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19.09.2022
§ 1365 BGB im Gesellschaftsrecht
Die Bedeutung des § 1365 BGB im Gesellschaftsrecht ist nicht zu unterschätzen. Denn wenn kein rechtsgültiger Ehevertrag geschlossen wird, gilt der gesetzliche Güterstand der „Zugewinngemeinschaft“, § 1363 BGB. Das bedeutet zwar, dass während der Ehe jeder Ehepartner grundsätzlich frei über sein Vermögen verfügen kann. Es gilt jedoch die Ausnahme des § 1365 BGB, wonach es den Ehepartnern verboten ist, ohne die Zustimmung des anderen Ehepartners über ihr ganzes Vermögen zu verfügen. Gründet ein Ehegatte nun eine Gesellschaft oder beteiligt sich daran und setzt dabei ohne Zustimmung seines Ehegatten einen erheblichen Teil seines Vermögens ein, kann hier ein Fall des § 1365 BGB vorliegen.
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