Fachbeiträge & Kommentare zu Verlustrücktrag

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Prozesszinsen auf die nach Rücktrag eines Verlusts erstattete Einkommensteuer

Leitsatz Der während eines gerichtlichen Verfahrens ergehende und zur Erledigung des Rechtsstreits führende Feststellungsänderungsbescheid ist als Grundlagenbescheid bei der Ermittlung eines Verlustrücktrags nach § 10d Satz 2 EStG bindend und begründet für die durch den Verlustrücktrag ausgelöste Erstattung von Einkommensteuer einen Anspruch auf Prozesszinsen gem. § 236 Abs....mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.1 Bindung bei Verlustrücktrag (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 47 Der Körperschaftsteuerbescheid ist hinsichtlich des (fiktiv festgestellten) Einkommens bindend für den Bescheid über die Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vgl. Rz. 32). Ist das Einkommen negativ (Verlust), entfaltet der Körperschaftsteuerbescheid darüber hinaus nach Abs. 2 Nr. 2 Bindungswirkung für den Körperschaftsteuerbescheid desjenigen J...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.4 Die Verwendungsfiktion bei Änderung der Gliederung

Rz. 42 Werden für einen Veranlagungszeitraum erstmals die Körperschaftsteuerfestsetzung und eine Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals vorgenommen, richtet sich die Reihenfolge der Verwendung zwangsläufig nach den Teilbeträgen, die in der Ursprungsgliederung enthalten sind. Wird die ursprüngliche Körperschaftsteuerfestsetzung — aus welchen Gründen auch immer — geändert...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.4.3 Abstimmung des verwendbaren Eigenkapitals mit der Steuerbilanz

Rz. 63 Nach § 29 Abs. 1 muss die Summe des verwendbaren und des übrigen Eigenkapitals (gesamtes Eigenkapital) grundsätzlich dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Betriebsvermögen entsprechen. Wenn dies auch nur ein Grundsatz ist und das Eigenkapital i.S.d. § 29 in mehreren Punkten von dem Steuerbilanzkapital abweicht, kann es doch auf das Steuerbilanzkapital zurückgeführt we...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.2.2.1 Das zu versteuernde Einkommen

Rz. 32 Nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ist der Körperschaftsteuerbescheid bindend hinsichtlich des zu versteuernden Einkommens; dieses zu versteuernde Einkommen wird im Körperschaftsteuerbescheid fingiert festgestellt. Definiert ist das zu versteuernde Einkommen in § 7 Abs. 2; es handelt sich um das Einkommen i.S.d. § 8 Abs. 1, vermindert um Freibeträge. Für Anrechnungskörpersch...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.3 Einzelheiten der Bindungswirkung von Verlustfeststellung, Körper- schaftsteuerbescheid und Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals

Rz. 56 In Fällen des Verlustabzugs sind drei Bescheide zu berücksichtigen, die gegenseitige Bindungswirkung entfalten, nämlich der Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug nach § 10d Abs. 4 EStG, der Körperschaftsteuerbescheid und der Bescheid über die Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals. Im Einzelnen ergeben sich hierbei folgende Abhängigkeiten: Ist das Einkommen...mehr

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Erstattungsanspruch aus einem Verlustrücktrag entsteht erst mit Ablauf des Verlustentstehungsjahr

Leitsatz 1. Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht nicht schon mit Ablauf des Jahres des Verlustabzugs, sondern erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist. 2. Eine vor Ablauf des Verlustentstehungsjahres bei dem FA eingehende Anzeige über die Abtretung der auf einem Verlustrücktrag beruhe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 5.2.1 Das Einkommen unterliegt nur einem Steuersatz

Rz. 78 Unterliegt das Einkommen in voller Höhe dem Steuersatz von 40 % und ermäßigt sich die Körperschaftsteuer nicht durch den Abzug von Steuerermäßigungen, ergibt sich ein originärer Zugang zum EK 40. Der Primärzugang ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkommen einerseits und der darauf entfallenden Körperschaftsteuer andererseits. Dabei ist die Körpersch...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.2.2.4.2 Steuerlich abziehbare Verluste

Rz. 127 Es handelt sich um das negative Jahresergebnis, das zu einem negativen Einkommen führt. Die Behandlung dieser Verluste in der Gliederungsrechnung ist in § 33 geregelt. Danach wird ein nach den steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelter Verlust als Negativbetrag in das EK 02 eingestellt. Die mit dem Verlust verbundene Verminderung an Eigenkapital wird dahe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1.3.2 Änderungen durch das Steuerreformgesetz 1990 v. 25.7.1988

Rz. 7 Durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25.7.1988[1] ist der Steuersatz der Tarifbelastung ab dem Vz 1990 von 56 % auf 50 % herabgesetzt worden. Dadurch konnte EK 56 letztmalig im Vz 1989 neu entstehen; für die Vz 1990—1993 entstand nur noch EK 50. Während einer Übergangszeit bestand das EK 56 weiter; Ausschüttungen konnten nach der Ausschüttungsreihenfolge aus dem EK 56 ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 9.2 Leg-ein-hol-zurück-Verfahren

Rz. 175 Fehlbeträge in der Bilanz werden in der Gliederungsrechnung in aller Regel als Negativbetrag im EK 02 dargestellt. Ein negatives EK 02 kann durch Verluste (vgl. § 33 Rz. 6) oder dadurch entstehen, dass eine Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen — insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen — vornimmt, die das verwendbare Eigenkapital nach Änderung der Körperschaft...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6.1.2 Die effektive Anrechnung ausländischer Steuern

Rz. 112 Ist in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten ausländischen Einkommensteil anrechenbare ausländische Körperschaftsteuer enthalten, die mindestens so hoch ist wie die sich für diesen Einkommensteil ergebende positive inländische Körperschaftsteuer, wird der ausländische Einkommensteil durch Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer von inländischer Kör...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 8 Gliederungsrechnung, wenn zwei Wirtschaftsjahre in einem Veranlagungszeitraum enden

Rz. 213 Keine besonderen Bestimmungen enthält das Gesetz für den Fall, daß in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre enden. Dies kann nur der Fall sein, wenn eines der beiden Wirtschaftsjahre ein Rumpfwirtschaftsjahr ist (vgl. § 7 Rz. 28). Auch in diesem Fall gilt die Regelung des Abs. 1, daß auf den Schluß jeden Wirtschaftsjahres eine Gliederungsrechnung aufzustell...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 10 Aufteilung nach Verlustrücktrag

Rz. 85 Wird laufender steuerlicher Gewinn um einen Verlustabzug gem. § 10d EStG aus einem vorangegangenen Veranlagungszeitraum vermindert ("Verlustvortrag"), ergeben sich bei der Aufteilung keine besonderen Probleme. Für das Abzugsjahr wird nur eine Körperschaftsteuerveranlagung durchgeführt. Die Berechnung der Körperschaftsteuer und die Aufteilung gem. § 32 wird von Anfang ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.3 Zuordnung bei Verlustabzug (Verlustrücktrag)

3.3.3.1 Es ergibt sich kein positives Einkommen Rz. 31 Ist der positive Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 10d EStG um einen Verlustabzug (Verlustrücktrag) zu vermindern und ergibt sich dadurch ein Einkommen von 0 DM, mündet der ausländische Einkommensteil einschließlich der in ihm enthaltenen ausländischen Steuer wie in den Fällen des Verlustausgleichs voll in das EK 02 ein. ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.3.1 Es ergibt sich kein positives Einkommen

Rz. 31 Ist der positive Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 10d EStG um einen Verlustabzug (Verlustrücktrag) zu vermindern und ergibt sich dadurch ein Einkommen von 0 DM, mündet der ausländische Einkommensteil einschließlich der in ihm enthaltenen ausländischen Steuer wie in den Fällen des Verlustausgleichs voll in das EK 02 ein. Die ausländische Steuer ist deshalb vom EK 02 a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.3.2 Es ergibt sich ein positives Einkommen

Rz. 32 Ergibt sich nach Verlustabzug (Verlustrücktrag) ein positives Einkommen, ist aber die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer mindestens so hoch wie die auf den ausländischen Einkommensteil entfallende inländische Körperschaftsteuer, ergibt sich für den ausländischen Einkommensteil keine positive Belastung mit inländischer Körperschaftsteuer. Soweit die ausländi...mehr

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Verfahrensfehler bei Berücksichtigung eines Verlustvortrages ohne entsprechenden Grundlagenbescheid

Leitsatz Das Finanzgericht (FG) verstößt gegen die Grundordnung des Verfahrens, wenn es bei der Einkommensteuerveranlagung 1991 einen verbleibenden Verlustabzug aus früheren Jahren berücksichtigt, der vom FA nicht gesondert festgestellt wurde. Nach der für die Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, maßgebenden Auffassung des FG war der von den Klägern begehrte Verlu...mehr

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Veranlagungswahlrecht von Ehegatten bei Verlustrücktrag

Leitsatz Ist der Einkommensteuerbescheid wegen Verlustrücktrags zu ändern (§ 10 d EStG), können Ehegatten grundsätzlich das Veranlagungswahlrecht (§ 26 EStG) erneut ausüben . Erleidet die bisher einkünftelose Ehefrau anlässlich des Aufbaus einer kieferorthopädischen Praxis 1987 einen Verlust (→ Verluste ), den das Finanzamt auf das Jahr 1985 zurückträgt und mit den Einkün...mehr

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Verhältnis von Steuerabzugsbetrag zu Verlustrücktrag

Kommentar Ein weiteres Mal mußte der BFH eine Zweifelsfrage zu den Übergangsregelungen beim früheren DDR-Steuerrecht klären. Nach § 9 der Durchführungsbestimmungen zum Steueränderungsgesetz DDR kann von der zusammengefaßten Steuerschuld sämtlicher Steuerarten, die aus einer Tätigkeit in den neuen Ländern ab dem 2. Halbjahr 1990 erzielt worden sind, ein Steuerabzugsbetrag ver...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.4.3 Höchstbetrag des Verlustrücktrags und Festschreibung der Ausschüttungsreihenfolge bei zweijährigem Verlustrücktrag

Rz. 29 Die Beschränkung des Verlustrücktrags nach § 8 Abs. 4 und das Festschreiben der Verwendungsreihenfolge nach § 33 Abs. 3 gilt jeweils nur für dasjenige Abzugsjahr, für das die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist (vgl. Rz. 23). Diese Regelung, die verhindern soll, daß der Verlustrücktrag nicht zu einer Entlastung von Körperschaftsteuer führt, weil Ausschüttungen vor...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.5.2 Ausübung des Wahlrechts zum Verlustrücktrag

Rz. 36 I.d.R. ist eine Geltendmachung des Verlustrücktrags in größtmöglichem Umfang günstig, weil dadurch die steuerliche Entlastung früher eintritt als bei einem Verlustvortrag. Die Entlastung durch den Verlustrücktrag ist kalkulierbar, während es zweifelhaft sein kann, wann in der Zukunft Gewinne in genügender Höhe erzielt werden, um die Verluste durch Verlustvortrag zur s...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.3 Der Verlustrücktrag in der Gliederungsrechnung

3.3.3.1 Der einjährige Verlustrücktrag Rz. 18 Der einjährige Verlustrücktrag kann zum Tragen kommen: wenn der Verlust vor dem Veranlagungszeitraum 1982 entstanden ist und somit nur für ein Jahr zurückgetragen werden kann; bei einem ab dem Veranlagungszeitraum 1982 entstandenen Verlust, wenn das Einkommen des zweiten Veranlagungszeitraums, der dem Verlustjahr vorhergeht, 0 beträ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.4 Verlustrücktrag und Ausschüttung (bis Vz 1993)

3.3.4.1 Übersicht und zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 23 Für den Zeitraum bis zum Veranlagungszeitraum 1993 einschließlich waren in § 8 Abs. 5 und § 33 Abs. 3 Sonderregelungen enthalten für das Zusammentreffen von Verlustrücktrag und Ausschüttungen. Diese Regelung diente dazu, zu vermeiden, daß die Körperschaftsteuerentlastung durch den Verlustrücktrag durch die Körperschaft...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.3.2 Der zweijährige Verlustrücktrag

Rz. 20 Die Darstellung des zweijährigen Verlustrücktrages in der Gliederungsrechnung erfolgt nach den gleichen Prinzipien. Zu beachten ist: Der Verlustrücktrag führt in beiden Rücktragsjahren zur Umgliederung in das EK 02; der Anspruch auf Erstattung der Körperschaftsteuer entsteht für beide Rücktragsjahre zum Ende des Verlustjahres und ist erst zu diesem Zeitpunkt in der Glie...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.3.1 Der einjährige Verlustrücktrag

Rz. 18 Der einjährige Verlustrücktrag kann zum Tragen kommen: wenn der Verlust vor dem Veranlagungszeitraum 1982 entstanden ist und somit nur für ein Jahr zurückgetragen werden kann; bei einem ab dem Veranlagungszeitraum 1982 entstandenen Verlust, wenn das Einkommen des zweiten Veranlagungszeitraums, der dem Verlustjahr vorhergeht, 0 beträgt oder negativ ist, das Einkommen des...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.3.3 Zusammentreffen von einjährigem und zweijährigem Verlustrücktrag

Rz. 22 Treffen einjähriger und zweijähriger Verlustrücktrag in dem gleichen Rücktragsjahr zusammen, richtet sich die Darstellung in der Gliederungsrechnung ebenfalls nach den in Rz. 19 und 20 geschilderten Prinzipien. Zusätzlich ist folgendes zu berücksichtigen: der Verlust des früheren Jahres ist vor dem Verlust des späteren Jahres zu verrechnen; der einjährige Verlustrücktr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.5 Verlustrücktrag und Ausschüttung (ab Vz 1994)

3.3.5.1 Inhalt der gesetzlichen Regelung Rz. 35 Durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993[1] ist die Regelung des Zusammentreffens von Verlustrücktrag und Ausschüttungen mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1994 geändert worden. § 8 Abs. 5 und § 33 Abs. 3 wurden ersatzlos aufgehoben, dafür wurde in § 10d EStG das Wahlrecht eingeführt, ob und in welcher Höhe ein Verlustr...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3 Verlustrücktrag

3.3.1 Regelung des Verlustrücktrags in § 10d EStG Rz. 10 Durch Gesetz vom 20.4.1976[1] wurde der einjährige Verlustrücktrag in § 10d EStG eingeführt; erstmals anzuwenden war diese Vorschrift auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1975. Verluste wurden somit erstmals auf das Jahr 1974 zurückgetragen. Der Höhe nach beschränkt war dieser Verlustrücktrag auf 5...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.5.1 Inhalt der gesetzlichen Regelung

Rz. 35 Durch das Standortsicherungsgesetz vom 13.9.1993[1] ist die Regelung des Zusammentreffens von Verlustrücktrag und Ausschüttungen mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1994 geändert worden. § 8 Abs. 5 und § 33 Abs. 3 wurden ersatzlos aufgehoben, dafür wurde in § 10d EStG das Wahlrecht eingeführt, ob und in welcher Höhe ein Verlustrücktrag eintreten soll. Dabei ist nach §...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.4.2 Beschränkung des Verlustrücktrags und Festschreibung der Ausschüttungsreihenfolge

Rz. 24 § 33 Abs. 3 enthielt bis 1993 (vgl. Rz. 23) eine Sonderregelung für die Fälle, in denen für das Rücktragsjahr die Ausschüttungsbelastung herzustellen war, d. h. für Fälle, in denen für das Rücktragsjahr Ausschüttungen vorgenommen wurden. Diese Vorschrift war in engem Zusammenhang mit § 8 Abs. 4 (Abs. 5 n. F.) zu sehen. Nach dieser Vorschrift war der Verlustrücktrag nur...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.2.2 Der Körperschaftsteuer-Erstattungsanspruch

Rz. 15 Durch den Verlustrücktrag entsteht ein Anspruch auf Erstattung der für das Rücktragsjahr (das Jahr, dessen Einkommen durch den Verlustrücktrag gemindert wird) gezahlten Körperschaftsteuer; insoweit erhöht sich das verwendbare Eigenkapital. Nach dem System des Anrechnungsverfahrens entsteht hier eine gewisse Ungleichgewichtigkeit. Gemindert wird die Körperschaftsteuer ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.1 Regelung des Verlustrücktrags in § 10d EStG

Rz. 10 Durch Gesetz vom 20.4.1976[1] wurde der einjährige Verlustrücktrag in § 10d EStG eingeführt; erstmals anzuwenden war diese Vorschrift auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1975. Verluste wurden somit erstmals auf das Jahr 1974 zurückgetragen. Der Höhe nach beschränkt war dieser Verlustrücktrag auf 5 Mio. DM. Durch Gesetz vom 22.12.1981[2] ist der V...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.4.1 Übersicht und zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 23 Für den Zeitraum bis zum Veranlagungszeitraum 1993 einschließlich waren in § 8 Abs. 5 und § 33 Abs. 3 Sonderregelungen enthalten für das Zusammentreffen von Verlustrücktrag und Ausschüttungen. Diese Regelung diente dazu, zu vermeiden, daß die Körperschaftsteuerentlastung durch den Verlustrücktrag durch die Körperschaftsteuererhöhung bei Finanzierung der Ausschüttung a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.4 Verlustausgleich und Verlustabzug, wenn im Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre enden

Rz. 55 Enden in einem Veranlagungszeitraum zwei Wirtschaftsjahre (d. h. ein Rumpfwirtschaftsjahr), sind die Ergebnisse beider Wirtschaftsjahre im Einkommen dieses Veranlagungszeitraums zu erfassen. Es erfolgt daher "automatisch" ein Verlustausgleich, wenn eines der beiden Wirtschaftsjahre mit Verlust, eines mit Gewinn endet. Praxis-Beispielmehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.1.2 Berichtigungsbetrag (§ 1 AStG) und Hinzurechnungsbetrag (§§ 10, 11 Abs. 1 AStG)

Rz. 49 Bei dem Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG und dem Hinzurechnungsbetrag nach §§ 10, 11 Abs. 1 AStG ist zu berücksichtigen, daß diese Beträge das verwendbare Eigenkapital nur fiktiv erhöhen und daher effektiv für Ausschüttungen nicht zur Verfügung stehen. Da der Berichtigungs- bzw. Hinzurechnungsbetrag voll besteuert wird, erfolgt in dieser Höhe ein Zugang zum EK 45; um...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.2.1 Allgemeines

Rz. 14 Durch Gesetz v. 14.12.1984[1] wurde klargestellt, daß Abs. 2 auch für den Verlustrücktrag gilt (vgl. Rz. 2). Da durch den Verlustrücktrag im Abzugsjahr eine steuerlich nicht belastete Vermögensmehrung entsteht, ist der entsprechende Betrag in das EK 02 einzustellen. Diese Zurechnung im EK 02 ist im Folgejahr, dem Jahr, in dem der Verlust eingetreten ist (Verlustentste...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1 Einführung

Rz. 1 § 33 enthält die Regelung, wie Verluste im Rahmen der Gliederungsrechnung zu behandeln sind. Die Vorschrift stellt daher eine Sonderregelung zu § 30 dar; während § 30 bestimmt, wie positive Einkommensteile in die einzelnen Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals einzuordnen sind, enthält § 33 die entsprechende Regelung für negative Einkommensteile. § 33 darf daher n...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.1.3 Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte (§ 2a Abs. 3 EStG)

Rz. 51 Einkünfte, und damit auch Verluste, aus einer Betriebsstätte in einem Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wirken sich regelmäßig nur in dem ausländischen Staat aus; Gewinne sind also im Inland steuerfrei (und daher in das EK 01 einzustellen), Verluste wirken sich nicht steuermindernd aus, sie sind vom EK 01 abzuziehen. § 2a Abs. 3 EStG gewährt die Mö...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.3.2 Prinzipien der Behandlung des Verlustrücktrags

3.3.2.1 Allgemeines Rz. 14 Durch Gesetz v. 14.12.1984[1] wurde klargestellt, daß Abs. 2 auch für den Verlustrücktrag gilt (vgl. Rz. 2). Da durch den Verlustrücktrag im Abzugsjahr eine steuerlich nicht belastete Vermögensmehrung entsteht, ist der entsprechende Betrag in das EK 02 einzustellen. Diese Zurechnung im EK 02 ist im Folgejahr, dem Jahr, in dem der Verlust eingetreten...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.1 Berücksichtigung im Verlustjahr

Rz. 6 Verluste werden nach § 33 Abs. 1 in der Gliederungsrechnung zum Schluß des Verlustjahres als Negativbetrag in das EK 02 eingestellt. Sachlich bilden sie einen Merkposten dafür, daß spätere Gewinne (soweit nicht bereits ein Verlustrücktrag erfolgte) in Höhe dieses Verlustes durch den Verlustvortrag steuerfrei bleiben. Insofern ist die Einordnung in die Position "steuerf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.2 Nicht ausgleichbare Verluste nach § 2a Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 15a EStG

Rz. 53 Nach § 2a Abs. 1 EStG findet bei bestimmten ausländischen Verlusten ein Verlustausgleich und Verlustabzug nur mit positiven Einkünften jeweils derselben Art und aus jeweils demselben Staat statt; der Verlustvortrag ist unbegrenzt möglich, der Verlustrücktrag ist ausgeschlossen. Anwendung findet diese Bestimmung, wenn entweder mit dem ausländischen Staat kein Doppelbes...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.1.1 Ausländische Einkünfte und Verlustabzug

Rz. 41 Treffen ausländische Gewinne mit anrechenbarer ausländischer Steuer und inländische Verluste zusammen, können sich Auswirkungen auf die Behandlung der anrechenbaren ausländischen Steuer ergeben. Die ausländische Steuer ist auf die deutsche Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt, anzurechnen. Sind inländische Verluste gleich hoch oder höher als die auslän...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1 Einführung

Rz. 1 Wird Körperschaftsteuer nach § 277 AO erlassen oder nach § 163 AO niedriger festgesetzt, entsteht insoweit unbelastetes Eigenkapital. Soweit das Eigenkapital von der Körperschaftsteuer entlastet wurde, muß daher eine Umgliederung erfolgen, damit das bisher als belastet ausgewiesene Eigenkapital in einen Teilbetrag des unbelasteten Eigenkapitals überführt werden kann. D...mehr

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Kleine Übergangsregelung: Verlustrücktrag aus Billigkeitsgründen

Kommentar Konnten im Rahmen der pauschalen Nutzungsermittlung nach § 21a EStG a. F. bis 1986 erhöhte Absetzungen vorgenommen werden (z. B. nach § 7b EStG ), dürfen sie ab 1987 bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums – allerdings nur noch „wie Sonderausgaben” – fortgeführt werden ( § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG ; sog. kleine Übergangsregelung). Hat der Steuerpflichtige 1987 s...mehr

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Zusatzinformationen für Ber... / 4.1 Wie wirkt sich ein Verlustrücktrag auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr aus?

BFH, Urteil v. 3.5.2023, IX R 6/21 Eine andere steuerliche Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die vorliegend streitige Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG nicht bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte bzw. des GdE, sondern bei der Ermittlung des Einkommens ansetzt. Zwar bildet nach § 2 Abs. 4 EStG der GdE den Ausgangspunkt für die weitere Ermittlung des Ein...mehr

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Zusatzinformationen für Ber... / 10.10 Erweiterter Verlustrücktrag und Verlustvortrag

Inkrafttreten: Gilt ab VZ 2024 (geplant, Verkündung noch offen) Gesetz: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 30.8.2023 weitere Quelle: § 10d Abs. 1 EStG, § 10d Abs. 2 EStGmehr

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Zusatzinformationen für Ber... / 7.1 Feststellung der Höhe des Verlustrücktrag

BFH, Urteil v. 23.1.2024, IX R 7/22 Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist bei der Anfechtung eines Verlustfeststellungsbescheids mit dem Ziel, den festgestellten vortragsfähigen Verlust herabzusetzen, grundsätzlich nicht möglich, da damit eine Ver...mehr

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Leitfaden 2019 - Anlage ÖHK / 4.12 Zeile 48

In Zeile 48 ist der Betrag einzutragen, für den der Verlust des Entstehungsjahrs 2019 auf das Jahr 2018 zurückgetragen werden soll. Bei einem Zusammentreffen mit einer Ausschüttung kann auf den Verlustrücktrag verzichtet werden. Der Verzicht auf den Verlustrücktrag kann gesondert für jede Sparte erklärt werden. Soll auf den Verlustrücktrag in voller Höhe verzichtet werden, i...mehr

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Leitfaden 2021 - Anlage ÖHK / 4.11 Zeile 224

In Zeile 224 ist der Betrag einzutragen, für den der Verlust des Entstehungsjahrs 2021 auf das Jahr 2020 zurückgetragen werden soll. Bei einem Zusammentreffen mit einer Ausschüttung kann auf den Verlustrücktrag verzichtet werden. Der Verzicht auf den Verlustrücktrag kann gesondert für jede Sparte erklärt werden. Soll auf den Verlustrücktrag in voller Höhe verzichtet werden, ...mehr