Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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§ 6 Die ordnungsmäßige Verw... / 1. Diverse Einzelfälle

Rz. 9 An zahlreichen Stellen dieses Buches werden Beschlüsse erwähnt, die ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, z.B. zu den Themen bauliche Maßnahmen (Erhaltung, Gestattung oder Genehmigung baulicher Veränderungen, Rückbauansprüche usw.), Entlastung, Lastschriftverfahren, (Sperr-)Müll auf Gemeinschaftsflächen usw. Die einschlägigen Stellen sind über das Stichwortverzeichni...mehr

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§ 10 Der Verwalter / a) Grundlagen

Rz. 176 Gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass Beschlüsse gefasst werden, die ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Der Anspruch kann erforderlichenfalls mit einer Beschlussersetzungsklage gem. § 44 Abs. 1 WEG gerichtlich durchgesetzt werden. Nach hier vertretener Auffassung entspricht es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, an ein...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 2. Der Vergütungsanspruch des abberufenen Verwalters

Rz. 159 Gem. § 26 Abs. 3 S. 2 WEG endet ein Vertrag mit dem Verwalter spätestens sechs Monate nach der Abberufung voraussetzungslos; einer Kündigung bedarf es nicht. Die Regelung gilt mit Inkrafttreten der WEG-Reform am 1.12.2020 und somit auch für die zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Verwalterverträge; die damit verbundene ("unechte") Rückwirkung ist hinzunehmen.[246] ...mehr

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§ 10 Der Verwalter / b) Der Vergütungsanspruch

Rz. 167 § 26 Abs. 3 S. 2 WEG besagt nicht, dass der abberufene Verwalter in jedem Fall seinen Anspruch auf Vergütung behält; das Gesetz begrenzt nur einen fortbestehenden Vergütungsanspruch auf längstens sechs Monate (→ § 10 Rdn 18). Der Vergütungsanspruch des abberufenen Verwalters bleibt gem. § 326 Abs. 2 BGB trotz Unmöglichkeit der Leistungserbringung bestehen, wenn die G...mehr

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§ 1 Entstehung und Grundlag... / III. Rechte und Pflichten des Sondernutzungsberechtigten

Rz. 122 Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten des Sondernutzungsberechtigten können sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung, im Normalfall (dingliches Sondernutzungsrecht) also aus der Teilungserklärung bzw. der entsprechenden Grundbucheintragung, ergeben. Ist dort nichts geregelt, gilt als Grundsatz, dass der Sondernutzungsberechtigte dieselben Rechte wie ein Sond...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / I. Versammlungsleitung und Verfahrensbeschlüsse (Geschäftsordnungsbeschlüsse)

Rz. 64 Das Gesetz weist die mit der Einberufung, dem Verlauf und der Protokollierung der Versammlung zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse im Ausgangspunkt dem Verwalter zu. Insbesondere führt dieser den Vorsitz in der Versammlung, falls nichts anderes beschlossen wird (§ 24 Abs. 5 WEG). Er hat für einen geordneten, gesetzmäßigen, reibungslosen und zügigen Versammlungsab...mehr

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§ 10 Der Verwalter / b) Verwalterbezogener Regelungen in der Gemeinschaftsordnung

Rz. 101 Vor allem in älteren Gemeinschaftsordnungen finden sich Regelungen, die die Verwaltertätigkeit zum Gegenstand haben. Soweit die Regelungen mit dem zwingenden geltenden Recht kompatibel sind (ansonsten sind sie gem. § 26 Abs. 5 WEG unwirksam) ist davon auszugehen, dass sie zumindest konkludent in den Verwaltervertrag einbezogen wurden – außer wenn davon abgewichen wur...mehr

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§ 10 Der Verwalter / III. Die Amtsniederlegung durch den Verwalter

Rz. 187 Nach h.M. kann ein Verwalter jederzeit die Amtsniederlegung erklären und dadurch sein Verwalteramt beenden.[282] Die Amtsniederlegung ist nach h.M. immer wirksam, also auch dann, wenn kein (wichtiger) Grund dafür vorliegt. Sachlich begründet oder dogmatisch eingeordnet wird das "Rechtsinstitut" der Amtsniederlegung nicht; man beschränkt sich i.d.R. auf die Feststellu...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / IV. Muster

Rz. 144 Muster 8.9: Vermögensbericht gem. § 28 Abs. 4 WEG zum Stichtag 31.12.20xx Muster 8.9: Vermögensbericht gem. § 28 Abs. 4 WEG zum Stichtag 31.12.20xxmehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / 3. Teilnahme bevollmächtigter Vertreter

Rz. 80 Jeder Miteigentümer kann sich durch eine beliebige Person[95] (oder mehrere[96]) bei der Teilnahme an der Versammlung und bei Abstimmungen (ganz oder teilweise) vertreten lassen. Durch die Teilnahme eines Vertreters wird nicht gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen; der Vertretene darf daneben aber nicht auch noch selber an der Versammlung teilnehmen.[9...mehr

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§ 10 Der Verwalter / a) Stimmverbot

Rz. 164 Ein Stimmverbot analog § 25 Abs. 4 WEG greift ein, wenn ein Wohnungseigentümer Verwalter oder mit dem Verwalter wirtschaftlich derart verbunden, dass man sie interessengemäß als Einheit betrachten kann; dann unterliegt der betreffende Eigentümer bei der Abstimmung über seine Abberufung aus wichtigem Grund einem Stimmverbot. Grund dafür ist der allgemeine Rechtsgedank...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / I. Allgemeines

Rz. 150 Gem. § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschli...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 2. Rechnungslegung

Rz. 204 Der ausgeschiedene Verwalter ist aber §§ 675, 666 BGB i.V.m. § 259 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet.[300] Scheidet er am Jahresende aus, schuldet er die Rechnungslegung für das (ganze) Vorjahr (sowie ggf. noch für vorangegangene Jahre). Die WEG-Jahresabrechnung hingegen muss, wenn der Verwalterwechsel mit dem Jahreswechsel zusammenfällt, der neue Verwalter erstel...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / III. Beschlussfassung

Rz. 18 Wenn zum Zeitpunkt der Versammlung (noch) keine ausreichenden Ausschreibungsergebnisse oder Angebote vorliegen, wird die Maßnahme oft dergestalt beschlossen, dass der Verwalter noch weitere Angebote einholen und das günstigste beauftragen soll, dies ggf. in Absprache oder im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat. Solche Beschlüsse wurden bislang als anfechtbar beurte...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / I. Bedeutung, Inhalt und Form

Rz. 141 Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist gem. § 24 Abs. 6 WEG unverzüglich eine Niederschrift (üblich gewordener Begriff hierfür: Protokoll) aufzunehmen. Das Protokoll dient vor allem der Information der Eigentümer; sein Beweiswert ist – theoretisch – beschränkt. Es erbringt vor allem keinen Beweis für die Richtigkeit seines Inhalts; als Privaturkunde i.S...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 3. Ladeinfrastruktur auf Verlangen mehrerer Eigentümer

Rz. 158 Wird die Maßnahme auf Verlangen einzelner Eigentümer gestattet, ist darauf zu achten, dass bei der Beschlussfassung eine namentliche Abstimmung erfolgt. Im Protokoll sollten nicht nur die Namen dokumentiert, sondern das Sondereigentum genannt werden, für das die Stimme abgegeben wurde. Denn durch die Gestattung bzw. deren Realisierung entsteht eine Art "Betriebsgemei...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / III. Maßnahmen der Barrierefreiheit

Rz. 166 Gem. § 20 Abs. 2 WEG kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. "Dienen" bedeutet, dass die Maßnahme für den betroffenen, körperlich oder geistig eingeschränkten Wohnungseigentümer nützlich ist; es ist nicht Voraussetzung, dass er zwingend darauf angewiesen ist.[205] In der Pra...mehr

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§ 3 Rechte und Pflichten be... / 1. Grundlagen

Rz. 85 Hat sich ein Miteigentümer so schwerwiegender Pflichtverletzungen schuldig gemacht, dass den anderen Miteigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, kann die Gemeinschaft von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen (§ 17 Abs. 1 WEG). Das "Veräußerungsverlangen" führt im Ergebnis zu einer "Entziehung des Wohnungs...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / 5. Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Vollzug fehlerhafter Beschlüsse

Rz. 61 Auch anfechtbare oder angefochtene Beschlüsse sind, solange sie nicht rechtskräftig für ungültig erklärt wurden, wirksam und auszuführen (→ § 10 Rdn 260); eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen den Vollzug kommt aber einstweiliger Rechtsschutz in Betracht. Anwendungsfälle sind vor allem die fehlerhafte Verwalterwahl (→ § 10 Rdn 78), unbefugt einb...mehr

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§ 12 Verschiedenes / 4. Rechtsfolgen der Insolvenzeröffnung

Rz. 71 Kommt es zur Insolvenzeröffnung, wird i.d.R. der vorläufige Insolvenzverwalter zum ("endgültigen") Insolvenzverwalter bestellt. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht jetzt vom Wohnungseigentümer auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Der Insolvenzverwalter ist daher zu Eigentümerversammlungen einzuladen; nur er ist dort stimmberechtigt und anschließend ggf. ...mehr

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§ 3 Rechte und Pflichten be... / I. Das Mitgebrauchsrecht und seine Grenzen

Rz. 16 Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 WEG berechtigt (§ 16 Abs. 1 S. 3 WEG). Die Verweisung auf § 14 WEG verdeutlicht eine Selbstverständlichkeit: der Gebrauch muss sich an den Rahmen der Vereinbarungen und Beschlüsse der Gemeinschaft halten. Das heißt konkret: der Bestimmungszweck der Gemeinschaftsflächen ...mehr

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§ 10 Der Verwalter / c) Einzelne Vergütungsregelungen

Rz. 143 Außerordentliche bzw. weitere Eigentümerversammlung. Seit jeher ist es unbestritten, dass die Vereinbarung einer Sondervergütung für die Durchführung einer weiteren ("außerordentlichen") Versammlung prinzipiell ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Üblich sind Pauschalsätze zwischen 150 EUR und 300 EUR, was aber nicht bedeutet, dass eine höhere Vergütung nicht auch ...mehr

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§ 3 Rechte und Pflichten be... / I. Grundsätzliches

Rz. 1 Es ist das von Art. 14 GG geschützte Grundrecht jedes Eigentümers, mit seinem Eigentum im Rahmen der Gesetze nach Belieben zu verfahren. Das gilt auch für das Sondereigentum, wie § 13 Abs. 1 WEG (inhaltsgleich mit der allgemein eigentumsbezogenen Bestimmung des § 903 S. 1 BGB) ausdrücklich hervorhebt: "Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteh...mehr

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§ 10 Der Verwalter / 1. Allgemeines

Rz. 303 Gem. § 9b Abs. 1 S. 1 WEG wird die Gemeinschaft durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Die beiden vom Vertretungsrecht ausgenommenen Geschäfte werden gesondert erörtert (Grundstückskauf → § 6 Rdn 23, Darlehensvertrag → § 6 ...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 3. Die Parabolantenne

Rz. 107 Die Parabolantenne ("Satellitenschüssel") ist ein häufiger Streitpunkt. Die Installation (am Balkon, vor dem Fenster, auf der Dachterrasse, an der Außenwand usw.) stellt zwar nicht unbedingt eine bauliche Veränderung i.S.v. § 20 Abs. 1 WEG dar, jedenfalls wenn damit kein Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden ist. Wenn aber eine Parabolan...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 3. Wiederherstellung von Sondereigentum

Rz. 39 Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WEG müssen es die Wohnungseigentümer dulden, dass im Zuge beschlossener baulicher Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ihr Sondereigentum beschädigt wird. Das betrifft insbesondere die Beschädigung des Balkonbelags. Nach dem alten Recht konnten die Eigentümer anschließend wahlweise die Wiederherstellung im Wege der Naturalrestitution...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / IV. Was fällt in Rangklasse 2?

Rz. 69 In Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG, Vollstreckung in ein Wohnungseigentum) fallen die "fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der R...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 1. Einführung

Rz. 153 Die WEG-Reform 2020 beruht auf dem "Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes" (WEMoG). Die Tatsache, dass nach dem alten Recht die Einrichtung von Ladeinfrastruktur aufgrund des viel zu hohen Quorums für Modernisierungsbeschlüsse praktisch nicht stattfand, rief den Gesetzgeber auf den Plan, wobei zunächst nur dara...mehr

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§ 12 Verschiedenes / 2. Die Haftung der Wohnungseigentümer für "Aufbauschulden" einer Bauherrengemeinschaft

Rz. 32 In seltenen Fällen entsteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als Bauträgerobjekt, sondern im Bauherrenmodell. Die dabei begründeten sog. "Aufbauschulden", also die aus den Bauverträgen im Zuge der Errichtung des Gebäudes resultierenden Zahlungspflichten, haben mit dem Wohnungseigentumsrecht unmittelbar nichts zu tun; hier sei nur der Vollständigkeit halber au...mehr

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§ 14 Anhang / B. Bestätigung der Verwalterbestellung

Rz. 2 Muster 14.2: Bestätigung der Verwalterbestellung Muster 14.2: Bestätigung der Verwalterbestellung Hiermit bestätigen wir, Frieda Lustig, wohnhaft Musterstraße 16,75234 Musterstadt, Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, Achim Acker, wohnhaft Heinestraße 12, 75234 Musterstadt, Wohnungseigentümer, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft Heinestraße 12, 75234 Musterstadt in der Wo...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / II. Inhalt und Auslegung

Rz. 81 Den Wohnungseigentümern steht es frei, ihr Verhältnis untereinander – sprich: die Gemeinschaftsordnung – beliebig und ohne Inhaltsbeschränkung zu gestalten (Vertragsfreiheit); für den aufteilenden Alleineigentümer (Bauträger) gilt grundsätzlich das Gleiche. Üblich und wirksam sind in einer Gemeinschaftsordnung z.B. Regelungen betr. Kostenverteilung, Stimmrecht, Erhalt...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 1. Maßnahmen ohne störende Auswirkung auf das Sondereigentum

Rz. 122 In den Varianten a) und b) des obigen Beispiels (→ § 4 Rdn 114) ist Miteigentümer B mit den baulichen Veränderungen (Dachfenster bzw. Wintergarten) nicht einverstanden und möchte den Rückbau erwirken. Aus eigenem Recht kann er den Rückbau nicht durchsetzen, denn eine Störung seines Sondereigentums liegt nicht vor; insbes. stellt die optische Veränderung des Gemeinsch...mehr

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§ 3 Rechte und Pflichten be... / 3. Der Aufforderungs- und Vorbereitungsbeschluss

Rz. 65 Jede Beschlussfassung setzt eine entsprechende Ankündigung voraus. Muss nun der Verwalter von sich aus das Thema "Störungen" ankündigen, nur weil ihm solche bekannt geworden sind? Die Frage ist zwar zu verneinen; aber zugleich gibt es wenig Grund, weshalb der Verwalter ein an ihn herangetragenes aktuelles Problem nicht auf die Tagesordnung nehmen sollte. Wenn das Them...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / I. Grundlagen

Rz. 1 Als Hausgeldinkasso wird hier die Gesamtheit der Maßnahmen zur (zwangsweisen) Durchsetzung von Hausgeld- bzw. Beitragsforderungen der Gemeinschaft gegen einzelne Miteigentümer bezeichnet.[1] Das "Inkassoverfahren" beginnt mit der Anmahnung der Forderung durch den Verwalter und führt über die gerichtliche Titulierung zur Zwangsvollstreckung oder zum Einsatz von "Druckmi...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 1. Anspruch der Gemeinschaft gegen den Verwalter

Rz. 124 Der Verwalter ist gem. § 28 Abs. 2 S. 2 WEG verpflichtet, die Jahresabrechnung für das Vorjahr aufzustellen. Das gilt im Fall des Verwalterwechsels auch bzw. nur dann, wenn seine Bestellungszeit (sein "Amt") zum 1. Januar begonnen hat. Dann muss er die Abrechnung auf der Basis der Buchhaltung des ausgeschiedenen Vorverwalters fertigen; diese Aufgabe wird ihm dadurch ...mehr

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§ 10 Der Verwalter / a) Grundlagen

Rz. 192 Mit dem Ende der Verwalterstellung – egal ob aufgrund eines regulären Verwalterwechsels, einer vorzeitigen Abberufung, Amtsniederlegung oder aus sonstigen Gründen – treffen den ausgeschiedenen Verwalter Abwicklungspflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er muss der Gemeinschaft nach den Vorschriften des Auftragsrechts (§§ 675, 667 BGB) sämtliche Verwa...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / b) Einzelabrechnung

Rz. 26 In der Einzelabrechnung ist eine Aufstellung der für die abgerechnete Wohnung geleisteten Vorschüsse eigentlich nicht erforderlich. Die Einzelabrechnung dient "nur" der Kostenverteilung und der Ermittlung der Abrechnungsspitze, und dafür sind nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die geschuldeten Zahlungen maßgeblich. Aber zur vollständigen Rechnungslegung gehört...mehr

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§ 1 Entstehung und Grundlag... / I. Grundlagen

Rz. 98 Auch im Wohnungseigentumsrecht gilt der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz. Daraus ergibt sich, dass die Grenzen des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums klar abgesteckt sein müssen. Diesen Zweck erfüllt der Aufteilungsplan (→ § 1 Rdn 3), aus dem "die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und de...mehr

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§ 5 Der Kauf vom Bauträger / 1. Vergemeinschaftung von Mängelrechten und diesbezügliche Handlungspflichten der Gemeinschaft und des Verwalters

Rz. 62 Mitunter sind sich die Eigentümer und der Verwalter unsicher, ob die Ausübung von Mängelrechten zu einer Angelegenheit der Gemeinschaft gemacht werden soll. Diese Frage ist eindeutig zu bejahen. Die gemeinschaftliche Rechtsverfolgung hat, jedenfalls wenn die Gemeinschaft sinnvolle Beschlüsse fasst (Muster → § 5 Rdn 78), nur Vorteile und entspricht deshalb ordnungsgemä...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / c) Zinsen

Rz. 116 Zinserträge sind Einnahmen, die (selbstverständlich) in der Gesamtabrechnung auszuweisen sind. Handelt es sich um Verzugszinsen, die Schuldner der Gemeinschaft zahlten, ist die Einnahme in den Einzelabrechnungen nach MEA zu verteilen.[202] Zinsen, die mit den Mitteln der Rücklage erwirtschaftet wurden, können nach allg. M. auch ohne besonderen Beschluss in der Rückla...mehr

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§ 3 Rechte und Pflichten be... / I. Grundlagen

Rz. 30 Die Miteigentümer können einen der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums (inklusive Sondernutzungsflächen) und des Sondereigentums entsprechenden Gebrauch mit Stimmenmehrheit beschließen (§ 19 Abs. 1 WEG). Was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht, haben die Wohnungseigentümer ein aus ihrer Verwaltungsautonomie folgendes Ermessen (Beurte...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / V. Die Änderung des sachenrechtlichen Grundverhältnisses

Rz. 114 Soll der formelle Teil der Teilungserklärung (das sachenrechtliche Grundverhältnis) geändert werden, ist gem. § 4 Abs. 1, 2 WEG grundsätzlich die Zustimmung (Auflassung) und Bewilligung aller Miteigentümer in der Form notarieller Beurkundung, die Grundbucheintragung (je nach Fall unter Vorlage neuer Abgeschlossenheitsbescheinigungen) sowie die Zustimmung der dinglich...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / I. Überblick

Rz. 96 Als Druckmittel zur Bezahlung von Rückständen oder um zu verhindern, dass ein Miteigentümer weiterhin Leistungen bezieht, ohne dafür zu bezahlen, kommt für die Eigentümergemeinschaft die Verhängung einer Versorgungssperre in Betracht. Jede Wohnung wird nämlich mit Wasser und Wärme (Heizenergie) versorgt. Das sind Leistungen, die der Wohnungseigentümer nicht direkt vom...mehr

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§ 6 Die ordnungsmäßige Verw... / 3. Digitalisierung und Aufbewahrung von Verwaltungsunterlagen

Rz. 14 Beschlüsse, die den Weg zum papierlosen Verwalterbüro ebnen, also die Digitalisierung fördern, entsprechen ordnungsmäßiger Verwaltung. Soweit das LG Düsseldorf urteilte, "untrennbar mit einer solchen Regelung verbunden sein müsste jedoch auch der Ablauf des Rechts eines jeden Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme und Erstellung von Kopien und Abschriften festgelegt we...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 2. Beschlussfassung

Rz. 5 Nach jetzigem Recht wird nicht mehr die Abrechnung, sondern werden Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse beschlossen (→ § 8 Rdn 21); die Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) dient nur der Vorbereitung des Beschlusses.[5] In welcher Höhe Zahlungspflichten bestehen, ergibt sich aber nach wie vor aus den Einzelabrechnungen bzw. aus einer Zusammenfassu...mehr

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§ 8 Rechnungswesen und Fina... / 1. Grundlagen

Rz. 120 Gem. § 28 Abs. 2 wird über Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse beschlossen; nicht "die Abrechnung", aber auf deren Grundlage. Vereinfacht kann weiterhin vom "Abrechnungsbeschluss" gesprochen werden. Der Abrechnungsbeschluss ist – wie jeder andere Beschluss auch – auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären, wenn er ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, al...mehr

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§ 7 Die Wohnungseigentümerv... / 2. Die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses

Rz. 133 Für das Zustandekommen eines Beschlusses kommt es nicht darauf an, wie die Abstimmung tatsächlich ausgefallen ist. Entscheidend ist, welches Ergebnis der Verwalter bekannt gegeben hat. Die Verkündung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter hat konstitutive und inhaltsfixierende Bedeutung.[158] Was das praktisch bedeutet wird klar, wenn sich der Verwalte...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / VI. Bauliche Veränderungen durch den Bauträger

Rz. 144 Mitunter stammt eine bauliche Abweichung vom Sollzustand des Gebäudes schon vom teilenden Eigentümer, so dass der teilungserklärungswidrige Zustand von Anfang an besteht. Beispiel Auf Wunsch des Erwerbers A baut der Bauträger noch vor dem Bezug des Hauses entgegen der Teilungserklärung den zum Sondereigentum der Wohnung des A gehörenden Dachboden zum Wohnraum aus (Ins...mehr

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§ 4 Bauliche Maßnahmen / I. Allgemeines

Rz. 114 Beispiele Jeweils ohne Beschluss nahm Miteigentümer A bauliche Veränderungen vor: a) Er baute Dachflächenfenster in seiner Dachgeschosswohnung ein. b) Er errichtete einen Wintergarten vor seiner EG-Wohnung. c) Er brachte ein Klimagerät an der Fassade vor seinem Teileigentum an. Rz. 115 Eine nicht auf Beschluss (oder Vereinbarung) beruhende bauliche Veränderung des Gem...mehr

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§ 9 Hausgeldinkasso / IV. Hausgeldzahlung durch den Zwangsverwalter

Rz. 48 Für die Zahlungspflichten des Zwangsverwalters gelten dieselben Grundsätze wie beim Eigentümerwechsel (→ § 8 Rdn 39), wobei der Zwangsverwalter dem Erwerber gleichsteht. Das bedeutet konkret: Der Zwangsverwalter muss (nur) die nach Anordnung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Beiträge an die Gemeinschaft (ehemals sog. Hausgeld) bezahlen, keine Rückstände.[51] Ob er...mehr