Fachbeiträge & Kommentare zu Zwangsvollstreckung

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.2 Zuständigkeit

Rz. 29 Zuständig für die Entscheidung ist das Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) und im Falle des § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO das Arrestgericht (OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 1980, 485). Die Zuständigkeit ist ausschließlich (§ 802 ZPO). Erlässt das Beschwerdegericht im Verfahren nach § 793 ZPO (auf Antrag und sofortige Beschwerde des Gläubigers hin und ohne die Anhörung des Schuld...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Klage gegen die Vollstreckungsklausel – als ordentliches Erkenntnisverfahren – gibt dem Schuldner die Möglichkeit, sachliche Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel geltend zu machen. Ist eine sog. qualifizierte (titelergänzende oder -umschreibende) Vollstreckungsklausel erteilt worden und bestreitet der Schuldner, dass die materiellen Voraussetz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 44 Gegen den Beschluss, der auf die Erinnerung hin ergangen ist, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). Diese Vorschrift regelt allein die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen und Regelungen bezüglich des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 567 ff. ZPO. Der Vollstreckungsrichter kann der Beschwerde abhelfen (§ 572 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Vollstreckungsmaßnahme des Rechtspflegers (§ 766 Abs. 1 ZPO)

Rz. 6 Vollstreckungsmaßnahmen des Rechtspflegers sind nur mit der Erinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) anfechtbar. Das Vollstreckungsgericht hat daher auch dann zu entscheiden, wenn die Einwendungen nicht begründet sind. § 766 ZPO beruht auf der Erwägung, dass über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nach Anhörung der Beteiligten der Vollstreckungsrichter zu entscheiden h...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Präklusion

Rz. 11 Die zeitliche Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO gilt für die Klagen nach § 768 ZPO nicht, ist aber für diejenigen Einwendungen aus § 767 Abs. 1 ZPO zu beachten, die zulässigerweise mit der Klauselabwehrklage kombiniert werden. Für weitere Klauselabwehrklagen gilt hingegen § 767 Abs. 3 ZPO. Das gilt nicht nur für Einwendungen, die Gegenstand einer Klage nach § 768 ZPO ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan (einfache Beschwerde, §§ 71 ff. GBO)

Rz. 8 Soweit das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig wird (z. B. Eintragung einer Zwangshypothek nach §§ 867, 868 ZPO, aber auch einer Vormerkung oder eines Widerspruchs nach § 895 ZPO), ist die einfache Grundbuchbeschwerde nach den §§ 71 ff. GBO gegeben. Auch wenn der Rechtspfleger – wie im Regelfall – tätig wird (§ 11 Abs. 1 RPflG). Trotz des Doppelcharakters der Ei...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.11 Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) und Widerspruchsklage (§ 878 ZPO)

Rz. 14 Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO ermöglicht eine vorrangige Befriedigung des Gläubigers und schließt schon deshalb die Erinnerung aus, mit der der Pfändung widersprochen werden soll. Rz. 15 Hat ein Gläubiger im Verteilungsverfahren nach den §§ 872 ff. ZPO gegen den gerichtlichen Teilungsplan Widerspruch eingelegt und einigen sich die beteiligten G...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Ablehnung eines Antrags des Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht

Rz. 19 Hat das Vollstreckungsgericht einen Antrag des Gläubigers abgewiesen, ist nur derselbe beschwert, so dass auch nur er einen Rechtsbehelf einlegen kann. Da jedoch in der ablehnenden Entscheidung die Argumente des Gläubigers (als Antragsteller, der seinen Antrag begründet hat) Berücksichtigung finden, ist auch in diesem Fall die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO; § 11 Abs...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Erlaubnis des Richters am Amtsgericht nach § 758a ZPO

Rz. 21 Gegen die Entscheidungen nach diesen Bestimmungen, die vom Richter am Amtsgericht und nicht vom Vollstreckungsgericht erlassen werden, ist die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO der richtige Rechtsbehelf, ohne dass es darauf ankommen kann, ob der Schuldner gehört wurde oder nicht (OLG Koblenz, MDR 1986, 64; OLG Hamm, NJW 1984, 1972; a. A. in den Fällen ohne Anhörung ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich – Abgrenzung

Rz. 2 Die Erinnerung nach § 766 ZPO wird zumeist als "Vollstreckungserinnerung" bezeichnet. Damit soll sie unterschieden werden von der Erinnerung gegen die Versagung der Klauselerteilung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 576 Abs. 1 ZPO) und den Rechtspfleger (§ 11 Abs. 2 RPflG) und der Erinnerung des Schuldners gegen die Erteilung der Klausel (sog. Klauselerin...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Rechtskraft der Entscheidung

Rz. 45 Mit Ablauf der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO (§ 569 Abs. 1 ZPO) wird die Entscheidung über die Erinnerung formell rechtskräftig und kann nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden. Rz. 46 Die Entscheidung ist auch der materiellen Rechtskraft fähig. In entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 1 ZPO gilt dies jedenfalls im Verh...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Erinnerungsbefugnis

Rz. 22 Auch die Erinnerung führt zu einer Überprüfung des Verfahrens auf Rüge einer Person. Im Gegensatz zu den Rechtsmitteln ist hier – statt der Beschwer – die Erinnerungsbefugnis eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Sie kann mit der Klagebefugnis des § 42 VwGO verglichen werden. Erinnerungsbefugt ist, wer nach seinem eigenen Vortrag durch die angefochtene Vollstreckungsmaßnah...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.6 Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts (§§ 887 bis 890 ZPO)

Rz. 9 Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts (§§ 887 bis 890 ZPO) können nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO angefochten werden, nie mit der Erinnerung. Auch dann nicht, wenn dem Schuldner unter Verletzung des § 891 ZPO kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Einerseits liegt das darin begründet, dass die Vollstreckungsmaßnahme des Prozessgerichts immer eine ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.12 Verfahren zur Vermögensauskunft

Rz. 16 Der besondere Rechtsbehelf zugunsten des Schuldners, wie der zurzeit in § 900 Abs. 4 ZPO vorgesehene Widerspruch, wird im Wege der Reform der Sachaufklärung zum 1.1.2013 abgeschafft. Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen oder wegen der in § 802d ZPO n. F. geregelt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Anhörung des Schuldners vor Erlass des Beschlusses

Rz. 18 Wurde der Schuldner vor Erlass des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts angehört, hat dasselbe bereits die Argumente des Gläubigers und des Schuldners abgewogen (BGH, WM 2010, 2317; NZI 2004, 447). Der zulässige Rechtsbehelf ist die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) sowohl bei Entscheidung des Richters als auch des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 1 RPflG). Das gilt auch da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.3 Erlass eines Beschlusses ohne Anhörung des Schuldners

Rz. 20 Hat das Vollstreckungsgericht einen Beschluss auf Antrag des Gläubigers erlassen, ohne zuvor den Schuldner zu hören, und will dieser, der allein beschwert ist, gegen diesen Beschluss vorgehen, bringt er seine Argumente erstmals zur Sprache, weshalb die Erinnerung (§ 766 ZPO) der richtige Rechtsbehelf ist (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1982, 192;FamRZ 1984, 727; OLG Hamm, R...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Nach § 768 ZPO können nur die vom Gesetz für dieses Verfahren zugelassenen Einwendungen geltend gemacht werden (vgl. BeckOK/ZPO-Preuß, § 768 Rn. 3, 4). Das sind der Eintritt der Bedingung (§ 726 Abs. 1 ZPO), die Rechtsnachfolge (§ 727 Abs. 1 ZPO), die Nacherbfolge (§ 728 Abs. 1 ZPO), die Wirkung eines im Prozess des Testamentsvollstreckers ergangenen Urteils gegenüber ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3.2 Eingeschränkte Erinnerungsbefugnis

Rz. 27 Über die vorgenannten Fälle hinaus können Dritte nur eingeschränkt erinnerungsbefugt sein, nämlich dann, wenn Verfahrensvorschriften verletzt sind, die (auch) zu ihrem Schutz dienen: Der nicht zur Herausgabe bereite Dritte (§ 809 ZPO) kann einen Verstoß gegen § 809 ZPO mit der Erinnerung rügen. Gegen die Pfändung "evidenten" Dritteigentums hat der Dritte nicht nur die D...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 765a Vollstreckungsschutz

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift dient der Milderung untragbarer, dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechender Härten, die das formgestrenge Vollstreckungsrecht im Einzelfall mit sich bringen kann (Zöller/Seibel, § 765a Rn. 1). Sie ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zwangsvollstreckung gilt, sowie Ausdruck des allgemeinen Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 761 (außer Kraft)

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 764 Vollstreckungsgericht

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1 als weiteres Vollstreckungsorgan – neben dem Gerichtsvollzieher und dem Prozessgericht – das Vollstreckungsgericht. Nach Abs. 1 gehört zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts "die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen". Damit unterscheidet der Gesetzgeber deu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 762 Protokoll über Vollstreckungshandlungen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Norm, die die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Protokollierung ausspricht, dient der Unterrichtung der Beteiligten, der Beweissicherung (Zöller/Seibel, ZPO, § 761 Rn. 1) und ist damit eine wichtige Grundlage für die Kontrolle des Verfahrens der Zwangsvollstreckung. Sie wird ergänzt und konkretisiert durch Bestimmungen der GVGA (insbesondere §§...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 763 Aufforderungen und Mitteilungen

1 Grundsatz – Zweck Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt § 762 ZPO und schreibt die vollständige Protokollierung von Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen vor, die der Gerichtsvollzieher in Durchführung der Zwangsvollstreckung (also nicht vor dem Beginn und nach dem Ende derselben) an einen (anwesenden) Beteiligten mündlich zu richten hat (Abs. 1). Anwesende Beteiligte können der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.2 "Mit den guten Sitten nicht vereinbar"

Rz. 9 Wegen der ganz besonderen Umstände muss die Maßnahme der Zwangsvollstreckung für den Schuldner eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine sittenwidrige Härte ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet. Ist eine derartige Beeinträchtigung zu befürchten, so ist eine bes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.4 Mögliche Maßnahmen

Rz. 27 Von den drei in der Vorschrift zur Verfügung gestellten Maßnahmen hat das Vollstreckungsgericht diejenige zu ergreifen, die zur Vermeidung oder Beseitigung der sittenwidrigen Härte ausreichend, erforderlich und geeignet ist. Rz. 28 Den Regelfall der anzuordnenden Maßnahmen bildet die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, durch die eine bereits begonnene Maß...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Voraussetzungen

Rz. 6 Schutz ermöglicht die Vorschrift nur gegen bestimmte Vollstreckungsmaßnahmen, nicht gegen die Durchführung des Verfahrens der Zwangsvollstreckung im Allgemeinen (OLG Köln, NJW 1994, 1743). Insbesondere kann mit einem Antrag nach § 765a ZPO nicht geltend gemacht werden, der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Titel sei sachlich unrichtig, weil er z. B. erschlichen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt § 762 ZPO und schreibt die vollständige Protokollierung von Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen vor, die der Gerichtsvollzieher in Durchführung der Zwangsvollstreckung (also nicht vor dem Beginn und nach dem Ende derselben) an einen (anwesenden) Beteiligten mündlich zu richten hat (Abs. 1). Anwesende Beteiligte können der Schuldner, der Glä...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Sachliche Zuständigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Die Vorschrift gilt für alle Vollstreckungshandlungen, die nach den Regeln der Zivilprozessordnung zu betreiben sind, soweit nicht diese selbst (ausnahmsweise) das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht bestimmt (OLG Hamm, NJW-RR 1986, 421) hat (§§ 887 ff. ZPO; OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.8.2021, 1 W 28/21, juris). Auch wenn für den Erlass des Titels ein besonde...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.1 "Ganz besondere Umstände"

Rz. 8 Diese Voraussetzung zeigt mit aller Deutlichkeit, dass es sich hier um Umstände handeln muss, die über diejenigen der allgemeinen Vollstreckungsschutzbestimmungen hinausgehen und der Norm ihren Ausnahme- und Auffangcharakter geben (MünchKomm/ZPO-Heßler, § 765a Rn. 29, 30). Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, hat der Schuldner hinzunehmen (BGH, NJW 200...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Abwägung mit Gläubigerinteressen

Rz. 16 Die Feststellung der Sittenwidrigkeit darf letztlich erst erfolgen, wenn nach Feststellung einer besonderen Härte der jeweiligen Maßnahme für den Schuldner auch eine Würdigung des Schutzbedürfnisses und der Belange des Gläubigers vorgenommen wurde (PfälzOLG, InVo 2001, 451; MünchKomm/ZPO-Heßler, § 765a Rn. 45 bis 50). Hier ist insbesondere zu bedenken, dass der Gläubi...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift dient der Milderung untragbarer, dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechender Härten, die das formgestrenge Vollstreckungsrecht im Einzelfall mit sich bringen kann (Zöller/Seibel, § 765a Rn. 1). Sie ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der auch in der Zwangsvollstreckung gilt, sowie Ausdruck des allgemeinen Verbots des Rechtsmiss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 6 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts (sowohl des Rechtspflegers als auch des Richters nach den §§ 5, 6 RPflG) können von den beschwerten Beteiligten mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden. Entscheidungen des Rechtspflegers beim Vollstreckungsgericht sind mit der sofortigen Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) und Entscheid...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.4 Tierschutz

Rz. 17 Für den Fall, dass die Vollstreckungsmaßnahme, gegen die Schutz nach § 765a ZPO begehrt wird, ein Tier betrifft, hebt Abs. 1 Satz 3 hervor, dass bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner auch der gesetzliche Tierschutz zu berücksichtigen ist. Wegen der erweiterten Unpfändbarkeit von Haustieren (§ 811c ZPO) dient die Vorschrift vor al...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.3 Entscheidung

Rz. 25 Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist und dessen Begründung insbesondere hinsichtlich der vorzunehmenden Abwägung nicht pauschal und formelhaft sein darf (BVerfGE 52, 220f.; OLG Nürnberg, KTS 1985, 759). Es kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 764 Abs. 3, § 128 Abs. 4 ZPO). In jedem Fall ist dem Gläub...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Örtliche Zuständigkeit (Abs. 2)

Rz. 3 Örtlich zuständig ist, sofern nicht eine besondere Regelung getroffen ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren, das sind die einzelnen Vollstreckungshandlungen, stattfinden soll oder stattgefunden hat, wobei mit "Verfahren" die jeweils begehrte Vollstreckungshandlung gemeint ist, sodass jede neue Vollstreckungsmaßnahme eine eigene Zustän...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Als "Generalklausel des Schuldnerschutzes" gilt § 765a ZPO für alle Arten der Zwangsvollstreckung, auch für die Vollstreckung in Immobilien, zur Erwirkung von Handlungen (BAG, NZA 2020, 1169) und Unterlassungen (LG München I, MDR 2000, 354) sowie für die Vermögensauskunftsverfahren; für das Insolvenzeröffnungsverfahren (AG Hamburg, NZI 2017, 819, wenn eine insolvenztyp...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Antrag

Rz. 18 Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wird nur auf Antrag gewährt (LG Limburg, Rpfleger 1977, 219), was mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 62, 216), denn dem Schuldner kann anheim gegeben werden, ob er von der Schutzvorschrift Gebrauch machen will oder nicht. Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Anwaltszwang be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Verfahren

5.1 Antrag Rz. 18 Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wird nur auf Antrag gewährt (LG Limburg, Rpfleger 1977, 219), was mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 62, 216), denn dem Schuldner kann anheim gegeben werden, ob er von der Schutzvorschrift Gebrauch machen will oder nicht. Der Antrag muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Anwal...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gebühren – Kosten

Rz. 11 Der Gerichtsvollzieher erhält für die Protokollierung keine besondere Gebühr und auch keine Schreibauslagen (allerdings für die Erteilung von Abschriften, vgl. § 760 Rn. 6). Hängt allerdings die Höhe der Gebühren des Gerichtsvollziehers von der Dauer der Amtshandlung (Zeitzuschlag nach Nummer 500 KV der Anlage zu § 9 GvKostG) ab, ist auch die Zeit für die Protokollier...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Inhalt (Abs. 2 und 3)

2.1 Ort und Zeit der Aufnahme (Abs. 2 Nr. 1) Rz. 3 Das Protokoll soll nach § 63 Abs. 3 GVGA unmittelbar im Anschluss an die Vollstreckungshandlung und an Ort und Stelle aufgenommen werden und muss den Ort und die Zeit seiner Aufnahme enthalten (BGH, NJW 2020, 2564; Zöller/Seibel, § 762 Rn. 3). Bei mehrtägigen Geschäften ist ein täglicher Abschluss des Protokolls notwendig. Ri...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Sachliche Zuständigkeit (Abs. 1) Rz. 2 Die Vorschrift gilt für alle Vollstreckungshandlungen, die nach den Regeln der Zivilprozessordnung zu betreiben sind, soweit nicht diese selbst (ausnahmsweise) das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht bestimmt (OLG Hamm, NJW-RR 1986, 421) hat (§§ 887 ff. ZPO; OLG Brandenburg, Beschluss v. 17.8.2021, 1 W 28/21, juris). Auch wenn f...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1 als weiteres Vollstreckungsorgan – neben dem Gerichtsvollzieher und dem Prozessgericht – das Vollstreckungsgericht. Nach Abs. 1 gehört zur Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts "die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen". Damit unterscheidet der Gesetzgeber deutlich zwischen Proz...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Norm, die die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Protokollierung ausspricht, dient der Unterrichtung der Beteiligten, der Beweissicherung (Zöller/Seibel, ZPO, § 761 Rn. 1) und ist damit eine wichtige Grundlage für die Kontrolle des Verfahrens der Zwangsvollstreckung. Sie wird ergänzt und konkretisiert durch Bestimmungen der GVGA (insbesondere §§ 63, 86, 88 GVGA, 6...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Gebühren – Kosten

Rz. 35 Die Kosten des Antrags nach § 765a ZPO und die der Entscheidung sind grundsätzlich Kosten der Zwangsvollstreckung, die der Schuldner nach § 788 Abs. 1 ZPO zu tragen hat. Einer Kostenentscheidung bedarf der Beschluss daher nicht. Das Gericht kann aber im Ausnahmefall die Kosten dem Gläubiger auferlegen (§ 788 Abs. 4 ZPO). Will es von dieser Befugnis Gebrauch machen, so...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Muster – Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

Rz. 37 An das Amtsgericht- Vollstreckungsgericht -Az.: ...Eilt sehr! Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO per beA In Sachen X ./. Y zeige ich an, dass ich den Schuldner vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil des AG ... vom ... (Az.: ...) bis zum ..., notfalls gegen Sicherheitsleistung des Schuld...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verhältnis zu spezielleren Schuldnerschutzbestimmungen

Rz. 5 Sowohl die Zivilprozessordnung als auch das Zwangsversteigerungsgesetz enthalten ihrerseits noch eine Vielzahl von speziellen Bestimmungen zum Schutze des Schuldners in der Zwangsvollstreckung (§§ 811 ff., 850a ff., § 803 Abs. 2, §§ 817a, 813a, 721, 794a, 761 ZPO, §§ 85a, 30a ff. ZVG). Diese Bestimmungen, auf deren Kommentierung im Einzelnen Bezug genommen wird, sind t...mehr