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11.08.2016
Urteilskommentierung
Wird in der Doppelgarage des Einfamilienhauses, das beiden Ehegatten je zur Hälfte gehört, ein Pkw abgestellt, der dem Einzelunternehmen des Ehemanns dient, dann gilt: Der Miteigentumsanteil des Ehemanns an der Garage gehört zwar nicht zum notwendigen Betriebsvermögen; er kann jedoch als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Daraus folgt, dass bei Entnahme aus dem Betriebsvermögen entstandene stille Reserven zu versteuern sind.
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