 98 Nach § 29 ÆL haben die Ehegatten im Falle des Einvernehmens gemeinsam und nach § 30 ÆL hat ein Ehegatte auch allein immer ein Recht auf Getrenntleben (separation), wodurch die meisten Rechtswirkungen der Ehe unterbrochen werden. Die Gütergemeinschaft, die eheliche Unterhaltspflicht sowie das Erbrecht entfallen.[60] Wünschen die Ehegatten einvernehmlich die Scheidung, ...mehr

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Kroatien / c) Elterliche Sorge und Umgangsrecht

Rz. 88 Im Rahmen des Sorgeplanes sollen die Eltern anlässlich der Trennung auch den Umgang regeln. Eine Umgangsregelung kann auch separat getroffen werden. Nach Art. 122 Abs. 2 FamG muss eine Umgangsregelung schriftlich abgefasst sein; sie muss den Umgang detailliert regeln (Ort, Zeit, Beteiligung Dritter, Kostentragung). Zur Vollstreckbarkeit ist eine gerichtliche Genehmigu...mehr

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Frankreich / cc) Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages, Unwandelbarkeitsgrundsatz

Rz. 93 Nach dem in Art. 1395, 1396 Abs. 2 CC immer noch verankerten Unwandelbarkeitsgrundsatz sind ehevertragliche Vereinbarungen und ihre Abänderung grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig. Diese starre Regelung soll vor allem dem Gläubigerschutz dienen.[60] Verstöße gegen das principe d’immutabilité führen zur absoluten Nichtigkeit der Abänderungsvereinbarung, die von jedem...mehr

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Türkei / 1. Allgemeines

Rz. 95 Ausländische Gerichtsurteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in der Türkei der Anerkennung durch die türkischen Gerichte. Obwohl die Voraussetzungen für diese Verfahren in den Art. 54 und 58 türkIPRG definiert werden, treten in der Praxis eine Fülle von Problemen auf.[117] Spannungen entstehen zumeist im Bereich des Scheidungsrechts. Rz. 96 Nach Sinn und Wortlaut des Art...mehr

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Spanien / 6. Endgültige Maßnahmen

Rz. 87 Wie bereits angedeutet (siehe Rdn 86), kommt es letztlich auf die endgültigen Maßnahmen (Medidas definitivas) und Regelungen über die Trennungs- und Scheidungsfolgen (Folgesachen) an; dies ist in Art. 774 LEC 2000 geregelt. In der Verhandlung können die Parteien, wenn sie nicht zuvor bereits vorläufige Maßnahmen gem. Art. 771 oder 773 LEC 2000 (siehe Rdn 80 bzw. Rdn 8...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Anwendbares Recht

Rz. 414 Das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegt gem. Art. 21 EGBGB dem Recht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist der Inhalt des Eltern-Kind-Statuts umfassend zu sehen. Er umfasst den gesamten Bereich der elterlichen Sorge. Dies betrifft das Entstehen, ihre Ausübung – die persönliche Sorge wie die Vermögenssorge, die Person des bzw. der Sorg...mehr

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Bosnien und Herzegowina / bb) Ehefähigkeit

Rz. 8 Grundsätzlich kann eine Ehe dann nicht geschlossen werden, wenn einer der Ehegatten[6] das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art. 15 Abs. 1). Bei jüngeren Personen, die das 16. Lebensjahr schon vollendet haben, kann das – dem deutschen Amtsgericht in etwa entsprechende – Gemeindegericht die Eheschließung genehmigen, wenn es feststellt, dass hierfür "rechtfertige...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

Rz. 148 Im Unterschied zum Recht in der FBiH ist in der RS eine einvernehmliche Scheidung nur möglich, wenn keine Kinder vorhanden sind, für die das Sorgerecht ausgeübt wird.mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / VIII. Internationale Zuständigkeit

Rz. 87 Die Regeln, welche in Rdn 55 über das anzuwendende Recht erläutert wurden, wenn die Ehepartner nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben, gelten grundsätzlich für alle Fragen die mit der Scheidung zusammenhängen, insbesondere für die Teilung des ehelichen Vermögens, für das Sorgerecht betreffend die gemeinsamen Kinder und für die Unterhaltszahlungen. Ein im Ausland ...mehr

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Schweiz / II. Rechtsfolgen

Rz. 153 Im Unterschied zur Ehe und auch zur eingetragenen Partnerschaft ist das Konkubinat jederzeit formlos auflösbar. Die weiteren Rechtsfolgen ihres Zusammenlebens können die Partner innerhalb der allgemeinen Schranken der Rechtsordnung vertraglich regeln und damit die von ihnen gewünschten Rechte und Pflichten verbindlich vorsehen. Zu denken ist u.a. an die arbeitsvertra...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 57 Im Ausland ausgesprochene Scheidungen werden in Luxemburg anerkannt und benötigen weder Exequatur noch Eintragung im Zivilstandsregister. Dies gilt jedoch nur, soweit diese ausländischen Scheidungsurteile keine Zwangsvollstreckung auf sich in Luxemburg befindliche Güter erfordern. Automatische Rechtskraft in Luxemburg haben auch ausländische Urteile, welche im Rahmen ...mehr

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Serbien / II. Adoption

Rz. 95 Für die gültige Feststellung der Adoption sind rechtliche Voraussetzungen erforderlich, die sich auf Die Adoption basiert auf einer Entscheidung der Vormundschaftsbehörde im besten Interesse des Kindes (Art. 89). Rz. 96 Nur ein minderjähriges Kind kann adoptiert werden. Ein Kind kann nicht vor dem Alte...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / Literaturtipps

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Ungarn / 1. Zweck und rechtliche Voraussetzungen der Adoption

Rz. 226 Gemäß § 4:119 Ptk. ist der Zweck des Rechtsinstituts der Adoption die "Erziehung des Kindes in einer Familie“ zu ermöglichen. Im Sinne dieser Zielsetzung stellt die Adoption mit rechtlichen Mitteln Verwandtschaftsbeziehungen zwischen dem adoptierten Kind und dem Annehmenden sowie seinen Verwandten her. Das ungarische Recht ermöglicht die Adoption nur von Minderjährig...mehr

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Türkei / G. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 172 Das türkische Zivilrecht kennt eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht. Unverheiratete und zusammenlebende Paare können nicht von einer analogen Anwendung des Eherechts profitieren. Diese Paare haben weder während noch nach der Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft einen Unterhaltsanspruch gegeneinander. Das türkische ZGB sieht lediglich negative Folgen für eheähnlich...mehr

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Griechenland / III. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 91 Die elterliche Sorge verheirateter Eltern ist gemeinsam auszuüben. Es handelt sich um Pflicht und Recht beider Eltern (Art. 1510 Abs. 1 ZGB). Das gemeinsame Sorgerecht für das minderjährige Kind bleibt auch nach der Scheidung der Eltern unberührt. Allerdings wird die Ausübung der elterlichen Sorge vom Gericht geregelt (Art. 1513 Abs. 1 ZGB). Angesichts dieser Regelung...mehr

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Katalonien / 2. Uneinigkeit bei Ausübung der elterlichen Sorge oder der damit verbundenen Entscheidungen

Rz. 34 Wenn die Eltern sich über die Ausübung der elterlichen Sorge uneinig sind, kann jeder der beiden Elternteile sich an den Richter wenden, damit dieser die Entscheidungsbefugnis einem der beiden zuspricht (Art. 236–13 Abs. 1 CCCat). In diesem Verfahren muss der Richter die über zwölfjährigen Kinder anhören (Art. 211–6 Abs. 2 CCCat). Der Richter kann auch jüngere Kinder ...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / b) Namen

Rz. 92 Nach dem Gesetz 2016:1013 über Personennamen, das 2016 das frühere Namensgesetz von 1982 (1982:670) abgelöst hat, kann ein Ehegatte den Nachnamen des anderen Ehegatten annehmen. Ein Ehegatte kann auch den Nachnamen behalten, den er vor der Eheschließung geführt hat. Nunmehr ist auch die Führung eines Doppelnamens mit Bindestrich möglich, zusammengesetzt aus den Nachna...mehr

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Großbritannien: England und... / III. Regelungen zur elterlichen Sorge

Rz. 73 Bei ehelichen Kindern steht die elterliche Sorge für das Kind (parental responsibility) beiden Eltern gemeinsam zu (s. 2 (1) Children Act 1989). Für ein nichteheliches Kind erlangt der Vater das gemeinsame Sorgerecht, wenn er auf einer nach dem 1.12.2003 ausgestellten Geburtsurkunde als Vater eingetragen ist (was jedoch nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen kann), di...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Bleiberecht

Rz. 122 Ein ausländischer Ehegatte hat ein Aufenthaltsrecht in Italien, wenn er mindestens ein Jahr seinen Aufenthalt in Italien hat und mit einem italienischen Staatsangehörigen oder einem EU-Bürger verheiratet ist. Nach Auflösung der Ehe hat er nur dann ein Bleiberecht, wenn er entweder minderjährige Kinder hat, bezüglich derer ihm das Sorgerecht zusteht und diese in Itali...mehr

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Litauen / IV. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 70 Den Eltern steht bis zur Volljährigkeit der Kinder die elterliche Sorge zu (Art. 3.155 ZGB). Dabei gelten für den Vater und die Mutter dieselben Rechte und Pflichten. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein eheliches oder uneheliches Kind handelt. Die Scheidung der Eltern ändert nichts am gemeinsamen Sorgerecht (Art. 3.156 Abs. 2 ZGB). Rz. 71 Das Kind hat gem. Art...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Weitere Rechte

Rz. 267 Leben in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kinder, findet nach deren Auflösung Art. 337 sexies c.c. n.F. Anwendung, so dass die Wohnung dem Lebenspartner zugewiesen wird, der die Kinder tatsächlich betreut.[300] Die Zuweisung ist Dritten gegenüber innerhalb neun Jahren auch ohne Eintragung wirksam, vorausgesetzt dass ihnen das vorherige Zusammenleben der Partner ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 2. Scheidung nach dem Schuldprinzip

Rz. 50 Diese Scheidungsart ist nur noch anwendbar bei Scheidungsverfahren, welche vor dem 1.11.2018 eingeleitet wurden. Der Ehegatte, der diese Scheidung beantragte, reichte eine Klage bei der Scheidungskammer ein unter Anführung der Gründe, auf die er seinen Scheidungsantrag stützte. Die Scheidungsklage enthielt ggf. einen Antrag betreffend das Sorgerecht für die gemeinsamen...mehr

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Frankreich / II. Folgen der concubinage

Rz. 258 Zivilrechtlich werden nichteheliche Lebensgefährten grundsätzlich wie Fremde behandelt. Jeder kann die Beziehung jederzeit frei beenden. Bei Beendigung der Beziehung bestehen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen gegenseitige Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung. So ist z.B. bei Mitarbeit eines Partners beim Hausbau des anderen Partners hierfür ein Rechtsgru...mehr

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Finnland / F. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rz. 86 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im finnischen Recht nicht gesondert geregelt. Die Begründung, Beendigung sowie die Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist Privatangelegenheit der Parteien.[41] Eine Abweichung hiervon bildet das Gesetz über die Abwicklung des gemeinschaftlichen Haushalts der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, welches zum 1.4.20...mehr

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Niederlande / VII. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 134 Zum Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen siehe § 2 Rdn 249 ff. in diesem Werk (vgl. auch Rdn 17 f., 53). Das Kollisionsrecht der Ehetrennung ist seit dem 1.1.2012 in Art. 10:54 ff. BW geregelt, neben dem Übereinkommen vom 1.6.1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (Inkrafttreten: 24.8.1975) und dem Luxemburger Übereinkommen vom 8.9.1967 über d...mehr

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Serbien / II. Rechtsfolgen

Rz. 80 Die Auswirkungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Bezug auf Eigentumsverhältnisse und Unterhalt werden mit den Auswirkungen der Ehe gleichgesetzt. Eine eingetragene Lebensgemeinschaft ist nicht vorgesehen. Rz. 81 Zwischen den nichtehelichen Partnern bestehen ein Unterhaltsrecht und eine Unterhaltspflicht gemäß den Bestimmungen des FamG über den Unterhalt der ...mehr

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Belgien / bb) Vorläufige Maßnahmen und Eilverfahren

Rz. 120 Für die Regelung aller vorläufigen oder dringenden Maßnahmen, die im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Bezug auf die Person, den Unterhalt und die Güter der Ehegatten[153] oder in Bezug auf ihre Kinder[154] getroffen werden müssen, ist – in Ermangelung einer diesbezüglichen Einigung der Parteien vor dem Scheidungsrichter – das Familiengericht, das im Eilverfahren ha...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 2. Adoption

Rz. 159 Auch nach dem FamG RS wird zwischen Volladoption und unvollständige Adoption unterschieden. Die allgemeinen Voraussetzungen für diese beiden Arten der Annahme eines Kindes entsprechen weitgehend denjenigen im FamG FBiH (siehe Rdn 107).[67] Rz. 160 Hinsichtlich der Volladoption bestehen Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen, die seitens des Adoptivkindes besteh...mehr

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Ungarn / 2. Scheidung nach Aufklärung der Ursachen, die zum Scheitern der Lebensgemeinschaft geführt haben

Rz. 121 In Ermangelung einer gleichlautenden Erklärung der Ehegatten oder wenn sie in einer der Folgesachen (elterliche Sorge, Höhe des Kindesunterhalts, Umgangsrechtsregelung, Nutzung der Ehewohnung) keine Einigung erzielen können, muss das Gericht die Ursachen für das Scheitern der Ehe klären und das Beweisverfahren bezüglich der streitigen Folgesachen durchführen. Im über...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung

Rz. 86 Das FamG FBiH sieht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten sich über das Sorgerecht, den Kindesunterhalt, das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, und den Ehegattenunterhalt einig sind. Eine solche Vereinbarung muss, soweit sie das Kind betrifft, in dessen Interesse sein, anderenfalls w...mehr

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Slowakische Republik / a) Zustimmung beider Eltern

Rz. 98 Beide Eltern des Adoptivkindes müssen der Adoption zustimmen (§ 101 Abs. 1 FamG). Dies bezieht sich auch auf minderjährige Eltern und Eltern mit beschränkter Geschäftsfähigkeit. Eine Zustimmung der Eltern, denen die Geschäftsfähigkeit aberkannt wurde, ist nicht erforderlich (§ 101 Abs. 2 FamG). Die Eltern müssen mit der Adoption durch bestimmte Personen und ohne jegli...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 394 Entsprechende Maßregeln des Kinderschutzes können nach Art. 3 KSÜ (mit seiner im Unterschied zu Art. 1 MSA beispielhaften und nicht abschließenden Aufzählung)[542] insbesondere (klarstellend) Folgendes umfassen (sachlicher Anwendungsbereich; "Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Kindes"[543]):mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Sorgerechtssachen

Rz. 418 Was die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf die elterliche Sorge aus anderen Staaten der EU (außer Dänemark) angeht, so gilt für Deutschland die Brüssel IIa-VO[500] und – soweit es um Entscheidungen aus Staaten geht, die das KSÜ ratifiziert haben, der EU (ausgenommen Dänemark) aber nicht angehören – das KSÜ. Für die Wiederherstellung der elt...mehr