Fachbeiträge & Kommentare zu Sozietät

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§ 37 Vorverfahren / M. Terminsverlegung

Rz. 136 Ein klassisches Streitfeld im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die Terminierung des Gerichts sowie die Möglichkeit, eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins zu erreichen. Aus dem Grundsatz der gerichtlichen Terminshoheit nach § 213 StPO resultiert eine Einschränkung der Überprüfbarkeit der Terminsverfügung dahingehend, dass lediglich die Einhaltung der rechtliche...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 2. Haftung der Mitglieder einer Sozietät

a) Einführung Rz. 399 Das Recht der GbR ist in §§ 705 ff. BGB nur z.T. geregelt. Die Beantwortung wichtiger Fragen wie etwa die, ob eine solche Gesellschaft selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann und insoweit rechtsfähig ist, oder Einzelheiten der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung ü...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / IX. Honorarforderung einer Sozietät

Rz. 526 Der BGH[2016] hat – abweichend von seiner früheren Rechtsprechung[2017] – entschieden, dass die Honorarforderung einer Anwaltssozietät nicht deren Mitgliedern als Gesamtgläubigern (§ 428 BGB) zusteht. Der Vergütungsanspruch gehört zum Vermögen der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft der Sozietätsanwälte (§ 718 BGB) und steht diesen zur gesamten Hand zu (§ 719 BGB); e...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / e) Interprofessionelle Sozietät

Rz. 29 Dass durch die uneinheitlichen Mindestvoraussetzungen für die verschiedenen Berufsgruppen Unklarheiten für die interprofessionelle Sozietät entstehen können, hat der Gesetzgeber gesehen. In der Beschlussempfehlung zum Regierungsentwurf heißt es dazu, man habe davon Abstand genommen, die Frage ausdrücklich zu klären, weil schon nach allgemeinen Grundsätzen des Berufsre...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 1. Haftungskonzentration auf einzelne Mitglieder einer Sozietät

Rz. 520 Die zu einer Sozietät in der Rechtsform einer GbR zusammengeschlossenen Rechtsanwälte sind unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 2, 3 BRAO berechtigt, ihre persönliche Haftung auf Schadensersatz auf einzelne Mitglieder der Sozietät zu beschränken. Auch diese Regelung erweist sich in der Rechtspraxis allerdings als kaum relevant. a) Motive des Gesetzgebers Rz....mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / e) Internationale Sozietät

Rz. 419 Internationale Sozietäten sind gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten, die in mindestens zwei Jurisdiktionen zugelassen sind. Nicht notwendig ist demgegenüber, dass eine internationale Sozietät Kanzleien in mehreren Staaten unterhält, wie dies § 29a BRAO deutschen Rechtsanwälten erlaubt.[971] aa) Anwendbares Recht Rz. 420 Wie bei jedem Sachverhalt ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / b) Mitglieder einer Sozietät

Rz. 522 § 52 Abs. 2 BRAO regelt die Haftung von "Mitgliedern einer Sozietät". Die Vorschrift hat einen berufsrechtlichen und einen zivilrechtlichen Gehalt. Zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich umfasst der Begriff "Sozietät" speziell die Rechtsform einer GbR. Berufsrechtlich ist unter Sozietät allgemein der Zusammenschluss von Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübun...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / III. Sozietät (GbR)

Rz. 391 Eine Zusammenarbeit von Rechtsanwälten in einer Sozietät stellt die klassische Form der gemeinschaftlichen Berufsausübung dar.[865] Entsprechend häufig stellen sich Fragen der Haftung bzw. der Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder persönlich für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers haften, und zwar auch dann, wenn sie sich selbst nicht schuldhaft pflichtwi...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / i) Abweichen von namentlich bezeichnetem und das Mandat bearbeitendem Mitglied der Sozietät

Rz. 535 Für die Praxis stellt sich die wichtige und unterschiedlich beurteilte Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Haftungskonzentration auf einzelne Mitglieder einer Sozietät wirksam ist, wenn neben dem namentlich bezeichneten Sozius noch andere Sozien an der Mandatsbearbeitung beteiligt sind. Es wird die Ansicht vertreten, eine Haftungsbeschränkung sei stets u...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 4. Akzessorische Haftung in gemischten Sozietäten

Rz. 13 Das Gleiche gilt sinngemäß für die Haftung in interprofessionellen Sozietäten. Die Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters tritt nach der dortigen Risikobeschreibung grds. nicht ein, wenn Fehler im Zusammenhang mit rechtlicher Beratung passieren. Das wäre auch nicht notwendig, denn auf diesem Feld ist der Steuerberater nicht tätig. Nachdem der BGH[20] nun ent...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / aa) Einzel- oder Gesamtmandat

Rz. 409 Abweichend vom Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung und Vertretung (§§ 709, 714 BGB) hat die frühere Rechtsprechung des IX. Zivilsenats die Willenserklärungen der Parteien beim Abschluss eines echten Rechtsberatervertrages regelmäßig dahin gehend ausgelegt, dass der Vertrag mit allen Sozietätsmitgliedern abgeschlossen wird (Gesamtmandat).[928] Wegen beso...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / e) Bearbeitung des Mandats

Rz. 529 Die Haftung darf nur auf solche Mitglieder einer Sozietät beschränkt werden, die das Mandat "im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten". Es ist erforderlich, dass derjenige Sozius, auf den die Haftung konzentriert wird, das Mandat tatsächlich "bearbeitet". In Anlehnung an § 8 Abs. 2 PartGG a.F. (vgl. Rdn 439 ff.) ist hiermit v.a. dasjenige Mitglied de...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / Literaturtipps

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§ 1 Anwaltsvertrag / c) Beschränkung der persönlichen Haftung auf Schadensersatz

Rz. 523 Bei einer Rechtsanwaltssozietät, die als GbR organisiert ist, haften neben dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen grds. alle Mitglieder der Sozietät aus dem zwischen ihnen und dem Auftraggeber bestehenden Vertrag als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen, wenn ein Sozietätsmitglied infolge pflichtwidrigen Verhaltens Mandanten schuldhaft geschädigt h...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät

Rz. 411 Eine sog. Scheinsozietät liegt vor, wenn die Außendarstellung den Anschein einer Sozietät erweckt, während die Berufsträger im Innenverhältnis eine andere Form der Zusammenarbeit vereinbart haben.[947] Dann haften wie Mitglieder einer Sozietät auch Rechtsanwälte, die sich zu einer Bürogemeinschaft zusammengeschlossen haben, angestellte Rechtsanwälte bzw. freie Mitarb...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / c) Lauterkeitsrecht

Rz. 395 Lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbote sind beim werblichen Auftreten von Rechtsanwaltssozietäten nach außen zu beachten. Der BGH folgert aus §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, dass ein Rechtsanwalt im Verkehr auf die Mitarbeit in einer Sozietät nur hinweisen darf, wenn die mit den Sozien getroffenen vertraglichen Absprachen den Vorstellungen entsprechen, die das rechtsuch...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / bb) Berufsrechtliche Zulässigkeit

Rz. 423 Nach § 59a Abs. 2 Nr. 1 BRAO dürfen sich Rechtsanwälte mit ausländischen Anwälten [982] zu einer Sozietät zusammenschließen.[983] Vorausgesetzt wird, dass die ausländischen Anwälte "Angehörige von Rechtsanwaltsberufen aus Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder gem. § 206 BRAO [984] berechtigt sind, sich im Geltung...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / cc) Haftung neu eingetretener Sozien

Rz. 413 Nach dem vertragsrechtlichen Konzept der bisherigen Rechtsprechung haftete ein neu in eine Sozietät eingetretener Rechtsanwalt grds. nicht für Schadensersatzansprüche aus einem Mandatsverhältnis, das zu dem Zeitpunkt seines Eintritts bereits abgeschlossen war. In laufende Mandate wurde das neu eintretende Sozietätsmitglied danach nur aufgrund entsprechender Vereinbar...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / bb) Keine Analogie zu § 8 Abs. 2 PartGG?

Rz. 406 Die (konkludente) Auslegung des Rechtsanwaltsvertrages wäre zwar entbehrlich, wenn man für die persönliche Haftung der Mitglieder von Rechtsanwaltssozietäten weitergehend eine Analogie zu § 8 PartGG in Betracht zöge.[922] Eine solche Analogie ist aber im Ergebnis nicht angebracht, weil sie zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führte. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / aa) Anwendbares Recht

Rz. 420 Wie bei jedem Sachverhalt mit Bezug zum Recht eines ausländischen Staates (vgl. Art. 3 EGBGB) ist auch bei einer internationalen Sozietät vorab festzustellen, welche Rechtsordnung anzuwenden ist (zu dem auf einen Anwaltsvertrag anwendbaren Recht vgl. Rdn 359 ff.[972]). Insoweit ist zwischen dem auf Haftungssachverhalte anwendbaren (Zivil-)Recht und dem anwendbaren Be...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / a) Einführung

Rz. 399 Das Recht der GbR ist in §§ 705 ff. BGB nur z.T. geregelt. Die Beantwortung wichtiger Fragen wie etwa die, ob eine solche Gesellschaft selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann und insoweit rechtsfähig ist, oder Einzelheiten der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen. So...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / cc) Haftung

Rz. 427 Nach vormals allgemeiner Ansicht im Schrifttum hafteten alle zu einer internationalen Sozietät in der Rechtsform einer GbR verbundenen Anwälte ausnahmslos als Gesamtschuldner.[988] Angesichts der Rechtsfähigkeit auch einer internationalen Sozietät in der Rechtsform einer GbR und der prinzipiellen analogen Anwendbarkeit der §§ 128 ff. HGB gelten die vorstehend entwicke...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / b) Entwicklung der Rechtsprechung

Rz. 401 Der II. Zivilsenat hat sich mit dieser Rechtsprechung der im Schrifttum entwickelten Akzessorietätstheorie [899] ausdrücklich angeschlossen und die traditionelle Doppelverpflichtungstheorie [900] verworfen, nach der das nach außen auftretende Mitglied einer GbR sowohl im Namen der Gesellschaft als auch der einzelnen Mitglieder handelte. Neben dem gesamthänderisch gebun...mehr

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§ 18 Berufshaftpflichtversi... / 1. Grundsätze

Rz. 7 I.R.d. sog. Sozienklausel (§ 12 AVB) wird Deckungsschutz für alle Sozien zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung vereinbart. Damit wird dafür gesorgt, dass die in einer Kanzlei – welchen Zuschnitts und Organisation auch immer – bestehenden Risiken gleichmäßig auf alle Berufsträger und deren Versicherer verteilt werden. Außerdem vermeidet man unnötige kan...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 1. Grundlagen

Rz. 392 § 52 Abs. 2 BRAO enthält spezielle gesetzliche Regelungen für Rechtsanwaltssozietäten, § 59a BRAO nunmehr auch für alle Berufsausübungsgemeinschaften.[869] Eine Sozietät ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die nicht nur ein gemeinsames Büro unterhalten, sondern den Beruf im Interesse und auf Rechnung aller Sozien unter Benutzung ihrer gemeinsamen Einrichtunge...mehr

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Allgemeine und Besondere Ve... / A. Gegenstand des Versicherungsschutzes

In Ergänzung von Teil 1.1 § 1 I bietet der Versicherer Versicherungsschutz für 1. die Partnerschaftsgesellschaft oder die Sozietät, in der der Versicherungsnehmer als Partner oder Sozius tätig ist, 2. den Versicherungsnehmer für Verstöße 2.1 die vor seinem Eintritt in die Partnerschaftsgesellschaft oder Sozietät begangen wurden, entsprechend §§ 128, 130 HGB (Eintrittsversicheru...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / dd) Haftung ausgeschiedener Sozien

Rz. 416 Nach der früheren Rechtsprechung kam es für die Haftung eines ausgeschiedenen Sozietätsmitglieds auf den Zeitpunkt an, zu dem ein Mitglied der Sozietät die infrage stehende Pflicht verletzt hatte. Das ausgeschiedene Mitglied haftete grds. nur für solche Pflichtverletzungen, die während seiner Mitgliedschaft in der Sozietät begangen wurden.[963] Besonderheiten ergaben...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / h) Rechtsfolge einer unzulässigen Haftungskonzentration

Rz. 534 Die Rechtsfolgen unzulässiger Haftungskonzentrationen sind in § 52 Abs. 2 BRAO nicht geregelt. Insoweit gelten § 139 BGB (vgl. Rdn 497 ff.) oder § 306 BGB (vgl. Rdn 515). § 52 Abs. 2 Satz 2 BRAO ist zu entnehmen, dass eine Haftungskonzentration nicht wirksam sein soll, wenn die Haftung auf das gesamthänderisch gebundene Vermögen der Sozietät beschränkt wird, also kei...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / f) Namentliche Bezeichnung

Rz. 531 Diejenigen Mitglieder der Sozietät, die den Auftrag bearbeiten und auf welche die Haftung beschränkt wird, müssen namentlich bezeichnet werden. Bei überörtlichen Sozietäten ist es zulässig, die Haftung auf die Sozien desjenigen Büros zu beschränken, in welchem der Auftrag bearbeitet wird. Die namentliche Bezeichnung der in einem Büro zugelassenen Sozien ergibt sich d...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / cc) Analogie zu §§ 128, 129 HGB

Rz. 407 Die fehlende Zustimmung zu der vorstehend dargestellten Analogie zu § 8 Abs. 2 PartGG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist berechtigt. Neben der Entscheidung zur interprofessionellen Sozietät (vgl. Rdn 410) hat der IX. Zivilsenat schon in seiner Entscheidung zur Haftung einer Sozietät für deliktisches Handeln eines Scheinsozius der analogen Anwendung von § 8...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / b) Berufsrecht

Rz. 394 Berufsrechtlich begrenzt § 59a Abs. 1 und 2 BRAO die Zulässigkeit einer Sozietät auf die Zusammenarbeit mit den Angehörigen der dort genannten Berufsgruppen (zur internationalen Sozietät vgl. Rdn 419 ff.). Allerdings bestehen – wie bei der Partnerschaft (vgl. Rdn 430) – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen.[874] Die angespro...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / a) Gesellschaftsrecht

Rz. 393 Gesellschaftsrechtlich ist eine Sozietät der Zusammenschluss von Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer GbR,[873] soweit die Rechtsanwälte nicht ausdrücklich eine andere Rechtsform gewählt haben. Einzelheiten der gesellschaftsrechtlichen Verfassung einer Sozietät ergeben sich aus §§ 705 ff. BGB , § 52 Abs. 2 Satz 1 BRAO und aus dem Gesellschafts...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / c) Folgen für Rechtsanwaltssozietäten

Rz. 404 Der IX. Zivilsenat hat die Grundsätze der Rechtsprechung des II. Zivilsenats seiner eigenen Spruchpraxis zugrunde gelegt.[915] Einer Auslegung des Rechtsanwaltsvertrages zur Begründung eines Gesamtmandates der zu einer Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte bedarf es damit nicht mehr, weil die gesamtschuldnerische Haftung aller Sozietätsmitglieder schon der ges...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Haftung

Rz. 390 Die Zusammenarbeit von Anwälten in einem Verbund ist haftungsrechtlich wie die Zusammenarbeit mit einem (ausländischen) Anwalt im Einzelfall zu behandeln. Ausnahmsweise können die Grundsätze der Anscheinssozietät (vgl. Rdn 411 f.) zu einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Mitglieder des Verbunds führen. Allerdings sind ggf. auch die vorbeschriebenen Einschränkungen...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 3. Sternsozietät

Rz. 429 Umstritten war die Frage des Verbots der Sternsozietät.[994] Unter dem Begriff der Sternsozietät versteht man die Zugehörigkeit eines Berufsangehörigen zu mehreren, voneinander verschiedenen Sozietäten.[995] Dieses Verbot war in § 31 BORA normiert, der im engen Zusammenhang mit § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO stand. Danach war es Anwälten gestattet, sich mit Berufskollegen ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / a) Motive des Gesetzgebers

Rz. 521 Der Gesetzgeber hat das Bedürfnis für eine Haftungskonzentration v.a. damit begründet, dass das einzelne Mitglied einer Sozietät nur begrenzte Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten habe, soweit es an der Mandatsbearbeitung nicht beteiligt ist. Deshalb soll § 52 Abs. 2 BRAO nicht nur für örtliche, sondern v.a. auch für überörtliche oder interprofessionelle Sozietäten ei...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / f) Ausgleich im Innenverhältnis

Rz. 428 Zwischen mehreren – analog § 128 BGB persönlich haftenden – Gesellschaftern einer BGB-Außen-Gesellschaft besteht ein echtes Gesamtschuldverhältnis, weshalb sich der Ausgleich unter den haftenden Rechtsanwälten im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Danach sind mehrere Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / a) Grundlagen

Rz. 139 Die anwaltliche und die notarielle Tätigkeit eines Anwaltsnotars sind im Einzelfall voneinander zu trennen. In seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt ist der Anwaltsnotar gem. § 2 Abs. 1 BRAO freiberuflich aufgrund eines Anwaltsvertrages tätig und der berufene unabhängige Berater und Vertreter seines Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Rechtsanwä...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / aa) Vertragliche Ausgestaltung der gesetzlichen Gesellschafterhaftung

Rz. 405 Das Modell der akzessorischen Gesellschafterhaftung gilt nur vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache mit dem Gläubiger. So ist bei Personenhandelsgesellschaften allgemein anerkannt, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter gem. § 128 HGB durch vertragliche Vereinbarung mit dem Vertragspartner der Gesellschaft modifiziert, ja sogar auch ganz abbedungen werd...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / g) Zustimmungserklärung des Auftraggebers

Rz. 532 § 52 Abs. 2 Satz 3 BRAO enthält für die Zustimmungserklärung des Auftraggebers zu einer Haftungskonzentration auf einzelne Mitglieder der Sozietät eine besondere Formvorschrift. Die Zustimmungserklärung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muss vom Auftraggeber unterschrieben sein. Dem Gesetzeswortlaut ist nicht zu entnehmen, ob die Zustimmungserklärung des A...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / d) Einzelfragen

Rz. 408 Legt man eine Haftung der Gesellschafter einer GbR analog §§ 128, 129 HGB zugrunde, stellen sich speziell für Rechtsanwaltssozietäten eine Reihe von Fragen, so etwa nach der Haftung der Mitglieder von interprofessionellen oder Scheinsozietäten sowie der Haftung neu eingetretener bzw. ausgeschiedener Sozietätsmitglieder. aa) Einzel- oder Gesamtmandat Rz. 409 Abweichend ...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / V. Gerichtliche Beiordnung

Rz. 192 Ggü. der bedürftigen Partei ist der soziale Rechtsstaat zur Gewährung von PKH verpflichtet. Defizite in diesem Bereich können das aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Recht auf konkreten und wirksamen Zugang zu den Gerichten verletzen.[491] Im öffentlichen Interesse wird der Rechtsanwalt in den Fällen der §§ 48 bis 49a BRAO verpflichtet, die Vertretung oder Beistandsch...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / 1. Rechtsgrundlagen

Rz. 386 Im Gegensatz zu anderen Formen der Zusammenarbeit schließen sich die Mitglieder einer Bürogemeinschaft [851] nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammen, sondern teilen sich lediglich die Infrastruktur (Büro, Bibliothek, EDV, Personal usw.). Jeder Rechtsanwalt wirtschaftet auf eigene Rechnung. Gemeinsame Briefbögen können aber den Anschein einer Sozietät begr...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 2. Vermeidung von Interessenkollisionen

Rz. 369 Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus.[1364] Der Mandant, welcher dem Anwalt die Schließung eines Anwaltsvertrages anträgt, darf von...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 1. Auftragsinhalt

Rz. 15 Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO). Er darf also auf allen Rechtsgebieten tätig werden. Ein Steuerberater darf für seinen Auftraggeber grds. nur auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig werden (§ 33 StBerG) und in Angelegenheiten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und ohne die Rechtsbe...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / IV. Vertragsparteien

Rz. 66 Herkömmlich wird ein Rechtsanwalt für "seinen" Mandanten tätig. Der Anwaltsdienstvertrag kommt dabei mit dem Kanzleiinhaber zustande, wenn für ihn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Assessor das Mandat übernimmt.[198] An der Bearbeitung eines Mandats können aber auch mehrere Rechtsanwälte auf der Grundlage eines einzigen oder mehrerer Anwaltsverträge beteiligt se...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / e) Reichweite bei akzessorischer Haftung

Rz. 76 Werden Verhandlungen mit einem Gesellschafter geführt, erstreckt sich die Hemmung auf alle akzessorisch haftenden Gesellschafter, mithin alle Sozien einer als BGB-Gesellschaft organisierten Sozietät, soweit sie im Zeitpunkt der Verjährungshemmung noch der Sozietät angehören.[247] Das gilt in gleicher Weise für Partnerschaftsgesellschaften, § 8 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 1...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 4. Warnpflicht bei beschränktem Mandat

Rz. 19 Bei einem beschränkten Mandat braucht der Rechtsanwalt also grds. Interessen seines Auftraggebers außerhalb des Mandatsgegenstandes nicht wahrzunehmen. Der Wille der Vertragspartner hat die anwaltliche Leistungspflicht auf einen bestimmten Teil der Rechtsangelegenheit des Auftraggebers beschränkt. Nur dafür schuldet dieser dem Anwalt eine Vergütung. Müsste ein Rechtsa...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / a) Berufsrechtliche Verbote

Rz. 49 Gem. § 43a Abs. 4 BRAO darf der Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen vertreten. Diese eindeutige Regelung kann bei der Anwendung im Einzelfall durchaus Schwierigkeiten bereiten.[120] Selbst wenn sich die Interessen der Mandanten teilweise widersprechen, kann ein Anwalt sie gemeinsam vertreten, soweit und solange das Mandat auf die Wahrnehmung solcher Interes...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / 1. Vor Einführung des § 49b Abs. 4 BRAO

Rz. 500 Im Anschluss an seine Rechtsprechung zur Abtretung ärztlicher Honorarforderungen[1921] und zur Weitergabe einer ärztlichen Patienten- und Berufskartei[1922] hat der BGH[1923] entschieden, dass die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts (§§ 398, 675 BGB) ohne Zustimmung des Mandanten i.d.R. den objektiven Tatbestand der – das Privatgeheimnis schützenden – ...mehr