Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 6d Jobcenter / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Der ursprüngliche Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. BT-Drs. 17/1555) sah die Bezeichnung Jobcenter allein für die gemeinsamen Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und der kommunalen Träger nach § 44b Abs. 1 vor (früher Arbeitsgemeinschaft). Dementsprechend war die Regelung der Bezeichnung zunächst auch in...mehr

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Jansen, SGB IV § 7a Anfrage... / 2.4 Aufschiebende Wirkung (Abs. 7 Satz 1)

Rz. 23 Auftraggeber und Auftragnehmer haben jeweils ein eigenes Widerspruchsrecht. Widersprüche müssen sich nicht ausschließlich gegen die Statusentscheidung der Clearingstelle richten, sondern können auch bzw. allein gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in allen, ggf. auch nur in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, oder allein gegen den Beginn der Versicher...mehr

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Jansen, SGB IV § 7a Anfrage... / 2.1.1.5 Abschluss des Verfahrens

Rz. 17a Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erteilt die DRV Bund den Beteiligten (Auftragnehmer und Auftraggeber) einen Bescheid über den Status der Erwerbsperson und deren versicherungsrechtliche Beurteilung (§ 31 SGB X). Die Entscheidung ergeht einheitlich gegenüber beiden Beteiligten, unabhängig davon, ob beide gemeinsam oder nur eine Seite den Statusfeststellungsantra...mehr

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Jansen, SGB IV § 7a Anfrage... / 2.1.1.3 Rechtliches Gehör (Abs. 4)

Rz. 14 Nach Abschluss der Ermittlungen hat die DRV Bund vor Erlass ihrer Entscheidung den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Hierzu teilt sie den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt. Ferner bezeichnet sie die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will. Dies ermöglicht den Beteiligten, v...mehr

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zfs 09/2017, Anfechtung der... / 1 Aus den Gründen:

" … Bei den Nebenbestimmungen in dem Bescheid v. 13.4.2016 handelt es sich um Auflagen i.S.v. § 2 Abs. 4 S. 2 StVG und § 23 Abs. 2 S. 1 FeV. Nach diesen Vorschriften kann die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber, der nur bedingt zum Führen von Kfz geeignet ist, die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen...mehr

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zfs 09/2017, Beweisverwertu... / I. Die Widerspruchslösung des BGH

Der BGH geht davon aus, dass ein Beweisverwertungsverbot in manchen Fällen disponibel ist, d.h. dass der Beschuldigte der Verwertung widersprechen muss; tut er dies nicht, so ist eine Verwertung möglich. Das ist der Gegenstand der sog. Widerspruchslösung des BGH.[29] Für die Anwendung und Begrenzung des Verwertungsverbotes gilt nach dem BGH Folgendes: Hat ein Verteidiger des A...mehr

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zfs 09/2017, Fehlende Inlan... / Sachverhalt

Dem ASt., der von einem in Großbritannien ausgestellten Führerschein in Deutschland Gebrauch machen will, wurde seine im Jahre 1996 in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis für die Klassen 1, 3, 4 und 5 durch Strafurt. des AG Trier v. 14.11.2001 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (infolge Trunkenheit) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (BAK 1,59 ‰) e...mehr

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FF 09/2017, Das Umgangsrech... / a) Kindeswohlschwelle und Feststellungslast

Der Umgang mit dem Kind ist nur zu regeln, wenn er "dem Kindeswohl dient." Damit handelt es sich um eine sog. positive Kindeswohlschwelle,[34] die sich aktuell noch in §§ 1686a Abs. 1 Nr. 1, 1685 Abs. 1 BGB und 1741 Abs. 1 S. 1 BGB findet und sich bis vor Kurzem noch in §§ 1678 Abs. 2 BGB a.F., 1680 Abs. 2 S. 2 BGB a.F., 1672 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. fand. Dies hat im Rahmen der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.2 Hintergrund der Regelung

Rn 149 Mit der gesetzlichen Neuregelung beabsichtigte der Gesetzgeber, Konfliktpotential zwischen dem selbstständig tätigen Schuldner sowie dem Insolvenzverwalter zu entschärfen sowie die Masse vor Masseverbindlichkeiten, die eng mit der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners verbunden sind, zu schützen. Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu der Neufassung von § 35...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2.4 Versicherungsansprüche

Rn 65 Ein Zahlungsanspruch der Masse gegen Versicherungsunternehmen resultiert regelmäßig aus der Leistungspflicht des Versicherers nach Eintritt eines Schadensfalls (z. B. Abbrennen von Gebäuden,[140] Diebstahl). Um einen Anspruch gegen den Versicherer zu erhalten, muss der Verwalter das bestehende Versicherungsverhältnis jedoch nicht unter Verzicht auf sein Recht nach § 10...mehr

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zerb 9/2017, Familiengerich... / I. Auslegung und Umdeutung erbrechtlicher Verfügungen von Todes wegen

Da es (gerade den von juristischen Laien erstellten) Verfügungen von Todes wegen oft immanent ist, dass Unklarheiten und Widersprüche enthalten sind, ist der Regelungsgehalt auszulegen, um den Erblasserwillen aus der Verfügung von Todes wegen zu ermitteln (wobei die konkrete Methodik im Rahmen der erläuternden/ergänzenden/wohlwollenden Auslegung unter Berufung auf die "Andeu...mehr

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§ 4 Einbeziehung der Allgem... / II. Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im unternehmerischen Bereich

Rz. 69 Zwar finden gemäß § 310 Abs. 1 BGB die Vorgaben der Abs. 2 und 3 des § 305 BGB auf Unternehmer (§ 14 BGB) keine Anwendung. Gleichwohl gelten auch in den vertraglichen Beziehungen zwischen zwei Unternehmern Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann, wenn sie im Rahmen einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung Vertragsbestandteil geworden sind.[179] Dabei verlangt die Judi...mehr

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§ 4 Einbeziehung der Allgem... / II. Überraschende Vertragsbedingungen

Rz. 155 Der Grund für eine Nichteinbeziehung überraschender Klauseln liegt darin begründet, dass aufgrund des fehlenden Rechtsnormcharakters von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (siehe hierzu Rdn 1) diese zwar nur durch eine rechtsgeschäftliche Einbeziehung (vgl. § 305 Abs. 2 BGB – Einbeziehungsabrede – siehe Rdn 13 ff.) Vertragsbestandteil werden, das hierfür notwendige Ein...mehr

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§ 3 Der Begriff der Allgeme... / II. Sonderproblem: Schriftformklausel

Rz. 80 Schriftformklauseln[424] beinhalten, dass mündliche Abreden unwirksam sein oder nur dann Geltung beanspruchen sollen, wenn sie vom Verwender schriftlich bestätigt werden, bspw.:[425] Sie ändern aber am Vorliegen ein...mehr

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§ 3 Der Begriff der Allgeme... / I. Die Individualabrede

Rz. 65 Unter einer "Individualabrede" i.S.v. § 305 lit. b BGB ist jede Vereinbarung zu verstehen, die i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt worden ist. Zudem fallen darunter aber auch solche Vereinbarungen, die nicht den strengen Anforderungen des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB genügen.[349] Individualabreden, die auch noch nach Vertragsschluss getroffen werden können...mehr

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§ 5 Die Auslegung Allgemein... / aa) Verhältnis zur Individualabrede

Rz. 273 Soweit die Leistungsfrist durch eine individuelle Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bestimmt worden ist, tritt die Regelung in den AGB nach § 305 lit. b BGB zurück. Die AGB können jedoch in den Fällen an Bedeutung gewinnen, in denen für die Bestimmung der Leistungsfrist eines verbindlichen Liefertermins außergewöhnliche Umstände maßgeblich sein sollen, die d...mehr

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§ 5 Die Auslegung Allgemein... / i) Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen (§ 309 Nr. 9 BGB)

Rz. 196 Zweck der Vorschrift ist es, die Dispositionsfreiheit des Vertragspartners zu wahren, indem bei langfristigen Vertragsbeziehungen innerhalb überschaubarer Zeiträume eine Überprüfung durch diesen stattfinden kann.[423] Hierfür erhält § 309 Nr. 9 BGB dem Vertragspartner ein Mindestmaß an Kontrolle über die Leistungen des Verwenders im Rahmen eines Dauerschuldverhältnis...mehr

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§ 5 Die Auslegung Allgemein... / bb) Hinweispflicht

Rz. 392 Neben der Gewährung einer angemessenen Erklärungsfrist müssen die AGB des Verwenders auch eine Verpflichtung enthalten, den Vertragspartner auf den Beginn der Frist und die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Bei der Formulierung der Geschäftsbedingung kann der gesetzlichen Regelung gefolgt werden, allerdings muss der Verwender den Vertragspartner auch darauf hi...mehr

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§ 3 Der Begriff der Allgeme... / G. Abgrenzung zur Individualvereinbarung

Rz. 59 Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen (auch konkludent – ergebnisoffen) ausgehandelt sind[324] (mithin eine Individualvereinbarung vorliegt – Notwendigkeit, dass der Kerngehalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestel...mehr

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§ 4 Einbeziehung der Allgem... / A. Einleitung

Rz. 1 Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich (da sie mangels einer Rechtsetzungskompetenz des Verwenders nicht als Rechtsnormen zu qualifizieren sind)[1] nur dann Bestandteil des Vertrags,[2] wenn (kumulativ) der Verwender bei Vertragsschlussmehr

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§ 4 Einbeziehung der Allgem... / I. Rahmenvereinbarungen

Rz. 65 Die Vertragsparteien (in der Praxis vor allem in der Kreditwirtschaft) können nach § 305 Abs. 3 BGB für eine bestimmte Art von betroffenen Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (nach allgemeiner Ansicht aber nicht in der jeweils gültigen Fassung) unter Beachtung der in § 305 Abs. 2 BGB bezeichneten Erfordernisse (d.h. der gesetzliche...mehr

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§ 4 Einbeziehung der Allgem... / II. Ersatzweises Eingreifen des dispositiven Rechts

Rz. 205 Soweit die Bestimmungen nach § 306 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind (siehe Rdn 199 ff.), richtet sich der Inhalt des Vertrags nach § 306 Abs. 2 BGB nach den (dispositiven) gesetzlichen Vorschriften. Nach § 306 Abs. 2 BGB gelangt anstelle der nicht geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Lückenfüllung das dispositive Recht[721] ...mehr

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§ 6 Anwendungsbereich (§ 31... / 3. Arbeitsrecht

Rz. 68 Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen und damit auch die Zweifelsfall-Regelung des § 305 lit. c Abs. 2 BGB finden auf Betriebsvereinbarungen keine Anwendung, so § 310 Abs. 4 S. 1 BGB.[198] Bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf Arbeitsverträge sind nach § 310 Abs. 4 S. 2 1. Hs. BGB "die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten" ange...mehr

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§ 4 Einbeziehung der Allgem... / III. Mehrdeutige Vertragsbedingungen

Rz. 174 Zweifel bei der Auslegung von (auch kollektiv ausgehandelten bzw. behördlich empfohlenen oder genehmigten)[550] Allgemeinen Geschäftsbedingungen (d.h. tatsächliche, auch nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden fortbestehende Unklarheiten [nicht behebbare Mehrdeutigkeiten] einer Klausel)[551] unter Zugrundelegung eines objektivierten Beurteilungsmaßstabs (einheitlich...mehr

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§ 5 Die Auslegung Allgemein... / aa) Angemessene Erklärungsfrist

Rz. 389 Dem Erfordernis einer angemessenen Erklärungsfrist kann der Verwender auf verschiedenen Wegen nachkommen: Entweder er bestimmt die Frist bereits in seinen AGB, trägt dann allerdings das Risiko, dass bei einer im konkreten Einzelfall unangemessenen formularmäßigen Frist die gesamte Vertragsbestimmung unwirksam sein kann, oder er bestimmt die Frist jeweils individuell ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (6) Angabe, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen möglich ist

Rz. 294 Weiterhin ist nicht erforderlich, dass in der Widerspruchsbelehrung darauf hingewiesen wird, dass der Widerspruch des Versicherungsnehmers keiner Begründung bedarf.[424]mehr

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§ 5 Feuerversicherung / 5. Widerspruch bzw. Widerruf, Einbeziehung der AFB

Rz. 22 Dem Versicherungsnehmer steht das in § 8 VVG geregelte Widerspruchsrecht zu. Abweichend zum früher geltenden Recht bestimmt sich die Frist für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 VVG. Voraussetzung ist der Zugang des Versicherungsscheins, der AFB und einer Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform. Die Beweislast für den Zugang trägt der Versicherer (§ 8...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Widerrufs-, Widerspruchs- und Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers

Rz. 278 Dem Versicherungsnehmer steht abhängig vom Zeitpunkt und der Art des Vertragsschlusses seit dem 1.1.1991 ein gesetzliches Widerrufs-, Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht zu. Rz. 279 Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt ist, dass der Versicherungsnehmer den Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt wirksam innerhalb der hierfür jeweils gelte...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (1) Hinweis auf die Form des Widerspruchs in der Widerspruchsbelehrung

Rz. 287 Die Widerspruchsbelehrung muss den Versicherungsnehmer zwingend über die einzuhaltende Form des Widerspruchs unterrichten. Im Hinblick auf die Form des Widerspruchs sah § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung vor, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen habe. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der vom 1.8.2001 bis 31.12.2007 geltenden Fassung forder...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (5) Angabe des Adressaten des Widerspruchs in der Widerspruchsbelehrung

Rz. 293 Es ist nicht erforderlich, dass die Widerspruchsbelehrung den Adressaten des Widerspruchs benennt.[422] Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei klar, dass er seinen Widerspruch an den unter der Belehrung oder im Begleitschreiben benannten Versicherer zu richten habe. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Begleitschreiben ein den Versicherungsvertrag betreuender...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (7) Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs

Rz. 295 Die Widerspruchsbelehrung muss keine Angaben darüber enthalten, welche Rechtsfolgen sich aus einer Ausübung des Widerspruchs ergeben.[425]mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / Y. Versicherungsprozess

Rz. 325 Lehnt der Versicherer seine Eintrittspflicht endgültig ab oder befindet er sich in Verzug, ist es wenig hilfreich und keineswegs beschleunigend, den Erlass eines Mahnbescheides zu beantragen. Ein Mahnbescheid ist nur dann sinnvoll, wenn erwartet werden kann, dass der Schuldner keinen Widerspruch einlegt. Versicherer legen erfahrungsgemäß gegen einen Mahnbescheid imme...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (1) Allgemeines

Rz. 304 Auch wenn der Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, kommt in Einzelfällen ein Erlöschen des Widerspruchsrechts aufgrund von Verwirkung, unzulässiger Rechtsausübung oder Verjährung in Betracht. Rz. 305 Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er seinen Versicherungsvertrag vor Widerspruch ...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / c) Ende der vorläufigen Deckung

Rz. 29 Das Ende der vorläufigen Deckung ist in § 52 VVG sowie B.2.3–B.2.6 AKB geregelt. Die vorläufige Deckung endet,mehr

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§ 21 Bauleistungsversicherung / J. Jahresverträge

Rz. 60 Die ausführliche Regelung der Jahresverträge in TK 5862 für die ABN-Verträge und in TK 6862 für die ABU-Verträge ist wegen der großen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Bauleistungsversicherungsverträge erfolgt. Versicherungsunternehmen gewinnen eine große Planungssicherheit, einen einfacheren Risikoausgleich und ein kontinuierliches Prämienaufkommen, wenn Versicherung...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (4) Verjährung

Rz. 310 Der auf Rückgewähr der Prämien gerichtete bereicherungsrechtliche Anspruch des Versicherungsnehmers entsteht mit Ausübung des Widerspruchsrechts [464] und nicht bereits mit jeder infolge des Widerspruchs ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlung.[465] Erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Versicherungsnehmer verliert der schwebend unwirksame Versicherungsvertrag...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (2) Verwirkung

Rz. 307 Das Recht des Versicherungsnehmers zum Widerspruch kann verwirkt sein. Ob Verwirkung vorliegt, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Dabei setzt Verwirkung nach der Allgemeinen Rechtsprechung ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerspruchsrecht fehlt es regelmäßig am Umstan...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (1) Allgemeines

Rz. 298 Mit wirksamem Widerspruch des Versicherungsnehmers verliert der bis dahin schwebend unwirksame Versicherungsvertrag endgültig seine Wirksamkeit.[432] Dem Versicherungsnehmer steht ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zu, wobei er sich den erbrachten Versicherungsschutz als Vermögensv...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / E. Anhang: Allgemeine und Besondere Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen

Rz. 229 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Hinweis Unbedingt zu beachten sind die jeweils individuellen Abweichungen zum Ausschlusstatbestand der wissentlichen Pflichtverletzung gem. § 4 Ziff. 5 der nachfolgenden "Muster-AVB" für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB siehe Rdn...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (2) Angabe der Widerspruchsfrist

Rz. 289 Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der bis zum 7.12.2004 geltenden Fassung stand dem Versicherungsnehmer ein Recht zum Widerspruch "innerhalb von vierzehn Tagen" nach Überlassung der fristauslösenden Unterlagen zu. Mit Wirksamkeit zum 8.12.2004 wurde die Widerspruchsfrist in der Lebensversicherung von 14 auf 30 Tagen verlängert.[404] Für die Wirksamkeit der Widerspruchsbe...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / II. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV) – Stand Dezember 2016

Rz. 187 Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen Bedingungen können kostenfrei auf der Website des GDV (www.gdv.de) abgerufen werden. Hinweise zum Aufb...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / XII. Mitversicherte Personen

Rz. 102 Dem Versicherungsnehmer – Vertragspartner des Rechtsschutzversicherers – stehen die Ansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu (vgl. § 1 S. 1 VVG); er ist zur Zahlung der ­Prämie verpflichtet (§ 1 S. 2 VVG) und ihn treffen die nach VVG und ARB zu erfüllenden ­Obliegenheiten. Wie in vielen anderen Versicherungszweigen besteht auch für die Rechtsschutzversic...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Voraussetzungen des Widerrufs

Rz. 313 Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist, dass der Versicherungsnehmer den Widerruf wirksam innerhalb der Widerrufsfrist erklärt hat. Rz. 314 Für die Lebensversicherung ist zu beachten, dass abweichend von der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 8 Abs. 1 S. 1 VVG eine Widerrufsfrist von 30 Tagen gilt (§ 152 Abs. 1 VVG). Ausreichend für die Fristwahrung ist es, wen...mehr

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§ 5 Feuerversicherung / 2. Grob fahrlässige und vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles

Rz. 304 Führt der Versicherungsnehmer (oder der Versicherte, § 79 Abs. 1 VVG) den Schaden vorsätzlich herbei, ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung kann der Versicherer seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen. Soweit § 14 Nr. 1 AFB 87 hiervon abweicht, steht er im Widerspruch zu § 81 VVG. Die Konsequenz ist die Unwirksamkeit d...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / 1. Personenversicherung

Rz. 8 § 1 VVG unterscheidet zwischen Schadens- und Personenversicherung. Diese Unterscheidung stellt keinen wirklichen Widerspruch dar und ist eher formaler Natur. Für die private Krankenversicherung gilt zunächst, dass sie Personenversicherung ist, da sie sich mit Gefahren beschäftigt, die den Menschen und damit die Person treffen können. Gleichzeitig ist sie jedoch als Kra...mehr

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§ 18 Transportversicherung / cc) Benachrichtigung des Versicherers bei gerichtlicher Inanspruchnahme, Einlegung von Rechtsmitteln (Ziff. 7.2.3 DTV-VHV 2003/2011)

Rz. 237 Dem Versicherungsnehmer obliegt die Benachrichtigung des Versicherers, wenn gerichtlich gegen ihn vorgegangen wird. Er hat die erforderlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe einzulegen, insbesondere Widerspruch gegen Mahnbescheide. Bei Zustellung eines Mahnbescheids, einer Klagschrift oder einstweiligen Verfügung ist der Versicherer zu informieren. Bei der Einlegung ...mehr

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§ 24 Umweltschadensversiche... / E. Anhang: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (USV) – Stand Februar 2016

Rz. 39 Hinweis Die folgenden Bedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM. Diese Bedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sind für die Versicherer unverbindlich; ihre Verwendung ist rein fakultativ. Abweichende Bedingungen können vereinbart werden. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des GDV; die aktuellen B...mehr

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§ 4 Wohngebäudeversicherung / I. Abschluss des Versicherungsvertrages

Rz. 18 Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf die Ausführungen zur Feuerversicherung (siehe § 5 Rdn 13 ff.) verwiesen. Auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Wohngebäudeversicherung sehen grundsätzlich das Schriftformerfordernis vor (B § 17 VGB 2010, § 26 VGB 88). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Wohngebäudeversicherungsvertrag schriftlich abgeschlossen we...mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / V. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, § 2 e ARB bzw. Nr. 2.2.5 ARB 2012

Rz. 136 Nach § 2 e ARB besteht Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten. Wichtig ist die Beschränkung dieses Rechtsschutzes auf Verfahren vor Gerichten. Für das Vorverfahren (Widerspruch bzw. Einspruch) besteht also kein Versicherungsschutz. Diese Leistungsar...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Schadenermittlungskosten (§ 85 VVG)

Rz. 50 Die Kosten der Schadenermittlung sind in A § 8 Ziff. 2 VHB 2010 nicht aufgeführt. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Kosten in der Hausratversicherung nicht zu ersetzen wären. Würde A § 8 Ziff. 2 VHB 2010 als abschließende Aufzählung der (mit-)versicherten Kosten verstanden, stünde die Regelung in Widerspruch zu dem gesetzlichen Leitbild i...mehr