Fachbeiträge & Kommentare zu Strafverfahren

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§ 41 Strafrecht / bb) §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1 StPO

Rz. 94 Mit den §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1 StPO soll im Rahmen der notwendigen, aber auch gewollten Verfahrensökonomie das Strafen im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität zurückgedrängt werden. Die Einstellung des Verfahrens ist mithin eine Art verurteilungslose Friedensstiftung.[41] Rz. 95 Dennoch unterscheiden sich beide Einstellungsarten erheblich: Während die E...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / 8. Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Rz. 254 Nach § 13 Nr. 2 Buchst. a–e FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn z.B. ein Alkoholmissbrauch gegeben ist, eine wiederholte Alkoholauffälligkeit gegeben ist oder ein Fahrzeug unter erheblichem Alkoholeinfluss (1,6 ‰) geführt worden ist. Ist die Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 8 Punkten oder mehr Pun...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / I. Typischer Sachverhalt

Rz. 195 Der Autofahrer F wurde wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, begangen am 1.3.2020, am 2.6.2020 wegen Verkehrsvergehen gem. § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen mit einer Sperrfrist von noch neun Monaten. Wenige Tage nach dem Vorfall beauftragt F Rechtsanwalt R mit der Verteidigung. Nach Abschluss des Strafverfahrens kommt F in...mehr

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§ 41 Strafrecht / e) Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)

Rz. 175 Voraussetzung der Sicherungshaft nach § 112a StPO ist der dringende Tatverdacht bezüglich einer Straftat des abschließenden und nicht analogiefähigen Kataloges in § 112a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StPO. Dazu kommt, dass bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen müssen, dass der Beschuldigte weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird, die Haft zur Abwendung der G...mehr

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§ 41 Strafrecht / f) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO)

Rz. 180 Die Untersuchungshaft darf gem. § 112 Abs. 1 S. 2 StPO nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Die Verhältnismäßigkeit ist nach h.M. keine Haftvoraussetzung, die Unverhältnismäßigkeit ist vielmehr ein Haftausschließungsgrund.[84] Gemäß § 120 Abs. 1 S. ...mehr

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§ 41 Strafrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 220 Eine zeitliche Obergrenze für die Dauer der Untersuchungshaft findet sich in der StPO mit Ausnahme des § 122a StPO nicht, so dass die Untersuchungshaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aufrechterhalten werden kann.[98] Dabei ist aber zu beachten, dass die Grenzen, die das Grundgesetz und die Menschenrechtskonvention aufzeigen, nicht überschritten...mehr

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§ 41 Strafrecht / 4. Apokryphe Haftgründe

Rz. 185 Die Würdigung des Einzelfalles[87] und die Risikoabwägung sind nicht nur grundsätzlich ein schwieriges Unterfangen, da dies psychologisches Einfühlungsvermögen voraussetzt, sie stehen auch, wie jede Haftentscheidung, im Spannungsverhältnis von Eilbedürftigkeit und Sorgfaltspflicht. Rz. 186 Da wesentliche Punkte im Rahmen der Prüfung von der meist nicht einsehbaren inn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die §§ 402 AO und 403 AO regeln die Rechte und Pflichten sowie die Beteiligung der Finanzbehörde in den Fällen, in denen das Steuerstrafverfahren gem. § 386 Abs. 3 AO durch die Staatsanwaltschaft geführt wird. Während § 402 AO die Rechtsstellung der Finanzbehörde im staatsanwaltschaftlichen Steuerstrafverfahren bestimmt, ergeben sich aus § 403 AO die Beteiligungsrechte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 6.2 Rechtsschutz gegen die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

Rz. 13 Die Beteiligungsrechte der Finanzbehörde enden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ein, so gibt es gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel für die Finanzverwaltung. Nicht anwendbar ist § 172 StPO. Diese Vorschrift regelt das Klageerzwingungsverfahren und räumt dem Verletzten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Folgen bei Verstößen und Rechtsschutz

Rz. 15 Die Finanzbehörde nimmt im Verfahren der Staatsanwaltschaft die Stellung von Ermittlungspersonen ein. Daher sind Maßnahmen, die die Finanzbehörde in dieser Eigenschaft ergriffen hat, grundsätzlich im Rahmen der StPO rechtlich überprüfbar. Da regelmäßig die Grundrechte betroffen sind, handelt es sich jedoch nicht um Justizverwaltungsakte i. S. d. § 23 EGGVG, sondern um...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 6.3 Rechtsschutz des Beschuldigten bei Verstößen gegen das Beteiligungsgebot

Rz. 14 Eine fehlende Beteiligung oder ein Nichteinbeziehen der Finanzbehörde durch die Staatsanwaltschaft führt nicht zur Unverwertbarkeit der Ermittlungsergebnisse oder zur Fehlerhaftigkeit von Einstellungsentscheiden.[1] Der Beschuldigte hat keinen einklagbaren Anspruch auf Teilnahme der Finanzbehörde an Verfahrenshandlungen oder auf die Beteiligung an der Einstellungsents...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Maßnahmen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen

Rz. 5 Das Beteiligungsrecht aus § 403 Abs. 1 AO gilt umfassend für sämtliche Ermittlungshandlungen, insbesondere für die Auswertung sichergestellter Unterlagen und die Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen. Dies gilt auch für verdeckte Ermittlungen, z. B. Überwachung der Telekommunikation oder Observationen. Das Recht der Finanzbehörde ist nicht auf bloße Anwesenheit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Verfolgung von Straftaten obliegt nach §§ 152 Abs. 2, 160 StPO grundsätzlich der Staatsanwaltschaft. Die praktische Durchführung kann sie entweder selbst vornehmen oder sich dafür ihrer Ermittlungspersonen[1], regelmäßig Bediensteten der Polizeibehörden[2] bedienen. Dieses Ermittlungsmonopol der Staatsanwaltschaft erfährt im Bereich der Steuerstraftaten[3] dahingeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4 Grenzen der Mitwirkung

Rz. 12 Durch seine systematische Stellung im Gesetz begrenzt § 402 AO die Pflichten der Bediensteten der BuStra als Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft nur auf das Ermittlungsverfahren. Die Pflicht, den Anweisungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten, gilt daher nur in diesem Verfahrensabschnitt und endet mit der Anklageerhebung.[1] Ersucht das Gericht im Zwischen- ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Reichweite

Rz. 3 § 402 AO gilt sowohl für das Steuerstrafverfahren, als auch gem. § 410 Abs. 1 Nr. 8 AO für das Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten.[1] Führt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren, das weder ausschließlich Steuerstraftaten noch solche im Rahmen einer prozessualen Tat i. S. d. § 264 StPO mit einem Allgemeindelikt betrifft, so wird eine Zuständigkeit der Finanzbehörde...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / II. Beteiligung des Verletzten am Strafverfahren

Rz. 10 Der aus einem Tatgeschehen Geschädigte ist nicht notwendig gehalten, seine zivilrechtlichen Ansprüche gerichtlich ausschließlich durch Erhebung einer auf Schadensersatz gerichteten Klage vor den Zivilgerichten geltend machen. Unabhängig von den ihm offenstehenden zivilprozessualen Schritten eröffnet auch die Strafprozessordnung dem Geschädigten eine Reihe von Handlung...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren

A. Adhäsionsregelungen nach der StPO Rz. 1 § 403 StPO: Voraussetzungen Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht oh...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / I. Grundlagen, Bedeutung und Verfahren

Rz. 14 Seit 1943 bietet die StPO dem Verletzten die nach dem Vorbild des österreichischen Rechts[10] ausgerichtete Möglichkeit, vermögensrechtliche Ansprüche im Rahmen des Strafprozesses und damit unabhängig von dem dafür vorgesehenen Zivilprozess klären und titulieren zu lassen. Dieses in den §§ 403 ff. StPO normierte und als Adhäsionsverfahren benannte Verfahren trägt dem ...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / B. Übersicht

Rz. 2 Die Möglichkeit, seine zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen, bestehen für den Geschädigten gegenüber dem Täter in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten und -konstellationen. So kann der zivilrechtliche Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen des Absehens von der Strafverfolgung unter Auflagen oder im Rahmen einer Aussetzung zur Bewährung erfol...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / Literaturtipps

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§ 31 Kostenrecht / h) Kosten eines Strafverfahrens

Rz. 22 Weitere Einzelfragen: Weder durch einen materiell-rechtlichen noch durch einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gedeckt sind Kosten eines Strafverfahrens. Dies gilt einerseits für die einem Geschädigten als Nebenkläger entstandenen Kosten: Wird der Schädiger im Strafverfahren freigesprochen, so sind die Nebenklagekosten angesichts der abschließenden Kostenregelu...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / A. Adhäsionsregelungen nach der StPO

Rz. 1 § 403 StPO: Voraussetzungen Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streit...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / C. Adhäsionsverfahren

I. Grundlagen, Bedeutung und Verfahren Rz. 14 Seit 1943 bietet die StPO dem Verletzten die nach dem Vorbild des österreichischen Rechts[10] ausgerichtete Möglichkeit, vermögensrechtliche Ansprüche im Rahmen des Strafprozesses und damit unabhängig von dem dafür vorgesehenen Zivilprozess klären und titulieren zu lassen. Dieses in den §§ 403 ff. StPO normierte und als Adhäsionsv...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / V. Adhäsionsentscheidung

Rz. 33 Die in einem Strafverfahren ergangene Adhäsionsentscheidung über den Antrag des Verletzten auf Ersatz des aus einer Straftat des Beschuldigten erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs steht gem. § 406 Abs. 3 S. 1 StPO einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich.[40] Mit ihrer Unanfechtbarkeit, deren Eintritt sich nach den Regeln der StPO richtet, erw...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / I. Absehen von der Strafverfolgung und Bewährung

Rz. 3 Die Staatsanwaltschaft und – nach Klageerhebung – das Gericht können nach näherer Maßgabe von § 153a StPO bei einem Vergehen[1] unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung absehen. Im Rahmen dieser Entscheidung kann dem Beschuldigten dabei unter anderem als Auflage erteilt werden, zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte ...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / II. Antrag

Rz. 21 Das Adhäsionsverfahren wird durch einen Antrag des Verletzten oder seines Erben[22] eingeleitet. Die Antragstellung ist erforderlich: ein Adhäsionsausspruch, dass sich das zuerkannte Schmerzensgeld aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergebe, ist rechtsfehlerhaft, wenn der Geschädigte diese Feststellung nicht beantragt hat.[23] Ebenso genügt die bloße Inaussic...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / IV. Schmerzensgeld

Rz. 29 In der Praxis häufigster Anwendungsfall des Adhäsionsverfahrens ist die Zuerkennung von Schmerzensgeld. Die Verurteilung im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmerzensgeld erfordert die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem nicht zwingend.[35] Der Schädiger haftet nur für von ihm begangene oder ihm zuzurechnende Kö...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / VI. Adhäsionsverfahren und Haftpflichtversicherung

Rz. 38 Der Haftpflichtversicherer hat im Adhäsionsverfahren keine Beteiligtenstellung, und zwar weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite.[49] Eine im Adhäsionsverfahren auf Antrag des Verletzten (Geschädigten) gegen den Beschuldigten (Schädiger) ergehende Entscheidung entfaltet daher weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers noch bindet es da...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / III. Gegenstand

Rz. 26 Nach der in § 403 StPO ausdrücklich getroffenen Festlegung darf Gegenstand der Adhäsion nur ein "aus der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch" sein, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und damit auf Zivilsachen im Sinne von § 13 GVG ausgerichtet sein muss. Andere Ansprüche sind dem Adhäsionsverfahren nicht zugänglich, mithin vor dem je...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / VII. Verfahrensfragen

Rz. 42 Wie in Rdn 33 dargelegt, erwächst das den Anspruch zuerkennende Urteil in Rechtskraft. Das Gericht hat den von ihm anerkannten Anspruch in seinem Entscheidungssatz zu titulieren. Die Entscheidung über den Antrag steht nach näherer Maßgabe von § 406 Abs. 3 StPO einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich; das Gericht erklärt die Entscheidung für vorläuf...mehr

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§ 24 Vergleich / O. Andere gerichtliche und außergerichtliche Streitbeilegungs- und Einigungsformen

Rz. 62 Verbindliche gerichtliche Einigungen im Sinne des §§ 46 ff. ZPO-DDR wurden nach dem Einigungsvertrag Prozessvergleichen im Sinne des § 794 Nr. 1 ZPO gleichgestellt und sind weiterhin vollstreckbar. Rz. 63 Ein außergerichtlicher Vergleich, den Rechtsanwälte im Namen und mit Vollmacht der von ihnen ver­tretenen Parteien geschlossen haben, sog. Anwaltsvergleich, kann unte...mehr

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§ 1 Einführung / E. Die prozessuale Durchsetzung des materiellen Unfallhaftungsrechts

Rz. 33 Neben dem materiellen Unfallhaftpflichtrecht müssen selbstverständlich auch die Voraussetzungen seiner prozessualen Durchsetzung dargestellt werden. Es gibt eine Vielzahl von spezifischen verfahrensrechtlichen Fragen des Unfallhaftungsrechts. Das fängt bei dem einzuschlagenden Rechtsweg (zu den Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- oder allgemeinen ordentlichen Gerichten) a...mehr

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§ 21 Verjährung / 1. Verhandlungen

Rz. 74 Gemäß § 203 S. 1 BGB ist die Verjährung, solange zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dabei ist der Begriff des "Verhandelns" weit auszulegen. Der Gläubiger muss lediglich klarstellen, dass er einen ...mehr

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§ 29 Internationale Zuständ... / VIII. Besondere Zuständigkeit für Adhäsionsklagen

Rz. 91 Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann ferner in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit di...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / aa) Notwehr (§ 227 BGB, § 32 StGB)

Rz. 102 Die Rechtswidrigkeit einer Rechtsverletzung kann durch Notwehr ausgeschlossen sein (§ 227 BGB). Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (sog. Nothilfe) abzuwenden (§ 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 StGB). Dabei ist unter Angriff die von einem Menschen drohende Verletzung rechtl...mehr

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§ 21 Verjährung / 1. Kenntnis

Rz. 50 Für eine Kenntnis genügt dabei ein solches Wissen um die Grundzüge des Sachverhalts[94] und daraus möglicherweise erwachsende Ansprüche[95] sowie um den Anspruchsgegner, dass dem Berechtigten die Erhebung zumindest einer Feststellungsklage ebenso möglich wie auch – mit Blick auf die bei verständiger Würdigung bestehenden Erfolgsaussichten – zumutbar ist.[96] Ein bloße...mehr

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AGS 07/2021, Voraussetzunge... / V. Bedeutung für die Praxis

1. Gesetzliche Neuregelung Durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019", (BGBl I, 2121) ist in § 397b StPO seit dem 13.12.2019 jetzt ausdrücklich eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vorgesehen. Hintergrund dieser (Neu-)Regelung ist (dazu BT-Drucks 19/14747, 38), dass in Strafverfahren mit einer Vielzahl von Nebenklägern, die jeweils durch ei...mehr

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zfs 07/2021, zfs Aktuell / Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung

Am 1.7.2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.6.2021 in Kraft getreten (BGBl I, S. 2099). Das Gesetz soll einerseits Regelungslücken im Bereich der strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse beheben. Dies betrifft den Einsatz von sogenannten automatisierten Kennzeichenlesesystemen (AKLS) im öffentlichen Verke...mehr

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AGS 07/2021, Neue Pflichtve... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Nach den Änderungen im Recht der Pflichtverteidigung durch das "Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" v. 10.12.2019 (BGBl I, 2128), das am 13.9.2021 in Kraft getreten ist, ist § 143 StPO jetzt ausdrücklich die Dauer der Pflichtverteidigung geregelt. Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung des Pflichtverteidigers mit der Einstellung oder dem r...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 11.3 Fördermittelberatung/Subventionsberatung

Die Fördermittel-/Subventionsberatung bewegt sich auf der Grenze zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Beratung. Insbesondere dann, wenn die Subventionsberatung nicht Teil eines umfassenden Mandats ist. Allerdings hat der BGH entschieden, dass die Fördermittelberatung durch einen Unternehmensberater nicht unter das Rechtsberatungsgesetz fällt.[1] Gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 RD...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Strafverfahren und Bußgeldverfahren bei derselben Tat oder Handlung

Rz. 28 Soweit dem Bußgeldverfahren und dem Strafverfahren derselbe Tatvorwurf oder dieselbe Handlung zugrunde liegen, soll die Grundgebühr aber nicht doppelt entstehen können. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden, a) Bußgeldverfahren geht in Strafverfahren über Rz. 29 Ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Strafverfahren geht in Bußgeldverfahren über

Rz. 30 Im umgekehrten Fall, also wenn zunächst im Strafverfahren ermittelt worden ist, dieses dann aber nach § 43 OWiG eingestellt wurde und nunmehr aufgrund derselben Tat oder Handlung wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit weiter ermittelt wird, entsteht keine Grundgebühr im Bußgeldverfahren mehr (Anm. Abs. 2 zu VV 5100). Die Grundgebühr des Strafverfahrens deckt dan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Strafverfahren und Bußgeldverfahren bei verschiedenen Taten

Rz. 31 Soweit dem Bußgeldverfahren und dem Strafverfahren unterschiedliche Taten oder Handlungen zugrunde liegen, entstehen die Grundgebühren nach VV 4100 und VV 5100 gesondert. Die Reihenfolge Bußgeldverfahren/Strafverfahren oder Strafverfahren/Bußgeldverfahren ist dabei unerheblich. Beispiel: Ein Angestellter des Mandanten ist mit dessen Fahrzeug in einer Polizeikontrolle ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Erstattung im Strafverfahren

1. Der Anwalt wird anstelle des Verteidigers, Vertreters oder Beistands tätig Rz. 43 Unter den Voraussetzungen, unter denen die Vergütung eines Vollverteidigers oder eines Privat- oder Nebenklagevertreters oder -beistands oder eines Vertreters oder Beistands eines sonstigen Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1 erstattungsfähig wäre, ist auch die Vergütung des nur mit Einzeltä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Bußgeldverfahren geht in Strafverfahren über

Rz. 29 Geht ein Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren über, regelt Anm. Abs. 2 zu VV 4100, dass eine wegen derselben Tat oder Handlung im Bußgeldverfahren bereits entstandene Grundgebühr (VV 5100) auf die Gebühr der VV 4100 angerechnet wird. Beispiel: Gegen den Mandanten wird zunächst wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (Vorfahrtsverletzung mit Unfallfolg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Vorausgegangenes Strafverfahren

Rz. 12 Ausgeschlossen ist die Grundgebühr nach Anm. Abs. 2 zu VV 5100, wenn zuvor ein Strafverfahren wegen derselben Tat durchgeführt worden ist, die Staatsanwaltschaft dieses gemäß § 43 OWiG eingestellt und zur weiteren Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben hat. In diesem Fall entsteht die Grundgebühr im Bußgeldverfahren nicht erneut. Vielmeh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XIII. Strafverfahren und Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Nr. 12)

Rz. 52 Mit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG ist die frühere Nr. 11 zur Nr. 12 aufgerückt, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind. Auf ältere Rechtsprechung zu dieser Nr. kann daher zurückgegriffen werden. Rz. 53 Schließt sich an das Strafverfahren ein Verfahren über die dem Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung an, so handelt es sich um verschiedene Angeleg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Nachfolgendes Strafverfahren

Rz. 14 Wird umgekehrt ein Bußgeldverfahren von der Staatsanwaltschaft übernommen, weil sich der Verdacht einer Straftat ergibt, ist die Grundgebühr nach VV 5100 auf die im Strafverfahren anfallende Grundgebühr aus VV 4100 anzurechnen (Anm. Abs. 2 zu VV 4100). Beispiel: Gegen den Mandanten wird zunächst wegen eines Verstoßes gegen die StVO ermittelt. Im Zuge der Ermittlungen ...mehr

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Vorbemerkung zu VV Teil 5 / D. Abgrenzung zum Strafverfahren

Rz. 7 Die frühere Streitfrage, ob Straf- und Bußgeldverfahren zwei verschiedene Angelegenheiten sind oder als dieselbe Angelegenheit gelten, ist nunmehr geklärt. Nach § 17 Nr. 10 Buchst. b) gelten das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein sich nach dessen Einstellung anschließendes Bußgeldverfahren als zwei verschiedene Angelegenheiten. Rz. 8 Umgekehrt gilt das Gleiche...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gemeinsame Voraussetzungen

Rz. 19 Das Bußgeldverfahren kann in jedem Stadium eingestellt werden. Die Einstellung kommt also in Betracht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde – einschließlich des Verwarnungsverfahrens und des Zwischenverfahrens (§ 69 OWiG) – bis zum Eingang der Akten bei Gericht (Unterabschnitt 2), im gerichtlichen Verfahren (Unterabschnitt 3) und im Rechtsbeschwerdeverfahren einschl...mehr