Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitgeber

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Lohnsteuer in der Unter... / 1. Dreiecksverhältnis

Schuldner der LSt ist gem. § 38 Abs. 2 S. 1 EStG der Arbeitnehmer. Verpflichtet zum Einbehalt und zur Abführung ist gem. § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG der Arbeitgeber. In dieser Funktion wird der Arbeitgeber Steuerpflichtiger i.S.d. § 33 AO.[4] Es entsteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Finanzverwaltung, Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für den Arbeitgeber wird somit ne...mehr

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Die Lohnsteuer in der Unter... / 3. LSt-Abzug und LSt-Abführung im Insolvenzverfahren

Von der zivilrechtlichen Begründung des Anspruchs auf Zahlung des Arbeitsentgelts ist die Verpflichtung zum Einbehalt der LSt gem. § 38 EStG zu unterscheiden: während der Anspruch auf Zahlung des Arbeitslohns nach Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer entsteht, kommt es für die Verpflichtung zum Abzug von LSt ausschließlich auf die steuerlichen Vorschriften an[...mehr

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Die Lohnsteuer in der Unter... / 3. ESt-Festsetzungs- und Erhebungsverfahren

Von dem LSt-Abzug durch den Arbeitgeber sind die spätere Festsetzung der ESt und die Anrechnung der durch Abzug erhobenen LSt im ESt-Festsetzungs- und Erhebungsverfahren des Steuerpflichtigen zu unterscheiden. Im Rahmen des späteren Veranlagungsverfahrens des Arbeitnehmers erfolgt zunächst die ESt-Festsetzung. Erst wenn die konkrete Höhe der vom Arbeitnehmer zu zahlenden ESt fes...mehr

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Die Lohnsteuer in der Unter... / [Ohne Titel]

Dr. Stephan Peters[*] Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage und kommt es im weiteren Verlauf zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann dies auch Auswirkungen auf das im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens bestehende Dreiecksverhältnis aus Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Finanzverwaltung haben. Der Beitrag skizziert die lohnsteuerlichen Folgen der Unternehmen...mehr

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Die Lohnsteuer in der Unter... / 5. Konsequenzen für Arbeitnehmer

Hat der Arbeitgeber vor Insolvenzeröffnung – und in der Regel vor dem Eingreifen von Insolvenzgeld – Lohn ausgezahlt und die LSt einbehalten, ohne diese an das FA abzuführen, muss die Finanzverwaltung ihre Forderung gem. § 42d Abs. 1 EStG als Insolvenzforderung zur Tabelle anmelden. Das Risiko der Nichtabführung der einbehaltenen LSt trägt der Staat,[45] weshalb die einbehal...mehr

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Die Lohnsteuer in der Unter... / b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt gem. § 108 Abs. 1 S. 1 InsO, dass die bestehenden Arbeitsverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Kündigungsrecht: Gemäß § 113 S. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten ...mehr

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Die Lohnsteuer in der Unter... / I. Vorüberlegungen

Unternehmensinsolvenzen ...: Waren Meldungen über Unternehmensinsolvenzen in den vergangenen Jahren eher Randnotizen, ist die Berichterstattung über Insolvenzen infolge der wirtschaftlichen Entwicklung zuletzt wieder in den Vordergrund gerückt. Lange war die Zahl der Insolvenzen stark rückläufig. Zählte das Statistische Bundesamt im Jahr 2019 noch 18.749 Unternehmensinsolven...mehr

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Die Lohnsteuer in der Unternehmensinsolvenz (estb 2022, Heft 12, S. 472)

Konsequenzen und Haftungsrisiken für Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Insolvenzverwalter! Dr. Stephan Peters[*] Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage und kommt es im weiteren Verlauf zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann dies auch Auswirkungen auf das im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens bestehende Dreiecksverhältnis aus Arbeitgeber, Ar...mehr

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Die Lohnsteuer in der Unter... / IV. Fazit

Lohnsteuerliche Fragestellungen i.R.d. Unternehmensinsolvenz bedürfen einer besonderen Betrachtung. Innerhalb des Insolvenzverfahrens haftet der Arbeitgeber nach § 42d EStG. Dieser Haftungsanspruch kann als Insolvenzforderung oder Masseforderung in Erscheinung treten. Daneben sind der zutreffende Einbehalt der LSt und deren Abführung an die Finanzverwaltung aufgrund des persö...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 3.4 Einkünfte aus ehemaliger nichtselbstständiger Tätigkeit

Rz. 83 Nachzahlungen von Arbeitslohn oder anderen Bezügen aus einem früheren Arbeitsverhältnis sind nicht den Jahren zuzurechnen, auf die die nachgezahlten Beträge wirtschaftlich entfallen, sondern im Jahr des Zuflusses zu versteuern und dem LSt-Abzug (§ 38 Abs. 3 EStG) zu unterwerfen oder wenn aufgrund eines im Dienstvertrag eingeräumten Rechts ein Grundstück verbilligt erw...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 2.7.4 Entschädigung durch einen Dritten

Rz. 34 Auch die Zahlung durch einen Dritten, der den Verlust der Einnahmen nicht verursacht hat (z. B. Versicherung), kann eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein.[1] Stets ist aber genau zu prüfen, wer warum wofür leistet. Verspricht der neue Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Entschädigung dafür, dass er die vom alten Arbeitgeber zugesagte bedingte "Ab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 5 Einzelfälle

Rz. 124 In der Rspr. sind insb. folgende Einzelfälle behandelt: Alleinvertriebsrecht: Zahlungen für den Wegfall des Alleinvertriebsrechts für die Bundesrepublik Deutschland sind keine Entschädigung, weil sie im Rahmen einer üblichen und normalen Geschäftsbeziehung erfolgen.[1] Arbeitsplatzverlust: Eine einheitliche, in unterschiedlichen Vz ausgezahlte Entschädigung kann vorli...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 2.7.1 Keine Beschränkung auf unfreiwillige Einbußen

Rz. 25 Eine Entschädigung setzt voraus, dass der Einnahmeausfall auf außergewöhnlichen Vorgängen beruht, die über den Rahmen der für die jeweilige Einkunftsart typischen Geschehnisse hinausgehen.[1] Das schadenstiftende Ereignis darf nicht vom Stpfl. aus eigenem Antrieb herbeigeführt worden sein.[2] Falls es nicht von einem Dritten veranlasst wurde, sondern vom Stpfl. selbst...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 2.7.2 Neue Rechts- oder Billigkeitsgrundlage statt Erfüllung bestehender Ansprüche

Rz. 27 Eine Ausgleichszahlung kann nur insoweit eine Entschädigung sein, als die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Anspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht; anderenfalls liegt kein "Ersatz" für entgangene oder entgehende Einnahmen vor.[1] Nachträgliche Erfüllungslei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 2.7.3 Ablösung von Ansprüchen aus fortbestehenden Rechtsverhältnissen

Rz. 31 Die Ablösung einzelner Rechte eines im Übrigen fortbestehenden Rechtsverhältnisses wird von der st. Rspr. des BFH nicht als Entschädigung verstanden.[1] Eine anlässlich der Überleitung von Arbeitsverhältnissen gem. § 613a BGB [2] aufgrund eines Interessenausgleichs zwischen Geschäftsführung und Gesamtbetriebsrat im Zusammenhang mit der Verschlechterung der Arbeitsvertr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 2.7.6 Zusammengeballte Zahlungsweise

Rz. 38 Ob die Entschädigung in einer Summe, in Raten in einem oder mehreren Vz oder in Rentenform geleistet wird, ist für § 24 Nr. 1 EStG unerheblich. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG erfordert aber nach st. Rspr. die Zusammenballung von Einnahmen, denn der sachliche Grund für die tarifliche Begünstigung liegt darin, die sich aus der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Beratung mit dem Arbeitgeber

Rz. 12 Die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt nach Beratung mit dem Arbeitgeber (Abs. 2 Satz 1). Die Beratung hat daher der Wahl vorauszugehen (BAG, Beschluss v. 29.4.1992, 7 ABR 74/91 [1]). Sie muss mit dem gesamten Betriebsrat erfolgen. Unterbleibt die Beratung, so ist die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder durch den Betriebsrat für...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.3 Einigung mit dem Arbeitgeber nur über Zeit und Ort

Rz. 3 Ob eine Sprechstunde und ob sie während der Arbeitszeit eingerichtet wird, bestimmt allein der Betriebsrat durch Beschluss (§ 33 BetrVG) [1]; dazu bedarf er nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Dagegen sind Zeit und Ort mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren (Abs. 1 S. 2). Hinweis Das gilt aber nur für die Festlegung des Zeitpunkts der Sprechstunde und die Bestimmung des R...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Anrufung der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber

Rz. 16 Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen (Abs. 2 Satz 4). Die Frist ist eine Ausschlussfrist; sie berechnet sich nach den §§ 187 ff. BGB. Der Gesetzestext lässt offen, unter welchen Voraussetzungen eine Freistellung sachlich nicht vertretba...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.1 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und Betriebsrat

Rz. 87 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat sind vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren auszutragen (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG). Der Betriebsrat ist aber auf eigene Ansprüche beschränkt und darf sich nicht auf Ansprüche seiner Mitglieder berufen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.2 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied

Rz. 88 Für Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren zuständig, sofern der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis resultiert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 5 i. V. m. §§ 46 ff ArbGG). Wenn Angelegenheiten das BetrVG betreffen, ist das Beschlussverfahren zu wählen (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. 80 ff....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.2 Unterrichtung des Arbeitgebers

Rz. 68 Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben (Abs. 6 Satz 4). Rechtzeitig ist die Mitteilung im Regelfall nur dann, wenn der Arbeitgeber ausreichend Zeit hat, um sich auf die Abwesenheit der Betriebsratsmitglieder einzurichten und gegebenenfalls ein Verfahren vor der Ei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Rz. 34 Neben diesen Leistungen in Form der Gewährung von Entgelt oder Freizeitausgleich für die Betriebsratstätigkeit, ist der Arbeitgeber noch weitergehend verpflichtet Kosten der Tätigkeit zu erstatten. Dieser Anspruch kann beispielsweise auf den Ausgleich von Kinderbetreuungskosten bei mehrtägiger auswärtiger Tätigkeit gerichtet sein (BAG, Urteil v. 23.6.2010, 7 ABR 103/0...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Unterrichtung des Arbeitgebers

Rz. 15 Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben (Abs. 2 Satz 3). Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, von sich aus die Freistellung vorzunehmen; denn er darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen (§ 77 Abs. 1 Satz 2).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Arbeitsbefreiung

Rz. 17 Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, so ist das Betriebsratsmitglied nach dem Wortlaut des Gesetzes von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Da es mit der Unabhängigkeit des Betriebsratsamtes unvereinbar wäre, wenn vom Willen des Arbeitgebers abhinge, ob eine bestimmte Betriebsratsaufgabe rechtzeitig erfüllt werden kann, b...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.4 Festlegung der zeitlichen Lage

Rz. 82 Wie im Rahmen von Abs. 6 ist der Betriebsrat auch hier bei den Anspruchsvoraussetzungen insoweit beteiligt, als er die zeitliche Lage der Teilnahme festzulegen hat (Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 6 Satz 3). Dabei hat er die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu Abs. 6 hat hier aber jedes Betriebsratsmitglied den zeitlich begrenzten Freistellun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.3 Anrufung und Kompetenz der Einigungsstelle

Rz. 69 Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen, um einen verbindlichen Spruch herbeizuführen (Abs. 6 Satz 5 und 6). Die Einigungsstelle entscheidet nur, ob bei der Festlegung der zeitlichen Lage und der personellen Auswahl die betrieblichen Notwendigkeiten ausreichend berücksichtigt s...mehr

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Massenentlassung / 4 Zeitpunkt und Inhalt der Anzeige

Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen im Rahmen einer nach § 17 KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung Kündigungen erst dann ausgesprochen werden, wenn vorher die Massenentlassungsanzeige erstattet und das nach § 17 Abs. 2 KSchG vorgesehene Unterrichtungs- und Beratungsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt wurde.[1] Die Anzeige bei der Agentur für Arbeit muss recht...mehr

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Gewerkschaft / 5 Tarifautonomie der Gewerkschaften

Unter den von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsspezifischen Betätigungen kommt der Tarifautonomie die mit Abstand größte Bedeutung zu. Dies zeigt bereits die große Zahl von Verbands- und Haustarifverträgen (Firmentarifverträgen). Die vom Koalitionsgrundrecht umfasste Freiheit zur kollektivvertraglichen Gestaltung beschränkt sich weder auf die Regelung von Arbeitsbeding...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Freizeitausgleich (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 29 Die Erfüllung des Anspruchs nach Abs. 3 Satz 1 erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen ohne Minderung der Vergütung (BAG, Urteil v. 19.3.2014, 7 AZR 480/12 [1]). Die Arbeitsbefreiung muss den gleichen Umfang haben, wie Freizeit aufgewendet wurde, um die Betriebsratsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit zu erfüllen. D...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.4 Rechtsfolgen bei Anrufung der Einigungsstelle

Rz. 71 Hat der Arbeitgeber die Einigungsstelle angerufen, d. h. hat er das Einigungsverfahren eingeleitet, weil er die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält, so ist der Beschluss des Betriebsrats über die Teilnahme suspendiert. Das Betriebsratsmitglied ist nicht berechtigt, an der Schulung teilzunehmen, solange kein Spruch der Einigungsstell...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Arbeitsentgeltgarantie

Rz. 35 Der Arbeitsentgeltschutz in Abs. 4 sichert, dass die Bemessungsgrundlage für das Arbeitsentgelt sich nicht deshalb verschlechtert, weil das Betriebsratsmitglied wegen der Übernahme des Amts nicht oder nicht in dem gleichen Umfang in den Arbeitsprozess eingegliedert ist und daher auch nicht die normale berufliche Entwicklung nimmt wie ein mit ihm vergleichbarer Arbeitn...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Streitigkeiten

Rz. 33 Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Umfang der Freistellungen entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. mit §§ 80 ff. ArbGG). Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann die Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder in entsprechender Anwendung des § 19 fristgerecht nach Abschluss der Wahl angefoch...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Schulungsinhalt

Rz. 50 Der Anspruch in Abs. 6 besteht für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Voraussetzung ist also stets, dass eine Schulung Kenntnisse vermittelt, die sich auf die Aufgaben des Betriebsrats und deren Durchführung im Betrieb beziehen. Hinweis Maßgebend ist, ob die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Abgeltung des Freizeitausgleichs (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 33 Ist aus betriebsbedingten Gründen eine Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats nicht möglich, so ist die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (Abs. 3 Satz 3 HS 2). Eine Abgeltung kommt also nur dann in Betracht, wenn betriebsbedingte Gründe einer Befreiung von der Arbeitstätigkeit entgegenstehen. Das Betriebsratsmitglied kann also...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Massenentlassung / 5 Unterlassene oder fehlerhafte Anzeigen

Hinweis Mögliche Änderung der BAG-Rechtsprechung Am 14.12.2023 hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts die Absicht mitgeteilt, seine bisherige Rechtsprechung in dieser Hinsicht aufgeben zu wollen. Danach könnten Kündigungen zukünftig trotz unterbliebener oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige wirksam sein. Die betreffenden Verfahren wurden zunächst ausgesetzt und ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6 Freistellung der ausgewählten Betriebsratsmitglieder

Rz. 19 Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist für die Anrufung der Einigungsstelle als erteilt (Abs. 2 Satz 6). Gemeint ist, dass das Betriebsratsmitglied nach diesem Zeitpunkt der Arbeit fernbleiben kann, um sich ausschließlich der Betriebsratsarbeit zu widmen. Ruft der Arbeitge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Massenentlassung / 9 Massenentlassung und Kurzarbeit

§ 19 KSchG ermöglicht eine besondere Form der Kurzarbeit: Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, bei Massenentlassungen die zu entlassenden Arbeitnehmer innerhalb der ein- oder zweimonatigen Sperrfrist voll zu beschäftigten, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, dass der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt. Der Arbeitgeber ist im Fall der Kurzarbeit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Massenentlassung / 3 Beteiligung des Betriebsrats

Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, so hat er dem Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl und d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Arbeitnehmerbefragung

Rz. 17 Zur Kommunikation mit den Arbeitnehmern kann der Betriebsrat auch von sich aus Befragungen durchführen (insbesondere auch auf elektronischem Wege, z. B. im Intranet oder per Rundmail).[1] Auf § 39 lässt sich jedoch nicht das Recht des Betriebsrats stützen, nach seinem Ermessen die Arbeitnehmer ohne oder gegen den Willen des Arbeitgebers an ihrem Arbeitsplatz aufzusuch...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5 Zusätzliche Freistellung weiterer Betriebsratsmitglieder

Rz. 8 Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf zusätzliche Freistellung weiterer Betriebsratsmitglieder, wenn und soweit sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG, Beschluss v. 26.6.1996, 7 ABR 48/95 [1]). Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 2, er enthält die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob die in der Staffel festgel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gewerkschaft / 6 Verteilung von gewerkschaftlichem Werbematerial im Betrieb

Nach Aufgabe der Kernbereichstheorie [1] ist eine Abwägung nur mit entgegenstehenden Grundrechten zu treffen. Zulässig ist daher die Verteilung von Informationsmaterial [2] und von Gewerkschaftszeitungen an alle Mitarbeiter, auch per E-Mail [3] an deren dienstliche Adressen,[4] sowie das Aushängen von Plakaten. Insbesondere kann die Verteilung auch während der Arbeitszeit statt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gewerkschaft / 2 Schutz der Koalitionsfreiheit

Das Recht, Gewerkschaften zu bilden, ist ebenso wie das Recht, zum Beitritt zu einer Gewerkschaft, verfassungsrechtlich geschützt (positive Koalitionsfreiheit).[1] Jede Behinderung dieser Koalitionsfreiheit durch Drohung, Versprechen oder sonstige Mittel ist rechtswidrig. Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gewerkschaft / 3 Zutrittsrecht

Verfassungsrechtlicher Anknüpfungspunkt für die gewerkschaftliche Betätigung im Allgemeinen und das betriebliche Zugangsrecht im Besonderen ist Art. 9 Abs. 3 GG. Koalitionen – und damit auch Gewerkschaften – werden umfassend in ihrem Bestand, ihrer inneren Ordnung und ihrer koalitionsspezifischen Betätigung geschützt.[1] Es obliegt der Gewerkschaft zu wählen, mit welchen Mit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Auswahl durch Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder

Rz. 13 Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt (Abs. 2 Satz 1). Vom Erfordernis der geheimen Wahl kann auch nicht durch einstimmigen Betriebsratsbeschluss abgewichen werden. Die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder hat...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gewerkschaft / 7 Klagerecht bei Tarifbruch

Die Gewerkschaften können einen Unterlassungsanspruch gegen tarifwidrige Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden gerichtlich durchsetzen. Die Regelungen des Tarifvertrags gehen auch der sog. Regelungsabrede (d. h. Übernahme von formlos zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Regelungen in Einzelarbeitsverträgen) vor.[1] Die Gewerkschaften haben außerdem gegenübe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Arbeitsversäumnis eines Betriebsratsmitglieds

Rz. 10 Sofern die Sprechstunde nicht von einem freigestellten Betriebsratsmitglied abgehalten wird, haben die mit ihrer Durchführung betrauten Betriebsratsmitglieder für die Versäumnis der Arbeitszeit, die zur Abhaltung der Sprechstunde erforderlich ist, Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Gleiches gilt für das Mitglied der Jugend- und Auszubil...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Massenentlassung / 2 Ermittlung des Schwellenwerts

Die Anzeigepflicht gilt nur für die Entlassung von Arbeitnehmern. Arbeitnehmer sind alle Personen, die im Rahmen eines abhängigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses für einen anderen nach dessen Weisung Leistung erbringen. Erfasst sind demnach alle Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte, Auszubildende sonstige zu ihrer Ausbildung Tätige (z. B. Umschüler) und Volontäre. D...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts

Rz. 18 Für die Zeit der Arbeitsversäumnis hat das Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts. Anspruchsnorm ist insoweit weiterhin der Arbeitsvertrag ( § 611 Abs. 1 BGB .)[1]. Da nicht die Betriebsratstätigkeit als solche vergütet wird, wandelt sich der vertragliche sowie ggf. der tarifliche Entgeltanspruch nicht in einen gesetzlichen Ersatzanspru...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Haftung für Auskünfte

Rz. 16 Betriebsratsmitglieder haften für Auskünfte und Rat, die sie den Arbeitnehmern in und außerhalb der Sprechstunde erteilen, nur, wenn eine unerlaubte Handlung vorliegt (vgl. § 676 BGB).[1] Allerdings hat die Rechtsprechung seit Erlass des § 676 BGB eine Vielzahl von Tatbeständen anerkannt, in denen quasivertragliche Vertrauens- oder Berufshaftung Verpflichtungsgrund is...mehr