Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 7 Verjährung und Abfindun... / 2. Äquivalenzstörung

Rz. 23 Die andere Fallgruppe für eine Anpassung einer Abfindungsvereinbarung bildet die Konstellation, dass nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden.[62] An eine solche "krasse" Äquivalenzstörung werden strenge Anforderun...mehr

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§ 7 Verjährung und Abfindun... / I. Hinweise

Rz. 18 Der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer ist (insbesondere) bei größeren Personenschäden stets darum bemüht, mit dem Geschädigten einen Abfindungsvergleich zu schließen, mit dem sämtliche zukünftigen Ansprüche abgegolten werden. Für den Geschädigten hat dies den Vorteil, dass er den gesamten Schadensersatzanspruch ohne Zukunftsrisiko – ggf. kapitalisiert – erhält un...mehr

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§ 7 Verjährung und Abfindun... / III. Muster: Unverbindlichkeit des Abfindungsvertrags

Rz. 25 Muster 7.5: Unverbindlichkeit des Abfindungsvertrags Muster 7.5: Unverbindlichkeit des Abfindungsvertrags Nach eingehender Prüfung der hier interessierenden Fragen zur Sach- und Rechtslage vermag ich mich mit der von Ihnen vertretenen Auffassung nicht einverstanden zu erklären. Zwar trifft es zu, dass der zwischen Ihnen und meinem Mandanten geschlossene Abfindungsvergl...mehr

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§ 7 Verjährung und Abfindun... / VIII. Regressrisiko

Rz. 42 Wie bereits dargelegt, beinhaltet ein Abfindungsvergleich eine Abgeltung sämtlicher aus einem Schadensfall resultierender Ansprüche auf Schadensersatz für die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft. Erstreckt sich die Abgeltungswirkung ausschließlich auf eigene Ansprüche des Geschädigten, begründet dies kein Problem. Bei jedem Abfindungsvergleich muss hingegen g...mehr

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§ 7 Verjährung und Abfindun... / VI. Teilabfindungsvergleich

Rz. 30 In der Praxis werden auch Teilabfindungsvergleiche abgeschlossen. Diese setzen einen Abfindungsbetrag lediglich für einzelne Schadenspositionen oder bestimmte Zeiträume fest. In diesen Fällen wird i.d.R. ein entsprechender Vorbehalt in die Abfindungserklärung mit aufgenommen, welcher klarstellt, welche Anspruchspositionen nicht mit abgegolten sind. Eine solche Vorgehe...mehr

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§ 7 Verjährung und Abfindun... / 1. Wegfall der Geschäftsgrundlage

Rz. 20 Die eine Fallgruppe für die Anpassung des Abfindungsvergleichs bildet der Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Geschädigten.[53] Zu einer Anpassung berechtigt nicht jede nachträgliche Änderung der Tatsachen, die dem Vergleich als Kalkulationsgrundlage zugrunde gelegt worden sind. Wer eine Kapitalabfindung wählt...mehr

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§ 7 Verjährung und Abfindun... / V. Muster: Aufklärung gegenüber dem Mandanten

Rz. 28 Muster 7.6: Aufklärung gegenüber dem Mandanten Muster 7.6: Aufklärung gegenüber dem Mandanten Herrn/Frau _________________________ Schaden vom _________________________ Sehr geehrter Herr _________________________, sehr geehrte Frau _________________________, in Ihrer Unfallsache übersende ich Ihnen beiliegend das Schreiben des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers vom ...mehr

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§ 37 Vorverfahren / III. Unterbrechung durch Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheides

Rz. 53 Der wohl kritischste Punkt für die Frage der Verjährung ist die Zustellung des Bußgeldbescheides. Erst diese und nicht nur der Erlass des Bußgeldbescheides kann die Unterbrechung der Verjährung auslösen. Die Zustellung muss dabei innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Bußgeldbescheides erfolgen, §§ 26 Abs. 3, 24 StVG, § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG. Rz. 54 Zugestellt w...mehr

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§ 37 Vorverfahren / I. Unterbrechung durch Anhörung etc.

Rz. 37 Zunächst ist auf § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG zu achten, der die Unterbrechung der Verjährung u.a. durch Anhörung oder Vernehmung regelt.[41] Für den Betroffenen muss aus dem Anhörungsschreiben klar ersichtlich sein, dass er als Betroffener angesprochen wird und welcher konkrete Tatvorwurf gegen ihn besteht. Des Weiteren können Anhörung und Vernehmung des Betroffenen d...mehr

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§ 37 Vorverfahren / II. Unterbrechung durch vorläufige Einstellung

Rz. 42 Für den Unterbrechungstatbestand nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG gibt es vielfältige Rechtsprechung, die eine ebenso große Anzahl von Fehlerquellen der Verwaltung aufzeigen, die es durch die Akteneinsicht zu entdecken gilt. Drei davon sind besonders zu beachten: Rz. 43 Zum einen muss die entsprechende Verfügung der vorläufigen Einstellung hinreichend autorisiert sein....mehr

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§ 44 Gebühren des Anwalts i... / F. Kostenerstattung bei Einstellung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung

Rz. 16 Auch für den Fall der Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (wie z.B. die Verjährung) sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, was jedoch ebenso selten geschieht. Rz. 17 Muster 44.4: Kostenerstattung bei Einstellung wegen Verfolgungsverjährung Muster 44.4: Kostenerstattung bei Einstellung wegen Verfolgungsverjährung Gemäß § 10...mehr

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§ 2 Behandlung von "Ausland... / V. Checkliste bei einem Verkehrsunfall in Österreich

Rz. 67 Folgende Grundsätze sind bei dem Ersatz eine Schadensersatzanspruchs nach österreichischem Schadensersatzrecht nach einem Verkehrsunfall zu beachten: 1) Gefährdungs- und Verschuldenshaftung Nach § 5 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetztes (EKHG) haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges für den Ersatz von Schäden, die dadurch entstehen, dass bei dem Betrieb e...mehr

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§ 2 Behandlung von "Ausland... / VII. Checkliste bei einem Verkehrsunfall in der Schweiz

Rz. 70 Folgende Besonderheiten sind bei dem Ersatz eine Schadensersatzanspruchs nach schweizerischem Schadensersatzrecht bei einem Verkehrsunfall zu beachten: 1) Gefährdungs- und Verschuldenshaftung Der Halter haftet grundsätzlich unter dem Aspekt der Gefährdungshaftung (Art. 58 Abs. 1 SVG) – dies auch für andere Personen, die mit seinem Fahrzeug einen Schaden verursachen (§ 5...mehr

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§ 2 Behandlung von "Ausland... / III. Checkliste bei einem Verkehrsunfall in Italien

Rz. 63 Folgende Besonderheiten[75] sind bei dem Ersatz eine Schadensersatzanspruchs nach italienischem Schadensersatzrecht nach einem Verkehrsunfall zu beachten. 1) Gefährdungs- und Verschuldenshaftung Im italienischen Recht herrscht grundsätzlich das Verschuldensprinzip, wobei ein Verschulden sowohl zu Lasten des Fahrzeugführers als auch des (im Register eingetragenen) Eigent...mehr

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§ 11 Klage und selbstständi... / 3. Teilklage

Rz. 21 Scheut der Mandant das Kostenrisiko einer umfangreichen Schadensersatzklage, kann es sich anbieten, zunächst nur einen Teilschaden gerichtlich geltend zu machen. Auf die Formulierung der Klageanträge wirkt sich eine Teilklage nicht aus. Es wird Zahlung einer bestimmten Summe beantragt. Zwingend zu beachten ist allerdings, dass der betreffende Teilschaden in der Klageb...mehr

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§ 39 Rechtsbeschwerde / I. Allgemeines

Rz. 18 Der Betroffene kann grundsätzlich frei entscheiden, welchen von mehreren Verfahrensverstößen er mit der Rechtsbeschwerde beanstanden möchte. Demgemäß ist auch die Rechtsbeschwerde gegen ein bußgeldrechtliches Verwerfungsurteil weder auf die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG beschränkt noch in sonstiger Weise von der (gleichzeitigen) Erhebung einer entsprechende...mehr

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§ 2 Behandlung von "Ausland... / I. Checkliste bei einem Verkehrsunfall in Belgien

Rz. 58 Folgende Besonderheiten sind bei dem Ersatz eine Schadensersatzanspruchs nach belgischem Schadensersatzrecht bei einem Verkehrsunfall zu beachten: 1) Gefährdungs- und Verschuldenshaftung Grundsätzlich gilt, dass Schadensersatz gem. Art. 1382 ff. des ZGB nur bei einem Verschulden zu leisten ist, wobei bei einem technischen Defekt ein widerlegbares Verschulden vermutet wi...mehr

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§ 2 Behandlung von "Ausland... / IV. Checkliste bei einem Verkehrsunfall in den Niederlanden

Rz. 64 Folgende Besonderheiten sind bei dem Ersatz eine Schadensersatzanspruchs nach niederländischem Schadensersatzrecht nach einem Verkehrsunfall zu beachten: 1) Gefährdungs- und Verschuldenshaftung Es besteht eine verschuldensabhängige Haftung, die zu Lasten des Fahrzeughalters im Wege der Verschuldensvermutung zu einer Art Gefährdungshaftung ausgebaut worden ist. Bei einem...mehr

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§ 16 Vertragliche Ansprüche... / D. Regulierungsvollmacht des Versicherers

Rz. 34 Gemäß Abschnitt A.1.1.4, E.1.2.4 AKB 2015 gilt der Versicherer als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche aus Anlass eines Schadensfalls zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Die Regulierungsvollmacht des Versicherers umfasst das Recht zum Anerkenntnis,...mehr

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§ 2 Behandlung von "Ausland... / a) Überblick

Rz. 26 Welches Recht auf das außervertragliche Schuldverhältnis anzuwenden ist, wird in den Art. 4, 14 Rom II geregelt. Das nach diesen Vorschriften anzuwendende Recht ist nach Art. 15 Rom II insbesondere maßgebend fürmehr

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§ 37 Vorverfahren / I. Entscheidung nach § 69 OWiG

Rz. 94 Auch wenn dies eigentlich das Zusammenspiel zwischen Behörde, Staatsanwaltschaft und Gericht betrifft, kann es für den Verteidiger durchaus taktisch sinnvoll sein, bei dem Gericht die Rückleitung der Akten an die Bußgeldbehörde nach § 69 Abs. 5 OWiG zu beantragen bzw. dies anzuregen. Zum einen kann durch eine solche Rückleitung Zeit gewonnen werden, was sich auf Vorei...mehr

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§ 11 Klage und selbstständi... / d) Hinweise

Rz. 54 Bei jedem Personenschaden ist zu prüfen, ob auch ein Feststellungsantrag wegen etwaiger Zukunftsschäden gestellt werden muss. Dies ist der Fall, wenn die weitere Entwicklung des Personenschadens noch nicht endgültig abzusehen ist. Das besondere Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag resultiert bereits aus der Gefahr der Anspruchsverjährung.[27] Ein besonder...mehr

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§ 37 Vorverfahren / C. Kennzeichenanzeige

Rz. 20 Ein häufiges Problem für den Verteidiger stellen die so genannten Kennzeichenanzeigen dar. Mangels eindeutiger Zuordnung des Fahrers über die Halterdaten, etwa wenn eine Firma Halterin des gemessenen Fahrzeugs war, wird die Halterin zuerst angeschrieben. Dies geschieht oftmals in nicht eindeutiger Weise, das heißt, dass der Halterin einerseits der Vorwurf des Verkehrs...mehr

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§ 2 Behandlung von "Ausland... / VI. Checkliste bei einem Verkehrsunfall in Polen

Rz. 68 Folgende Besonderheiten sind bei dem Ersatz eines Schadensersatzanspruchs nach polnischem Schadensersatzrecht nach einem Verkehrsunfall zu beachten. Teilweise liegen erste Urteile deutscher Gerichte zur Anwendung materiellen polnischen Rechts vor.[120] 1) Gefährdungs- und Verschuldenshaftung Das polnische Recht kennt zwar grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Gefäh...mehr

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§ 20 Korrespondenz mit dem ... / D. Deckungszusage für eine negative Feststellungsklage

Rz. 10 Für den Fall der Unfallabwicklung hat der Haftpflichtversicherer unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Anders ist dies jedoch, wenn der Mandant beispielsweise ein Fahrzeug verkauft hat und sich der Käufer unberechtigter Ansprüche berühmt. In einem solchen Fall kann sich die Erhebung einer negativen Feststellungsklage empfehlen. Nur selten wird eine solche Klage auf erst...mehr

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§ 37 Vorverfahren / I. Bestellungsschreiben und Vollmacht

Rz. 1 Wird der Verteidiger vom Betroffenen mandatiert, geht es zunächst darum, sich gegenüber den zuständigen Stellen als Bevollmächtigter des Betroffenen zu erkennen zu geben, um einerseits dessen prozessuale Interessen und Rechte zu wahren, andererseits aber auch Informationen zum Geschehen über die Akteneinsicht oder sonstige Anfragen zu erhalten. Die Art, wie sich der Ve...mehr

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§ 2 Behandlung von "Ausland... / II. Checkliste bei einem Verkehrsunfall in Frankreich

Rz. 59 Folgende Besonderheiten sind bei dem Ersatz eines Schadensersatzanspruchs nach französischem Schadensersatzrecht bei einem Verkehrsunfall zu beachten: 1) Gefährdungs- und Verschuldenshaftung Hier ist zu differenzieren: Bei der Verletzung einer Person besteht eine Art kausale Gefährdungshaftung von Fahrer und dem Halter als Obhutsinhaber gegenüber geschädigten nicht moto...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8.4 Verjährung

Rz. 35 Für den Erlass des Haftungsbescheids gelten die Regeln über die Festsetzungsfrist.[1] Sie sind auch auf die Berichtigung des Haftungsbescheids nach § 129 AO anzuwenden, sofern diese zu Lasten des Haftungsschuldners ausfällt. Da § 191 Abs. 3 S. 1 AO die Festsetzungsfrist nur auf den Erlass des Haftungsbescheids erstreckt, gilt sie für die Rücknahme[2] und den Widerruf[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 10.2.4 Kommanditgesellschaft

Rz. 48 Für die Haftung des Komplementärs gelten die Ausführungen zur Haftung der Gesellschafter einer OHG.[1] Kommanditisten haften den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar.[2] Mehrere Kommanditisten haften als Gesamtschuldner. Soweit ein Kommanditist seine Einlage erbracht hat, ist die Haftung ausgeschlossen. Als Einlage ist der Betrag maßgeben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 6 Umfang der Haftung

Rz. 19 Die Haftungsvorschriften sehen einen sehr unterschiedlichen Umfang für die Haftung vor. Die Haftung nach Vorschriften der Einzelsteuergesetze ordnet meist eine auf einen bestimmten Sachverhalt oder eine Sachverhaltsgruppe beschränkte Haftung für die nicht gezahlte oder abgeführte Steuer an. Sie ist also insoweit im Umfang sehr eingeschränkt, enthält aber meist darüber...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / V. Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB)

1. Anerkenntnis und Vollstreckungshandlung als Unterbrechungstatbestände Rz. 97 § 212 BGB enthält die beiden einzigen Tatbestände, die i.S.d. früheren Verjährungsrechts die Verjährung unterbrechen mit der Folge, dass am nächsten Tag (§ 187 Abs. 1 BGB) eine volle neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird (vgl. § 217 BGB a.F.).[301] Nach dieser Vorschrift beginnt die Verjährung...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / 2. Neubeginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen (§ 213 BGB)

Rz. 100 Nach § 213 BGB gilt der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem (erhobenen) Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind (siehe Rdn 92 ff.). Diese Vorschrift erstreckt sich nur auf diejenigen Ansprüche, die vom jeweiligen Unterbrechungstatbestand umfasst werden; deswegen gilt z.B. ein Neubeginn der Verjährung info...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / IX. Vereinbarungen über die Verjährung (§ 202 BGB)

1. Grundsätze a) Allgemeines Rz. 112 Im Gegensatz zur Vorschrift des § 225 BGB a.F., die nur eine Erleichterung, nicht aber einen Ausschluss oder eine Erschwerung der Verjährung zuließ, ist das neue Recht der Verjährung von (verjährbaren) Ansprüchen (§§ 194 ff. BGB) grds. insgesamt nachgiebig, sodass es der allgemeinen Vertragsfreiheit der beteiligten Parteien unterliegt.[330]...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / VII. Rechtsfolgen der Verjährung (§§ 214 ff. BGB)

1. Wirkung der Verjährung Rz. 103 Nach § 214 Abs. 1 BGB hat die Verjährung eines Anspruchs die Wirkung, dass der Schuldner (z.B. ein haftpflichtiger Rechtsberater) berechtigt ist, die geschuldete Leistung zu verweigern. Die Verjährung ist eingetreten, wenn die Verjährungsfrist unter Berücksichtigung von Hemmungs- und/oder Unterbrechungszeiten abgelaufen ist. Rz. 104 Im Rechtss...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / 2. Verjährung von Nebenleistungen (§ 217 BGB)

Rz. 108 Mit dem Hauptanspruch verjährt ein Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist (§ 217 BGB). Ansprüche auf Nebenleistungen verjähren danach spätestens mit dem Hauptanspruch; verjährt ein Anspruch auf eine unselbstständige Nebenleistung früher als der Hauptanspruch, so ...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / III. Werkvertragliche Verjährung gem. § 634a BGB

Rz. 65 Ist der Anwalts- oder Steuerberatervertrag ausnahmsweise ein Werkvertrag (§§ 631, 675 Abs. 1 BGB; vgl. § 1 Rdn 6 ff., § 2 Rdn 3), so verjähren Mängelansprüche des Bestellers (Mandanten) aus § 634 BGB nach § 634a BGB (zum Geltungsbereich dieser Vorschrift siehe Rdn 7). Rz. 66 Ansprüche des Bestellers (Mandanten) auf Nacherfüllung (§ 634 Nr. 1, § 635 BGB), Ersatz der erf...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / 1. Wirkung der Verjährung

Rz. 103 Nach § 214 Abs. 1 BGB hat die Verjährung eines Anspruchs die Wirkung, dass der Schuldner (z.B. ein haftpflichtiger Rechtsberater) berechtigt ist, die geschuldete Leistung zu verweigern. Die Verjährung ist eingetreten, wenn die Verjährungsfrist unter Berücksichtigung von Hemmungs- und/oder Unterbrechungszeiten abgelaufen ist. Rz. 104 Im Rechtsstreit ist die Verjährung ...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / a) Allgemeine Verjährung

Rz. 4 Sofern keine besondere Verjährungsregelung anzuwenden ist (vgl. Rdn 65), unterliegt jeder Schadensersatzanspruch (§§ 280 ff. BGB; vgl. § 3 Rdn 4 ff.) der Verjährung gem. § 199 BGB, gleichgültig, ob er auf einem Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB), einem rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis der Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2, 3 BGB) oder einem gesetzlichen – auch delik...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / C. Leitfaden zur Verjährung

Rz. 162 Nach neuem Recht (§§ 194 ff., 634a BGB) verjähren vertragliche, vorvertragliche und gesetzliche – auch deliktische – Schadensersatzansprüche des Auftraggebers oder eines Dritten gegenmehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / d) Erleichterte Verjährung von Regressansprüchen gegen Rechtsberater

Rz. 124 Schadensersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt oder einen anderen Rechtsberater aus einem (echten) Vertrag mit Rechtsbeistandspflicht (vgl. § 2 Rdn 1 f.) können sich ergeben ausmehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / IV. Hemmung der Verjährung (§§ 203 ff. BGB)

Rz. 69 Das neue Recht der Verjährungshemmung (§§ 203 ff. BGB) übernimmt aus dem alten Recht (§§ 202 ff. BGB a.F.) die Gliederung in tatsächliche, rechtliche und familiäre Hemmungsgründe sowie deren Wirkung.[227] Ggü. dem alten Recht werden die Tatbestände der Verjährungshemmung erheblich erweitert, insb. – unter entsprechender Einschränkung der alten Unterbrechungsgründe (§§...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / B. Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsberater nach aktueller Rechtslage

I. Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB 1. Grundzüge Rz. 2 Im Vordergrund des neuen Rechts der Verjährung (§§ 194 ff. BGB) eines Anspruchs, der sich aus einem materiellen Rechtsgrund ergibt (§ 194 Abs. 1 BGB), steht die regelmäßige Verjährung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An...mehr

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§ 2 Pflichten aus dem Anwal... / (3) Vorkehrungen gegen drohende Verjährung

Rz. 174 Ein Rechtsanwalt hat vor Ablauf der Verjährungsfrist Vorkehrungen zu treffen, damit es nicht zur Verjährung kommt (vgl. Rdn 30). Diese Pflicht setzt wesentlich früher ein als der Eintritt der Verjährung selbst. Ein Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten beauftragt wird, dessen Rechte ggü. einem säumigen Schuldner wahrzunehmen, ist aufgrund des Anwaltsvertrags verpfli...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / 1. Grundsätze

a) Allgemeines Rz. 112 Im Gegensatz zur Vorschrift des § 225 BGB a.F., die nur eine Erleichterung, nicht aber einen Ausschluss oder eine Erschwerung der Verjährung zuließ, ist das neue Recht der Verjährung von (verjährbaren) Ansprüchen (§§ 194 ff. BGB) grds. insgesamt nachgiebig, sodass es der allgemeinen Vertragsfreiheit der beteiligten Parteien unterliegt.[330] Nach § 202 Ab...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / a) Interesse der Rechtsberater an Erleichterung der Verjährung

Rz. 118 Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ihre Gesellschaften werden anstreben, ihre Haftungslage, die durch das neue Verjährungsrecht erheblich verschlechtert wurde (vgl. Rdn 12), zu verbessern, indem sie ihren Auftraggebern eine Vereinbarung – entweder im Einzelfall oder durch AGB – zur Erleichterung der Verjährung von Regressansprüchen anb...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / 2. Verjährungsvereinbarung und Haftung von Rechtsberatern

a) Interesse der Rechtsberater an Erleichterung der Verjährung Rz. 118 Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und ihre Gesellschaften werden anstreben, ihre Haftungslage, die durch das neue Verjährungsrecht erheblich verschlechtert wurde (vgl. Rdn 12), zu verbessern, indem sie ihren Auftraggebern eine Vereinbarung – entweder im Einzelfall oder durch AG...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / f) Folgen einer unwirksamen Verjährungserleichterung

aa) Unwirksame Einzelvereinbarung Rz. 158 Ist eine verjährungserleichternde Einzelabrede unwirksam, so ist die Frage, ob der Rechtsberatervertrag trotz der – abtrennbaren – unwirksamen Verjährungsvereinbarung bestehen bleibt, nach § 139 BGB zu beantworten (vgl. auch § 140 BGB). Nach dieser Vorschrift ist in einem solchen Fall der Teilnichtigkeit das ganze Rechtsgeschäft nicht...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / VI. Verjährungs-(Anspruchs-)konkurrenz

Rz. 102 Die im alten Recht für die Rechtsberaterhaftung bedeutsame Frage, welche der verschiedenen Verjährungsregelungen gilt, wenn die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters aus Vertrag zugleich eine unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) ist, stellt sich nach neuem Recht nicht mehr, weil Schadensersatzansprüche aus beiden Rechtsgrundlagen nunmehr gem. §§ 1...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / I. Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB

1. Grundzüge Rz. 2 Im Vordergrund des neuen Rechts der Verjährung (§§ 194 ff. BGB) eines Anspruchs, der sich aus einem materiellen Rechtsgrund ergibt (§ 194 Abs. 1 BGB), steht die regelmäßige Verjährung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger...mehr

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§ 14 Bürgerlich-rechtliche ... / IX. Verjährung

Rz. 29 Soweit Ansprüche aus Prospekthaftung der Regelverjährung von 30 Jahren gem. § 195 BGB a.F. unterlagen, gilt seit dem 1.1.2002 grds. die neue, im Allgemeinen erheblich kürzere Verjährung gem. §§ 195 , 199 BGB n.F. (Art. 229 § 6 EGBGB).[98] Eine Anwendung des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nicht sachgerecht.[99] Hinsichtlich der Verjährung nach altem Recht vgl. die 4. Auflag...mehr