Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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Österreich / c) Testamentsauslegung

Rz. 72 Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung hat sich an ihrem Wortlaut zu orientieren und muss den wahren Willen des Verstorbenen erforschen. Zur Ermittlung des Willens können auch schriftliche oder mündliche Äußerungen des Verstorbenen sowie das sonstige Verhalten des Verstorbenen herangezogen werden.[35] Ein Testament ist generell so auszulegen, dass es wirksam und ...mehr

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Slowenien / I. Errichtung – Allgemein

Rz. 48 Testierfähig ist, wer im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung urteilsfähig[123] ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat. Bei fehlender Testierfähigkeit ist das Testament ungültig (Art. 59 Abs. 1, 2 ErbG), wobei es jedoch einer Ungültigerklärung bedarf (Art. 61 ErbG).[124] Als weitere Ungültigkeitsgründe nennt Art. 60 ErbG die Errichtung durch Drohung ...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Erfordernis der Ausdrücklichkeit

Rz. 99 Die Rechtswahl kann ausdrücklich erfolgen, etwa in der Weise: "Die Erbfolge nach meinem Tode soll dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegen." Art. 22 Abs. 2 EuErbVO lässt es aber auch genügen, dass sich die Rechtswahl "aus den Bestimmungen einer Verfügung von Todes wegen" ergibt.[88] Erstaunlich ist dabei, dass – im Gegensatz zu Art. 3 Rom I-VO – es nicht erfo...mehr

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Slowenien / IV. Auslegung

Rz. 69 Grundsätzlich ist das Testament nach dem wahren Willen[181] des Testators auszulegen (Art. 84 Abs. 1 ErbG). Im Zweifel ist eine Bestimmung zugunsten[182] des gesetzlichen Erben oder desjenigen, der durch das Testament belastet wird, auszulegen (Art. 84 Abs. 2 ErbG).[183] Die Auslegung des Testaments zum Vorteil des gesetzlichen Erben wird von Teilen der Lehre[184] kri...mehr

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Bulgarien / II. Anknüpfung des Erbstatuts für vor dem 16.8.2015 eingetretene Erbfälle

Rz. 2 Für Altfälle ist das Gesetzbuch des internationalen Privatrechts, das 2005 in Kraft getreten ist, einschlägig (IPRG). Art. 14 IPRG begründet die internationale Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte und Staatsorgane für Verfahren in erbrechtlichen Angelegenheiten, soweit der Erblasser bulgarischer Staatsangehöriger war, sich zum Zeitpunkt des Todes gewöhnlich in Bulga...mehr

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Slowakei / 1. Pflichtteilsberechtigte Personen, Höhe des Pflichtteils

Rz. 78 Die Testierfreiheit des Erblassers wird durch das Pflichtteilsrecht gesetzlich begrenzt. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich nur die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung, wobei dem Ehegatten kein Pflichtteil zusteht, § 479 BGB.[43] Rz. 79 Das Gesetz unterscheidet zwischen minderjährigen und volljährigen Abkömmlingen des Erblassers. Nach § 479 BGB haben minderjäh...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Rechtsgrundlagen

Rz. 18 Aufgrund des verfassungsrechtlichen Staatsaufbaus besteht in Bosnien und Herzegowina weder ein einheitliches materielles Erbrecht noch ein einheitliches Nachlassverfahrensrecht. Die drei Erbgesetze, die in Bosnien und Herzegowina angewendet werden (siehe Rdn 1), sind miteinander nicht harmonisiert, so dass in Bosnien und Herzegowina über drei materiell rechtliche Erbo...mehr

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Litauen / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 57 Die Testamentsvollstreckung erfolgt gem. Art. 5.37.1 lit. BGB durch einen vom Erblasser ernannten Testamentsvollstrecker, durch einen Erben oder durch einen vom Gericht bestellten Nachlassverwalter. Es können dabei eine oder mehrere Personen (Art. 5.37.3 lit. BGB), jedoch niemand gegen seinen Willen zum Testamentsvollstrecker ernannt werden (Art. 5.37.2 lit. BGB). Das...mehr

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Deutschland / II. Formen der Verfügung von Todes wegen

Rz. 37 Hinsichtlich der Verfügungen von Todes wegen unterscheidet man das Testament (§§ 2231 ff. BGB), das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB), das nur von Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern i.S.d. LPartG errichtet werden kann, und den Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB). 1. Testament Rz. 38 Ein Testament kann als ordentliches Testament entweder zur Niederschrift e...mehr

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Belgien / 10. Besitzeinweisung (Art. 1008 ZGB)

Rz. 142 Falls ein Erblasser, der keine Pflichtteilserben hinterlässt, durch ein eigenhändiges oder internationales Testament ein Universalvermächtnis festgelegt hat, muss der Vermächtnisnehmer durch einen Beschluss des Familiengerichts des Bezirks, in dem der Erbfall eingetreten ist, in den Besitz eingewiesen werden. Das entsprechende Gesuch ist durch einen Rechtsanwalt bei ...mehr

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Deutschland / 1. Grundsatz: Testierfreiheit

Rz. 33 Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei, durch Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ganz oder teilweise abzuweichen und seinen Nachlass autonom zu regeln. Der Erblasser kann also auch seine nächsten Angehörigen vollständig von der Erbfolge ausschließen. Diese haben aber möglicherweise Pflichtte...mehr

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Tschechien / cc) Nachlassverwalter

Rz. 64 Neben dem Testamentsvollstrecker kann der Erblasser wie nach bisheriger Rechtslage nach §§ 1556 ff. ZGB einen Nachlassverwalter benennen. Sofern beide ernannt sind, hat der Nachlassverwalter nach den Weisungen des Testamentsvollstreckers zu handeln (§ 1558 ZGB). Rz. 65 Aufgabe des Nachlassverwalters ist, wie bisher, die Verwaltung des Nachlasses oder Teile des Nachlass...mehr

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Großbritannien: England und... / a) Auswahl des executor

Rz. 83 Die Auswahl der Person des executor obliegt dem Testator, wobei die Bestellung ausdrücklich erfolgen, sich aber auch stillschweigend aus dem Gesamtzusammenhang der übertragenen Aufgaben im Testament ergeben kann (sog. executor according to the tenor). Der Testator kann die Bestellung des executor in zeitlicher Hinsicht oder auf einzelne Nachlassteile beschränken oder ...mehr

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Frankreich / ee) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 106 Die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge (substitution fidéicommissaire) war bis 1.1.2007 gem. Art. 896 Abs. 1 C.C. a.F. verboten und führte gem. Art. 896 Abs. 2 C.C. a.F. zur Nichtigkeit auch der Vorerbeinsetzung. Dieses Verbot konnte allenfalls gem. Art. 899 C.C. durch Zuwendung des lebenslangen Nießbrauchs an einen Erstbedachten und Zuwendung des bloßen Eigentums a...mehr

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Norwegen / c) Verfügungsbeschränkung für den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 62 Soweit es als das Beste für den Abkömmling anzusehen ist, kann der Erblasser durch ein Testament Beschränkungen in Bezug auf die Verfügungsmöglichkeiten über den Pflichtteil festlegen. Dies ist soweit möglich, bis der Abkömmling 25 Jahre alt ist (§ 53 Erbgesetz). Nach § 54 Erbgesetz kann der Erblasser weiterhin durch Testament bestimmen, wie der Pflichtteil des Abkömm...mehr

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Griechenland / V. Vertragliche Erbfolge

Rz. 65 Nach den Bestimmungen der EuErbVO (insb. Art. 25 EuErbVO) unterliegen die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, dem Recht, das nach der EuErbVO anwendbar wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in de...mehr

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Niederlande / 1. Die gesetzliche Verteilung

Rz. 93 Das niederländische Erbrecht beinhaltet eine gesetzliche Überlebendenregelung für verheiratete Personen mit Kindern. Wenn ein verheirateter Erblasser stirbt, werden der überlebende Ehegatte und die Kinder Erben. Der überlebende Ehegatte wird vom Gesetz jedoch weitgehend bevorzugt, weil er das alleinige Eigentum der Güter des Nachlasses erhält und den Kindern nur ein F...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 5. Erbeinsetzung

Rz. 107 Nach italienischem Recht kann der Erblasser im Testament bezüglich seines ganzen oder nur eines Teils seines Vermögens eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einsetzen. Eine Erbeinsetzung ist allerdings nicht zwingend. Gemäß Art. 588 Abs. 1 c.c. hängt die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis davon ab, ob sich die Verfügung des Erblassers auf den Gesa...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Erbfolge

Rz. 5 Das Erbrecht kennt zwei Arten von Erben, nämlich die gesetzlichen Erben und die testamentarischen Erben, die auch gewillkürte Erben genannt werden. Als Grundregel gilt, dass die gewillkürte Erbfolge, d.h. der durch Testament eingesetzte Erbe, der gesetzlichen Erbfolge vorgeht, vergleiche hierzu § 1937 BGB. Die gesetzliche Erbfolge tritt zum einen immer dann ein, wenn ke...mehr

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Dänemark / 5. Formverstoß

Rz. 98 Ein Testament ist nach § 69 ARL ungültig, wenn der Testator bei der Errichtung die Voraussetzungen nach § 62 ARL (Altersvoraussetzungen; siehe Rdn 100) nicht eingehalten hat oder das Testament den Formerfordernissen nach § 63 Abs. 1 ARL (Rdn 84), § 64 Abs. 1 bis 3 ARL (Rdn 86) bzw. § 66 ARL (Rdn 99) nicht genügt.mehr

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Tschechien / 2. Umfang der Bindungswirkung

Rz. 115 Wie im österreichischen Recht darf der Erbvertrag nicht den gesamten Nachlass umfassen. Ein Viertel des Nachlasses muss dem Erblasser zur freien Verfügung bleiben. Will er auch über dieses testamentarisch verfügen, ist dies nur durch ein einseitiges Testament möglich. Hat der Erblasser in einem Erbvertrag über seinen gesamten Nachlass verfügt, kann die unwirksame Ver...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / V. Erbvertrag

Rz. 92 Ausgangspunkt ist, dass Verträge zwischen zwei oder mehr Personen über den Nachlass einer noch lebenden Person ungültig sind (ÄB 17:1). Niemand kann daher seinen eventuellen zukünftigen Erbteil veräußern oder sonst überlassen. Eine vertragliche Regelung einer zukünftigen Erbschaft, sei es durch Gesetz oder Testament, ist daher unwirksam.[89] Rz. 93 Innerhalb gewisser G...mehr

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Frankreich / b) Inhalt testamentarischer Anordnungen

Rz. 99 Inhaltlich enthält ein Testament vor allem[85] Anordnungen zur Verteilung des Vermögens des Erblassers nach seinem Tod. aa) Verteilung des Nachlasses durch Vermächtnisse Rz. 100 Nach französischem Recht können durch letztwillige Verfügung grundsätzlich keine Erben geschaffen werden. Der Nachlass kann vielmehr nur im Wege von Vermächtnissen verteilt werden. Der Vermächtn...mehr

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Deutschland / 1. Vermögenserwerb von Todes wegen

Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall als Grundfall des Erwerbs von Tod...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Grundsätze

Rz. 96 Wie das deutsche sieht auch das spanische Recht die Gesamtrechtsnachfolge vor, es gilt der Grundsatz der Universalsukzession (Art. 661 CC). Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es nur dann, wenn einer der Gründe des Art. 912 CC gegeben ist, insbesondere wenn der Erblasser ohne oder ohne gültiges Testament verstirbt, das Testament keine Erbeinsetzung enthält oder der berufe...mehr

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Albanien / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 8 Ein Testament kann in holographer und in notariell beurkundeter Form errichtet werden. Der Testator kann Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen, die Vor- und Nacherbfolge anordnen, Erben mit einer Auflage beschweren und Testamentsvollstrecker einsetzen. Rz. 9 Erbverträge sind ausdrücklich unzulässig. Das gemeinschaftliche Testament ist nicht bekannt. Rz. 10 Die Ausschl...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 9. Vermächtnisse – Legados

Rz. 92 Als weitere Gestaltungsmöglichkeit zur Regelung der Vermögensnachfolge kann der Erblasser einem anderen per Testament bestimmte Vermögensgegenstände vermachen (Vermächtnis – Legado, Art. 2250 CC). Auf diese Weise erhält der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Vermögensvorteil (Geldbetrag, Wertgegenstand oder auch Erlass einer Schuld). Der Bedachte wird unmittelbar mit ...mehr

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Norwegen / d) Entziehung des Pflichtteils

Rz. 63 Das Recht, einem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil ganz zu entziehen, findet sich in § 55 Erbgesetz. Danach kann der Erblasser in einem Testament bestimmen, dass ein Berechtigter nicht seinen Pflichtteil erhalten soll, wenn er sich gegenüber einem bestimmten Personenkreis wegen eines Verbrechens strafbar gemacht hat. Dieser Personenkreis sind der Erblasser s...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 3. Testamentserrichtung

Rz. 30 Hinsichtlich der Form eines Testaments sowie des Widerrufs eines Testaments eines Erblassers ergeben sich aus den Rechtsvorschriften, die sich mit den innernordischen Erbrechtsverhältnissen befassen, keine Besonderheiten. Rz. 31 Dies gilt ebenso für die Fähigkeit, ein Testament zu errichten oder ein solches zu widerrufen. Rz. 32 Keine Besonderheiten gibt es ebenfalls in...mehr

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Katalonien / 1. Testierfähigkeit

Rz. 31 In Bezug auf die Testierfähigkeit bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen katalanischem und dem spanischen Recht. Sie beginnt mit vierzehn Jahren, wenn auch auf notarielle Testamente beschränkt. Für eigenhändige Testamente beginnt sie mit achtzehn Jahren oder mit der Emanzipation für minderjährige Kinder. Das Gesetz geht vom Bestehen der Testierfähigkeit als...mehr

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Estland / 4. Das Erbregister

Rz. 26 Der Notar macht über den Empfang eines notariellen Testaments und eines gegenseitigen Testaments von Ehegatten eine Eintragung im Erbregister.[21] Das Erbregister ist ein staatliches elektronisches Register im Verwaltungsbereich des Justizministeriums, das von der estnischen Notarkammer verwaltet wird und in dem u.A. die folgenden vorgelegten Dokumente und Ereignisse ...mehr

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Schweiz / e) Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und Ausstellung des Erbenscheins (Art. 556–559 ZGB)

Rz. 202 Die Bestimmungen der Art. 556–559 ZGB enthalten Regelungen für den Fall, dass im Erbgang eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist. Rz. 203 Art. 556 ZGB sieht vorab eine allgemeine Pflicht zur Einlieferung letztwilliger Verfügungen (Testamente) vor. Einzuliefern sind sämtliche Dokumente, die inhaltlich als Testamente erscheinen.[340] Über den sich auf letztwillige ...mehr

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Griechenland / 1. Arten testamentarischer Verfügungen

Rz. 38 Die EuErbVO hat besondere autonome Regelungen eingeführt, die verschiedene Aspekte der testamentarischen Erbfolge bzw. der Verfügungen von Todes wegen regeln (z.B. Art. 26 EuErbVO: materielle Wirksamkeit; Art. 27 EuErbVO: Formgültigkeit). Im Übrigen gilt Folgendes: Rz. 39 Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) ...mehr

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Großbritannien: Schottland / III. Verfahrensbesonderheiten bei Domizil im Ausland

Rz. 53 Hatte der Erblasser sein Domizil außerhalb Schottlands, wird als executor für den in Schottland belegenen Nachlass derjenige bestellt, der im Domizilland zur Abwicklung des Nachlasses berufen ist. Als Nachweis für die Berechtigung wird entweder die Vorlage der ausländischen Bestallungsurkunde (grant of representation) oder ein expert affidavit einer rechtskundigen Per...mehr

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Litauen / II. Arten testamentarischer Verfügung

Rz. 27 Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen. Rz. 28 Nach der Art und Weise, wie das Testament errichtet wird, unterscheidet man öffentliche Testamente (oficialieji testamentai) und eigenhändige Testamente (asmeniniai testamentai), vgl. Art. 5.27 ff. lit. BGB. 1. Öffentliches Testament Rz. 29 Ein öffentliches Testament wird schriftlic...mehr

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Rumänien / 4. Außerordentliche Testamentsformen

Rz. 21 Art. 1047 CCN regelt die üblichen Formen der Nottestamente, wie das Militärtestament, die Testamentserrichtung in wegen Seuchengefahr oder aus anderen Gründen von der Außenwelt abgeschnittenen Orten, im Krankenhaus sowie die Testamentserrichtung auf Seeschiffen. Die Abfassung dieser Testamente erfordert regelmäßig die Anwesenheit von zwei Zeugen. Das Testament wird in...mehr

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Lettland / II. Arten testamentarischer Verfügung

Rz. 18 Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen. Nach der Art und Weise, wie das Testament eröffnet wird, wird unterschieden zwischen 1. Öffentliches Testament Rz. 19 Als öffentliche Testamente werden solche bezeichnet, die bei einem Notar oder einem...mehr

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Deutschland / 3. Höchstpersönlichkeit

Rz. 35 Die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen stellt ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft dar. Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten und sich insbesondere nicht durch einen Stellvertreter vertreten lassen[31] (§ 2064 BGB). Der Erblasser muss das Testament aber nicht nur persönlich errichten (formelle Höchstpersönlichkeit), sondern er muss auch de...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / II. Dingliche Wirkungen von Vindikationslegaten und Teilungsanordnungen

Rz. 110 Einzelvermächtnisse und Teilungsanordnungen betreffen nicht den Übergang des Vermögens als Ganzem (Universalsukzession), sondern einzelne Rechte, die aus dem Nachlass herausgelöst werden (Singularsukzession). Selbst dann, wenn dem Vermächtnis in der Rechtsordnung, die Erbstatut ist, unmittelbar verfügende Wirkung zukommen sollte – wie z.B. im französischen oder itali...mehr

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Russische Föderation / 2. Erbeinsetzung und Vermächtnisse

Rz. 49 Im Testament kann bestimmt werden, dass ein Erbe bestimmte Vermögensgegenstände und/oder einen bestimmten Anteil am Nachlass erhalten soll. Lediglich höchstpersönliche Rechte des Erblassers, die nicht in den Nachlass fallen (z.B. Schmerzensgeld, Recht auf Unterhalt, persönliche Nichtvermögensrechte), können nicht testamentarisch vererbt werden. Eine testamentarische V...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 5. Galicien

Rz. 190 Die foralrechtliche Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist in dem Gesetz 2/2006 über das Zivilrecht von Galicien enthalten,[233] dort in Titel X (Art. 181–308). Rz. 191 Die Erbfolge tritt ein aufgrund Testaments, Gesetzes oder Erbvertrages (Art. 181). Die gesetzliche Erbfolge ist nicht dem Gesetz 2/2006, sondern dem gemeinspanischen Código Civil zu entn...mehr

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Norwegen / IV. Erbvertrag

Rz. 64 Das norwegische Recht kennt keinen Erbvertrag gemäß dem deutschen Recht. Erbvertrag bedeutet hier, dass der Testator sich seiner Testierfreiheit begibt. Diese Möglichkeit sieht § 49 Abs. 1 Erbgesetz vor. Rz. 65 Bereits das norwegische Erbgesetz aus dem Jahre 1854 enthielt die Möglichkeit, dass der Testator sich vertragsmäßig binden konnte, das Testament nicht zu ändern...mehr

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Lettland / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 39 Die Testamentsvollstreckung regelt das lettische ZGB in den Art. 616–631. Sie erfolgt durch einen oder mehrere vom Erblasser ernannte Testamentsvollstrecker, durch einen Erben oder durch einen vom Waisengericht ernannten Nachlasskurator (Art. 616 ZGB). Zum Testamentsvollstrecker kann jede handlungsfähige Person ernannt werden, wobei niemand gegen seinen Willen zum Tes...mehr

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Zypern (Nord) / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 7 Die Testierfähigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Ordentliche Testamentsform ist das Zwei-Zeugen-Testament, das vom Erblasser und von den Zeugen gemeinsam am Ende und am Ende jeder Seite unterschrieben werden muss. Daneben gilt das Washingtoner Abkommen über ein einheitliches Recht der Form eines Internationalen Testaments vom 26.10.1973.[3] Rz. 8 Im T...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Typische testamentarische Verfügungen

Rz. 57 Bei den testamentarischen Zuwendungen ist zu unterscheiden zwischen den Vermächtnissen, die dem Begünstigten endgültig zur freien Verfügung verbleiben sollen (absolute interest) und vom personal representative zu erfüllen sind, und zahlreichen weiteren Zuwendungsformen, die über die Anordnung eines testamentary trust erreichbar sind. Rz. 58 Der testamentary trust ist d...mehr

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Katalonien / 1. Der Pflichtteil

Rz. 64 Der Pflichtteil ist wegen seiner Besonderheiten und der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die er historisch hatte, ein erbrechtliches Institut von großer Bedeutung und Tradition in Katalonien. Die bestehende Regelung (Art. 451–1 bis 451–27 CCCat) findet ihren Ursprung in einer früheren katalanischen Bestimmung von 1585 und hat das Ziel, Häuser und Familienve...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / b) Erblasser in erster Ehe verheiratet

Rz. 44 Ist der Erblasser in erster Ehe verheiratet und existieren keine Kinder oder nur gemeinsame Kinder mit diesem längstlebenden Ehegatten, so fällt der gesamte Nachlass zunächst dem längstlebenden Ehegatten, gewissermaßen einem unbefreiten Vorerben vergleichbar, alleine zu, und zwar auch vor den gemeinsamen Kindern der Ehegatten (ÄB 3:1). Dies gilt aber nicht, wenn im Ze...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Aragonien

Rz. 183 Das besondere Erbrecht ist geregelt in dem am 23.4.2011 in Kraft getretenen Código del Derecho Foral de Aragón.[230] Die Erbfolge fällt an aufgrund Testaments, Erbvertrages (pacto sucesorio) oder gesetzlicher Bestimmung (Art. 317 Gesetz 1/2011). Rz. 184 Neben dem einseitigen ist auch das gemeinschaftliche Testament (testamento mancomunado) zulässig (Art. 417 Gesetz 1/...mehr

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Rumänien / V. Die Testamentsvollstreckung

Rz. 41 Der Erblasser kann durch sein Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (Art. 1077 CCN). Entsprechend der romanischen Tradition kennt das rumänische Recht nur die Abwicklungsvollstreckung, nicht aber die Dauertestamentsvollstreckung. Die Aufgaben und die Kompetenzen des Testamentsvollstreckers sind dementsprechend sehr begrenzt. Grundsätzlich ist er...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Baskenland

Rz. 187 Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Gesetz 5/2015 de 25.06. de Derecho Civil Vasco. Rz. 188 Die Berufung zum Erben erfolgt aufgrund Testaments, aufgrund Erbvertrages (bzw. Schenkung) oder kraft gesetzlicher Bestimmungen (Art. 18). Nicht nur Ehegatten, sondern ganz allgemein ist es ausdrücklich gestattet, ein gemeinschaftliches Testamen...mehr