Fachbeiträge & Kommentare zu Waren

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.4 Beitrittsrecht versicherungsfreier Beschäftigter (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 38 Das bereits in der Ausgangsfassung des Gesetzes in Nr. 3 vorgesehene Beitrittsrecht zu einer freiwilligen Versicherung von nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigten beruhte auf der Erwägung, dass beschäftigte Personen typischerweise dem der Sozialversicherung zugehörigen Personenkreis der Arbeitnehmer angehören und wegen der erstmaligen Aufnahme einer Be...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.4 Werkstudenten (Nr. 3)

Rz. 29 Die Versicherungsfreiheit von während des Studiums beschäftigten Studenten (Werkstudenten) und Schülern einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule knüpft an die frühere Regelung des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO an. Ausgangspunkt für die Versicherungsfreiheit von Studenten, die gegen Entgelt beschäftigt sind, war die Überlegung, dass einerseits die Erwerbstätigkeit zur...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.2.5 Herabsetzung der Arbeitszeit (Nr. 3)

Rz. 28 Das Befreiungsrecht wegen einer Reduzierung der Arbeitszeit, das auf §§ 173 f. RVO zurückgeht, besteht für Personen, die zuvor wegen der Höhe des Arbeitsentgeltes krankenversicherungsfrei waren und durch die Reduzierung der Arbeitszeit und damit verbunden des Arbeitsentgeltes krankenversicherungspflichtig werden. Die Regelung beruht auf dem Gedanken der Beibehaltung d...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.16 Auffang-Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 13)

Rz. 290 Mit Wirkung zum 1.4.2007 ist mit der Einfügung der Nr. 13 in Abs. 1 die generelle Krankenversicherungspflicht für Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall eingeführt worden (Art. 1 Nr. 2 GKV-WSG). (Zur Pflegeversicherungspflicht vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 12 SGB XI.) Zur Begründung dieser erheblichen Ausweitung des in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Per...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.16.2 Zuordnung der Versicherten

Rz. 298 Entsprechend der Absicht des Gesetzgebers, den Krankenversicherungsschutz der Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall in Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung vorzunehmen, wird die Zuordnung nach der letzten Art der Versicherung vorgenommen. Dabei ist dies für die Krankenversicherungspflicht nach Nr. 13 in der Weise vorgenommen, dass n...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung übernahm in der ursprünglichen Fassung inhaltlich weitgehend die Vorschrift des § 168 RVO. Sie knüpft an das Vorliegen einer abhängigen entgeltlichen Beschäftigung i. S. v. § 7 Abs. 1 SGB IV und § 5 Abs. 1 Nr. 1 an und regelt als Ausnahme zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Krankenversicherungsfreiheit einer wegen der Dauer der Beschäftigung oder der Höhe der Entlohnu...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.1 Krankenversicherungspflicht

Rz. 7 Krankenversicherungspflicht besteht, wenn der gesetzliche Tatbestand dafür erfüllt ist und keine Ausschlussgründe (Versicherungsfreiheit, Befreiung oder hauptberuflich selbständige Tätigkeit) vorliegen. Damit besteht die Versicherungspflicht aufgrund öffentlichen Rechts kraft Gesetzes. Weder wird dafür Kenntnis seitens des Versicherten noch der Krankenkasse oder des Me...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.2.2 Leistungsbezieher nach dem SGB III (Nr. 1a)

Rz. 14 Das Befreiungsrecht nach Abs. 1 Nr. 1a ist erst auf eine ab 1.4.1998 durch den Leistungsbezug nach dem SGB III neu eintretende Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 anwendbar. Die bis dahin auch für zuvor krankenversicherungsfreie Beschäftigte zwingende Krankenversicherungspflicht nach § 155 AFG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 war mit dem GG vereinbar (BSG, Urte...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.3 Absolute Versicherungsfreiheit (Abs. 3)

Rz. 61 Die Regelung über die Erstreckung der Versicherungsfreiheit nach § 6 oder anderen Rechtsvorschriften oder der Befreiung nach § 8 auch auf andere Tatbestände von Versicherungspflicht (absolute Versicherungsfreiheit) ist eine durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) ab 1.1.1989 eingeführte Neuerung. Grund der Regelung war und ist, dass Personen durch die Erfüllung eines ...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.4.3 Nachrang der Versicherungspflichten nach Abs. 1 Nr. 11 oder 12 (Abs. 8)

Rz. 365 Die Regelung über das Verhältnis der KVdR nach Abs. 1 Nr. 11 und 12 zu den anderen Versicherungspflichten war und ist mit Satz 1 i. S. einer Nachrangigkeit gegenüber allen anderen Versicherungspflichten mit Ausnahme der der Studenten/Praktikanten geregelt. Für die Künstler-KVdR mit besonderen Vorversicherungszeiten (Abs. 1 Nr. 11a) ist durch das 2. KSVG-ÄndG v. 13.6....mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.2.6 Rente oder Rentenantrag, Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (Nr. 4)

Rz. 36 Das Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner geht auf § 173a RVO zurück. Das Befreiungsrecht erfasst nicht nur die versicherungspflichtigen Rentenbezieher, sondern auch die Rentenantragsteller i. S. v. § 189, was sich aus der ausdrücklichen Erwähnung auch des Rentenantrages neben dem Bezug der Rente als Befreiungsrecht auslösendes Ereignis e...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.3 Hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit (Abs. 5)

Rz. 331 Mit der Regelung des Abs. 5 ist erstmals (nur für die Krankenversicherung und als Folge davon für die Pflegeversicherung) als Ausschlusstatbestand die Ausübung einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit eingeführt worden. Dies entspricht nicht nur der Tendenz des Gesetzgebers, selbständige Erwerbstätigkeiten aus der gesetzlichen Krankenversicherung auszugrenzen (vg...mehr

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Der Coaching-Prozess / 4.2.5 Rückblick und Festigung

Der Coach hält eine Rückschau, um die erzielten Veränderungen nochmals in den Mittelpunkt zu stellen. Der Coachee wird dadurch gestärkt, dass er seine erreichten Erfolge noch einmal deutlich sehen kann und erhält dadurch einen Ansporn für weitere Veränderungen. Hier bieten sich Fragen an wie: Was war besonders wichtig? Was war hilfreich? Was habe ich Neues an mir entdeckt? Der C...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 2.4 Versicherungspflicht und Befreiungsrecht ab 1.1.2013 (Abs. 3 – aufgehoben)

Rz. 39 Der mit Wirkung zum 1.1.2013 angefügte Abs. 3 stellte, wie Abs. 2, eine Bestandsschutzregelung für am 31.12.2012 versicherungspflichtig Beschäftigte dar, die durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf 450,00 EUR ab dem 1.1.2013 an sich wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei geworden wären. Diese Personen sollten bis 31.12.2014 krankenversicherungspflichtig als...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.5 Künstler und Publizisten (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 95 Neben den Landwirten sind die selbständigen Künstler und Publizisten die einzigen Selbständigen, für die Krankenversicherungspflicht besteht. Grund und Hintergrund für die Einbeziehung dieses Personenkreises in die Pflichtversicherung ist eine Absicherung des Risikos der Krankheit zu tragbaren Beiträgen. Insbesondere durch die Aufbringung der Beiträge für Künstler dur...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.9.3 Vorversicherung im Ausreiseland

Rz. 80 Weitere Voraussetzung für das Beitrittsrecht ist zudem, dass der Spätaussiedler, sein leistungsberechtigter Ehegatte und seine Abkömmlinge bis zum Verlassen des früheren Versicherungsbereiches in diesem bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Diese Voraussetzung haben Spätaussiedler, Ehegatte und Abkömmlinge eigenständig und un...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.8 Dynamisierung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Abs. 8 – aufgehoben)

Rz. 87 Sowohl die JAEG des Abs. 6 Satz 1 als auch des Abs. 7 waren nach Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 dynamisiert und wurden ab 1.1.2004 jährlich der Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Die Anpassung erfolgt zum 1.1. eines jeden Jahres. Der Abs. 8 legte dabei die Ausgangswerte für die Bestimmung der JAEG für das Kalenderjahr 2004 fest. Für die Folgejahre erfolgt die Be...mehr

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Executive Performance: Wie ... / 2.3 Incentive-Hürde

High Performer verdienen eine entsprechende Vergütung ihrer harten Arbeit und ihrer Beiträge zum Unternehmenserfolg. Hier kommen die Incentives ins Spiel, die viele Unternehmen bieten, um ihre Führungskräfte zur Erfüllung der finanziellen bzw. der Performance-Ziele zu inspirieren. Hochkarätige Konferenzen oder sogar Teamaufenthalte in luxuriösen Hotels sind keine Seltenheit....mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.4.2 Nachrang der Versicherungspflichten nach Abs. 1 Nr. 9, 10 (Abs. 7)

Rz. 362 Der Versicherungspflicht als Student oder Praktikant oder Praktikanten gleichgestellten Personen ist vom Grundsatz her allen anderen Versicherungspflichten gegenüber nachrangig. Ein Nachrang besteht hier auch gegenüber einer Familienversicherung (§ 10). Daher ist diese mögliche Versicherungspflicht als Student/Praktikant in § 10 Abs. 1 Nr. 2 nicht als Ausschlusstatbe...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.7 Optionsrentner (Abs. 1 Nr. 6 i. d. F. bis zum 10.5.2019)

Rz. 63 Die durch Art. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 2 des 10. SGB V-ÄndG ab 29.3.2002 angefügte Regelung des Abs. 1 Nr. 6 gewährte bis dahin freiwillig versicherten Rentnern die Option (daher wird der Ausdruck Optionsrentner verwandt), statt der ab 1.4.2002 eintretenden Krankenversicherungspflicht als Rentner die freiwillige Versicherung durch Erklärung des Beitritts mit Rückwirkung...mehr

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Der Coaching-Prozess / 4.2.2 Anknüpfen

Der Coach knüpft an die zum Schluss der Diagnosephase gestellte "Hausaufgabe" an und bespricht mit dem Coachee die gemachten Erfahrungen. Folgende Fragen ermöglichen ein konkretes Bild: Was haben Sie erfolgreich umgesetzt? Welche positiven / negativen Erfahrungen sind damit verbunden? Was waren die Gründe dafür, dass Sie die Aufgabe nicht umsetzen konnten? Wie ging es weiter? Wel...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.3.1 Versicherungspflicht der Bezieher von Bürgergeld (Abs. 1 Nr. 2a)

Rz. 60 Voraussetzung der Versicherungspflicht ist der Bezug von Bürgergeld. Bürgergeld nach § 19 SGB II ist eine bedürftigkeitsabhängige Leistung (vgl. § 9 SGB II und Komm. dort), die sich aus den verschiedenen Leistungen aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen des SGB II zusammensetzt. Dazu gehören einerseits die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlic...mehr

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Umsatzsteuer in Rumänien / 12 Gesplittete Bezahlung von Rechnungen bei zwischenunternehmerischen Umsätzen

Ab 1.1.2018 waren alle Rechnungen über zwischenunternehmerische Leistungen gesplittet zu bezahlen. Die Umsatzsteuer muss auf ein spezifisches Konto des leistenden Unternehmers gezahlt werden, über welches dieser nur Verfügungen betreffend den Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt treffen konnte. Von dem Konto durften ansonsten keine Geldabflüsse stattfinden, es sei denn die Fina...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.1.4 Übergangsregelungen

Rz. 21 Für die Rückkehr zum früheren Recht der Versicherungsfreiheit war lediglich in § 190 Abs. 3 Satz 3 eine ausdrückliche Regelung für die Personen geschaffen worden, die zum 1.1.2011 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden waren. Für diese war für die freiwillige Weiterversicherung keine Vorversicherungszeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich (vgl. Komm. zu § 190). An...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.8 Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten (Abs. 1 Nr. 7)

Rz. 133 Die Regelung ist mit Wirkung zum 14.9.2007 dahingehend geändert worden, dass der Verweis auf die "nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten" durch den Verweis auf "Blindenwerkstätten i. S. d. § 143 SGB IX" ersetzt wurde. Hintergrund dafür ist, dass das Blindenwarenvertriebsgesetz mit dem besonderen Anerkennungsverfahren aufgehoben wurde, sod...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.11 Praktikanten, Auszubildende ohne Arbeitsentgelt und Auszubildende des Zweiten Bildungsweges (Abs. 1 Nr. 10)

Rz. 192 In der Nr. 10 werden 3 verschiedene Personengruppen von Krankenversicherungspflichtigen zusammengefasst, die nur wenige Gemeinsamkeiten aufweisen. Es handelt sich einerseits um Praktikanten, die für den Zugang oder den Abschluss eines Studiums eine berufspraktische Tätigkeit ausüben und daher eher den Studenten nach Abs. 1 Nr. 9 zuzuordnen wären. Personen, die zur Be...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.5 Wiederherstellung privater Krankenversicherungsverträge (Abs. 9)

Rz. 375 Abs. 9 enthielt ursprünglich die Regelung zur Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrags bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht oder Familienversicherung (zur Nichtanwendbarkeit, wenn der Vertrag neben einer gesetzlichen Versicherungspflicht abgeschlossen worden war, vgl. BSG, Urteil v. 29.11.2006, B 12 P 1/05 R, BSGE 97, 285 zur inhaltsgleichen Rege...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.6.1 Steuerbescheide

Rz. 99 Die Klagebefugnis nach § 40 Abs. 2 FGO gegen einen Steuerbescheid folgt aus der daraus resultierenden steuerlichen Belastung, d. h. nach der Differenz zwischen der festgesetzten Steuer und der angestrebten Steuer.[1] Denn aus § 157 Abs. 2 AO leitet sich der Grundsatz ab, dass bei einer Klage gegen die Steuerfestsetzung eine Rechtsverletzung i. S. des § 40 Abs. 2 FGO g...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.1.1 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Rz. 10 Die Versicherungsfreiheit nach Nr. 1 betrifft nur den Personenkreis, der dem Grunde nach der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 unterliegt, also die gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten (zu den Voraussetzungen vgl. § 5 und Komm. dort). Dass die Regelung, anders als § 5 Abs. 1 Nr. 1, noch auf Arbeiter und Angestellte abstellt, ist darauf zurückzuführen, da...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 6 Nr. 1, Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.1.3 Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts (Abs. 4 Satz 3)

Rz. 18 Nach dem mit Wirkung zum 2.2.2007 neu gefassten Abs. 4 Satz 3 sind rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem der Anspruch auf das höhere Entgelt entstanden ist. Dies entsprach weitgehend der bisherigen Rechtslage mit der Besonderheit, dass ausdrücklich eine Zuordnung zu einem Kalenderjahr erfolgte, was mit der Beurteilung des 3-j...mehr

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Sommer, SGB V § 8 Befreiung... / 2.1.2 Eintreten von Krankenversicherungspflicht

Rz. 7 Für alle Befreiungstatbestände ist Voraussetzung, dass durch bestimmte Tatbestände des § 5 Abs. 1 Krankenversicherungspflicht eintritt. Bis zur Klarstellung des Gesetzgebers in Abs. 1 Satz 2 ging die herrschende Auffassung in der Literatur (vgl. Baier, in: Krauskopf, SozKV, SGB V, § 8 Rz. 3; Just, in: Becker/Kingreen, SGB V, 1. Aufl., § 8 Rz. 2) im Einklang mit der Rec...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.9 Behinderte Menschen in Anstalten oder Heimen (Abs. 1 Nr. 8)

Rz. 146 Die Krankenversicherungspflicht von behinderten Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt werden, war mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) v. 7.5.1975 (BGBl. I S. 1061) eingeführt und in den Voraussetzungen auch dort geregelt worden. Ergänzend sah § 2 Abs. 2 SVBG vor, dass als beschäftigt auc...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift beinhaltet die rechtlichen Voraussetzungen für die Berechtigung zur Fortsetzung der Mitgliedschaft (Weiterversicherung) oder für den originären Zugang (Beitritt) zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillig Versicherter i. S. d. Versicherungsberechtigung nach § 2 Abs. 1 SGB IV in der Sozialversicherung. Sie übernimmt zum Teil die früheren Rechte a...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 2.2.1 Ausscheiden aus einer Versicherungspflicht

Rz. 11 Den typischen Kreis der Versicherungsberechtigten stellen Personen dar, die kraft Gesetzes Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung waren und aus dieser Versicherungspflicht ausscheiden. Sie können ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Ende der Pflichtmitgliedschaft als dann freiwillige Versicherung fortsetzen. Auf die vorherig...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.8 Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Vereinigungen (Nr. 7)

Rz. 48 Nr. 7 regelt die Versicherungsfreiheit von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen. Durch die ausdrückliche Ergänzung um den Begriff der "satzungsmäßigen" Mitglieder sollte die Versicherungsfreiheit auf Personen beschränkt werden, die der Gemeinschaft – jedenfalls dem Grunde nach – auf Dauer (ewiger Profess) angehören und nicht die...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.10 Versicherungsfreiheit Hinterbliebener (Abs. 2)

Rz. 57 Die Regelung schließt an die grundsätzlich aufgrund der Rentenantragstellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 eintretende Versicherungspflicht an und schließt diese durch Versicherungsfreiheit zugleich aus. Die in Abs. 2 geregelte Versicherungsfreiheit Hinterbliebener der (zuvor) nach Nr. 2, 4 bis 6 Versicherungsfreien steht im engen Zusammenhang mit der Regelung in Nr. 6. Sie ...mehr

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Wertschöpfungskette: Unters... / 2.3 Vermeidung doppelter Berichterstattung nach LkSG und CSRD

Nach dem Referentenentwurf zur CSRD[1] sollen "doppelte bzw. gleichgelagerte" Berichtspflichten eines sowohl der CSRD als auch dem LkSG unterfallenden Unternehmens vermieden werden, wobei angesichts des Vorstehenden das Adjektiv "gleichgelagert" das Verhältnis zwischen den beiden Berichtspflichten besser beschreibt. Hinweis In Planung: CSRD-Berichterstattung soll LkSG-Bericht...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.11.3 Auszubildende des Zweiten Bildungsweges

Rz. 210 Der Personenkreis der Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges (ZBW) (Nr. 10 HS 2) ist als krankenversicherungspflichtiger Personenkreis im SGB V neu hinzugekommen. Dieser Personenkreis war zuvor lediglich als beitrittsberechtigt zur freiwilligen Krankenversicherung genannt (§ 176 Abs. 1 Nr. 5 RVO). Dieser Personenkreis wurde jedoch erst so spät in das Gesetzgebungsv...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.4.4 Nachrang der Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 (Abs. 8a)

Rz. 370 In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 273) ist zu dieser Regelung insgesamt ausgeführt: "Satz 1 regelt die Subsidiarität der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 gegenüber den anderen Absicherungen im Krankheitsfall nach dem SGB V. Mit der Regelung in Satz 2 wird erreicht, dass der Sozialhilfeträger weiterhin für die Krankenbehandlung der Empfänger von L...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.11.1 Praktikanten

Rz. 193 Die Versicherungspflicht von Praktikanten war durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten v. 24.6.1975 (BGBl. I. S. 1536) eingeführt worden ( § 165 Abs. 1 Nr. 6 RVO) und war zunächst unverändert in Abs. 1 Nr. 10 übernommen worden. Mit der Anordnung der Versicherungspflicht für diesen Personenkreis wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich bei d...mehr

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Umsatzsteuer in Rumänien / 9 Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärung

Seit 1.1.2018 mussten alle Unternehmer (und nicht wie vorher lediglich Groß- und Mittelgroßunternehmen) ihre Erklärungen elektronisch abgeben. Es waren sichere elektronische Signaturen, elektronische Datenaustauschsysteme (EDI) und sonstige durch die IT-Abteilung des Finanzministeriums genehmigte elektronische Systeme erforderlich. Die MwSt-Erklärungen konnten entweder elekt...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.1 Versicherungsfreiheit wegen der Höhe des Arbeitsentgelts (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4)

Rz. 9 Die Krankenversicherungsfreiheit wegen der Höhe des Jahresarbeitsentgelts (JAEG) gehört seit den Anfängen der Krankenversicherung zu den Ausschlusstatbeständen für die Krankenversicherungspflicht als Beschäftigter. Bis zum 31.12.1988 galt diese Versicherungsfreiheit jedoch nur für Angestellte. Erst das Gesundheitsreformgesetz bezog mit Wirkung zum 1.1.1989 auch Arbeite...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.13 Künstler-KVdR (Abs. 1 Nr. 11a)

Rz. 267 Die Regelung des Abs. 1 Nr. 11a über die besonderen KVdR-Voraussetzungen für Künstler und Publizisten ist durch das 2. KSVG-ÄndG v. 13.6.2001 (BGBl. I S. 1027) mit Wirkung zum 1.7.2001 eingefügt worden. Nach der Gesetzesbegründung soll damit der Zugang zur KVdR erleichtert und eine Lücke in der sozialen Absicherung von selbständigen Künstlern und Publizisten geschlos...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 2.1.1 Entgelt- und Zeitgeringfügigkeit (§ 8 SGB IV)

Rz. 5 Die Vorschrift normiert als Ausnahme zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 , dass abweichend von der regelmäßigen Krankenversicherungspflicht für gegen Entgelt Beschäftigte versicherungsfrei ist, wer eine (nur) geringfügige Beschäftigung ausübt. Für die Geringfügigkeit wird dabei auf die für alle Zweige der Sozialversicherung geltenden Bestimmungen der §§ 8, 8a SGB IV verwiesen (vgl. Kom...mehr

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Sommer, SGB V § 9 Freiwilli... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch Art. 1 Nr. 2, Art. 12 Abs. 1 des 2. SGB V-ÄndG v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) sind Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 5 mit Wirkung zum 1.1.1992 im Zusammenhang mit ...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.6 Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 116 Die Krankenversicherungspflicht von Jugendlichen in Einrichtungen der Jugendhilfe ist mit dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter v. 7.5.1975 (BGBl. I S. 1061) eingeführt und in die allgemeine Krankenversicherung einbezogen worden ( § 165 Abs. 1 Nr. 2a RVO). Allerdings verlangte die frühere Regelung die Befähigung zur Erwerbstätigkeit durch Beschäftigung. D...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 2.1.2 Zusammenrechnung von Beschäftigungen

Rz. 10 Für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit werden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV jeweils mehrere für sich betrachtet entgeltgeringfügige oder kurzfristige Beschäftigungen für die Geringfügigkeitsgrenzen zusammengerechnet. Werden dadurch die Entgelt- oder Zeitgrenzen überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor und es entsteht ...mehr

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Sommer, SGB V § 6 Versicher... / 2.2.3 Beamte und beamtenähnliche Personen (Nr. 2)

Rz. 22 Nr. 2 regelt die Versicherungsfreiheit für Beamte und beamtenähnliche Personen, die an sich als Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 versicherungspflichtig wären. Sie bedürfen wegen des eigenständigen und außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellten Schutzes im Krankheitsfall jedoch nicht deren Schutz und sollen davon auch dann ausgeschlossen sein, we...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.10.2 Begrenzung der KVdS

Rz. 163 Die KVdS ist durch die Vollendung des 30. Lebensjahres (und war in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung zudem auch auf die Dauer von 14 Fachsemestern) mit einer Öffnungsklausel begrenzt. , Diese gilt auch dann, wenn während des Studiums die KVdS wegen der Vorrangigkeit der Familienversicherung nicht bestand oder durch eine vorrangige Versicherungspflicht (Abs. 7 ...mehr