Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen für die Scheidung

Rz. 16 Für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts ist weiterhin erforderlich, dass zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren. Der Scheidungsantrag muss begründet gewesen sein. Dies ist für alle seit dem 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren anhand der §§ 124, 133 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FamFG i.V.m. §§ 1564 ff. BGB zu prüfen. Im Rahme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 4 Außer Ansatz bleiben nach § 2313 BGB solche Rechte und Verbindlichkeiten, die (am Stichtag noch) aufschiebend bedingt sind. Unter aufschiebender Bedingung sind insoweit zum einen rechtsgeschäftliche, zum anderen aber auch echte Rechtsbedingungen [17] zu verstehen. Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass bis zu ihrem Eintritt ein oder mehrere zur Entstehung des Rechts...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / C. Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts

Rz. 12 In diesem Spannungsverhältnis zwischen Testierfreiheit einerseits und Verwandtenerbrecht andererseits steht das Pflichtteilsrecht. Es beschränkt die Testierfreiheit des Erblassers, indem es den nahen Angehörigen eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers sichert. Rz. 13 Der BGH[31] vertrat bereits in der Vergangenheit – ebenso wie die überwiegende Meinung im zivil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Indizien für Wechselbezüglichkeit

Rz. 6 Stark für Wechselbezüglichkeit[39] spricht es, wenn gleichlautende Verfügungen der Ehegatten bzw. Verfügungen in der "Wir"-Form im gemeinschaftlichen Testament vorliegen.[40] Alleine das Vorliegen eines gemeinschaftlichen Testaments sagt nichts über die Frage der Wechselbezüglichkeit aus.[41] Gegen Wechselbezüglichkeit spricht eine unterschiedliche Regelung der beiden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Rechtsprechung des BGH

Rz. 136 Der BGH hat inzwischen mit Urteil v. 28.4.2010[518] unter Aufgabe seiner früheren Rspr. die Streitfrage zugunsten keiner der beiden maßgeblichen Fraktionen entschieden. Vielmehr soll es – bei einer widerruflichen Bezugsrechtseinräumung – auf den Wert ankommen, "den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde seines ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / I. Ausländische Rechtsordnungen

Rz. 11 Die Legitimationsnachweise eines Erben sind in vielen Rechtsordnungen ganz unterschiedlich geregelt. Auch in Europa sind die Unterschiede ganz erheblich. Das österreichische Recht setzt positiv nach §§ 797–799 AGBGB, §§ 116 ff. AußStrG zunächst einmal voraus, dass eine sog. Erberklärung abgegeben wird, der Erbe also erklärt, dass er die Erbschaft annimmt; zeitgleich o...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 3 Die Anordnung der Verwaltungs- und Dauervollstreckung erfolgt entweder durch den Erblasser i.R.d. letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder aber (qua Auslegung) konkludent, wobei wegen der Einschränkung durch § 2209 BGB ein strenger Maßstab anzulegen ist.[1] Im Einzelnen wird die Auslegung schwierig sein, ob der Erblasser eine Testamentsvollstreckung nebst Nießbrauch o...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsatz

Rz. 9 Rechtsfolge gem. § 2075 BGB ist, dass die testamentarische Anordnung im Zweifel als auflösende Bedingung anzusehen ist, § 158 Abs. 2 BGB. Tritt die Bedingung ein, ist die Zuwendung ohne Rückwirkung unwirksam. Ein späteres Verhalten des Bedachten, z.B. dass er den geforderten Pflichtteil wieder zurückbezahlt, ändert nichts am Eintritt der Bedingung. Die Rechtsfolge, das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Abschichtung

Rz. 9 Durch den BGH ist seit 1998 neben dem Auseinandersetzungsvertrag (siehe Rdn 8) und der Erbteilsübertragung (siehe Rdn 21) ein "dritter Weg" der Auseinandersetzung anerkannt, der zu einer Teilauseinandersetzung führt:[17] Miterben scheiden einverständlich gegen Abfindung aus der Erbengemeinschaft aus.[18] Dies wird allg. als "Abschichtung" bezeichnet, ein Begriff, den d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Eigenhändigkeit

Rz. 9 Schließlich muss das privatschriftliche Testament vom Verfasser eigenhändig geschrieben worden sein. Der gesamte Inhalt des Testaments muss somit vom Erblasser persönlich in der ihm eigenen Schrift geschrieben sein, so dass eine Nachprüfung der Echtheit und Einheit aufgrund der besonderen Schriftzüge des Erblassers durch ein graphologisches Gutachten möglich ist und ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Frist zur Errichtung des Inventars beginnt – abgesehen von der Ausnahme in Abs. 2 – mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Fristbestimmung erfolgt, an den Erben (§ 40 FamFG); bei mehreren Erben läuft die Frist für jeden gesondert mit der Zustellung an ihn.[3] Die nach Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB erforderliche Zustellung erfolgt nach den für die Zustellung vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Umstände, die nach dem Erbfall eintreten

Rz. 27 Die Anfechtung kann auch auf solche Umstände gestützt werden, die erst nach dem Erbfall eintreten. Abs. 2 gibt insoweit keine zeitliche Grenze vor.[62] Es wird in der Lit. teilweise die Auffassung vertreten, dass solche Umstände, die erst nach dem Erbfall eintreten, nicht berücksichtigt werden können, und zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verhältnis § 2085 BGB zu § 139 BGB

Rz. 14 Die Regelungen der § 2085 BGB und § 139 BGB unterscheiden sich in der Darlegungs- und Beweislast. Gem. § 2085 BGB im Gegensatz zur Regelung des § 139 BGB trägt derjenige, der behauptet, dass die Unwirksamkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit des gesamten Testaments zur Folge hat, die Darlegungs- und Beweislast.[41] Der Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anfechtung des Überlebenden

Rz. 81 Angefochten werden können vom Überlebenden sowohl die eigenen als auch die Verfügungen des vorverstorbenen Ehegatten. Hinsichtlich der eigenen Verfügungen kommt eine Anfechtung aber nur für die wechselbezüglichen Verfügungen in Betracht. Die eigenen einseitigen Verfügungen kann der Überlebende auch nach dem Tod des Erstversterbenden nach §§ 2253 ff. BGB [203] widerrufe...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / B. Historische Entwicklung

Rz. 11 Bereits im römischen Recht war der Gedanke einer Beschränkung der Testierfreiheit des Erblassers verankert.[15] Im Wege der Anfechtungsklage konnten die nächsten Angehörigen gegen das sie beschränkende Testament vorgehen ("Querela inofficiosi testamenti")[16] Die Klage war unzulässig, wenn dem Angehörigen wenigstens die "Quota legittima", also ¼ des Nachlasses hinterl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Antragsberechtigte

Rz. 37 Der Erbe ist Antragsberechtigter. Er kann dabei für sich allein den Antrag stellen oder aber auch bei einer Mehrheit von Erben für seine Miterben den Antrag stellen (zu den einzelnen Erbscheinsarten siehe Vorbem. zu § 2353 Rdn 2). Der Vorerbe ist auch zur Antragstellung berechtigt, der Nacherbe erst nach Eintritt des Nacherbfalls,[96] wobei mit Eintritt des Nacherbfal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtshängigkeit eines Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens

Rz. 5 § 2077 BGB findet auch dann Anwendung, wenn die Ehe zwar noch besteht, ein Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren jedoch bereits rechtshängig ist. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe vorgelegen haben und das entsprechende Verfahren vom Erblasser auch eingeleitet worden ist bzw. er ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verlöbnis

Rz. 9 Ein Verlöbnis i.S.d. §§ 1297 ff. BGB, d.h. ein ernsthaftes wechselseitiges Heiratsversprechen, ist Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 2. Hat der Erblasser lange Zeit mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt, bestand jedoch keine konkrete Heiratsabsicht, handelt es sich auch dann nicht um ein Verlöbnis, wenn die Eheschließung nur deshalb unterblieben ist, um die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Allgemeines

Rz. 11 Bei der Trennungslösung setzen sich die Ehegatten für den ersten Erbfall gegenseitig jeweils zu Vorerben ein. Sodann wird für den Nacherbfall, der zumeist auf den Tod des längerlebenden Ehegatten gelegt wird, ein Nacherbe bestimmt. Da damit lediglich das Schicksal des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten geregelt worden ist, ist es darüber hinaus unerlässlich, d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Nachfolge bei Einzelunternehmen

Rz. 7 Das Einzelunternehmen ist vererblich, § 22 Abs. 1 HGB, und geht auf die Miterben über. Die Miterben können in gesamthänderischer Verbundenheit ohne zeitliche Begrenzung und ohne gesellschaftlichen Zusammenschluss ein ererbtes Handelsgeschäft in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen.[13] Die Umwandlung in eine Handelsgesellschaft ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Kernrechtsbereichtheorie

Rz. 50 Hinsichtlich der sog. Innenseite, also der personenrechtlichen Sphäre, ist die Kernrechtsbereichtheorie entwickelt worden.[78] Danach sind die Gesellschafterrechte im eigentlichen Sinne wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugänglich und können somit der Testamentsvollstreckung grundsätzlich nicht unterliegen. Dementsprechend kön...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Kaufvertrag

Rz. 1 Der Erbschaftskauf ist ein Kauf nach den Vorschriften der §§ 433 ff. BGB, der nach Eintritt des Erbfalls erfolgt. Vor dem Erbfall sind nur Vereinbarungen i.S.d. § 311b Abs. 5 BGB möglich. Bei dem Erbschaftskauf handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, für den das allg. Kauf- und Leistungsstörungsrecht (§§ 437, 439 ff. BGB) gilt. Der Erbschaftskauf ist Rechtskauf...mehr

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Jansen, SGB VI § 59 Zurechn... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Seit Einführung der dynamischen Rente durch die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze (ArVNG, AnVNG, KnVNG; Inkraftreten = 1.1.1957) richtet sich die Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Höhe der während eines Versicherungslebens gezahlten Beiträge sowie dem Umfang der anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten i. S. v. § 54 (§ 63 Abs. 1 und 3)...mehr

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Jansen, SGB VI § 253a Zurec... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Zurechnungszeit ist eine Zeit, die den sonstigen rentenrechtlichen Zeiten eines Versicherten bei der Berechnung von Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der jeweilige Leistungsfall/Rentenbeginn zeitlich vor Erreichen des in § 59 Abs. 1 genannten Lebensalters liegt. Nach § 59 Abs. 1 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung...mehr

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Jansen, SGB VI § 59 Zurechn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 59 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Zurechnungszeit als rentenrechtliche Zeit und deren Umfang. Nach § 59 in der vom 1.1.1992 bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung war eine Zurechnungszeit bei Berechnung von Renten wegen Berufs- oder Erwe...mehr

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Jansen, SGB VI § 253a Zurec... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 253a ist durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) in Kraft getreten und sah eine schrittweise Erhöhung des Umfangs der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten für Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes vor, deren Rentenbeginn auf die Zeit vom 1.1.2001 bis zum ...mehr

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Jansen, SGB VI § 253a Zurec... / 2.3 Begrenzung der Zurechnungszeit für Hinterbliebenenrenten

Rz. 7 Soweit eine verstorbene versicherte Person im Zeitpunkt ihres Todes Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hatte, kann nach Abs. 5 bei Berechnung von nachfolgenden Hinterbliebenenrenten eine Zurechnungszeit nur in dem Umfang berücksichtigt werden, wie sie in der vorangegangenen Erwerbsminderungsrente angerechnet worden ist. Diese Begrenzungsregelung zum Endzeitpunkt...mehr

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Pflegekosten für die Grabstätte Dritter als Nachlassverbindlichkeiten

Leitsatz 1. Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte, in der nicht der Erblasser, sondern dritte Personen bestattet sind, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist. 2. Abzugsfähig sind die am Bestattungsort üblichen Grab...mehr

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Jansen, SGB VI § 59 Zurechn... / 2.2.2 Ende der Zurechnungszeit

Rz. 5 Endzeitpunkt für die Anerkennung einer Zurechnungszeit ist die Vollendung des 62. Lebensjahres (Abs. 2 Satz 2 i. d. F. bis 31.12.2017), für Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2018 sowie für Hinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person vor dem 1.1.2018, ein Lebensalter von 62 Jahren + 3 Monaten bei Rentenbeginn o...mehr

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Jansen, SGB VI § 59 Zurechn... / 2.3.1 Zurechnungszeit bei Folgerenten

Rz. 8 Die in einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Erziehungsrente enthaltene Zurechnungszeit ist bei Berechnung von Folgerenten (z. B. Regelaltersrente, Hinterbliebenenrente) gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Dadurch sollen einerseits versicherungsrechtliche Lücken geschlossen werden, die durch den Rentenbezug entstanden sind. Anderers...mehr

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Jansen, SGB VI § 59 Zurechn... / 2.2 Umfang der Zurechnungszeit

Rz. 3 Als Beginn einer Zurechnungszeit kommt gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 in Abhängigkeit von der zu berechnenden Rentenart der Tag des Eintritts der Erwerbsminderung, der Rentenbeginn oder der Todestag der verstorbenen versicherten Person in Betracht. Die Zurechnungszeit endet grundsätzlich mit der Vollendung des 67. Lebensjahres einer versicherten Person (Abs. 2 Satz 2)...mehr

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Jansen, SGB VI § 253a Zurec... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Nach § 59 Abs. 1 (i. d. F. ab 1.1.2019) ist eine Zurechnungszeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 Abs. 1, 2 und 6, § 240) oder einer Rente wegen Todes (§ 46 Abs. 1, 2 und 3, § 47 Abs. 1 und 3, § 243a, § 48 Abs. 1 und 2, § 243 Abs. 1 bis 3, § 303) den sonstigen rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen, wenn der Versicherte sein 67. Lebensjahr noc...mehr

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Jansen, SGB VI § 253a Zurec... / 2.1 Schrittweise Anhebung des Umfangs der Zurechnungszeit

Rz. 4 Abs. 1 bestimmt den zeitlichen Umfang der Zurechnungszeit bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Erziehungsrente im Jahre 2018 sowie bei Tod einer versicherten Person im Jahre 2018, soweit eine Hinterbliebenenrente zu berechnen ist. Danach ist in diesen Fällen als Endzeitpunkt für die anzurechnende Zurechnungszeit - abweichend von § 59 Abs. 2 Satz 2 -...mehr

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Gütertrennung / 4 Beendigung der Gütertrennung

Rz. 5 Die Gütertrennung endet durch den Tod eines Ehegatten, durch Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder durch einen Ehevertrag, wenn damit ein anderer Güterstand vereinbart wird.mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Feststellungserklärung 2019 / 4.5 Veränderungen im Gesellschafterbestand (Zeilen 39–44)

Zeile 39 dient auch der Angabe zu Veränderungen im Gesellschafterbestand, d. h., hier ist anzugeben, wann der Beteiligte eingetreten oder ausgetreten ist. Umfasst die Feststellungserklärung ein abweichendes Wirtschaftsjahr und ist nach dem Abschluss des abweichenden Wirtschaftsjahres ein Beteiligter in die Personengesellschaft eingetreten, ist für diesen Beteiligten ebenfall...mehr

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Jung, SGB VIII § 49 Landesrechtsvorbehalt

Rz. 1 Bereits § 78 Abs. 8 JWG regelte für die Heimaufsicht, dass das Nähere durch Landesrecht bestimmt wird. Dieser Landesrechtsvorbehalt wurde ursprünglich für §§ 44 bis 48a in § 49 übernommen. Er gilt wegen der systematischen Stellung im Abschnitt "Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen" aber auch für die nun in § 43 geregelte Kindertage...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 6.1 Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfe

Der Anspruch auf Sozialhilfe entsteht grundsätzlich – auch ohne Antrag – ab dem Tag, an dem der Sozialhilfeträger (Sozialamt) erfährt, dass die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen.[1] Im Sozialhilferecht gilt das "Nachrangigkeitsprinzip": Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst ...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 6.3 Rückforderung der Schenkungen seitens des Sozialamts

Ein Herausgabeanspruch nach § 528 BGB steht auch dem Sozialhilfeträger zu, gegebenenfalls auch noch nach dem Tod des Schenkers.[1] Dem Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers und der Überleitung dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die von diesem dem Schenker zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt steht es nicht entgegen, dass das Gesch...mehr

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Gilt die Beweislastverteilung zu Lasten eines AG-Vorstands auch für dessen Erben?

Zusammenfassung Auf Grund größerer Sachnähe obliegt einem AG-Vorstand bei Streitigkeiten über seine Haftung die Beweislast. Wird sein Erbe in Anspruch genommen, gilt der Sinn und Zweck der Beweislastregelung nicht mehr. Daher sollten für den Erben die allgemeinen Regeln gelten, was ein neues Urteil anschaulich darstellt. Hintergrund Nachdem sich die Klägerin, eine Aktiengesell...mehr

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§ 10 Ersatzansprüche bei Tö... / b) Tod der (Nur-)Hausfrau

aa) Auswirkungen bei dem Haushaltsführungsanspruch Rz. 140 Wie schon in dem Kapitel "Haushaltsführungsschaden" gesagt, stellt die Führung des Haushaltes eine der Erwerbstätigkeit gleich gestellte Unterhaltsleistung dar. Rz. 141 Daher richten sich die Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen bei unfallbedingtem Wegfall der Hausfrau (Hausmann) ebenso nach § 844 Abs. 2 BGB, § ...mehr

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§ 10 Ersatzansprüche bei Tö... / a) Tod des Alleinverdieners

Rz. 95 In der Praxis wird aufgrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Schaden nach folgendem Schema errechnet (OLG Brandenburg zfs 1999, 330): aa) Nettoeinkommen ...mehr

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zfs 01/2020, Notwendigkeit ... / 2 Aus den Gründen:

"… [17] 1. Das BG hat zutreffend angenommen, dass die Kl. den Bekl. gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann." [18] a) Der Bekl. hat diese ohne rechtlichen Grund erlangt. Ihm stand keine Bezugsberechtigung für die Leistungen aus den Lebensversicherungen zu, da er die ursprünglich zugunsten der geschiedenen Ehefrau...mehr

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zfs 01/2020, Notwendigkeit ... / Leitsatz

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei ...mehr

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§ 12 Vergleich und Verjährung / a) Kenntnis des "Richtigen"

Rz. 97 Bei Minderjährigen kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an (BGH VersR 1989, 914 = NJW 1989, 2323; r+s 1998, 412). Das Wissen eines Elternteils reicht auch bei gemeinsamem Sorgerecht aus. Rz. 98 Im Todesfall kommt es für die Ansprüche nach § 844 BGB auf die Kenntnis der Hinterbliebenen an. Dies gilt allerdings nur, wenn zum Zeitpunkt des Todes der Gesch...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / 2. Kurze Überlebenszeit

Rz. 181 Für die Herbeiführung des Todes sieht § 253 Abs. 2 BGB keinen Schmerzensgeldanspruch vor. Hat der Verletzte noch eine gewisse Zeit gelebt, kann das einen Schmerzensgeldanspruch begründen (Huber, NZV 1998, 345). Ein nur kurzes Leiden wegen nur kurzer Überlebenszeit wirkt sich verständlicherweise schmerzensgeldmindernd aus (BGH VersR 1976, 660; OLG Hamm NZV 1997, 233; ...mehr

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§ 10 Ersatzansprüche bei Tö... / Literaturtipps

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zfs 01/2020, Notwendigkeit ... / Sachverhalt

Die Kl. nimmt den Bekl. auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus zwei Lebensversicherungen in Anspruch. Der Sohn des Bekl. (im Folgenden: Betreuter) hatte diese als Versicherungsnehmer und versicherte Person im Jahr 1989 mit der Rechtsvorgängerin der Kl. abgeschlossen und seine spätere Ehefrau als Bezugsberechtigte für seinen Todesfall benannt. Im April 1993 fiel er in...mehr

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§ 10 Ersatzansprüche bei Tö... / bb) Kosten der Grabstelle

Rz. 15 Die Kosten einer Beerdigung umfassen nur die Kosten für die Beerdigung des Getöteten selbst und nicht die Mehrkosten, die durch die Bereitstellung einer Grabstätte für den Todesfall anderer Personen entstehen. Die Kosten für eine Familiengrabstelle oder Doppelgrabstelle sind also nicht vollständig zu übernehmen (LG Aurich DAR 2001, 368), sondern nur die anteiligen Kos...mehr